{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_115-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"VIII ZB 115/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fb, Fc, Fd Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch ge- eignete Anweisungen sicherzustellen, daß die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Ka- lendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zu- ständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 115/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 233 Fb, Fc, Fd\n\nBei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch ge-\n\neignete Anweisungen sicherzustellen, daß die Berechnung einer Frist, ihre Notierung\n\nauf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Ka-\n\nlendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zu-\n\nständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen\n\nZusammenhang vorgenommen werden.\n\nBGH, Beschluß vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - OLG Rostock\n\nLG Neubrandenburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.\n\nLeimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des\n\n6. Zivilsenates \n\ndes \n\nOberlandesgerichts \n\nRostock \n\nvom\n\n19. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 13.486,19 \n\n DM) festge-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:10)(cid:3)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:15)(cid:14)\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Beschluß vom 19. September 2002 hat das Oberlandesgericht den\n\nAntrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und zugleich die Be-\n\nrufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n\n12. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli-\n\nchen ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger sei seinen Obliegen-\n\nheiten zur Sicherung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht hin-\n\nreichend nachgekommen. Da ihm die Berufungsunterlagen am 7. August 2002\n\nvorgelegt worden seien, sei er selbst zur Kontrolle der am 16. August 2002 en-\n\ndenden Begründungsfrist verpflichtet gewesen. Bei dieser Kontrolle hätte er\n\nbemerken müssen, daß - wovon nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungs-\n\nantrag auszugehen sei - auf dem auf den Handakten angebrachten\n\nFristenstempel bei den dort notierten Vor- und Genaufristen der Erledigungs-\n\nvermerk gefehlt habe. Die Rückgabe der Akten an seine Bürokräfte im Vertrau-\n\nen darauf, daß eine Eintragung der Frist in den Fristenkalender noch vorge-\n\nnommen werde, reiche daher nicht aus.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis\n\nstand.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1\n\nSatz 4 ZPO). Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 \n\n(cid:16)(cid:6)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:13)(cid:20)\n\n(cid:21)(cid:22)(cid:20)\n\n(cid:23)(cid:4)(cid:24)(cid:15)(cid:18)\n\n(cid:17)(cid:25)(cid:20)(cid:13)(cid:18)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)! #\"\n\ndie Revision gegen ein Urteil, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen\n\nwird, jedoch nicht für die Beschwerde gegen einen Beschluß (Senatsbeschluß\n\nvom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 = BGHReport 2002,\n\n1113 unter II 1). Das Rechtsmittel ist zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht-\n\nsprechung zuzulassen. Zwar hat das Berufungsgericht den Klägern die bean-\n\ntragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt. Die Begründung hierfür\n\nläßt jedoch erkennen, daß es von der bisherigen Rechtsprechung zur Fristen-\n\nkontrolle in einer Anwaltskanzlei abweicht und davon auszugehen ist, daß das\n\nBerufungsgericht auch in Zukunft so verfahren wird (§ 574 Abs. 2 Nr. 2,\n\n2. Altern. ZPO).\n\n2. Das Berufungsgericht meint, dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger\n\nsei eine Sorgfaltspflichtverletzung deshalb anzulasten, weil er seiner Verpflich-\n\ntung zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle nicht nachgekommen sei. Dies\n\ntrifft nicht zu.\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der\n\nAnwalt den Fristenlauf nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur, aber\n\nauch immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten\n\nim Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wer-\n\nden, wenn sie ihm selbst bis zum Fristablauf oder einen ihm nahen Zeitpunkt\n\nvorliegen (Senatsbeschluß vom 30. September 1963 - VIII ZB 16/63, NJW\n\n1964, 106; BGH, Beschluß vom 22. September 1971 aaO; Beschluß vom\n\n25. November 1998 - XII ZB 204/96, NJW-RR 1999, 429 unter II 1). Dies war\n\nhier nicht der Fall. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und\n\ndem dort in Bezug genommenen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der\n\nKläger vom 7. August 2002 ergibt sich, daß der eingegangene Brief des vorher\n\nmit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragten Anwalts dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten nicht im Zusammenhang mit der fristgebundenen Berufungsbe-\n\ngründung oder sogar zu ihrer Vorbereitung vorgelegt worden war, sondern le-\n\ndiglich zur Kenntnisnahme vom Eingang der Berufungsunterlagen und zur Fer-\n\ntigung der Vertretungsanzeige an das Oberlandesgericht. Dann aber war der\n\nProzeßbevollmächtigte der Kläger nicht ohne weiteres zur eigenverantwortli-\n\nchen Fristenkontrolle gehalten.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar. Das Berufungsgericht hat den Klägern die beantragte Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt, weil sie nicht ohne ihr Verschul-\n\nden an der Einhaltung der Frist gehindert waren (§ 233 ZPO); dabei ist das\n\nVerschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ihnen wie eigenes Verschulden zu-\n\nzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der\n\nRechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro ge-\n\nläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig\n\nüberwachten Angestellten überlassen (z.B. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1983\n\n- IV ZB 6/83, VersR 1983, 988 unter 2 a; Beschluß vom 29. April 1998 - XII ZB\n\n140/95, NJW-RR 1998, 1526 unter II 1 m.w.Nachw.). Er hat jedoch durch ge-\n\neignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Fristen zuverläs-\n\nsig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige\n\nAnweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und\n\ndie mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (vgl. dazu zuletzt Be-\n\nschlüsse 27. März 2002 - VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072 = MDR 2001, 779\n\n= VersR 2001, 1133, und vom 28. Juni 2001 - III ZB 24/01, NJW 2001, 2975\n\n= VersR 2002, 334 = MDR 2001, 1183 m.w.Nachw.). Nur wenn diese Voraus-\n\nsetzungen erfüllt sind, darf der Anwalt darauf vertrauen, daß das zuständige\n\nBüropersonal die ihm übertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsge-\n\nmäß erfüllt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995,\n\n1682 = VersR 1995, 1253 = MDR 1995, 1266 m.w.Nachw.).\n\nb) Unentbehrliches Hilfsmittel für die Fixierung der Fristen ist in erster Li-\n\nnie der (elektronische oder in Papierform geführte) Fristenkalender sowie die\n\nNotierung der Fristen auf den Handakten des Anwalts (BGH, Beschluß vom\n\n15. Februar 1960 - VII ZB 5/60, VersR 1960, 406; zuletzt Beschluß vom\n\n28. Juni 2001 - III ZB 24/01 aaO). Die Eintragung der Frist im Fristenkalender\n\nist von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk\n\n- zweckmäßigerweise mit Handzeichen und Datumsangabe - an der Fristenno-\n\ntierung auf den Handakten kenntlich zu machen (BGH, Beschluß vom 9. Januar\n\n1964 - VII ZB 16/63, VersR 1964, 269; Beschluß vom 22. September 1971\n\n- V ZB 7/71, NJW 1971, 2269 = VersR 1971, 1125 unter 1 m.w.Nachw.;\n\nBeschluß vom 20. August 1998 - VII ZB 4/98, BRAK-Mitt. 1998, 269). Nur im\n\nunmittelbaren Zusammenhang und im Zusammenwirken stellen diese (und\n\nweitere, hier nicht relevante) Maßnahmen sicher, daß fristgebundene Prozeß-\n\nhandlungen rechtzeitig vom Anwalt vorgenommen werden und bei Gericht ein-\n\ngehen.\n\nc) Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen überdies so be-\n\nschaffen sein, daß auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs,\n\netwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzö-\n\ngerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung\n\neines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist - \n\nzumindest durch ein rechtzeitiges Fristverlängerungsgesuch - gewährleistet ist\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99, aaO). Insbesondere\n\nmuß sichergestellt sein, daß die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen\n\nHandlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang\n\ndes betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang\n\nvorgenommen werden.\n\nd) Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens\n\nin der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht.\n\nAus dem Beschwerdevorbringen, der Begründung des Wiedereinset-\n\nzungsantrages und den hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der\n\nbeiden mit der Sache befaßten Büroangestellten ergibt sich, daß es ständiger\n\nÜbung in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Kläger entsprach, auf\n\neingehenden Schriftstücken - falls hierzu Anlaß bestand - zunächst einen\n\nStempel mit den Daten der Vorfrist und der \"Genaufrist\" anzubringen, die\n\nSchriftstücke sodann dem Anwalt zur Bearbeitung vorzulegen und erst nach-\n\nträglich, nach der Rückgabe durch den Anwalt, die Fristen in den Fristenkalen-\n\nder einzutragen. Daß dieses Verfahren einer Weisung des Anwalts wider-\n\nsprach, wird nicht behauptet; es wäre im übrigen auch unerheblich, weil der\n\nAnwalt dann sofort hätte einschreiten und die Angestellten durch nachdrückli-\n\nche Belehrung und verstärkte Überwachung zur Beachtung seiner entgegen-\n\nstehenden Anordnung hätte anhalten müssen. Überdies bleibt unklar, ob und\n\nwann der erforderliche Erledigungsvermerk an dem Friststempel angebracht\n\nwurde.\n\nDie mit Wissen und Einverständnis des Anwalts übliche Handhabung\n\ntrug das Risiko einer Fristversäumung in sich. Die Unterbrechung des zusam-\n\nmengehörenden, einheitlichen Vorgangs der Fristenberechnung, -notierung (auf\n\ndem eingegangenen Schriftstück) und -eintragung (im Fristenkalender) barg die\n\nGefahr von Fehlern, Versehen oder Irrtümern vor allem dann in sich, wenn sich\n\ndie Rückgabe des Schriftstückes vom Anwalt an das Büropersonal verzögerte\n\noder die zuständige Angestellte etwa durch Krankheit oder einen anderen un-\n\nvorhergesehenen Umstand überraschend ausfiel oder durch Überlastung be-\n\neinträchtigt war. Verstärkt wurde diese Gefahr noch dadurch, daß der Erledi-\n\ngungsvermerk an dem Friststempel - was nach dem Vorbringen der Kläger\n\nnicht auszuschließen ist - entweder gar nicht oder bereits vor der Eintragung\n\nder Fristen im Fristenkalender angebracht wurde. Beides widersprach dem in\n\nFristangelegenheiten anzuwendenden strengen Sorgfaltsmaßstab, weil ein\n\nFehlen des Erledigungsvermerks von vornherein eine Fristkontrolle ohne Ein-\n\nsicht in den Fristenkalender, allein an Hand der Akten, unmöglich machte oder\n\numgekehrt der vorzeitig angebrachte Vermerk eine trügerische Sicherheit vor-\n\ntäuschte und dadurch ebenfalls eine wirksame Fristenkontrolle durch den An-\n\nwalt und das Büropersonal verhinderte.\n\nDieser einheitliche Vorgang der Fristenberechnung und -erfassung war,\n\nwie erwähnt, sofort bei Eingang des Schriftstückes vorzunehmen und nicht erst\n\nnach der Rückgabe durch den Anwalt. Überdies durfte er nicht auseinander\n\ngerissen werden, und der unverzichtbare Erledigungsvermerk durfte erst als\n\nletzter Schritt, d.h. nach der Berechnung, Notierung und Eintragung der Frist\n\nvorgenommen werden. Soll der Erledigungsvermerk vor allem dem Anwalt, dem\n\ndie Akten vorgelegt werden und der - sofern die Vorlage im Zusammenhang mit\n\nder Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung steht oder sonst aus-\n\nnahmsweise Anlaß zur konkreten Kontrolle besteht - in eigener Verantwortung\n\nden Fristenlauf anhand der Akten zu prüfen hat, eine wirksame Fristenkontrolle\n\nermöglichen, dann muß der Anwalt durch einen Blick auf oder in die Akten zu-\n\nverlässig erkennen können, wann die Frist abläuft, daß sie in den Fristenkalen-\n\nder eingetragen worden ist und daß das Büropersonal seinerseits, sobald die\n\nAkten wieder in seinen Verantwortungsbereich gelangt sind, die Frist jedenfalls\n\ndurch Überprüfung des (korrekt geführten) Fristenkalenders im Auge behalten\n\nund für ihre Einhaltung Sorge tragen kann.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_115-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/viii-zb-115-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_115-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_115-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/viii-zb-115-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_115-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:45.854584+00:00"}}