{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__60-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"VIII ZR 60/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu III CISG Art. 14 Zur Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem UN- Kaufrecht unterliegende Verträge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 60/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n31. Oktober 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja zu III\n\nCISG Art. 14\n\nZur Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem UN-\n\nKaufrecht unterliegende Verträge.\n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 60/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 31. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1 verkaufte der Klägerin, einem in Spanien ansässigen\n\nUnternehmen, gemäß Auftragsbestätigung vom 25. Juni 1998 \"unter Zugrun-\n\ndelegung\" ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen eine gebrauchte computer-\n\ngesteuerte CNC Wälzfräsmaschine des Fabrikats L. , Modell L 1202, Bau-\n\njahr 1981, \"incl. der Gestellung eines L. -Monteurs in Ihrem Hause für die\n\nDauer von 1 Arbeitstag\" zum Preis von 370.000 DM; die Verkaufs- und Liefer-\n\nbedingungen der Beklagten, nach welcher gebrauchte Maschinen \"ohne jegli-\n\nche Gewähr für anhaftende Mängel\" verkauft bzw. geliefert werden, waren der\n\nAuftragsbestätigung vom 25. Juni 1998 nicht beigefügt.\n\nNachdem die Maschine durch einen von der Klägerin beauftragten Spe-\n\nditeur nach Spanien transportiert worden war, ließ die Klägerin sie durch ein\n\nspanisches Unternehmen aufstellen und anschließen. Dem von der Firma L. \n\n entsandten Monteur A. gelang es während seiner Aufenthalte vom 15.\n\nbis 18. Juli 1998 und 21. bis 27. Juli 1998 nicht, die Maschine in Betrieb zu\n\nnehmen. Erst bei einem dritten Besuch unter Einsatz eines Elektronikspeziali-\n\nsten der Firma L. in der Zeit vom 28. September bis 1. Oktober 1998\n\nkonnten die Schwierigkeiten behoben werden; seitdem funktioniert die Maschi-\n\nne einwandfrei.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 sowie die Beklagte zu 2 als deren\n\npersönlich haftende Gesellschafterin auf Ersatz der ihr im Zusammenhang mit\n\ndiesen Arbeiten entstandenen Kosten in Anspruch. Das Landgericht hat der\n\nKlage in Höhe von 46.519,18 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie hinsicht-\n\nlich eines Betrages von 3.449,57 DM abgewiesen. Es hat der Auftragsbestäti-\n\ngung vom 25. Juni 1998 entnommen, die Beklagte zu 1 habe mit der Gestel-\n\nlung eines Monteurs für die Dauer eines Arbeitstages für eine erfolgreiche In-\n\nbetriebnahme der Maschinen einstehen wollen, so daß sie für die Entsendung\n\neines hinreichend qualifizierten Technikers habe sorgen müssen und für die\n\nKosten des fachlich überforderten Monteurs A. hafte. Das Berufungsgericht\n\nhat das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagten zur Zahlung verurteilt\n\nworden sind, aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen.\n\nMit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Verfahren\n\ndes ersten Rechtszuges leide an einem wesentlichen Mangel, weil das Land-\n\ngericht den Vortrag der Beklagten über die \"Gestellung eines L. -Monteurs\"\n\nnicht vollständig erfaßt und in seine Erwägungen einbezogen, die Vereinba-\n\nrung der Parteien deshalb fehlerhaft ausgelegt und auf dieser Grundlage die\n\ngebotene weitere Aufklärung unterlassen habe. Die Verpflichtung zur \"Gestel-\n\nlung eines L. -Monteurs ... für die Dauer von 1 Arbeitstag\" sei bereits \"an\n\nsich\"\n\nnach ihrem Wortlaut eindeutig und nicht im Sinne der angefochtenen Entschei-\n\ndung auslegungsfähig. Der Auslegung des Landgerichts stehe aber jedenfalls\n\nder nicht bestrittene Vortrag der Beklagten, die Vereinbarung sei im Rahmen\n\nder Preisverhandlungen getroffen worden, nachdem die Beklagte zu 1) zu\n\nweiteren Preisnachlässen nicht mehr bereit gewesen sei und die Klägerin auf\n\nihre Kosten für die Montage und Einweisung verwiesen habe, zwingend entge-\n\ngen. Vor diesem Hintergrund sei die zeitlich fest umrissene Zusage der \"Ge-\n\nstellung eines L. -Monteurs\" allein als finanzielles Entgegenkommen zu\n\nwerten.\n\nDer Rechtsstreit sei auch nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif.\n\nDie Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch aus Art. 45 Abs. 1 lit. b, 35\n\nAbs. 1, 74 CISG gegen die Beklagte zu 1, für den gemäß §§ 162 Abs. 2, 128\n\nHGB die Beklagte zu 2 mit einzustehen habe, schlüssig vorgetragen. Die Be-\n\nklagte zu 1 habe ihre Gewährleistung für etwaige Vertragsverletzungen nicht\n\nwirksam ausgeschlossen. Da ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Zu-\n\ngrundelegung des UN-Kaufrechts (CISG) nicht in das Vertragsverhältnis einbe-\n\nzogen worden seien, greife der dort enthaltene Gewährleistungsausschluß\n\nnicht ein. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge daher davon ab, ob die\n\nWälzfräsmaschine zum Zeitpunkt der Übergabe an einen Frachtführer mit ge-\n\nwährleistungspflichtigen Mängeln behaftet gewesen und welcher Kostenauf-\n\nwand durch deren Beseitigung entstanden sei. Die Beweiserhebung hierüber\n\nsei dem Landgericht überlassen.\n\nII. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in al-\n\nlen Punkten stand.\n\n1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß die Voraussetzungen einer Zurück-\n\nverweisung an das Landgericht gemäß § 539 ZPO durch das Berufungsgericht\n\nnicht vorlagen.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schwerer\n\nVerfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO nur gegeben, wenn das Verfahren\n\ndes ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, daß es keine\n\nordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein\n\nkann. Dabei ist die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Ver-\n\npflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten\n\nvollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, eng auszule-\n\ngen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92, NJW-RR 1994, 377\n\n= BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 12 unter II 1; BGH, Urteil vom\n\n10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 = BGHR ZPO § 539\n\nVerfahrensmangel 16 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.). Fehler des erstinstanzli-\n\nchen Gerichts bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel der An-\n\nwendung sachlichen Rechts dar und rechtfertigen daher keine Zurückverwei-\n\nsung der Sache gemäß § 539 ZPO. Allerdings kann die Vertragsauslegung in\n\nbesonderen Fällen auch auf Verfahrensfehlern beruhen, so wenn das Gericht\n\nVertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder\n\nihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt hat, sondern wenn erkennbar\n\nvertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprach-\n\nlich falsch verstanden worden sind (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR\n\n362/91, NJW 1993, 538 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 10 unter II 2 a\n\nm.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053\n\n= BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 17 unter II 1, in BGHZ 138, 176 ff nicht\n\nabgedruckt).\n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt sich kein wesentlicher\n\nMangel des Verfahrens des Landgerichts feststellen. Das Landgericht hat der\n\ngetroffenen Vereinbarung, nach welcher die Beklagte zu 1 einen \"L. -\n\nMonteur\" für einen Arbeitstag der Klägerin in Spanien zu stellen hatte, eine\n\nVerpflichtung der Beklagten zu 1 zur erfolgreichen Inbetriebnahme der Walz-\n\nfräsmaschine entnommen. Das Berufungsgericht hat hingegen die Vereinba-\n\nrung als \"an sich\" eindeutig und nicht auslegungsfähig angesehen; jedenfalls\n\nstehe der Auslegung des Landgerichts der von diesem nicht berücksichtigte,\n\nnicht bestrittene Vortrag der Beklagten \"zwingend\" entgegen, die Vereinbarung\n\nsei im Rahmen der Preisverhandlungen getroffen worden, nachdem die Be-\n\nklagte zu 1 zu weiteren Preisnachlässen nicht bereit gewesen sei und die Klä-\n\ngerin auf ihre Kosten für die Montage und Einweisung verwiesen habe. Das\n\nBerufungsgericht hat deshalb die zeitlich festgelegte Zusage der Gestellung\n\neines Monteurs lediglich als finanzielles Entgegenkommen, nicht aber als Ver-\n\npflichtung zur Erbringung über die Lieferungspflicht hinausgehender erfolgsbe-\n\nzogener Nebenleistungen gewertet. Damit sieht das Berufungsgericht einen\n\nVerstoß des Landgerichts gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze als gege-\n\nben an, weil nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt\n\nworden seien. Ein solcher Verstoß stellt jedoch keinen Verfahrensmangel, son-\n\ndern einen materiell-rechtlichen Auslegungsfehler dar (BGH, Urteil vom\n\n3. November 1992 aaO; BGH, Urteil vom 19. März 1998 aaO). Auch wenn das\n\nLandgericht das Vorbringen der Beklagten zum Verlauf der Verhandlungen\n\nnicht ausdrücklich angesprochen hat, kann seinem Urteil nicht entnommen\n\nwerden, daß es diesen Vortrag etwa nicht zur Kenntnis genommen und damit\n\nden Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Vielmehr hat\n\ndas Landgericht den Vortrag der Beklagten in seiner rechtlichen Bedeutung\n\nund Tragweite anders eingeschätzt als das Berufungsgericht (BGH, Urteil vom\n\n3. November 1992 aaO unter II 2 b).\n\n2. Mangels Vorliegens eines schweren Verfahrensfehlers des Landge-\n\nrichts kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben.\n\nIII. Zu einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO\n\nist der Senat nicht in der Lage. Eine solche ist zwar bei einer kassatorischen\n\nEntscheidung des Berufungsgerichts dem Revisionsgericht aus Gründen der\n\nProzeßökonomie nicht verwehrt, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzu-\n\nstellende Prüfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Bezie-\n\nhungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt\n\n(Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822 unter III;\n\nSenatsurteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 4;\n\nBGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 = BGHR ZPO\n\n§ 539 Zurückverweisung 2 unter B II 3 a). Dies wäre der Fall, wenn die Be-\n\nklagte zu 1 ihre Gewährleistung für Vertragsverletzungen im Sinne des Art. 45\n\nCISG wirksam ausgeschlossen hätte. Insoweit fehlt es aber, wie das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, bereits an einer wirksamen Einbe-\n\nziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten zu 1, die in Nr. 6\n\neinen Gewährleistungsausschluß für gebrauchte Maschinen vorsehen, in das\n\nzwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehende Vertragsverhältnis.\n\n1. Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Einbeziehung von Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen in einen dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag\n\nnach den für diesen geltenden Vertragsabschlußvorschriften (Art. 14, 18\n\nCISG); ein Rückgriff auf das nach internationalem Privatrecht berufene natio-\n\nnale Recht wird ganz überwiegend abgelehnt (Staudinger/Magnus, 2000,\n\nArt. 14 CISG Rdnr. 40; Schlechtriem/Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Art. 14\n\nRdnr. 16; Soergel/Lüderitz/Fenge, 13. Aufl., Art. 14 CISG Rdnr. 10; Schmidt in\n\nUlmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 2 Rdnr. 12; Lindacher in\n\nWolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., Anh. § 2 Rdnr. 76; Piltz, Internationales\n\nKaufrecht, 1993, Art. 3 Rdnr. 75; ders. NJW 1996, 2768, 2770). Allerdings ent-\n\nhält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter\n\nGeschäftsbedingungen in den Vertrag. Dies wurde nicht für erforderlich gehal-\n\nten, weil das Übereinkommen bereits Regeln für die Auslegung des Vertrags-\n\ninhalts enthalte (Schlechtriem/Schlechtriem aaO Fn. 100).\n\n2. Es ist deshalb durch Auslegung gemäß Art. 8 CISG zu ermitteln, ob\n\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Angebots sind, was\n\nsich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der zwischen\n\nihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche erge-\n\nben kann (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im übrigen ist darauf abzustellen, wie eine \"ver-\n\nnünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei\" das Angebot aufgefaßt\n\nhätte (Art. 8 Abs. 2 CISG).\n\nÜbereinstimmend wird gefordert, daß der Empfänger eines Vertragsan-\n\ngebots, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden sol-\n\nlen, die Möglichkeit haben muß, von diesen, in zumutbarer Weise Kenntnis zu\n\nnehmen (Staudinger/Magnus, Art. 14 Rdnr. 41; Schlechtriem/Schlechtriem\n\naaO; Soergel/Lüderitz/Fenge aaO; Reithmann/Martiny, Internationales Ver-\n\ntragsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 651). Eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen setzt deshalb zunächst voraus, daß für den Empfänger\n\ndes Angebots der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle seine Be-\n\ndingungen in den Vertrag einbeziehen. Darüber hinaus ist, wie das Berufungs-\n\ngericht zu Recht annimmt, im Einheitskaufrecht vom Verwender Allgemeiner\n\nGeschäftsbedingungen zu fordern, daß er dem Erklärungsgegner deren Text\n\nübersendet oder anderweitig zugänglich macht (so auch Piltz, Kaufrecht, § 3\n\nRdnr. 77 ff; ders. NJW aaO; Teklote, Die Einheitlichen Kaufgesetze und das\n\ndeutsche AGB-Gesetz, 1994, S. 112 ff; Hennemann, AGB-Kontrolle im UN-\n\nKaufrecht aus deutscher und französischer Sicht, Dissertation 2001, S. 72 ff; in\n\ndiesem Sinne auch Staudinger/Magnus aaO unter Hinweis auf Österr. OGH\n\nRdW 1996, 203, 204 mit Anm. Karollus RdW 1996, 197 ff; a.A. Holthausen,\n\nRIW 1989, 513, 517). Da in Anbetracht der unterschiedlichen nationalen\n\nRechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den\n\njeweiligen nationalen Klauselwerken bestehen, kann der Gegner des Klausel-\n\nverwenders vielfach nicht absehen, mit welchem Klauselinhalt er sich im ein-\n\nzelnen einverstanden erklärt; auch ist eine Inhaltskontrolle der Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen nach nationalem Recht (Art. 4 Satz 2 lit. a CISG) nicht\n\nüberall gewährleistet (Soergel/Lüderitz/Fenge aaO). Zwar wird in vielen Fällen\n\ndie Möglichkeit bestehen, Erkundigungen über den Inhalt der jeweiligen in be-\n\nzug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuholen. Hierdurch\n\nkann es jedoch zu Verzögerungen beim Geschäftsabschluß kommen, woran\n\nbeide Vertragsteile kein Interesse haben können. Dem Klauselverwender ist es\n\nhingegen unschwer möglich, die - für ihn regelmäßig vorteilhaften - Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen seinem Angebot beizufügen. Es widerspräche da-\n\nher dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7\n\nAbs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der\n\nParteien (Staudinger/Magnus Art. 7 Rdnr. 47; Schlechtriem/Ferrari, Art. 7\n\nRdnr. 54), dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der\n\nnicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nach-\n\nteile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu\n\nüberbürden (Teklote aaO S. 114; Hennemann aaO S. 74).\n\n3. Soweit nach deutschem unvereinheitlichtem Recht im kaufmänni-\n\nschen Verkehr bzw. im Verkehr zwischen Unternehmern die in bezug genom-\n\nmenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden,\n\nwenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnis-\n\nnahme - etwa durch Anforderung beim Verwender - hat (vgl. BGHZ 117, 190,\n\n198; Senatsurteil vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886 unter II\n\n1 jew. m.w.Nachw.), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Im nationa-\n\nlen Rechtsverkehr sind die Klauseln innerhalb einer Branche vielfach ähnlich\n\nausgestaltet und unter den beteiligten Handelskreisen regelmäßig bekannt.\n\nSoweit dies für den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nicht zutrifft, kann\n\nvon ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, daß er sich das Klauselwerk\n\nverschafft, wenn er das Geschäft - wie vom Verwender unter Einbeziehung\n\nseiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten - abschließen will. Die-\n\nse Voraussetzungen treffen jedoch für den internationalen Handelsverkehr\n\nnicht in gleichem Umfang zu, so daß nach den Geboten des guten Glaubens\n\nder anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zuge-\n\nmutet werden kann.\n\n4. Zu Recht verweist das Berufungsgericht schließlich darauf, daß es\n\ngemäß Art. 1 Abs. 3 CISG für die Anwendung des Übereinkommens unerheb-\n\nlich ist, ob die Parteien \"Kaufleute oder Nichtkaufleute\" sind, so daß bei einer\n\nanderen Auslegung auch Nichtkaufleute den verschärften Erkundigungsoblie-\n\ngenheiten unterworfen würden. Soweit die Revision geltend macht, daß der\n\n\"Verbraucherkauf\" gemäß Art. 2 lit. a CISG von der Anwendung des Überein-\n\nkommens ausgenommen ist, kann dies nicht durchgreifen. Der in Art. 2 lit. a\n\nCISG genannte Kauf setzt voraus, daß der Verkäufer den Bestimmungszweck\n\nvor oder bei Vertragsschluß kannte oder hätte kennen müssen, während die\n\nVerbrauchereigenschaft im Sinne des § 13 BGB eine solche Kenntnis des Ver-\n\nkäufers nicht erfordert. Es kann daher zu Überschneidungen kommen, wobei\n\nKaufgeschäfte sowohl zwingendem nationalem Verbraucherschutzrecht und\n\nzugleich dem UN-Kaufrecht unterstehen (Staudinger/Magnus, Art. 2 Rdnr. 29;\n\nSchlechtriem/Ferrari, Art. 2 Rdnr. 24). Im Interesse einer praxisnahen Rechts-\n\nanwendung sowie zur Vermeidung einer Schlechterstellung des nicht unter-\n\nnehmerisch tätigen Vertragspartners ist es deshalb geboten, die Einbeziehung\n\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen in Verträge, die dem UN-Kaufrecht unter-\n\nliegen, einheitlichen Grundsätzen zu unterstellen.\n\n5. Fehlt es danach an einer wirksamen Einbeziehung der Verkaufs- und\n\nLieferbedingungen der Beklagten zu 1) in den zwischen dieser und der Kläge-\n\nrin geschlossenen Kaufvertrag, kommt es auf die von der Revisionserwiderung\n\nvorsorglich vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit eines vollständi-\n\ngen Gewährleistungsausschlusses bei dem Verkauf gebrauchter Maschinen\n\nnicht mehr an.\n\nIV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur\n\nweiteren Aufklärung über die von der Klägerin behaupteten Mängel der gelie-\n\nferten Walzfräsmaschine und gegebenenfalls über die Höhe des erforderlichen\n\nBeseitigungsaufwandes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr.\n\nBeyer\n\n Dr. Leimert Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__60-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/viii-zr-60-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__60-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__60-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/viii-zr-60-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__60-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:04.993799+00:00"}}