{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__93-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-02-13","aktenzeichen":"VIII ZR 93/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 93/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2002\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-\n\ngerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 23. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darum, ob die Klägerin als Leasingnehmerin der\n\nKäuferin, der Firma B. Leasing GmbH, berechtigt ist, aus abgetretenem Recht\n\nder Leasinggeberin von der Beklagten als Verkäuferin des Leasingfahrzeugs,\n\neines gebrauchten Lastkraftwagens, wegen dessen Mangelhaftigkeit Scha-\n\ndensersatz zu verlangen.\n\nDie Klägerin hatte zunächst beabsichtigt, von der Beklagten dieses\n\nFahrzeug selbst zu erwerben. Ausgehend davon, daß ihr die Klägerin einen\n\nentsprechenden \"Auftrag\" erteilt habe, hatte die Beklagte ihr unter dem Datum\n\nvom 16. Dezember 1997 eine \"Auftragsbestätigung\" übersandt.\n\nAm 17. Dezember 1997 schlossen die Klägerin und die B. Leasing\n\nGmbH über das Fahrzeug einen Leasingvertrag. In den Vertragsbedingungen\n\nzum Leasingvertrag wird der Ausschluß der Haftung der Leasinggeberin für\n\nFehler der Leasingsache und die Abtretung aller ihr gegen den Lieferanten der\n\nLeasingsache zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer\n\nbestimmt. Am 18. Dezember 1997 unterzeichnete die Beklagte den ihr von der\n\nLeasinggesellschaft übersandten Kaufvertrag über den Lastkraftwagen. Darin\n\nheißt es unter anderem:\n\n\"Zu den nachstehenden bzw. angehefteten Bedingungen schlie-\nßen die Parteien B. Leasing GmbH als Käufer und der nachste-\nhend bezeichnete Verkäufer diesen Kaufvertrag.\"\n\nAm 18. Dezember 1997 wurde das Leasingfahrzeug der Klägerin über-\n\ngeben. Bereits kurz nach dessen Übernahme rügte die Klägerin gegenüber der\n\nBeklagten verschiedene Mängel. Diese erteilte der Firma R. am 5. Januar\n\n1998 einen Reparaturauftrag und übernahm auch die Reparaturkosten. In der\n\nFolgezeit erteilte die Klägerin der Firma R. weitere Reparaturaufträge. Am\n\n2. März 1998 beauftragte die Klägerin den Sachverständigen H. mit der Er-\n\nstellung eines Gutachtens über den Zustand des Lastkraftwagens. Der Sach-\n\nverständige erstattete unter dem 5. März 1998 zwei im wesentlichen gleich-\n\nlautende Gutachten.\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises\n\nvon 101.200 DM Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Last-\n\nkraftwagen, Freistellung von Reparaturkosten \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n15.792,33 DM, Ersatz der Kosten von 1.510,65 DM für zwei Gutachten sowie\n\ndie Feststellung, daß die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in\n\nAnnahmeverzug befinde.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\nder Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte\n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision\n\nverfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf die Gutachterkosten weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagte ein aus abgetretenem Recht der\n\nLeasinggeberin hergeleiteter Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB nicht\n\nzu. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß dem Lastkraftwagen im\n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe.\n\nZwar könne in der von der Klägerin behaupteten Zusage, von seiten der Be-\n\nklagten werde vor Übergabe des Lastkraftwagens noch die Hauptuntersuchung\n\ngemäß § 29 StVZO durchgeführt, durchaus die Zusicherung einer Eigenschaft\n\nim Sinne von § 459 Abs. 2 BGB gesehen werden. Die Klägerin habe jedoch\n\nnicht nachgewiesen, daß der Lastkraftwagen bereits im Zeitpunkt der TÜV-\n\nÜberprüfung sowie der Bremssonderuntersuchung am 17. Dezember 1997 mit\n\nden von ihr behaupteten und von dem Sachverständigen H. bei seiner Unter-\n\nsuchung am 2. März 1998 festgestellten Mängeln behaftet gewesen sei. Auf die\n\nMängel, deren Behebung Gegenstand des Auftrags vom 5. Januar 1998 gewe-\n\nsen sei, könne die Klägerin sich selbst dann, wenn sie einer beanstandungslo-\n\nsen TÜV-Abnahme entgegengestanden hätten, jedenfalls deswegen nicht be-\n\nrufen, weil sie damit einverstanden gewesen sei, daß die Beklagte sie bei der\n\nFirma R. auf eigene Kosten habe beseitigen lassen. Die Klägerin könne\n\njedoch Wandelung des Kaufvertrages verlangen, da der Lastkraftwagen bei\n\nÜbergabe mangelhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB gewesen sei. Ein zur\n\nWandelung berechtigender Mangel sei in der Verschweißung der Radbolzen\n\nan der Radnabe der zweiten Achse zu sehen. Das Vorliegen dieses Mangels,\n\nder nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom\n\n17. Dezember 1998 gewesen sei, habe der Privatsachverständige H. fest-\n\ngestellt. Der Mangel sei auch im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen.\n\nDie Annahme, die Klägerin habe die Anschweißung der Radbolzen selbst vor-\n\ngenommen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Dem Wandelungsrecht\n\nder Klägerin stehe ein Gewährleistungsausschluß nicht entgegen. Die Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die einen vollständigen Ge-\n\nwährleistungsausschluß vorsähen, seien nicht Bestandteil des Kaufvertrages\n\nmit der Leasinggeberin geworden.\n\nDa die Voraussetzungen des § 463 BGB nicht gegeben seien, habe die\n\nKlägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigen H. \n\nund der DEKRA-Prüfbescheinigung.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Rügen der Revision und der Anschluß-\n\nrevision nicht stand.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision, daß das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen der Beklag-\n\nten und der Leasinggeberin sowie einem der Klägerin seitens der Leasingge-\n\nberin abgetretenen Wandelungsrecht ausgegangen ist. Die Beklagte unter-\n\nzeichnete am 18. Dezember 1997 den ihr von der Leasinggesellschaft über-\n\nsandten Kaufvertrag; sie nahm damit das Angebot der Leasingfirma zum Ab-\n\nschluß des Kaufvertrages über den Lastkraftwagen an. Der Leasinggeberin\n\nstanden demnach grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche\n\ngegen die Beklagte zu, die aber nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\nder Leasinggeberin vom Leasingnehmer, hier der Klägerin, geltend zu machen\n\nsind.\n\nRechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwa\n\nzuvor zustande gekommener Kaufvertrag zwischen den Parteien sei mit dem\n\nAbschluß des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin\n\neinverständlich aufgehoben worden. Zu Unrecht beruft sich die Revision für\n\nihre Auffassung, ein Kaufvertrag, den ein Nutzungsinteressent mit dem Liefe-\n\nranten schließe, bleibe bindend, auch wenn der Interessent im nachhinein ei-\n\nnen Leasingvertrag schließe, auf die Entscheidungen des Senats vom\n\n19. Dezember 1979 (VIII ZR 95/79, NJW 1980, 698) sowie vom 9. Mai 1990\n\n(VIII ZR 222/89, NJW-RR 1990, 1009). Diesen beiden Entscheidungen liegen\n\nSachverhalte zugrunde, die mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind.\n\nIn beiden Fällen sind Kaufverträge mit einer Leasingfinanzierungsklausel ge-\n\nschlossen worden; in beiden Fällen kam es weder zu einem Kaufvertrag mit der\n\nLeasingfirma noch zu einem Leasingvertrag mit dem Autokäufer.\n\n2. Zu Recht rügt die Revision aber, daß die Würdigung des Berufungs-\n\ngerichts, die verschweißten Radbolzen seien als ein Mangel anzusehen, der\n\nbereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sei, auf Verfahrens-\n\nfehlern beruht (§ 286 ZPO).\n\na) Soweit das Berufungsgericht in der Verschweißung der Radbolzen an\n\nder Radnabe einen Mangel des Fahrzeugs in Abgrenzung zu den zuvor be-\n\nhandelten Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen - für die es, im Revisi-\n\nonsverfahren unangegriffen, eine Haftung der Beklagten verneint - gesehen\n\nhat, setzt es sich in Widerspruch zu dem gerichtlich eingeholten Sachverstän-\n\ndigengutachten, ohne sich mit diesem auseinandergesetzt zu haben. Im Ge-\n\ngensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichts war der Zustand der\n\nRadbolzen Gegenstand des landgerichtlichen Beweisbeschlusses und des\n\neingeholten Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige ist zu dem Er-\n\ngebnis gelangt, daß die Schäden insoweit Verschleißschäden seien. Warum\n\ndas Berufungsgericht entgegen diesen eindeutigen Ausführungen des Sach-\n\nverständigen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es sich bei der \"Verschwei-\n\nßung\" nicht um eine Verschleißerscheinung handle, läßt sich den Entsche i-\n\ndungsgründen nicht entnehmen. Das Berufungsgericht geht offensichtlich da-\n\nvon aus, daß die \"Verschweißung\" der Radbolzen an der Radnabe, wie sie der\n\nSachverständige \n\nH. \n\nin seinem Gutachten festgestellt hat, nur durch einen äußeren Eingriff erfolgt\n\nsein kann. Daß eine derartige \"Verschweißung\" aber auch durch eine entspr e-\n\nchende Erhitzung beim Fahren eingetreten sein kann, worauf die Revision hin-\n\nweist, hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Das Berufungsgericht maßt sich\n\ndamit eine Sachkunde an, die es nicht hat.\n\nb) Das Berufungsgericht hat auch wesentlichen Sachvortrag der Be-\n\nklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Die Revision verweist auf den\n\nunter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, eine Verschweißung der Rad-\n\nbolzen sei nur bei einer Überprüfung der Verdrehsicherheit der Radbolzen\n\nfeststellbar, eine solche Prüfung habe sie am 17. Dezember 1997 durchführen\n\nlassen; dabei seien in dieser Hinsicht keine Beanstandungen der Radbolzen\n\nerhoben worden, was dafür spreche, daß die Radbolzen bei Übergabe des\n\nFahrzeugs am 18. Dezember 1997 nicht verschweißt gewesen seien. Dieser\n\nSachvortrag der Beklagten steht im Widerspruch zur Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, der Mangel sei bereits bei Übergabe des Fahrzeugs am\n\n18. Dezember 1997 vorhanden gewesen.\n\nc) Schließlich sind die Würdigungen des Berufungsgerichts wider-\n\nsprüchlich (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die\n\nKlägerin habe nicht nachgewiesen, daß der Lastkraftwagen bereits am\n\n17. Dezember 1997 diejenigen Mängel aufgewiesen habe, die der Sachver-\n\nständige H. bei seiner Untersuchung am 2. März 1998 festgestellt habe. Zu\n\nden von dem Sachverständigen H. am 2. März 1998 festgestellten Mängeln\n\ngehören jedoch auch die festgeschweißten Radbolzen an den Radnaben der\n\nzweiten Achse rechts. Gleichwohl hat das Berufungsgericht dann angenom-\n\nmen, diese Mängel seien bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewe-\n\nsen.\n\n3. Die Anschlußrevision hat ebenfalls Erfolg. Sie macht zu Recht gel-\n\ntend, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB und\n\ndamit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens\n\nsowie der DEKRA-Prüfbescheinigung zustehen könnte, wenn - wovon das Be-\n\nrufungsgericht ausgeht - im Zeitpunkt der Übergabe die Radbolzen an der\n\nRadnabe festgeschweißt waren und die Beklagte - wie von der Klägerin be-\n\nhauptet - zugesagt hat, vor Übergabe des Lastkraftwagens werde noch die\n\nHauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO durchgeführt. Unter Zugrundelegung\n\ndieses Vorbringens der Klägerin hat das Berufungsgericht hierin die Zusiche-\n\nrung eines den Vorschriften einer solchen Untersuchung tatsächlich entspre-\n\nchenden Zustands des Fahrzeugs gesehen (BGHZ 103, 275, 280 f).\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann daher auf der Grundlage der bisherigen\n\nFeststellungen keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur Endent-\n\nscheidung reif, da es hierzu noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.\n\nDeshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nWiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-13/viii-zr-93-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-13/viii-zr-93-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:38.895948+00:00"}}