{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__59-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"VIII ZR 59/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 Zur entsprechenden Anwendung des § 89 HGB auf Kettenverträge zwischen einem Franchisegeber und einem Franchisenehmer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 59/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nHGB § 89\n\nZur entsprechenden Anwendung des § 89 HGB auf Kettenverträge zwischen einem\n\nFranchisegeber und einem Franchisenehmer.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Drittwiderbeklagten wird das End- und Zwischenurteil\n\ndes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2001\n\nin der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. März 2001 aufgeho-\n\nben, soweit es das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 5. Oktober 1999 dahingehend abändert, daß die Dritt-\n\nwiderbeklagte auf den Widerklageantrag zu III. dazu verurteilt wird, der Be-\n\nklagten Auskunft und Rechnungslegung über alle ihr von Automobilherstel-\n\nlern und -importeuren im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeu-\n\ngen durch die Beklagte erzielten Werbekostenzuschüsse in der Zeit vom\n\n1. März 1984 bis 31. Dezember 1996 zu erteilen (Tenor des Berufungsur-\n\nteils unter I. 3.), und soweit es den Rechtsstreit wegen der Stufen 2 und 3\n\ndes Widerklageantrages zu III. gegen die Drittwiderbeklagte an das Land-\n\ngericht zurückverweist (Tenor des Berufungsurteils unter I. 4.).\n\nDie Widerklage wird hinsichtlich des Antrages zu III. (Stufenklage) abge-\n\nwiesen, soweit dieser sich gegen die Drittwiderbeklagte richtet.\n\nDie weitergehende Revision der Drittwiderbeklagten wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Drittwiderbeklagte\n\n71 %, die Klägerin 19 % und die Beklagte 10 % zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist das deutsche Tochterunternehmen der in den USA an-\n\nsässigen Drittwiderbeklagten. Die Drittwiderbeklagte unterhält unter dem Wa-\n\nrenzeichen \"H. \" mit Autovermietern weltweit Vertragsbeziehungen im Rah-\n\nmen eines Franchise-Systems. Die Klägerin betreut die deutschen Vertrags-\n\npartner der Drittwiderbeklagten, betreibt aber auch eigene Vermietungsstatio-\n\nnen. Zwischen der Klägerin und verschiedenen Autoherstellern bestehen Rah-\n\nmenabkommen, auf deren Grundlage die Autohersteller sogenannte Werbeko-\n\nstenzuschüsse an die Klägerin zahlen, wenn Fahrzeuge ihrer Marke von der\n\nKlägerin oder von Franchisenehmern der Drittwiderbeklagten im Vermietungs-\n\ngeschäft eingesetzt werden.\n\nZwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten bestanden seit 1984\n\nin ständiger Folge jeweils auf zwei oder drei Jahre befristete und im Anschluß\n\ndaran wieder neu abgeschlossene Franchise-Verträge, aufgrund derer die Be-\n\nklagte eigene und der Klägerin gehörende Fahrzeuge unter dem Warenzeichen\n\nder Drittwiderbeklagten vermietete. Der letzte Vertrag vom 28. Dezember\n\n1993/31. Januar 1994 war bis zum 31. Dezember 1996 befristet. Mit Schreiben\n\nvom 16. Dezember 1996 teilte die Klägerin der Beklagten für die Drittwiderbe-\n\nklagte mit, daß dieser Vertrag nicht verlängert werde. Die Beklagte widersetzte\n\nsich der Vertragsbeendigung, bemühte sich aber gleichzeitig um einen neuen\n\nVertragspartner. Seit dem 1. April 1997 steht sie in Vertragsbeziehung zur Be-\n\ntreiberin eines anderen Autovermietungssystems.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte mit der Klage auf Unterlassung der Weiter-\n\nbenutzung des Zeichens \"H. \" sowie auf Auskunft wegen noch nicht abge-\n\nrechneter Mietverträge und Umsätze in Anspruch genommen. Nachdem die\n\nBeklagte sich verpflichtet hatte, die Verwendung des Zeichens zu unterlassen\n\nund die Auskünfte zu erteilen, haben die Parteien im ersten Rechtszug den\n\nRechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge für erledigt erklärt.\n\nMit ihrer bereits zuvor gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte er-\n\nhobenen Widerklage hat die Beklagte unter anderem, soweit für die Revision\n\nnoch von Bedeutung, beantragt,\n\n-\n\nfestzustellen, daß die Klägerin und die Drittwiderbeklagte ihr als\n\nGesamtschuldner den Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch\n\ndie Nichtverlängerung des Vertragsverhältnisses über den\n\n31. Dezember 1996 hinaus ohne Beachtung einer angemesse-\n\nnen Umstellungsfrist von mindestens einem Jahr entstanden ist,\n\n-\n\nim Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe die Klägerin\n\nund die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, ihr Auskunft und Re-\n\nchenschaft über alle \n\nihnen von Automobilherstellern und\n\n-importeuren im Zeitraum vom 1. März 1984 bis 31. Dezember\n\n1996 gewährten Werbekostenzuschüsse zu erteilen.\n\nDas Landgericht hat dem Feststellungsbegehren nur gegenüber der\n\nDrittwiderbeklagten stattgegeben und die Stufenklage insgesamt abgewiesen.\n\nDie auf die Klageanträge entfallenden Kosten hat es nach § 91a ZPO der Be-\n\nklagten auferlegt.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch die Kläge-\n\nrin und die Drittwiderbeklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht\n\nhat durch \"End- und Zwischenurteil\" unter anderem\n\n- auf die Berufung der Drittwiderbeklagten den Feststellungs-\n\nausspruch des erstinstanzlichen Urteils dahin eingeschränkt, daß\n\ndie Drittwiderbeklagte allen Schaden zu ersetzen hat, der der\n\nBeklagten dadurch entstanden ist, daß das Vertragsverhältnis\n\nnicht bis zum 30. Juni 1997 weitergeführt worden ist, und im üb-\n\nrigen deren Berufung zurückgewiesen,\n\n- auf die Berufung der Beklagten dem Auskunftsbegehren wegen\n\ngewährter Werbekostenzuschüsse stattgegeben und\n\n- auf eine dahingehende Erweiterung der Widerklage im Beru-\n\nfungsverfahren festgestellt, daß die der Beklagten von der Kläge-\n\nrin für das Jahr 1996 gezahlten Werbekostenzuschüsse von\n\n73.322,71 DM nicht zurückzugewähren sind.\n\nWegen der noch nicht entscheidungsreifen weiteren Klageanträge der\n\nStufenklage hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Landgericht\n\nzurückverwiesen und diesem auch die Entscheidung über die Kosten des\n\nRechtsstreits vorbehalten.\n\nKlägerin und Drittwiderbeklagte haben gegen dieses Urteil Revision ein-\n\ngelegt. Durch Beschluß vom 24. April 2002 hat der Senat die Revision der Klä-\n\ngerin nicht zur Entscheidung angenommen und die Kostenentscheidung vorbe-\n\nhalten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für die Revision noch von Interesse,\n\nausgeführt:\n\n1. Der Antrag auf Feststellung, daß die Drittwiderbeklagte der Beklagten\n\nden Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch die Nichtverlängerung des Ver-\n\ntragsverhältnisses über den 31. Dezember 1996 hinaus entstanden ist, sei teil-\n\nweise begründet, nämlich insoweit, als der Vertrag nicht bis zum 30. Juni 1997\n\nfortgeführt worden sei. Ein dahingehender Schadensersatzanspruch der Be-\n\nklagten ergebe sich aus § 26 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 35 GWB a.F.\n\n(Fassung am 31. Dezember 1998), weil die Drittwiderbeklagte die Beklagte\n\ndurch die kurzfristige Mitteilung ihrer Absicht, den Franchise-Vertrag nicht wie-\n\nder zu verlängern, im Geschäftsverkehr unbillig behindert habe.\n\nDie Beklagte sei von der Drittwiderbeklagten unternehmensbedingt ab-\n\nhängig gewesen im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F., nachdem sie\n\n12 Jahre lang deren Franchisenehmerin gewesen und ihren Betrieb auf deren\n\nSystem eingerichtet habe. Aufgrund der wiederholten Fortsetzungen des Ver-\n\ntrages in der Vergangenheit habe die Beklagte ohne besondere Abklärung da-\n\nvon ausgehen dürfen, daß das Vertragsverhältnis wiederum über Ende 1996\n\nhinaus verlängert werde. Die Drittwiderbeklagte sei deshalb verpflichtet gewe-\n\nsen, der Beklagten die Absicht, den Vertrag nicht fortzusetzen, angemessene\n\nZeit vor Vertragsablauf mitzuteilen. Da sie dies unterlassen habe, hätte sie der\n\nBeklagten eine angemessene Auslauffrist einräumen müssen, um ihr zu ermög-\n\nlichen, sich aus der Abhängigkeit zu lösen und auf dem Markt anderweitig Fuß\n\nzu fassen. Als angemessen sei im vorliegenden Fall eine Frist von einem hal-\n\nben Jahr anzusehen.\n\nDie Drittwiderbeklagte sei nicht aus wichtigem Grund zu einer fristlosen\n\nKündigung berechtigt gewesen. Selbst wenn die Beklagte, wie von der Drittwi-\n\nderbeklagten geltend gemacht, Umsatzmeldungen über Lkw-Vermietungen zu\n\nUnrecht unterlassen habe, sei ein sich daraus ergebender Kündigungsgrund im\n\nDezember 1996 verwirkt gewesen. Aus dem eigenen Vorbringen der Drittwider-\n\nbeklagten ergebe sich nämlich, daß ihr diese Umstände bereits seit Frühjahr\n\n1996 bekannt gewesen seien.\n\nDie ausreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch die\n\nNichtgewährung der Auslauffrist ergebe sich aus den von der Beklagten für die\n\nZeit bis zum 1. April 1997 belegten Umsatzrückgängen.\n\n2. Ein Anspruch auf Auskunft wegen vereinnahmter Werbekostenzu-\n\nschüsse bestehe gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte. Der Beklagten\n\nstehe ein Anspruch auf Auskehrung aller Werbekostenzuschüsse zu. Aus der\n\nAbrechnung der Klägerin ergebe sich unstreitig, daß noch restliche Werbeko-\n\nstenzuschüsse ausstünden. Da die Beklagte diese nicht kenne, die Klägerin\n\nund die Drittwiderbeklagte aber unschwer den Umfang darlegen könnten, sei\n\nder Auskunftsanspruch begründet.\n\nII.\n\nDiese Entscheidung hält hinsichtlich des Feststellungsausspruchs revisi-\n\nonsgerichtlicher Überprüfung stand (unten 1.). Soweit die Drittwiderbeklagte\n\nsich gegen die Entscheidung über die Stufenklage wendet, ist ihre Revision je-\n\ndoch erfolgreich (unten 2.).\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Widerklage der Beklagten\n\ndie Feststellung ausgesprochen, daß die Drittwiderbeklagte der Beklagten allen\n\nSchaden zu ersetzen hat, der dieser dadurch entstanden ist, daß der Franchi-\n\nse-Vertrag nicht bis zum 30. Juni 1997 weitergeführt worden ist.\n\na) Die Feststellungsklage der Beklagten ist zulässig. Ohne Erfolg rügt die\n\nRevision, der Beklagten fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sie\n\nspätestens bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im\n\nAugust 1999 ihren während der Auslauffrist entstandenen Schaden hätte be-\n\nziffern können. Ob eine Bezifferung des Schadens bereits in erster Instanz\n\nmöglich geworden war, kann dahingestellt bleiben. Denn eine ursprünglich zu-\n\nlässige Feststellungsklage wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht dadurch unzulässig, daß im Verlauf des Rechtsstreits die Vorausset-\n\nzungen für einen Übergang zur Leistungsklage eintreten (Urteil vom 31. Januar\n\n1952 - III ZR 131/51, LM Nr. 5 zu § 256 ZPO unter I sowie zuletzt Senatsurteil\n\nvom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639 = WM 1999, 388 unter\n\nII. 1. b). Die Durchführung der einmal zulässig erhobenen Feststellungsklage\n\nsoll unnütze Prozesse und Prozeßverschleppungen vermeiden. Eine Ausnahme\n\nvon dem vorgenannten Grundsatz greift deshalb nur dann ein, wenn im ersten\n\nRechtszug lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abge-\n\nschlossen ist, der Übergang zur Leistungsklage angeregt wird und der Kläger\n\nan der Feststellungsklage festhält, obwohl dadurch die Entscheidung über den\n\nGrund des Anspruchs nicht verzögert würde (BGH, Urteil vom 31. Januar 1952\n\naaO.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\nb) Das Berufungsgericht hat die Drittwiderbeklagte auch zu Recht für\n\nverpflichtet gehalten, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die\n\nNichtfortführung des Vertrages bis zum 30. Juni 1997 entstanden ist. Ob sich\n\nein dahingehender Schadensersatzanspruch der Beklagten, wie das Beru-\n\nfungsgericht annimmt, aus § 35 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F.\n\nergibt oder ob, wie die Revision geltend macht, die Voraussetzungen dieses\n\nAnspruchs, eine Abhängigkeit der Beklagten und eine unbillige Behinderung,\n\nhier nicht gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Ein Anspruch der Beklagten\n\ngegen die Drittwiderbeklagte auf Ersatz des ihr durch die Nichtfortführung des\n\nVertrages bis zum 30. Juni 1997 entstandenen Schadens ist nämlich jedenfalls\n\naus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung\n\nnach § 325 Abs. 1 BGB begründet, weil der Franchisevertrag der Parteien von\n\nder Drittwiderbeklagten analog § 89 Abs. 1 HGB nur unter Einhaltung einer Frist\n\nvon sechs Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf gekündigt werden konnte.\n\nDeshalb ist der Vertrag durch die im Dezember 1996 erfolgte Ablehnung der\n\nFortsetzung erst zum 30. Juni 1997 beendet worden.\n\naa) Auf den Franchise-Vertrag der Parteien findet § 89 HGB entspre-\n\nchende Anwendung. Vorschriften des Handelsvertreterrechts sind auf einen\n\nFranchise-Vertrag entsprechend anwendbar, wenn der hinter einer Einzelbe-\n\nstimmung stehende Grundgedanke wegen der Gleichheit der Interessenlage\n\nauch auf das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zutrifft\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1986 - I ZR 209/84, WM 1987, 512 unter II.\n\n2; vgl. weiter BGHZ 136, 295, 298 f.). Dies wird für die Regelung des § 89 HGB\n\nin der Literatur allgemein bejaht (Canaris, Handelsrecht, 23. Aufl., § 20 Rz. 23\n\nund 26; Ebenroth/Boujong/Löwisch, HGB, § 84 Rdnr. 82; Matthießen, ZIP 1988,\n\n1089, 1095; Martinek, Moderne Vertragstypen Bd. 2, § 16 II. 2.; K. Schmidt,\n\nHandelsrecht, 5. Aufl., § 28 III. 1. a). Eine analoge Anwendung des § 89 HGB\n\nist jedenfalls für das Franchiseverhältnis der Parteien gerechtfertigt. Die Be-\n\nklagte befand sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien hin-\n\nsichtlich der Beendigung des Vertrages in derselben Interessenlage wie ein\n\nHandelsvertreter. Die Kündigungsfristen des § 89 HGB gewähren dem Han-\n\ndelsvertreter Schutzfristen, damit er sich für die Zeit nach Vertragsbeendigung\n\num eine Tätigkeit für andere Unternehmer oder auf anderen Geschäftsfeldern\n\numstellen kann. Die Notwendigkeit einer solchen Umstellungsfrist besteht bei\n\neinem Franchisenehmer zumindest dann, wenn er nach dem Vertrag seinen\n\nGeschäftsbetrieb weitgehend auf das Vertriebskonzept des Franchisegebers\n\nzuzuschneiden hat. So ist es hier. Die Beklagte hatte nach Nr. 3 A. und B. des\n\nFranchise-Vertrages ihr Vermietgeschäft ausschließlich in der Form des Stan-\n\ndard-Vermietungsabkommens im Rahmen des H. -Systems durchzuführen.\n\nDazu gehörten neben der Verwendung der Standardverträge der Drittwiderbe-\n\nklagten insbesondere die Benutzung des H. -Zeichens auf Mietfahrzeugen\n\nund Geschäftsunterlagen sowie die Gestaltung der Geschäftsräume in den\n\n\"Standard H. Farben\" und die Uniformierung des Personals nach den Vor-\n\ngaben der Drittwiderbeklagten. Angesichts dieser umfassenden Eingliederung\n\nin das Franchise-System der Drittwiderbeklagten, die eine kurzfristige Umstel-\n\nlung auf ein anderes Vertriebskonzept nicht zuließ, müssen der Beklagten in\n\ngleicher Weise wie einem Handelsvertreter die Mindestfristen des § 89 HGB\n\nzugebilligt werden.\n\nbb) Der Franchise-Vertrag der Parteien hätte daher trotz seiner Befri-\n\nstung bis zum 31. Dezember 1996 zum vereinbarten Ablauftermin nur durch\n\neine Kündigung seitens der Drittwiderbeklagten unter Einhaltung der Fristen\n\ndes § 89 HGB beendet werden können; denn die aufeinanderfolgenden Fran-\n\nchise-Verträge der Parteien bildeten Kettenverträge, die als ein einheitliches\n\nunbefristetes Vertragsverhältnis anzusehen sind. Verträge zwischen denselben\n\nParteien sind als Kettenverträge zu werten, wenn befristete Verträge mehrfach\n\nkurz vor oder kurz nach ihrem Ablauf mit den im wesentlichen gleichen Bedin-\n\ngungen verlängert werden, ohne daß diese Verträge jeweils erneut ausgehan-\n\ndelt werden (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 169/57, VersR 1959,\n\n129 unter 2.). Der Bundesgerichtshof hat solche im Zusammenhang stehenden\n\nbefristeten Verträge mehrfach als ein einheitliches Vertragsverhältnis behandelt\n\n(vgl. Urteil vom 11. Dezember 1958, aaO; BGHZ 20, 30, 33 f.; Urteil vom\n\n13. Dezember 1995 - VIII ZR 61/95, WM 1996, 877 = NJW 1996, 848 unter II 1\n\nund 2; BGHZ 141, 248, 251). Der durch den engen zeitlichen und sachlichen\n\nZusammenhang begründete Charakter eines einheitlichen Vertragsverhältnis-\n\nses rechtfertigt es auch, die für unbefristete Verträge geltende Regelung des\n\n§ 89 HGB auf Kettenverträge in der Weise anzuwenden, daß das Vertragsver-\n\nhältnis nur dann mit dem vereinbarten Ablauf des letzten befristeten Vertrages\n\nendet, wenn es von einer Seite unter Einhaltung der Fristen des § 89 Abs. 1\n\nHGB, gerechnet ab dem Beginn des ersten Vertrages, zum Ablauftermin ge-\n\nkündigt wird, und sich andernfalls in ein unbefristetes Vertragsverhältnis verlän-\n\ngert \n\n(vgl. MünchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene, § 89 Rdnr. 34 \n\nf.;\n\nKüstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl.,\n\nRdnr. 1644 ff.). Die Parteien eines Kettenvertrages dürfen aufgrund der zwi-\n\nschen ihnen geübten Praxis darauf vertrauen, daß der Vertrag in gleicher Weise\n\nwie bisher verlängert wird. Sie sind in derselben Lage wie Vertragspartner, zwi-\n\nschen denen ein unbefristetes Vertragsverhältnis besteht und denen die unab-\n\ndingbaren Kündigungsfristen des § 89 Abs. 1 HGB einen mit zunehmender\n\nVertragsdauer größeren Zeitraum zubilligen, in dem sie sich auf die Vertrags-\n\nbeendigung einstellen können.\n\nDie zwischen den Parteien vereinbarten aufeinanderfolgend abgeschlos-\n\nsenen Franchise-Verträge standen in dem oben genannten engen Zusammen-\n\nhang, der die Annahme eines Kettenvertrages rechtfertigt. Aus der vom Beru-\n\nfungsgericht in Bezug genommenen Aufstellung der Vertragsgeschichte durch\n\ndie Klägerin (Anlage 17) ergibt sich, daß die jeweiligen Verträge auf einem Ver-\n\ntragsentwurf der Klägerin beruhten, der von der Beklagten hinsichtlich der Ver-\n\ntragsbedingungen ohne Änderungen unterschrieben worden ist. Die Entwürfe\n\nstammten meist vom Dezember des ablaufenden Vertragsjahres und wurden\n\nvon der Beklagten in den ersten Monaten des Folgejahres unterzeichnet. Der\n\nAnnahme eines Kettenzusammenhangs der letzten drei Franchise-Verträge\n\nsteht nicht entgegen, daß das Vertragsgebiet der Beklagten um weitere Städte\n\nerweitert worden ist; denn die Parteien haben die Lizenz für die einzelnen Ver-\n\ntragsgebiete als einheitliches Vertragsverhältnis behandelt.\n\ncc) Das Franchiseverhältnis der Parteien wäre damit nur dann durch das\n\nSchreiben der Klägerin vom 16. Dezember 1996 zum 31. Dezember 1996 be-\n\nendet worden, wenn die Drittwiderbeklagte sich auf einen wichtigen, zur fristlo-\n\nsen Kündigung berechtigenden Grund hätte berufen können. Die Drittwiderbe-\n\nklagte hat hierzu zwar vorgetragen, daß die Beklagte es im Jahr 1996 entgegen\n\nmehrfacher Aufforderung unterlassen habe, die Umsatzzahlen ihrer Lkw-\n\nVermietungen an die Klägerin zu melden. Das Berufungsgericht hat jedoch oh-\n\nne Rechtsfehler angenommen, daß ein sich aus diesem Umstand ergebendes\n\nRecht der Drittwiderbeklagten zur fristlosen Kündigung im Dezember 1996 je-\n\ndenfalls wegen Zeitablaufs verwirkt war.\n\nOhne Erfolg wendet die Revision demgegenüber ein, eine Verwirkung\n\nkönne deshalb nicht angenommen werden, weil die Parteien in Nr. 5. A. des\n\nFranchise-Vertrages vereinbart hätten, daß bei der Verletzung vertraglicher\n\nPflichten nach einer schriftlichen Benachrichtigung der vertragsbrüchigen Partei\n\neine Frist von 90 Tagen eingeräumt werden müsse, binnen derer diese die\n\nVertragsverletzung beheben könne. Dieser Einwand geht zwar von dem zu-\n\ntreffenden rechtlichen Ansatzpunkt aus, daß bei Einräumung einer Abmahnfrist\n\nder für eine Verwirkung maßgebende Zeitraum erst vom Ende der fruchtlos ab-\n\ngelaufenen Frist an berechnet werden kann. Die Revision berücksichtigt jedoch\n\nnicht, daß die Drittwiderbeklagte die vertraglich vereinbarte 90-Tage-Frist schon\n\nim Frühjahr 1996, etwa zugleich mit dem Mahnschreiben vom 3. Mai 1996,\n\nhätte setzen können und müssen. Die Frist hätte jedenfalls spätestens mit der\n\nförmlichen Abmahnung wegen der Lkw-Umsatzmeldungen im Schreiben vom\n\n16. Juli 1996 gesetzt werden müssen. Wäre dies erfolgt, so wäre die 90-tägige\n\nAbmahnfrist nach Nr. 5. A. des Franchise-Vertrages am 15. Oktober 1996 ab-\n\ngelaufen. Zum Zeitpunkt der erst zwei Monate nach dem Ende dieser Frist am\n\n16. Dezember 1996 erfolgten Mitteilung über die Nichtfortsetzung des Vertrages\n\nwar ein Recht der Drittwiderbeklagten zur fristlosen Kündigung verwirkt (vgl.\n\netwa Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 157/92, WM 1994, 645\n\n= NJW 1994, 722 unter II. m.w.N.).\n\ndd) Der bis zum 31. Dezember 1996 befristete, seit 1984 in ständiger\n\nFolge neu abgeschlossene Franchise-Vertrag der Parteien hat sich somit man-\n\ngels rechtzeitiger ordentlicher Kündigung innerhalb einer Frist von sechs Mo-\n\nnaten (§ 89 Abs. 1 Satz 2 HGB) in ein unbefristetes Vertragsverhältnis verlän-\n\ngert. Aufgrund der erst mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 erfolgten Ableh-\n\nnung der Verlängerung, die als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen\n\nZeitpunkt ausgelegt werden kann, endete der Vertrag erst zum 30. Juni 1997.\n\nDie Drittwiderbeklagte hat deshalb zu Unrecht seit dem 1. Januar 1997 die Er-\n\nfüllung des Franchise-Vertrages verweigert. Da die von der Drittwiderbeklagten\n\ngeschuldete Beteiligung der Beklagten an ihrem Franchisesystem zeitbezogen\n\nwar und deshalb nicht mehr nachgeholt werden kann, ist die Erfüllung ihrer Lei-\n\nstungspflicht mit Ablauf des 30. Juni 1997 unmöglich geworden, so daß die Be-\n\nklagte nach § 325 Abs. 1 BGB a.F. (gemäß Art. 229 § 5 EGBGB in der am\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung) Schadensersatz wegen Nichterfüllung\n\nbeanspruchen kann.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Drittwiderbeklagten gegen die\n\nVerurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung über im Zusammenhang mit\n\ndem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Beklagte erzielte Werbekostenzu-\n\nschüsse. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht gegen die Drittwiderbeklagte\n\nschon deshalb nicht, weil der Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung von\n\nWerbekostenzuschüssen gegen die Drittwiderbeklagte zusteht. Denn nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts und dem im Berufungsurteil in Bezug\n\ngenommenen Parteivortrag bestand eine Vereinbarung zur Aushandlung und\n\nEinziehung von Werbekostenzuschüssen ausschließlich zwischen der Klägerin\n\nund der Beklagten. Es ist auch von keiner Seite vorgetragen worden, daß die\n\nDrittwiderbeklagte in der Vergangenheit Werbekostenzuschüsse tatsächlich\n\nvereinnahmt und an die Beklagte weitergegeben hat. Soweit die Beklagte in\n\nihrer Revisionserwiderung darauf hinweist, daß die Drittwiderbeklagte nach\n\nNr. 4. F. (S. 16) des Franchise-Vertrages die Beklagte beim Erwerb von Mate-\n\nrialien und Ausrüstungen zu unterstützen hat, ergibt sich daraus nichts anderes.\n\nDiese allgemein gehaltene Regelung begründet keinen Leistungsanspruch der\n\nBeklagten. Darüber hinaus hat die Drittwiderbeklagte nicht tatsächlich Werbe-\n\nkostenzuschüsse mit den Autoherstellern ausgehandelt und für die Beklagte\n\nentgegengenommen.\n\nEs sind auch keine Umstände festgestellt, aus denen sich ergeben\n\nkönnte, daß die Klägerin bei den von ihr mit der Beklagten getroffenen Verein-\n\nbarungen über die Auszahlung von Werbekostenzuschüssen als Stellvertreterin\n\nfür die Drittwiderbeklagte gehandelt hat. Die Beklagte geht im Gegenteil bei ih-\n\nrem mit der Anschlußberufung erhobenen negativen Feststellungsantrag, daß\n\nsie die für das Jahr 1996 empfangenen Werbekostenzuschüsse nicht zurück-\n\nzugewähren habe, selbst davon aus, daß ihr die Werbekostenzuschüsse von\n\nder Klägerin geleistet worden sind; denn dieser Antrag richtet sich ausschließ-\n\nlich gegen die Klägerin.\n\nDa gegen die Drittwiderbeklagte bereits ein Leistungsanspruch auf Aus-\n\nkehrung von Werbekostenzuschüssen nicht besteht, ist nicht nur die Verurtei-\n\nlung zur Auskunft und Rechnungslegung aufzuheben, sondern die Stufenklage\n\nist unter Aufhebung des Ausspruchs zur Zurückverweisung, soweit sie sich ge-\n\ngen die Drittwiderbeklagte richtet, insgesamt abzuweisen. Die Stufenklage ist\n\ndurch den Revisionsantrag der Drittwiderbeklagten, nach ihren Berufungsanträ-\n\ngen zu entscheiden, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, in vollem\n\nUmfang Gegenstand des Revisionsverfahrens. Denn die Drittwiderbeklagte hat,\n\nnachdem das Landgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte, im Be-\n\nrufungsverfahren Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt. Da\n\nweitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Ab-\n\nweisung der gegen die Drittwiderbeklagte gerichteten Stufenklage selbst aus-\n\nsprechen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__59-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/viii-zr-59-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":12},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__59-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__59-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/viii-zr-59-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__59-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:14.470813+00:00"}}