{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__95-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"VIII ZR 95/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 89 HGB Verkündet am: 9. Oktober 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zur entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 1 HGB auf einen durch sogenannte Kettenverträge zustandegekommenen Vertragshändlervertrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 95/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\n§ 89 HGB\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZur entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 1 HGB auf einen durch sogenannte\n\nKettenverträge zustandegekommenen Vertragshändlervertrag.\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - VIII ZR 95/01 - OLG Köln\n\n- LG Köln\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die einen Großhandel für Heimtierbedarf und Pflanzen-\n\nschutz betreibt, bezog seit 1994 zunächst von der Firma R. C. Tier-\n\nnahrung GmbH & Co. KG (im folgenden: RC), später von der Beklagten, die\n\n1997 als selbständige Vertriebsorganisation der RC ausgelagert worden war,\n\nProdukte der RC. Hierüber schlossen im Jahre 1994 die Klägerin und die\n\nRC, in den Jahren 1998 und 1999 die Klägerin und die Beklagte sogenannte\n\n\"Jahresvereinbarungen\", in denen der Klägerin ausgehend von einem\n\nGrundpreis verschiedene Rabatte und - bei Erbringung zusätzlicher Leistun-\n\ngen - ein sogenannter Kooperationsbonus eingeräumt wurde.\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1999, das auch von der Komple-\n\nmentärin der Beklagten unterzeichnet worden ist, teilte die RC der Klägerin\n\nmit, daß die Geschäftsverbindung nicht über den 31. März 2000 hinaus fort-\n\ngesetzt werden solle und vorsorglich das etwa mit der Klägerin bestehende\n\nVertragsverhältnis zum 31. März 2000, hilfsweise zum nächstmöglichen\n\nspäteren Termin, gekündigt werde.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin das Vorliegen eines zwischen den\n\nParteien bestehenden Vertragshändlervertrages geltend gemacht und zu-\n\nnächst die Feststellung begehrt, daß das Vertragsverhältnis nicht durch die\n\nKündigung der Beklagten zum 31. März 2000 oder später beendet sei, son-\n\ndern unverändert fortbestehe. Das Landgericht hat der Klage im ersteren Teil\n\nstattgegeben, sie im übrigen aber abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte\n\nBerufung mit dem Ziel eingelegt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klä-\n\ngerin hat sich nachfolgend mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses\n\nzum 31. Dezember 2000 einverstanden erklärt und den Rechtsstreit in der\n\nHauptsache für erledigt erklärt, hilfsweise die Zurückweisung der Berufung\n\nbeantragt; die Beklagte hat einer Erledigung des Rechtsstreits widerspro-\n\nchen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer\n\nRevision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Rechtsstreit\n\nsei nicht für erledigt zu erklären gewesen, weil die Klage auch vor der von\n\nder Klägerin angenommenen Erledigung keinen Erfolg hätte haben können.\n\nZwischen den Parteien habe kein auf Dauer angelegter Vertragshändlerver-\n\ntrag bestanden, der nur mit einer drei Monate überschreitenden Kündigungs-\n\nfrist hätte gekündigt werden können, da eine Eingliederung der Klägerin in\n\ndie Vertriebsorganisation der Beklagten nicht festzustellen sei. Eine Ver-\n\npflichtung zur Förderung des Absatzes von RC-Produkten durch die Klägerin\n\nhabe sich aus den abgeschlossenen Jahresvereinbarungen nicht ergeben.\n\nZwar möge durch die - wenn auch inhaltlich unterschiedlich gestalte-\n\nten - jährlich wiederkehrenden Verträge und Jahresgespräche ein Vertrau-\n\nenstatbestand in bezug auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ent-\n\nstanden sein, der die Vertragspartner zu einer rechtzeitigen Ankündigung\n\nverpflichte, wenn keine Bereitschaft zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung\n\nmehr bestehe. Durch das Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 1999,\n\ndas durch die insoweit eindeutigen Unterschriften sowohl die Beklagte als\n\nauch die RC als Erklärende ausweise, habe die Beklagte jedenfalls einer sol-\n\nchen Verpflichtung genügt; dabei sei die gewählte Kündigungsfrist von drei\n\nMonaten auch ausreichend bemessen gewesen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in einem\n\nwesentlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Mit Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei\n\nseiner Annahme, zwischen den Parteien habe kein auf Dauer angelegter\n\nVertragshändlervertrag bestanden, erheblichen Prozeßstoff nicht berücksich-\n\ntigt (§ 286 ZPO).\n\na) Als Vertragshändlervertrag wird ein auf gewisse Dauer gerichteter\n\nRahmenvertrag eigener Art bezeichnet, durch den sich der Vertragshändler\n\nverpflichtet, Waren des Herstellers oder Lieferanten im eigenen Namen und\n\nauf eigene Rechnung zu vertreiben, und durch den der Vertragshändler in\n\ndie Verkaufsorganisation des Herstellers bzw. Lieferanten eingegliedert wird\n\n(vgl. BGHZ 54, 338, 340 f; siehe auch MünchKommHGB/v. Hoyningen-\n\nHuene, Vor § 84 Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Auf dieses Vertragsverhältnis ist\n\nHandelsvertreterrecht entsprechend anwendbar, wenn der Vertragshändler\n\ndurch den Rahmenvertrag handelsvertretertypische Rechte und Pflichten\n\nübernommen hat und in erheblichem Umfang Aufgaben erfüllt, wie sie auch\n\nvom Handelsvertreter wahrgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni\n\n1988 - I ZR 244/86, NJW-RR 1988, 1305 unter D 2).\n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den zwischen der Kläge-\n\nrin und der RC bzw. der Beklagten abgeschlossenen \"Jahresvereinbarun-\n\ngen\" keine auf ein bestehendes Vertragshändlerverhältnis hinweisenden An-\n\nhaltspunkte entnehmen können. Aus den vorgelegten \"Jahresvereinbarun-\n\ngen\" für die Jahre 1994, 1998 und 1999 ergaben sich weder eine Abnahme-\n\npflicht der Klägerin noch Kontroll- oder Überwachungsbefugnisse der RC\n\nbzw. der Beklagten, die für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften\n\nüber den Handelsvertretervertrag sprechen könnten (BGH, Urteil vom 8. Juni\n\n1988 aaO); insbesondere bestand keine vertragliche Verpflichtung der Kläge-\n\nrin, sich für den Absatz der Waren der Marke RC einzusetzen (vgl. Karsten\n\nSchmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 28 II 2 c; Manderla in Martinek-Semler,\n\nHandbuch des Vertriebsrechts, 1996, § 14 Rdnr. 13). Soweit in der Jahres-\n\nvereinbarung 1999 für den Erhalt des sogenannten Kooperationsbonus eige-\n\nne Verkaufsaktivitäten und sonstige Maßnahmen der Klägerin genannt wer-\n\nden, waren diese lediglich Voraussetzungen für den genannten Bonus, den\n\ndie Klägerin in Anspruch nehmen konnte, aber nicht mußte; in gleicher Weise\n\ngilt dies für den - an andere Voraussetzungen geknüpften - Kooperationsbo-\n\nnus in den \"Jahresvereinbarungen 1994\".\n\nc) Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht ent-\n\nscheidungserhebliches, unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen der Klä-\n\ngerin unberücksichtigt gelassen hat. Die Klägerin hat vorgetragen, grund-\n\nsätzlich seien Werbemaßnahmen für die neuen Produkte und Aktionspro-\n\ndukte der RC von dieser durchgeführt worden, die Einzelhändler seien dar-\n\naufhin mit der Firma RC in Kontakt getreten und hätten Aufträge erteilt; Ko-\n\npien dieser Aufträge und Lieferanfragen seien sodann an die Klägerin wei-\n\ntergeleitet worden. Diese habe die Prüfung der Bonität der anfragenden Ein-\n\nzelhändler übernommen und der RC mitgeteilt, ob Bedenken gegen den\n\nAbschluß von Geschäften bestünden. Die Beklagte habe sodann, sofern die\n\nKlägerin keine Bedenken gegen die Bonität des Einzelhändlers ausgespro-\n\nchen habe, die Ware an die Einzelhändler ausgeliefert. Über die Warenliefe-\n\nrung sei der Klägerin von der Beklagten eine Rechnung erteilt worden, die\n\nmit den Einzelhändlern unmittelbar abgerechnet habe. Unter Zugrundele-\n\ngung dieses Vorbringens hat die Beklagte der Klägerin in erheblichem Um-\n\nfang handelsvertretertypische Aufgaben auferlegt und sie in ihre Verkaufsor-\n\nganisation eingegliedert.\n\nDie Behauptungen der Klägerin sind zwar von der Beklagten bestritten\n\nworden, die ausgeführt hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt\n\ntreffe nur auf die wenigen Fälle zu, in denen die Firma RC Verkaufsförderungs-\n\naktionen selbst durchgeführt habe, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle\n\nsei der Warenverkehr ausschließlich so abgewickelt worden, daß die Klägerin\n\nbei der Beklagten Waren bestellt und diese Waren selbst weiterveräußert habe.\n\nDa das Berufungsgericht hierzu Feststellungen nicht getroffen hat, ist jedoch\n\nrevisionsrechtlich von dem Vorbringen der Klägerin auszugehen.\n\n2. Sofern sich die Behauptungen der Klägerin bestätigen sollten, stellt\n\nsich die weitere Frage, ob die seit 1994 mit der RC bzw. der Beklagten ge-\n\nschlossenen Jahresvereinbarungen als Kettenverträge anzusehen sind. Bei\n\neiner Aneinanderreihung von Verträgen, die jeweils auf bestimmte Dauer\n\nabgeschlossen und dann, ohne erneut ausgehandelt worden zu sein, mit\n\ngleichlautendem oder im wesentlichen gleichen Inhalt jeweils für einen be-\n\nstimmten weiteren Zeitraum verlängert werden, kann ein auf unbestimmte Zeit\n\neingegangener Vertrag anzunehmen sein (BGH, Urteile vom 13. Dezember\n\n1995 - VIII ZR 61/95 - WM 1996, 877 unter II 1 und vom 17. Juli 2002 - VIII ZR\n\n59/01, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II, 1 b bb; BGH, Urteil vom\n\n11. Dezember 1958 - II ZR 169/57, VersR 1959, 129 unter 2; s.a. BGHZ 141,\n\n248, 251). Das bei Feststellung dieser Voraussetzungen zwischen der Klägerin\n\nund der RC bzw. der Beklagten seit 1994 (siehe \"Jahresvereinbarungen 1994\"\n\nvom 24. Juni 1994) bestehende Vertragshändlerverhältnis durfte in entspre-\n\nchender Anwendung des § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB nach einer Vertragsdauer von\n\nmehr als fünf Jahren nur mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1962 - VII ZR 202/60, NJW 1962, 1107 unter 1;\n\nBGH, Urteil vom 23. Februar 1966 – VIII ZR 30/64, DB 1966, 577; siehe auch\n\nBrüggemann in Staub, Großkommentar-HGB, 4. Aufl., Vor § 84 Rdnr. 22, Hopt,\n\nHandelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 11; Schwytz BB 1997, 2385 ff). Eine\n\ndarüber hinausgehende Kündigungsfrist kommt entgegen der Ansicht der\n\nRevision nicht in Betracht. Soweit der Bundesgerichtshof bei einem Kfz-\n\nVertragshändler die formularmäßig vereinbarte einjährige Kündigungsfrist auch\n\nder Sache nach als \"unterste Grenze\" bezeichnet hat (BGH, Urteil vom\n\n21. Februar 1995 - KZR 33/93, GRUR 1995, 765 unter I 2 b), sind die dort\n\nangestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die\n\nKlägerin hat einmal nichts dafür vorgetragen, daß die Umstellung auf ein Er-\n\nsatzprodukt für sie einen längeren Zeitraum als sechs Monate erforderte;\n\nzudem machte der Umsatz der Klägerin mit den Produkten der RC nach ihrem\n\neigenen Vortrag weniger als 10 % ihres Gesamtumsatzes aus, so daß eine\n\neinseitige Ausrichtung der Klägerin auf die Produkte der RC, die eine gestei-\n\ngerte Rücksichtnahme der Beklagten auf die Belange der Klägerin gebieten\n\nkönnte, nicht gegeben ist.\n\nIII.\n\nDa der Rechtsstreit danach weiterer Aufklärung bedarf, ist die Sache\n\nunter Aufhebung des Berufungsurteils zur Nachholung der entsprechenden\n\nFeststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__95-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/viii-zr-95-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__95-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__95-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/viii-zr-95-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__95-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:35:55.040776+00:00"}}