{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_117-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"VIII ZB 117/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 117/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Kleve vom 8. Oktober 2002 wird auf Kosten der\n\nKlägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n\n1.149,81 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte aus einem am 15. März 2001 geschlosse-\n\nnen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw auf Zahlung von 4.748,83 DM\n\nnebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Klageforde-\n\nrung in Höhe eines Teilbetrages von 1.278,23 \n\ns-\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:11)(cid:2)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:5)(cid:1)(cid:16)(cid:12)(cid:17)(cid:12)(cid:18)(cid:4)(cid:20)(cid:19)(cid:11)(cid:14)(cid:5)(cid:1)(cid:21)(cid:12)(cid:23)(cid:22)(cid:11)(cid:1)(cid:11)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:12)\n\ngericht die Beklagte durch Urteil vom 15. Mai 2002 zur Zahlung des anerkann-\n\nten Betrages nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.\n\nGegen das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 14. Juni 2002\n\nzugestellte Urteil haben diese am 15. Juli 2002 (Montag) Berufung eingelegt\n\nund sodann mit Schriftsatz vom 15. August 2002, eingegangen bei Gericht am\n\n(cid:0)\n\ngleichen Tage, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Mo-\n\nnat beantragt. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit gerichtli-\n\nchem Schreiben vom 21. August 2002, zugestellt am 27. August 2002, auf die\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden waren, haben\n\ndiese für die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2002 Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand beantragt. Zur Rechtfertigung haben sie vorgetragen, die\n\nFristversäumnis beruhe darauf, daß die Rechtsanwaltsfachangestellte P. die\n\nBerufungsbegründungsfrist nach Eingangsbestätigung des Gerichts nach alter\n\nRechtslage notiert habe, obwohl sie durch - von ihr unterzeichnete - Dienstan-\n\nweisung vom 2. Januar 2002 auf die Änderung der Berufungsbegründungsfri-\n\nsten hingewiesen worden sei, die sich durch die am 1. Januar 2002 in Kraft ge-\n\ntretene ZPO-Reform ergeben hat. Da in der Folgezeit bis zum 14. Juni 2002 in\n\nder Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin keinerlei Berufungsfristen\n\nund dementsprechend auch keine Begründungsfristen zu notieren gewesen\n\nseien, sei die Änderung bei der Angestellten P. offenbar in Vergessenheit\n\ngeraten.\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurück-\n\ngewiesen und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 15. Mai\n\n2002 als unzulässig verworfen.\n\nGegen den am 21. Oktober 2002 zugestellten Beschluß richtet sich die\n\nam 21. November 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der\n\nsie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und die Aufhebung der vom\n\nLandgericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt. Sie macht die\n\ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, die sie in der Frage sieht,\n\nob es im Rahmen der ZPO-Reform ausreichend gewesen sei, mit dem ge-\n\nschulten und zuverlässigen Büropersonal, dem die Berechnung der im Büro\n\ngeläufigen Fristen übertragen worden sei, die neue Fristensituation zu erörtern\n\nund darüber eine - abgezeichnete - Dienstanweisung zu erstellen.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522\n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002\n\n- V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 unter II); daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8\n\nEGZPO nicht erreicht ist, ist unschädlich (BGH, Beschluß vom 4. September\n\n2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1; BGH, Beschluß vom\n\n19. September 2002 - V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132 unter II 1).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraus-\n\nsetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.\n\na) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Sache keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Eine Rechtssa-\n\nche hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche,\n\nklärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer\n\nunbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli\n\n2002 aaO; BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003,\n\n437 unter II 1). Ein solcher Fall liegt nicht vor.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein\n\nRechtsanwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen so-\n\nwie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwor-\n\ntenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und\n\nsorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung übertragen (vgl.\n\nBGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99, NJW\n\n2000, 1872 unter a; BGH, Beschluß vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01, NJW-RR\n\n2001, 1072 unter II m.w.Nachw.). Allerdings muß der Rechtsanwalt durch ge-\n\neignete Anweisungen sicherstellen, daß ihm die Feststellung des Beginns und\n\ndes Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis un-\n\ngewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können\n\n(BGHZ aaO; siehe auch Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdnr. 23 Stichwort\n\n\"Übertragung auf Büropersonal\" m.w.Nachw.).\n\nOb der Rechtsanwalt diesen Sorgfaltsanforderungen nachgekommen ist,\n\nbeurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat\n\nunter Beachtung der vorgenannten Grundsätze im Streitfall das Vorliegen einer\n\ngeläufigen Routinefrist verneint, da im Büro des Prozeßbevollmächtigten der\n\nKlägerin ein Fall, in dem eine Berufungsbegründungsfrist nach neuem Recht\n\n(§ 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO) berechnet werden mußte, noch nicht aufgetreten\n\nwar und dies im vorliegenden Verfahren erstmals notwendig wurde. Damit hat\n\ndas Berufungsgericht unter Würdigung der konkreten Einzelfallumstände einen\n\nSorgfaltsverstoß des Klägersvertreters bejaht, ohne daß eine abstrakte, der\n\nVerallgemeinerung zugängliche Rechtsfrage, insbesondere die Behandlung der\n\nBerufungsbegründungsfristen nach neuem Recht, aufgeworfen wird.\n\nb) Das Berufungsgericht hat auch nicht die Anforderungen für eine Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand überspannt und dadurch das Verfahrens-\n\ngrundrecht der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtli-\n\nches Gehör verletzt. Voraussetzung für eine hierauf gestützte Rechtsbeschwer-\n\nde ist, daß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen\n\nVerfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist, und\n\ndie angefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGH, Beschluß vom 4. Juli\n\n2002 aaO unter II 3 b aa; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR\n\n101/02, zur Veröffentlichung bestimmt unter II 2 b dd). Ein solcher Fall liegt hier\n\njedoch nicht vor.\n\n3. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-02/viii-zb-117-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-02/viii-zb-117-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:41.576666+00:00"}}