{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_136-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"VIII ZB 136/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 136/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.\n\nLeimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 11.\n\nZivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n4. Dezember 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie in H. ansässige Klägerin hat wegen einer Kaufpreisforderung\n\ngegen die in M. ansässige Beklagte einen Rechtsanwalt in H. \n\nbeauftragt, der vor dem dortigen Amtsgericht einen Mahnbescheid erwirkt hat.\n\nHiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe an das Land-\n\ngericht M. zeigte die Beklagte dort ihre Verteidigungsbereitschaft an.\n\nIm ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erging gegen die Beklagte Ver-\n\nsäumnisurteil, das rechtskräftig wurde. Die Klägerin wurde vor dem Landgericht\n\nM. von ihrem in H. ansässigen Prozeßbevollmächtigten vertre-\n\nten und machte im Rahmen der Kostenfestsetzung die volle Prozeßgebühr so-\n\nwie Reisekosten geltend.\n\nDas Landgericht hat 10 % der beantragten Anwaltsgebühren und die\n\nReisekosten abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen erhobene\n\nsofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß des Einzelrichters vom\n\n4. Dezember 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit\n\ndieser wendet sich die Klägerin erneut gegen den Abzug von 10 % der An-\n\nwaltsgebühren sowie der Reisekosten.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die\n\nZulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568\n\nSatz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluß vom\n\n13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ bestimmt).\n\nDie angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-\n\nbung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-\n\nters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht\n\nselbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten\n\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO\n\ndem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Der Einzelrichter\n\nverfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über\n\nkein Handlungsermessen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechts-\n\nsachen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der Einzel-\n\nrichter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechts-\n\nsache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er seine Entscheidungszu-\n\nständigkeit objektiv willkürlich in Anspruch genommen. Die Nichtübertragung\n\ndes Verfahrens auf den voll besetzten Senat erfüllt die Voraussetzungen der\n\nobjektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar und liegt außerhalb der\n\nGesetzlichkeit, so daß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Den Verstoß ge-\n\ngen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts\n\nwegen berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 2003 aaO).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/viii-zb-136-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/viii-zb-136-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:16.331832+00:00"}}