{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_104-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"VIII ZB 104/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 121 Abs. 2 Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechts- beistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiord- nung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 104/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 121 Abs. 2\n\nIm Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechts-\n\nbeistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die\n\nRechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiord-\n\nnung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.\n\nBGH, Beschluß vom 26. März 2003 - VIII ZB 104/02 - LG Bochum\nAG Bochum\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.\n\nWolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-\n\nschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum\n\nvom 10. September 2002 wird auf seine Kosten zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 173,42 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller wird von den Klägern vor dem Amtsgericht Bochum auf\n\n(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:18)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:24)(cid:7)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:1)(cid:30)(cid:5)(cid:31)(cid:1) (cid:5)(cid:31)(cid:1)\n\nZahlung rückständiger Nebenkosten in Höhe von 888,83 \n\nWohnung in Anspruch genommen. Auf seinen Antrag hin hat ihm das Amts-\n\ngericht Prozeßkostenhilfe bewilligt, jedoch die ebenfalls beantragte Beiordnung\n\ndes vom Mieterverein Bochum gestellten Prozeßagenten P. abge-\n\nlehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das\n\nLandgericht Bochum zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung des Prozeßagen-\n\nten weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 574\n\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575, 576 ZPO). In der Sache bleibt sie aber ohne\n\nErfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Beiordnung des Prozeßagenten\n\nzur Vertretung in dem amtsgerichtlichen Verfahren abgelehnt.\n\n1. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt,\n\nnach dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs. 2 ZPO dürfe bei der Bewilligung\n\nvon Prozeßkostenhilfe (auch) in Verfahren, in denen eine Vertretung durch\n\nRechtsanwälte nicht vorgeschrieben sei, nur ein Rechtsanwalt, nicht jedoch ein\n\nRechtsbeistand oder Prozeßagent beigeordnet werden. Sowohl nach dem kla-\n\nren Wortlaut der Vorschrift als auch nach dem Willen des Gesetzgebers han-\n\ndele es sich um ein eindeutiges Anwaltsprivileg, so daß auch eine entspre-\n\nchende Anwendung der Bestimmung ausscheide. Diese Ausführungen halten\n\nder rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.\n\n2. Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt der Erwägungen des\n\nLandgerichts. § 121 ZPO enthält eine umfassende und abschließende Rege-\n\nlung der Voraussetzungen, unter denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts im\n\nZusammenhang mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgen kann. In\n\nseinen Absätzen 1 und 2 differenziert er zwischen Verfahren mit und ohne An-\n\nwaltszwang, ohne für letztere den Kreis der beizuordnenden Prozeßvertreter in\n\nirgendeiner Richtung zu erweitern. Auch der Zweck dieser Vorschriften, der be-\n\ndürftigen Partei die Führung eines Verfahrens zu ermöglichen, für das die Ver-\n\ntretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO) oder bei dem\n\ndie Partei aus anderen Gründen auf rechtskundigen Beistand angewiesen ist\n\n(§ 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO), gebietet die entsprechende Anwendung auf andere\n\nRechtsvertreter nicht. Gleiches gilt für den aus dem Gebot des fairen Verfah-\n\nrens hergeleiteten Grundsatz der \"Waffengleichheit\" (§ 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).\n\nZu Recht hat das Landgericht im übrigen darauf abgestellt, daß nach\n\ndem Willen des Gesetzgebers § 121 ZPO ein Anwaltsprivileg enthält. Während\n\nnach dem früheren Rechtszustand (§ 116 Abs. 2 ZPO a.F.) - bis zum Inkraft-\n\ntreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I\n\nS. 677) am 1. Januar 1981 - auch Referendare oder andere Justizbeamte bei-\n\ngeordnet werden konnten, sieht § 121 ZPO dies nicht mehr vor; er beschränkt\n\ndie Beiordnungsmöglichkeit ausnahmslos auf Rechtsanwälte.\n\n3. Allerdings gilt für den Parteiprozeß vor dem Amtsgericht etwas ande-\n\nres dann, wenn ein Rechtsbeistand oder Prozeßagent als Mitglied in die örtlich\n\nzuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden ist (sog. Kammer-\n\nrechtsbeistand; § 209 BRAO). Der durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I\n\nS. 2585) angefügte § 25 EGZPO schreibt nunmehr vor, daß der nach § 209\n\nBRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur\n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten in mehrfacher Hinsicht - so auch im\n\nSinne des § 121 Abs. 2 ZPO - für den Zivilprozeß einem Rechtsanwalt gleich\n\nsteht. Damit hat der Gesetzgeber die früher insoweit vorhandenen Zweifel be-\n\nseitigt.\n\nDaß er Mitglied der Anwaltskammer ist, hat der Prozeßbevollmächtigte\n\ndes Antragstellers jedoch in den Vorinstanzen nicht behauptet, wie das Landge-\n\nricht zutreffend darlegt. Auch mit der Rechtsbeschwerde macht er dies nicht\n\ngeltend.\n\n4. Nach der eindeutigen Klarstellung der hier zu beurteilenden Rechtsla-\n\nge durch § 25 EGZPO scheidet eine ausdehnende Anwendung des § 121\n\nAbs. 2 ZPO auf andere Sachverhalte von vornherein aus. Die Streitfrage, ob\n\nRechtsbeistände oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe wie ein\n\nRechtsanwalt beigeordnet werden können, ist im Schrifttum seit langem erörtert\n\nworden (vgl. z.B. Münch-KommZPO/Wax, 2. Aufl., § 121 Rdnr. 1; Musie-\n\nlak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rdnr. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121\n\nRdnr. 2; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungs-\n\nhilfe, 2. Aufl., Rdnr. 534; Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 209 Rdnrn. 54-56;\n\nHenssler/Prütting, BRAO, § 209 Rdnr. 18; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl.,\n\n§ 209 Rdnr. 7; s. auch OLG Düsseldorf, MDR 1989, 1108). Wenn der Gesetz-\n\ngeber dennoch durch das Gesetz vom 31. August 1998 in den in § 25 EGZPO\n\naufgeführten Fällen nur die sog. Kammerrechtsbeistände im Sinne des § 209\n\nBRAO den Rechtsanwälten gleichgestellt hat, besteht kein Zweifel, daß er eine\n\nnoch weiter gehende Gleichstellung - nämlich auch in Bezug auf die sonstigen\n\nRechtsbeistände - nicht gewollt hat.\n\n5. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde\n\nauf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Bundesgebührenordnung\n\nfür Rechtsanwälte und der kostenrechtlichen Bestimmungen der Verfahrens-\n\nordnungen auf die Vergütung von Rechtsbeiständen und Prozeßagenten\n\n(Art. IX Abs. 1 Satz 1 und 3 KostÄndG) nichts (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n27. Februar 2003 - I ZB 22/02).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Deppert\nfür den wegen Urlaubs an der\nUnterzeichnung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Frellesen\n03.04.2003","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/viii-zb-104-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/viii-zb-104-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:12.426035+00:00"}}