{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_100-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"VIII ZB 100/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Waren Streitgenossen in einem Prozeß, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozeßgegner erstattet verlangen (Aufgabe von BGH, Beschluß vom 12. Februar 1954 - I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 100/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1\n\nWaren Streitgenossen in einem Prozeß, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat\n\nund ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so\n\nkann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am\n\nRechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozeßgegner\n\nerstattet verlangen (Aufgabe von BGH, Beschluß vom 12. Februar 1954 - I ZR\n\n106/51, JurBüro 1969, 941).\n\nBGH, Beschluß vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 - OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.\n\nLeimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n8. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom 12. August 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 1.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat die Beklagte zu 2 gemeinsam mit einem anderen Be-\n\nklagten auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagte waren im Prozeß\n\ndurch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat der Klä-\n\nger obsiegt, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen wor-\n\nden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat das Landge-\n\nricht entschieden, daß der Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während\n\ndie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden.\n\nMit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. Juli 2002 hat das Landgericht\n\nantragsgemäß die der Beklagten zu 2 entstandenen und vom Kläger zu erstat-\n\ntenden anwaltlichen Gebühren mit jeweils 10/10 festgesetzt. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom\n\n12. August 2002 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, daß die Kosten le-\n\ndiglich in Höhe des auf die Beklagte zu 2 entfallenden Bruchteils der Kosten\n\ndes gemeinsamen Anwalts der Beklagten festgesetzt werden.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger\n\nstehe keine Teilhabe an dem Kostenvorteil zu, der sich daraus ergebe, daß die\n\nbeiden Beklagten sich durch einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt hätten\n\nvertreten lassen. Da es den Beklagten freigestanden hätte, sich jeweils einzeln\n\nvertreten zu lassen, sei nicht einzusehen, weshalb der Verzicht hierauf sich zu\n\nGunsten des Klägers auswirken solle. Vor allem aber schulde die Beklagte als\n\nGesamtschuldnerin ihrem Prozeßbevollmächtigten Vergütung in der angemel-\n\ndeten Höhe. Die unter Umständen gegebene Möglichkeit eines internen Re-\n\ngresses gegen ihren Streitgenossen ändere daran nichts. Die Klärung der Fra-\n\nge, ob ein solcher Regreß im Einzelfall rechtlich möglich und tatsächlich durch-\n\nsetzbar sei, überfordere die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Kosten-\n\nfestsetzungsverfahrens bei weitem.\n\n1. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand. Der Beklagten zu 2 steht nur ein Anspruch auf Erstattung\n\neines ihrer wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten\n\ndes gemeinschaftlichen Anwalts zu.\n\n2. Die Frage, ob der obsiegende Streitgenosse unabhängig von der\n\nHaftung im Innenverhältnis gegen den Gegner die vollen Kosten, die durch die\n\nBeauftragung eines gemeinsamen Anwalts entstanden sind und für die er dem\n\nAnwalt als Gesamtschuldner haftet, festsetzen lassen kann, oder ob ihm ein\n\nErstattungsanspruch nur in Höhe seiner wertmäßigen Beteiligung an dem\n\nRechtsstreit zusteht, ist allerdings seit langem umstritten.\n\na) Nach einer Ansicht sind einer Partei die Anwaltskosten \"erwachsen\"\n\nim Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits mit dem Tätigwerden des Anwalts\n\nim Rechtsstreit und nicht erst damit, daß die Partei ihrem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten die entsprechende Gebührenschuld tatsächlich gezahlt hat. Das gelte für\n\njeden einzelnen Streitgenossen. Dem Kostenschuldner seien Einwendungen\n\naus der materiellrechtlichen Beziehung zwischen dem Kostengläubiger und sei-\n\nnem Prozeßbevollmächtigten wie Erlaß oder anderweitige Erfüllung der Schuld\n\nabgeschnitten. Das weitere \"rechtliche Schicksal\" dieser Gebührenschuld kön-\n\nne im Festsetzungsverfahren nicht erörtert werden (so BGH, Beschluß vom\n\n12. Februar 1954 - I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941 mit abl. Anm. Schneider).\n\nDiese Ansicht wird - teilweise gestützt auf weitere, vom Hanseatischen\n\nOberlandesgericht Hamburg in dem angefochtenen Beschluß wiedergegebene\n\nArgumente - von verschiedenen Obergerichten vertreten (z.B. OLG Bamberg,\n\nJurBüro 1988, 1182 und 1689, JurBüro 1994, 476; OLG Hamm, MDR 1994,\n\n102; OLG Oldenburg, JurBüro 1988, 484).\n\nb) Die in der Rechtsprechung überwiegende und in der Kommentarlite-\n\nratur einhellig vertretene Gegenmeinung billigt dem obsiegenden Streitgenos-\n\nsen grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen\n\nBeteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen An-\n\nwalts zu. Sie geht von der Kostengrundentscheidung nach der von der Recht-\n\nsprechung übernommenen Baumbach‘schen Formel aus, die nicht dadurch\n\nunterlaufen werden dürfe, daß der obsiegende Streitgenosse die vollen Kosten\n\ndes gemeinsamen Anwalts vom Gegner liquidiere. Der Begriff der \"erwachse-\n\nnen Kosten\" müsse im Zusammenhang mit der Einschränkung auf die Notwen-\n\ndigkeit der erstattungsfähigen Kosten einer Partei in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\ngesehen werden; notwendig in diesem Sinne seien aber nur die Kosten, mit\n\ndenen der Streitgenosse auf Dauer in seinem Vermögen belastet werde. Über-\n\ndies führe die Gegenmeinung zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Prozeß-\n\ngegner entgegen der Kostengrundentscheidung die vollen Anwaltskosten der\n\nStreitgenossen tragen müsse und der ihm gegenüber unterlegene Streitgenos-\n\nse keinen Anteil an diesen Kosten zu übernehmen brauche (so insbesondere\n\nOLG Stuttgart, JurBüro 1990, 625; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 546; OLG\n\nDüsseldorf, JurBüro 1993, 355 mit zust. Anm. Mümmler; OLG München, MDR\n\n1993, 804 und 1994, 215; OLG Oldenburg, MDR 1994, 416; OLG Karlsruhe, ZS\n\nFreiburg, Rpfleger 1994, 316; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 293; Münch-\n\nKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 90; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91\n\nRdnr. 13, Stichwort \"Streitgenossen\" unter 3).\n\n3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung an; er hält sie so-\n\nwohl in der Begründung als auch im Ergebnis für zutreffend. An dieser Ent-\n\nscheidung ist der Senat nicht durch den Beschluß des I. Zivilsenates des Bun-\n\ndesgerichtshofes vom 12. Februar 1954 (I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941) ge-\n\nhindert, weil der I. Senat auf Anfrage erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffas-\n\nsung nicht mehr festhält (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG).\n\na) Der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht dem nicht entgegen.\n\nInsbesondere der Begriff der \"erwachsenen Kosten\" ist mehrdeutig und läßt\n\nsich zwanglos im Sinne einer dauerhaften Vermögensbelastung verstehen. Ei-\n\nne solche liegt aber erst und nur dann vor, wenn feststeht, daß die Partei diese\n\nKosten tatsächlich bezahlen muß oder daß sie, wenn sie über ihren Anteil hin-\n\naus gezahlt hat, von ihrem (oder ihren) Streitgenossen den ihr an sich zuste-\n\nhenden Ausgleich nicht erhalten kann. Vor allem aber darf der Begriff nicht iso-\n\nliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang einschließlich von Sinn und Zweck\n\nder Vorschrift ausgelegt werden. Danach sind zu ersetzen nur die Kosten, die\n\neiner Partei erwachsen sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\n\noder Rechtsverteidigung notwendig waren. Soweit es um die Kosten für einen\n\ngemeinsamen Anwalt geht, folgt daraus, daß eine Leistung, die im Innenver-\n\nhältnis zwischen den Streitgenossen \"freiwillig\", d.h. ohne rechtliche Verpflich-\n\ntung erfolgt, im Verhältnis zum Prozeßgegner nicht als notwendig anzuerken-\n\nnen ist.\n\nDem kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, entgegen-\n\ngehalten werden, die Streitgenossen hätten sich von vornherein jeweils einen\n\neigenen Anwalt nehmen können. Das Kostenrecht, insbesondere in den §§ 91,\n\n92 und 100 ZPO, ist geprägt von dem Grundsatz, daß eine obsiegende Partei\n\nnicht mit Kosten belastet werden soll und daß die unterliegende Partei die ent-\n\nstandenen Kosten zu tragen hat. Die Bereicherung einer Partei auf Kosten des\n\nGegners läßt das Kostenrecht nicht zu; auch sonst kann eine Partei nicht\n\nKosten ersetzt verlangen, die ihr nicht entstanden sind, deren Erstattung sie\n\naber, wären sie tatsächlich angefallen, ohne weiteres hätte fordern können.\n\nEbenso unbegründet ist schließlich der Einwand, materiell-rechtliche Er-\n\nwägungen seien dem Kostenfestsetzungsverfahren fremd. Welche Kosten zur\n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO sind, bestimmt sich häufig nach materiellem Recht. Warum das bei\n\nder Kostenfestsetzung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht gelten\n\nsoll, ist nicht ersichtlich. Im übrigen beschränkt sich diese Prüfung bei der hier\n\nzu beantwortenden Fragestellung darauf, wie die materiellrechtliche Regelung\n\ndes § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die prozessuale Beteiligung der Streitgenos-\n\nsen zu übertragen ist.\n\nb) Die vom Senat vertretene Meinung vermeidet überdies die unbilligen\n\nErgebnisse, zu denen die Gegenansicht führen kann, wenn Streitgenossen, wie\n\nhier, als Gesamtschuldner verklagt werden und somit bei gleichartiger Beteili-\n\ngung an dem Rechtsstreit - von der Erhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3\n\nBRAGO abgesehen - auch ihrem Rechtsanwalt als Gesamtschuldner haften\n\n(§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Könnte der obsiegende Streitgenosse, dessen\n\nnotwendige Kosten der Kläger nach der Baumbach’schen Formel selbst bei\n\neiner vollständigen Verurteilung des weiteren Streitgenossen zu tragen hat, die\n\nvollen Anwaltskosten erstattet verlangen und damit zugleich die Verpflichtung\n\ndes unterlegenen Streitgenossen gegenüber seinem Rechtsanwalt erfüllen,\n\nginge dies zu Lasten des Klägers, obwohl der unterlegene Streitgenosse nach\n\nder Kostenentscheidung für seine eigenen außergerichtlichen Kosten aufkom-\n\nmen muß. Dieser Nachteil wird durch die Möglichkeit, dem Kläger einen An-\n\nspruch auf Abtretung des Ausgleichsanspruchs des obsiegenden gegen den\n\nunterlegenen Streitgenossen aus dem Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 BGB) zu\n\ngewähren, nicht ausgeglichen. Es wäre unbillig, den Kläger als außenstehen-\n\nden Dritten auf einen Regreßanspruch aus einem ihm fremden Rechtsverhältnis\n\nzu verweisen.\n\nc) Voraussetzung für die Anrechnung des Ausgleichsanspruchs des ob-\n\nsiegenden Streitgenossen auf seinen Kostenerstattungsanspruch ist allerdings,\n\ndaß der obsiegende Streitgenosse auf Dauer und vollständig von außergericht-\n\nlichen Kosten befreit bleibt. Dies wird im allgemeinen durch den für den Regel-\n\nfall gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamt-\n\nschuldner erreicht (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit dieser Ausgleich an der\n\nZahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen scheitert, hat je-\n\ndoch auch nach der herrschenden Meinung der obsiegende Streitgenosse nicht\n\nnur in anteilmäßiger, sondern in voller Höhe einen Erstattungsanspruch gegen\n\nden Prozeßgegner. Dazu braucht er lediglich glaubhaft zu machen, daß er im\n\nInnenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen keinen\n\nAusgleich zu erlangen vermag, was die Beklagte zu 2 jedoch nicht geltend\n\nmacht. Eine unangemessene Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens ist\n\ndamit nicht verbunden.\n\n4. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben, und die Sa-\n\nche ist zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/viii-zb-100-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/viii-zb-100-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:27.873140+00:00"}}