{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__15-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-06-05","aktenzeichen":"VIII ZB 15/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 15/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nDr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Dezem-\n\nber 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 511,29 Euro\n\n(1.000 DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich dagegen richtet,\n\ndaß durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. September 2001 (verbunden\n\nmit dem Berichtigungsbeschluß vom 6. November 2001) als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO, nach § 26 Nr. 10 EGZPO in der\n\nam 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). In der Sache hat sie jedoch kei-\n\nnen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten durch das mit der\n\nBerufung angefochtene Urteil mit Recht nach dem mit der Auskunftserteilung\n\nverbundenen Aufwand bemessen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Be-\n\nschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85) und diesen unter\n\nBerücksichtigung des Einsatzes elektronischer Dateiverarbeitung rechtsfehler-\n\nfrei auf 1.000 DM (511,29 Euro) geschätzt (§ 3 ZPO).\n\nDas Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung, der Auf-\n\nwand für die Auskunftserteilung sei wesentlich höher zu veranschlagen, weil\n\nzunächst erhebliche Programmierarbeit geleistet werden müsse, bevor die Pro-\n\nvisionsabrechnungen für die Monate August bis Dezember 2000 maschinell\n\nerstellt werden könnten, ist nicht glaubhaft. Denn auf die Beschwerdeerwide-\n\nrung hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2002 eingeräumt, daß\n\nsie Provisionsabrechnungen für den Auskunftszeitraum bereits - vor Erlaß des\n\nangefochtenen Urteils - maschinell erstellt hatte. Sie hat der Klägerin die auf\n\ndieser Grundlage ermittelte Höhe der Provisionsansprüche für August bis De-\n\nzember 2000 auch schon mit Schriftsatz vom 9. August 2001 mitgeteilt. Für die\n\nÜbermittlung bereits erstellter Provisionsabrechnungen fällt kein Programmier-\n\naufwand an.\n\nUnerheblich ist das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom\n\n18. März 2002, diese maschinell erstellten Provisionsabrechnungen hätten nur\n\nvorläufigen Charakter, weil in ihnen nicht berücksichtigt sei, ob mit den Provisi-\n\nonsansprüchen der Klägerin zu verrechnende Gegenansprüche der Beklagten\n\nwegen Retouren, Minderungen oder Reklamationen bestünden. Auf etwaige\n\nGegenansprüche der Beklagten erstreckt sich die von ihr zu erteilende Auskunft\n\nnicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Beklagte die für die Er-\n\nmittlung solcher Gegenansprüche erforderlichen Daten, wie sie behauptet, zwi-\n\nschenzeitlich gelöscht hat.\n\nSoweit die sofortige Beschwerde sich auch gegen die Festsetzung des\n\nStreitwertes für den Berufungsrechtszug wendet, ist sie unzulässig. Gegen die-\n\nse Entscheidung des Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde - von hier nicht\n\nvorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO\n\na.F.).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-05/viii-zb-15-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-05/viii-zb-15-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:36.513769+00:00"}}