{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_107-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"VIII ZB 107/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 107/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst\n\nund Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 30. August 2002\n\naufgehoben.\n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\n\nder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom\n\n27. Juni 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nBeschwerdewert: 1.330,02 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Amtsgericht die auf Zahlung von\n\n1.076,60 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf die\n\nWiderklage des Beklagten zur Zahlung von 779,57 \n\n 1.524,70 DM) nebst\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)\n\nZinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am\n\n2. Juli 2002 zugestellt worden. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten\n\nSchriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 1. August 2002 hat der Kläger\n\nBerufung eingelegt. Der Schriftsatz ist per Telefax am gleichen Tag beim Amts-\n\ngericht eingegangen und von dort an das Landgericht weitergeleitet worden, wo\n\ner am 6. August 2002 eingetroffen ist.\n\n(cid:0)\n\nAuf den Hinweis des Landgerichts, daß die Berufung nicht innerhalb der\n\neinmonatigen Berufungsfrist beim zuständigen Landgericht eingegangen sei,\n\nhat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten innerhalb von zwei Wo-\n\nchen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist beantragt.\n\nZur Begründung hat er vorgetragen: Die Versäumung der Frist beruhe\n\nauf einem Versehen einer seit 1971 in der Kanzlei seines Prozeßbevollmäch-\n\ntigten beschäftigten und sonst sehr zuverlässigen Büroangestellten. Diese habe\n\ndie Berufungsschrift falsch an das Amtsgericht adressiert. Der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte habe dies bei der Unterzeichnung bemerkt und die Angestellte an-\n\ngewiesen, die Adresse zu berichtigen und die Berufungsschrift an das Landge-\n\nricht zu senden. Aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Grund habe die An-\n\ngestellte die Anweisung jedoch nicht ausgeführt. Diesen Vortrag hat der Kläger\n\ndurch eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten glaubhaft ge-\n\nmacht.\n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurück-\n\ngewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es\n\nausgeführt, der Kläger sei nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Be-\n\nrufsfrist gehindert gewesen. Sein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden\n\ner sich zurechnen lassen müsse, habe versäumt, die Berufungsschrift nach der\n\nvon ihm angeordneten Korrektur erneut auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu\n\nkontrollieren. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n\n§ 238 Abs. 2 Satz 1 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist weiter nach\n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Auch\n\nim übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig (§ 575 ZPO), nachdem der Senat\n\ndem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\n\nFrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt hat. Auf die Wertgrenze\n\ndes § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n4. September 2002 - VIII ZB 23/02, WM 2003, 554 unter II 1 b).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts ist dem Kläger auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag gemäß\n\n§§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Berufungsfrist zu bewilligen. Damit ist die Verwerfung seiner Berufung als\n\nunzulässig durch das Landgericht gegenstandslos.\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2\n\nZPO zurechenbares Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten darin gese-\n\nhen, daß sich dieser die Berufungsschrift nach der von ihm angeordneten Be-\n\nrichtigung der falschen Adressierung an das Amtsgericht nicht noch einmal zur\n\nKontrolle hat vorlegen lassen. Zwar trägt der Prozeßbevollmächtigte die Ver-\n\nantwortung dafür, daß die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen\n\nGericht eingeht. Insofern muß er sich - wie hier auch geschehen - bei der Un-\n\nterzeichnung davon überzeugen, daß sie zutreffend adressiert ist. Der Anwalt\n\ndarf aber andererseits grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestell-\n\nte, die sich - wie hier - bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Ein-\n\nzelanweisung befolgt. Ihn trifft unter diesen Umständen nicht die Verpflichtung,\n\nsich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Es\n\nkann ihm auch nicht als Verschulden zugerechnet werden, daß er den Schrift-\n\nsatz vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet (BGH,\n\nBeschluß vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02, BGH-Rep. 2003, 511\n\nm.w.Nachw.).\n\nAus den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Vielmehr hat der Senat in dem Be-\n\nschluß vom 10. Februar 1982 (VIII ZB 76/81, VersR 1982, 471 = NJW 1982,\n\n2670 unter 2 b ee) ebenso wie in dem dort zitierten Beschluß vom 4. November\n\n1981 (VIII ZB 59 und 60/81, VersR 1982, 190 = NJW 1982, 2670 unter 2 b)\n\nausgesprochen, daß die Anforderungen an die Sorgfalt des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten überspannt würden, wollte man verlangen, daß er bei einer Angestellten,\n\nan deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestünden, die Vornahme der angeord-\n\nneten einfachen Korrektur der falschen Adressierung kontrolliere. In dem Be-\n\nschluß vom 6. Mai 1992 (XII ZB 39/92, VersR 1993, 79) hat der Bundesge-\n\nrichtshof offengelassen, ob der Rechtsanwalt wegen der von ihm angeordneten\n\nerheblichen Änderungen zu einer Kontrolle verpflichtet war. Er hat lediglich an-\n\ngenommen, daß ein Rechtsanwalt dann schuldhaft handelt, wenn er den ihm\n\nzum zweiten Mal vorgelegten und erneut fehlerhaften Berufungsschriftsatz un-\n\nterzeichnet, ohne ihn zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.\n\nSoweit der Bundesgerichtshof schließlich in einem - vom Berufungsgericht nicht\n\nerwähnten - Fall entschieden hat, der Anwalt dürfe auch bei einer zuverlässigen\n\nKanzleikraft nicht darauf vertrauen, daß die von ihm mündlich angeordneten\n\nKorrekturen in der bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift vollständig und\n\nrichtig ausgeführt werden, lag dem die Besonderheit zugrunde, daß der Schrift-\n\nsatz mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler enthielt. Anders als hier war\n\ndort nicht nur die vollständige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts zu korri-\n\ngieren, sondern auch Datum und Aktenzeichen des angefochtenen Urteils. In\n\ndiesem Sonderfall hat der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Abgrenzung\n\nzu den vorgenannten Senatsbeschlüssen vom 4. November 1981 und\n\n10. Februar 1982 (aaO) wegen der Häufung der Fehler eine Überprüfung durch\n\nden Anwalt für erforderlich erachtet, ob die nur mündlich erteilten Weisungen\n\nvor Abgang nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch vollständig ausgeführt\n\nworden waren (Beschluß vom 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94, NJW 1995, 263\n\n= VersR 1995, 558 unter II).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-29/viii-zb-107-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-29/viii-zb-107-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:34:53.594509+00:00"}}