{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_126-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-10","aktenzeichen":"VIII ZB 126/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 2 Zur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Angabe eines falschen Aktenzeichens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 126/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 520 Abs. 2\n\nZur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei\n\nAngabe eines falschen Aktenzeichens.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 - LG Karlsruhe\nAG Karlsruhe\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der\n\nIX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Karlsruhe\n\nzurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 3.067,75 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat den Beklagten in dem Verfahren - 3 C 37/02 Amtsgericht\n\nKarlsruhe - auf Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nebenkosten sowie in\n\ndem Verfahren - 4 C 597/01 Amtsgericht Karlsruhe - auf Räumung der Mietsa-\n\nche in Anspruch genommen. In dem Räumungsverfahren hat das Amtsgericht\n\nKarlsruhe die Klage durch das dem Kläger am 15. August 2002 zugestellte Ur-\n\nteil vom 26. Juli 2002 abgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom\n\n(cid:0)\n\n16. September 2002 dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wird\n\nbeim Landgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 9 S 222/02 geführt.\n\nIn der Forderungssache hat das Amtsgericht Karlsruhe die Klage mit\n\nUrteil vom 27. August 2002, das dem Kläger am 29. August 2002 zugestellt\n\nworden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gleichfalls Berufung\n\neingelegt. Das Berufungsverfahren wird beim Landgericht Karlsruhe unter dem\n\nAktenzeichen 9 S 237/02 geführt.\n\nAm 15. Oktober 2002 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers einen\n\nFristverlängerungsantrag in dem Räumungsverfahren gestellt. Er enthält jedoch\n\nirrtümlich das Aktenzeichen 9 S 237/02 der Zahlungsklage. In dem Fristverlän-\n\ngerungsantrag heißt es:\n\n\"... bitte ich höflich darum, die heute ablaufende Berufungsbe-\ngründungsfrist um einen Monat bis zum 15. November 2002 zu\nverlängern.\"\n\nAm 17. Oktober 2002 ging dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in\n\ndem Verfahren auf Zahlung rückständiger Mietzinsen - 9 S 237/02 - eine Frist-\n\nverlängerungsverfügung vom 16. Oktober 2002 mit dem Vermerk zu, daß die\n\nBerufungsbegründungsfrist erst am 29. Oktober 2002 abgelaufen wäre. Darauf-\n\nhin beantragte der Kläger in dem vorliegenden Räumungsverfahren mit Schrift-\n\nsatz vom 17. Oktober 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antrag\n\nverband er mit einem erneuten Fristverlängerungsantrag und wies darauf hin,\n\ndaß sein Antrag vom 15. Oktober 2002 das Verfahren - 9 S 222/02 - betreffe.\n\nMit Verfügung vom 17. Oktober 2002 wies das Landgericht den Kläger\n\ndarauf hin, daß es beabsichtige, die Berufung in dem Räumungsverfahren - 9 S\n\n222/02 - mangels fristgerechtem Eingang der Begründung als unzulässig zu\n\nverwerfen. In der Verfügung heißt es zudem:\n\n\"Im Zusammenhang mit der Vorlage dieser Akten wurde festge-\nstellt, daß die in dem weiteren Verfahren derselben Parteien - 9 S\n237/02 - beantragte und mit Verfügung vom 16.10.2002 gewährte\nFristverlängerung möglicherweise das vorliegende Verfahren hätte\nbetreffen sollen.\"\n\nDer Kammervorsitzende hat nunmehr in dem Räumungsverfahren durch\n\nVerfügung vom 18. Oktober 2002 die Berufungsbegründungsfrist bis zum\n\n15. November 2002 vorbehaltlich der Entscheidung über den Wiedereinset-\n\nzungsantrag verlängert. Die Berufungsbegründung des Klägers \n\nist am\n\n15. November 2002 beim Landgericht eingegangen.\n\nDas Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen\n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522\n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuläs-\n\nsig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und\n\nauch begründet.\n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt:\n\nDie Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da er das\n\nRechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet habe.\n\nDie zweimonatige Berufungsbegründungsfrist sei am 15. Oktober 2002 abge-\n\nlaufen. Die Frist sei auch nicht durch das vom Prozeßbevollmächtigten unter\n\ndem falschen Aktenzeichen des ebenfalls bei der Kammer anhängigen Parallel-\n\nverfahrens der Parteien eingereichte Gesuch auf Fristverlängerung gewahrt.\n\nFür die Fristwahrung durch das Fristverlängerungsgesuch sei ebenso wie bei\n\nBerufungsschrift und Berufungsbegründung eine hinreichend klare Zuordnung\n\ndes Schriftsatzes zum konkreten Verfahren erforderlich. Der Schriftsatz vom\n\n15. Oktober 2002 sei aber angesichts des angegebenen Aktenzeichens eines\n\nanderen anhängigen Verfahrens weder eindeutig noch hinreichend sicher der\n\nBerufung zuzuordnen.\n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDie Berufung ist fristgerecht am 15. November 2002 begründet worden,\n\nso daß es auf den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht ankommt. Der\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, der Antrag des Klägers auf Verlängerung der\n\nBerufungsbegründungsfrist vom 15. Oktober 2002 betreffe die Forderungssa-\n\nchen der Parteien und nicht das vorliegende Räumungsverfahren, kann nicht\n\ngefolgt werden.\n\nDie Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprüfung. Sie\n\norientiert sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was\n\nnach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan-\n\ndenen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR\n\n94/98, NJW-RR 2000, 1446; Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99,\n\nNJW 2000, 3216 unter II 1). Die Anwendung dieses Grundsatzes führt vorlie-\n\ngend zu dem Ergebnis, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am\n\n15. Oktober 2002 einen Fristverlängerungsantrag in dem vorliegenden Räu-\n\nmungsverfahren gestellt hat. Das in diesem Antrag angegebene Aktenzeichen\n\n9 S 237/02 wies zwar auf das unter diesem Aktenzeichen geführte Forderungs-\n\nverfahren derselben Parteien vor derselben Berufungskammer hin. Da aber in\n\ndem Schriftsatz um Verlängerung der \"heute ablaufenden Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist\" gebeten wurde, wobei das Wort \"heute\" und das Enddatum, bis zu\n\ndem die \"um einen Monat\" zu verlängernde Frist erstreckt werden sollte, der\n\n15. November 2002, fettgedruckt wiedergegeben sind, bezog sich dieser Antrag\n\nobjektiv auf das Räumungsverfahren. Nur in dem vorliegenden Räumungsver-\n\nfahren derselben Parteien vor diesem Gericht endete ohne Verlängerung die\n\nBerufungsbegründungsfrist am 15. Oktober 2002.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war nicht allein auf das\n\nAktenzeichen des Berufungsverfahrens abzustellen. Für den Eingang einer Be-\n\nrufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, daß diese vor Ablauf der\n\nFrist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt war. Das Gesetz\n\nschreibt in den §§ 129 Abs. 1, 130 ZPO - die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auf die\n\nBerufungsbegründung anzuwenden sind - die Angabe eines bereits zugeord-\n\nneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzei-\n\nchens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine ra-\n\nsche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für\n\ndie Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschluß vom 15. April 1982\n\n- IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673 unter II). Das gilt grundsätzlich auch für den\n\nAntrag auf Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Auch wenn\n\ndurch die Angabe des falschen Aktenzeichens eine Unsicherheit darüber her-\n\nbeigeführt wurde, in welcher Sache um Fristverlängerung gebeten wurde, ist\n\nder Antrag, wie dargetan, nach dem Inhalt der schriftsätzlichen Ausführungen\n\ndes Anwalts dem Räumungsverfahren zuzuordnen.\n\nDer Kläger hat mithin die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist\n\ndurch seinen am 15. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\n\nrechtzeitig beantragt. Da die Frist zur Berufungsbegründung durch Verfügung\n\ndes Vorsitzenden der Berufungskammer am 18. Oktober 2002 bis\n\n15. November 2002 verlängert worden ist, ist diese Verlängerung auch wirk-\n\nsam. Voraussetzung für eine wirksame Verlängerung ist nämlich, daß der Ver-\n\nlängerungsantrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht einge-\n\ngangen ist (BGHZ 83, 217, 221/222). Der Kläger hat deshalb mit seinem am\n\n15. November 2002 bei der Berufungskammer eingegangenen Schriftsatz die\n\nBerufung in dem vorliegenden Räumungsverfahren rechtzeitig begründet.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-10/viii-zb-126-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-10/viii-zb-126-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:47.126253+00:00"}}