{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_122-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"VIII ZB 122/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 122/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.\n\nWolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der\n\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Ingolstadt vom 9. Oktober 2002 gewährt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 1.\n\nZivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 9. Oktober 2002\n\naufgehoben.\n\nGerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden\n\nnicht erhoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 180 \n\n(cid:0)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin erstritt im März 2002 vor dem Amtsgericht Ingolstadt gegen\n\ndie Beklagte ein obsiegendes Urteil. Auf ihren nachfolgenden Antrag hat das\n\nAmtsgericht Ingolstadt die von der Beklagten zu erstattenden Kosten festge-\n\nsetzt, dabei allerdings die Fahrtkosten ihres Prozeßbevollmächtigten (zunächst\n\ngeltend gemacht in Höhe von 260,96 \n\nduziert auf 180 \n\n(cid:7)(cid:10)’(cid:8)((cid:17)(cid:13)(cid:17)(cid:18)(cid:12)(cid:13)$(cid:23)(cid:31))(cid:12)(cid:23)\n\n(cid:2)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:13)(cid:17)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:13)(cid:22)(cid:2)\n\n(cid:23)(cid:24)(cid:13)(cid:26)(cid:25)(cid:14)(cid:13)(cid:10)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:13)(cid:26)(cid:25)(cid:31)(cid:11) (cid:7)\"!(cid:17)(cid:25)#(cid:13)(cid:10)(cid:27)$(cid:18)%(cid:25)\n\ne-\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß hat der\n\nEinzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt mit Entscheidung\n\nvom 9. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen.\n\nDer Beschluß ist der Klägerin am 11. Oktober 2002 mit einer Rechtsmit-\n\ntelbelehrung zugestellt worden, wonach gegen die Entscheidung (auch) beim\n\nLandgericht Ingolstadt binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Be-\n\nschwerde eingelegt werden könne. Mit einem am 25. Oktober 2002 beim Land-\n\ngericht Ingolstadt per Fax eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmäch-\n\ntigten im Verfahren der ersten Instanz (Rechtsanwalt G. S. aus\n\nM. ) hat die Klägerin \"Rechtsbeschwerde\" eingelegt. Das Landgericht In-\n\ngolstadt hat daraufhin die Akten dem Bundesgerichtshof, dort eingegangen am\n\n2. Dezember 2002, zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorgelegt.\n\nMit richterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2002 ist die Klägerin darauf hin-\n\ngewiesen worden, daß eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wirk-\n\nsam nur durch einen dort zugelassenen Anwalt eingelegt werden kann. Am\n\n10. Dezember 2002 ist sodann eine mit Gründen versehene \"Rechtsbeschwer-\n\n(cid:1)\n&\n(cid:0)\n\nde\" durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt hier eingegan-\n\ngen.\n\nII.\n\n1. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Frist zur Einlegung (und Begründung) der Rechtsbeschwerde\n\ngegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 9. Oktober 2002 von\n\nAmts wegen zu gewähren.\n\na) Die Klägerin hat diese Fristen versäumt. Denn das am 25. Oktober\n\n2002 beim Landgericht Ingolstadt eingegangene Rechtsmittel war schon des-\n\nwegen nicht wirksam eingelegt, weil das Landgericht nicht Rechtsbeschwerde-\n\ngericht im Sinne des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Mit der am 10. Dezember\n\n2002 beim Bundesgerichtshof eingegangenen, durch einen hier zugelassenen\n\nAnwalt gefertigten Rechtsbeschwerde ist die Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\nnicht gewahrt worden.\n\nb) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist\n\nverhindert, § 233 ZPO. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin durch einen\n\nRechtsanwalt im Prozeß einschließlich des Beschwerdeverfahrens vertreten\n\nwar. Auch ein Anwalt darf sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsge-\n\nrichts verlassen (BGH, Beschl. vom 23. September 1993 - LwZR 10/92, NJW\n\n1993, 3206 unter III 3).\n\nc) Die Klägerin hat mit der Rechtsbeschwerde vom 10. Dezember 2002\n\ndie versäumte Prozeßhandlung rechtzeitig nachgeholt, § 236 Abs. 2 Satz 2\n\nZPO. Denn erst mit Kenntnisnahme von der hiesigen Verfügung vom\n\n4. Dezember 2002 war das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.\n\nWie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB\n\n134/02, NJW 2003, 1254, z. Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist die\n\nRechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer\n\nstatthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirk-\n\nsam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochtene\n\nEinzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung\n\ndes Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)\n\nergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte\n\ndas Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der\n\nRechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten\n\nKammer übertragen müssen. Wie in der genannten Entscheidung ausgeführt,\n\nist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoß\n\ngegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es kann\n\nnicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine anderenfalls nur im Wege der Verfas-\n\nsungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht\n\nauszuschließen.\n\nIII.\n\nWegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten\n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Krankheit an der\nUnterzeichnung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Frellesen\n\n29. Dezember 2003","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/viii-zb-122-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/viii-zb-122-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:11.791727+00:00"}}