{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__64-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"VIII ZR 64/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 242 A Zum Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers gegen den Hersteller über Verträge, welche die mit diesem verbundenen Unternehmen im Bezirk des Ver- tragshändlers über die Produkte des Herstellers geschlossen haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 64/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 242 A\n\nZum Auskunftsanspruch \n\neines Vertragshändlers \n\ngegen \n\nden Hersteller\n\nüber Verträge, welche die mit diesem verbundenen Unternehmen im Bezirk des Ver-\n\ntragshändlers über die Produkte des Herstellers geschlossen haben.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Februar\n\n2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung\n\nder Klägerin gegen das Teilurteil der Kammer 018 für Handelssa-\n\nchen des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1999 hin-\n\nsichtlich des Hilfsantrags zu dem Klageantrag zu I. auf Erteilung\n\neiner Auskunft über diejenigen Verträge zurückgewiesen worden\n\nist, welche die mit der Beklagten im Sinne der §§ 15 ff. AktG ver-\n\nbundenen Unternehmen auf Veranlassung der Beklagten ge-\n\nschlossen haben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie in H. ansässige Beklagte, die über ihre Muttergesellschaft in\n\nL. mit deren anderen Tochtergesellschaften verbunden ist, produziert und\n\nverkauft Anti-Virus-Software. Am 23. Juni 1995 schloß sie mit der Klägerin, ei-\n\nner Schweizer Firma, einen \"Distributionsvertrag\". Darin verpflichtete sich die\n\nKlägerin, die Produkte der Beklagten im eigenen Namen und auf eigene Rech-\n\nnung zu vermarkten. Im Gegenzug übernahm die Beklagte die Verpflichtung,\n\ndie Klägerin \"als exklusiven Vertriebspartner für das Vertragsgebiet\", die\n\nSchweiz und Liechtenstein, einzusetzen. Zugleich behielt sie sich \"allerdings\n\nauch für die vertragsgegenständlichen Produkte - unter jeweiliger Abstimmung\nmit der [Klägerin] - im Einzelfall das Recht vor, direkt oder mit einem anderen\n\nVertriebspartner im Vertragsgebiet vertrieblich zu agieren\" (§ 3 Nr. 2). Weiter\n\nwurde in dem Vertrag unter anderem vereinbart, daß der Vertrag deutschem\n\nRecht unterliegt.\n\nIn der Folgezeit nahm die Beklagte mit mehreren Kunden in der Schweiz\n\nunmittelbar Verbindung auf. Einen Kunden, die S. B. , ver-\n\nwies die Beklagte mit Schreiben vom 11. März 1997 an \"unsere englischen\n\nKollegen\". Die Klägerin sieht darin eine Verletzung des Distributionsvertrages,\n\ndie die Beklagte zum Schadensersatz und zwecks dessen Berechnung zur\n\nAuskunft über alle derartigen Vorgänge verpflichte.\n\nDementsprechend nimmt die Klägerin die Beklagte in dem vorliegenden\n\nRechtsstreit im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in An-\n\nspruch. Auf einen Hilfsantrag der Klägerin zu dem Auskunftsbegehren hat das\n\nLandgericht die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin in einem näher\n\nbestimmten Umfang Auskunft darüber zu erteilen, welche Kauf-, Werk-,\n\nDienstleistungs-, Lizenz- oder Supportverträge sie, die Beklagte, in der Zeit vom\n\n1. Januar 1997 bis zur Rechtshängigkeit der Klage am 23. März 1999 mit Kun-\n\nden mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein bezüglich im einzelnen bezeich-\n\nneter Produkte abgeschlossen hat. Im übrigen hat das Landgericht nicht nur\n\nden weitergehenden Hauptantrag der Klägerin zu dem Auskunftsbegehren ab-\n\ngewiesen, sondern auch ihren Hilfsantrag insoweit, als die Klägerin damit Aus-\n\nkunft über die betreffenden Verträge der mit der Beklagten im Sinne der\n\n§§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen verlangt hat. Gegen dieses Urteil\n\nhaben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat sowohl die\n\nBerufung der Beklagten als auch die der Klägerin, mit der diese lediglich den\n\nabgewiesenen Teil ihres Hilfsantrags weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit\n\nder Revision wendet sich die Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung.\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu dem die\n\nBeklagte ordnungsgemäß geladen worden ist, ist für diese niemand erschienen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision, über die durch Versäumnisurteil zu entscheiden ist, hat\n\nteilweise Erfolg. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säum-\n\nnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-\n\nesse, im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe - gemäß der vertraglichen Vereinbarung in Anwen-\n\ndung deutschen Rechts - nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die\n\nBeklagte zu. Die Klägerin könne von der Beklagten Schadensersatz wegen\n\nVerletzung des Distributionsvertrages durch die direkte Belieferung Schweizer\n\nKunden verlangen. Keiner Entscheidung bedürfe, ob sich das Verbot des Di-\n\nrektvertriebs bereits aus § 3 Nr. 2 des Vertrages ergebe. Jedenfalls sei die Klä-\n\ngerin als Vertragshändlerin rechtlich und tatsächlich in einem solchen Maß in\n\ndie Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden gewesen, daß sich ein\n\nDirektvertrieb der Beklagten im Vertragsgebiet als Verstoß gegen die Pflicht\n\ndarstelle, die berechtigten Geschäftsinteressen der Klägerin zu wahren. Dem\n\nstehe der Vorbehalt der Beklagten in § 3 Nr. 2 des Vertrages nicht entgegen,\n\ndenn die danach erforderliche Abstimmung mit der Klägerin habe unstreitig\n\nnicht stattgefunden. Der von der Beklagten selbst eingeräumte Direktkontakt mit\n\nder S. B. mache weitere Direktvertriebsfälle wahrschein-\n\nlich. Die Beklagte sei deswegen insoweit zur Auskunft verpflichtet, weil sie die-\n\nse Fälle ohne weiteres feststellen könne, während die Klägerin hierüber nicht\n\nunterrichtet sei.\n\nDie von der Beklagten geschuldete Auskunft erstrecke sich jedoch nicht\n\nauf Direktvertriebsgeschäfte der mit ihr verbundenen Unternehmen. Der Aus-\n\nkunftsanspruch diene nicht dazu, die Grundlage für die Inanspruchnahme Drit-\n\nter zu schaffen. Der Auskunftsanspruch sei insoweit auch nicht durch eine ei-\n\ngene Haftung der Beklagten für Direktvertriebsgeschäfte der mit ihr verbunde-\n\nnen Unternehmen begründet. Eine solche Haftung bestehe nicht allein aufgrund\n\nder konzernrechtlichen Verbundenheit. Eine Zurechnung von Drittverhalten auf-\n\ngrund einer Abschirmungspflicht komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Be-\n\nklagte habe zwar gegen § 3 des Distributionsvertrages verstoßen, wenn sie\n\n- konzernrechtlich mit ihr verbundene oder andere - Dritte unter Umgehung der\n\nKlägerin zum Direktvertrieb im Vertragsgebiet veranlaßt und dabei aktiv unter-\n\nstützt habe. Daß die Beklagte ihre englische Muttergesellschaft nach dem\n\nSchreiben vom 11. März 1997 möglicherweise zu Direktvertriebsgeschäften\n\nhabe veranlassen wollen und veranlaßt habe, genüge jedoch nicht für die Un-\n\nterstellung, daß die Beklagte jeden eventuellen Direktvertrieb durch weitere ihr\n\nverbundene Unternehmen veranlaßt und aktiv unterstützt habe. Eine Abschir-\n\nmungspflicht gehe im übrigen nicht so weit, daß der Pflichtige mögliche Direkt-\n\nvertreiber aufzuspüren und dem Vertragshändler namhaft zu machen habe.\n\nInsgesamt sei daher ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Aus-\n\nkunft über Direktgeschäfte der mit dieser verbundenen Unternehmen zu vernei-\n\nnen. Die Berufung der Klägerin sei daher zurückzuweisen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in dem\n\nmaßgeblichen Punkt nur teilweise stand. Nach dem in der Revisionsinstanz\n\nzugrunde zu legenden Sachverhalt wendet sich die Revision zu Recht dagegen,\n\ndaß das Berufungsgericht wie schon das Landgericht die in dem Hilfsantrag der\n\nKlägerin näher bezeichneten Verträge, welche die mit der Beklagten im Sinne\n\nder §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen abgeschlossen haben, insoweit\n\nvon der Auskunftspflicht der Beklagten ausgenommen hat, als diese Verträge\n\nauf Veranlassung der Beklagten zustande gekommen sind.\n\n1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsan-\n\nspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben ist, wenn die\n\nzwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen,\n\ndaß der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder\n\nden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der\n\nLage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewißheit erforderliche Aus-\n\nkunft zu erteilen (zuletzt z.B. Senatsurteil vom 22. November 2000 - VIII ZR\n\n40/00, WM 2001, 686 unter II 1 m.w.Nachw.). Soll die begehrte Auskunft einen\n\nvertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muß dieser nach allgemeiner\n\nMeinung nicht bereits dem Grund nach feststehen; vielmehr reicht schon der\n\nbegründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (Palandt/Heinrichs,\n\nBGB, 61. Aufl., §§ 259 ff. Rdnr. 10; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 260\n\nRdnr. 25 und 28; teilweise kritisch, jedoch für den hier vorliegenden Fall eines\n\nDauerschuldverhältnisses zustimmend MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl.,\n\n§ 260 Rdnr. 16, jew. m. Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR\n\n199/62, LM § 242 (Be) BGB Nr. 19, sowie die ständige Rechtsprechung des\n\nBAG, zuletzt z.B. Urteil vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95, DB 1996, 2182\n\nunter I 2 a m.w.Nachw.).\n\n2. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht\n\nunangegriffen - und auch zu Recht - den geltend gemachten Auskunftsan-\n\nspruch hinsichtlich der von der Beklagten selbst abgeschlossenen Verträge\n\nbejaht, weil aufgrund eines unstreitigen Falles der begründete Verdacht beste-\n\nhe, daß die Beklagte unter Verletzung der durch den Distributionsvertrag der\n\nParteien begründeten Pflicht zur Wahrung der berechtigten Geschäftsinteres-\n\nsen der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - VIII ZR 47/92, WM\n\n1993, 1464 unter B II 2) Direktbelieferungen von Schweizer Kunden vorge-\n\nnommen und sie sich deswegen der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung\n\nschadensersatzpflichtig gemacht habe.\n\n3. Dagegen hat das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch der Klä-\n\ngerin zu denjenigen Verträgen verneint, welche die mit der Beklagten im Sinne\n\nder §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen abgeschlossen haben. Nach den\n\nbisher getroffenen Feststellungen kann dem nicht zu allen diesen Verträgen der\n\nverbundenen Unternehmen gefolgt werden.\n\nSoweit das Berufungsgericht angenommen hat, ein solcher Anspruch\n\nbestehe nicht zu dem Zweck, die Grundlage für die Inanspruchnahme Dritter zu\n\nschaffen, stimmt die Revision dem ausdrücklich zu. Sie verweist darauf, daß die\n\nKlägerin stets nur einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte selbst\n\nverfolgt habe. Ein solcher bestehe deswegen, weil die Beklagte zum einen die\n\nVertriebsaktivitäten der mit ihr verbundenen Unternehmen aktiv unterstützt und\n\nzum anderen die Klägerin nicht vor solchen Vertriebsaktivitäten abgeschirmt\n\nhabe. Im ersten Punkt ist der Revision zuzustimmen, im zweiten dagegen nicht.\n\na) Das Berufungsgericht hat aufgrund tatrichterlicher Vertragsauslegung\n\nangenommen, daß die Beklagte gegen § 3 des Distributionsvertrages versto-\n\nßen hätte, wenn sie - konzernrechtlich mit ihr verbundene oder andere - Dritte\n\nunter Umgehung der Klägerin zum Direktvertrieb der Vertragsware im Vertrags-\n\ngebiet veranlaßt hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies im Widerspruch\n\ndazu steht, daß das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob sich das Verbot\n\ndes Direktvertriebs bereits aus § 3 Nr. 2 des Distributionsvertrages ergebe. Je-\n\ndenfalls wäre ein solches Verhalten der Beklagten auch als Verstoß gegen ihre\n\nvom Berufungsgericht zutreffend bejahte Pflicht zur Wahrung der berechtigten\n\nGeschäftsinteressen der Klägerin anzusehen (vgl. dazu oben unter II 2). Eine\n\nderartige Pflichtverletzung ist zwar nicht festgestellt. Jedoch hat das Berufungs-\n\ngericht unter Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 11. März 1997 an\n\ndie S. B. ausdrücklich offengelassen (\"möglicherweise\"),\n\nob die Beklagte ihre englische Muttergesellschaft zu Direktvertriebsgeschäften\n\nveranlassen wollte und veranlaßt hat. Hiervon ist in der Revisionsinstanz zu-\n\ngunsten der Klägerin auszugehen. Trotz dieses revisionsrechtlich zu unterstel-\n\nlenden Vorgehens der Beklagten hat das Berufungsgericht indessen gemeint,\n\ndas genüge nicht als Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte einen eventuellen\n\nDirektvertrieb durch weitere ihr verbundene Unternehmen veranlaßt habe. Dies\n\nist, wie die Revision zu Recht beanstandet, rechtsfehlerhaft. Es widerspricht\n\ndem vom Berufungsgericht selbst angeführten Grundsatz, daß ein begangener\n\nVertragsverstoß auf weitere Vertragsverstöße schließen läßt (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 6. Februar 1962 - VI ZR 193/61, NJW 1962, 731; vgl. auch BGHZ 95, 274,\n\n280). Daher kann die Klägerin nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu\n\nlegenden Sachverhalt von der Beklagten auch Auskunft hinsichtlich solcher\n\nVerträge verlangen, welche die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen\n\nauf Veranlassung der Beklagten abgeschlossen haben.\n\nb) Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hin-\n\nsichtlich solcher Verträge, welche die mit der Beklagten verbundenen Unter-\n\nnehmen ohne Veranlassung der Beklagten abgeschlossen haben, hat das Be-\n\nrufungsgericht dagegen zu Recht verneint. Wie auch die Revision einräumt,\n\nstellt der Konzernverbund für sich allein keinen Grund dar, einem abhängigen\n\nUnternehmen selbständige Aktivitäten verbundener Unternehmen zuzurechnen.\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die von der Klägerin geltend gemachte vertragli-\n\nche \"Abschirmpflicht\" der Beklagten anzuerkennen ist, die darauf gerichtet sein\n\nsoll, sie, die Klägerin, vor selbständigen Eingriffen Dritter in ihr Vertriebsrecht im\n\nRahmen des Zumutbaren und Möglichen zu schützen. Denn es ist weder fest-\n\ngestellt noch dargetan, daß ein derartiger Eingriff, der eine Auskunftspflicht der\n\nBeklagten insoweit rechtfertigen könnte, stattgefunden hat.\n\nIII.\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand ha-\n\nben, als der Klägerin ein Auskunftsanspruch wegen solcher Verträge der mit\n\nder Beklagten verbundenen Unternehmen versagt worden ist, die auf Veranlas-\n\nsung der Beklagten zustande gekommen sind. Der Rechtsstreit ist nicht zur\n\nEndentscheidung reif, da es noch weiterer Feststellungen dazu bedarf, ob die\n\nBeklagte im Fall der S. B. ihre englische Muttergesell-\n\nschaft zu Direktvertriebsgeschäften veranlaßt hat. Daher sind das Berufungs-\n\nurteil in dem oben bezeichneten Umfang aufzuheben und die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__64-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/viii-zr-64-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__64-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__64-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/viii-zr-64-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__64-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:11.830194+00:00"}}