{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__58-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-07-24","aktenzeichen":"VIII ZR 58/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 130 Nr. 6 Verkündet am: 24. Juli 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zu den Anforderungen an den Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechts- anwalts unter einem bestimmenden Schriftsatz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 58/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 130 Nr. 6\n\nVerkündet am:\n24. Juli 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZu den Anforderungen an den Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechts-\n\nanwalts unter einem bestimmenden Schriftsatz.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten werden für die Revisionsinstanz nicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Ge-\n\nbrauchtwagenkaufs. Das Landgericht hat der Klage, die auf Zahlung von\n\n10.560,35 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und auf Feststel-\n\nlung des Annahmeverzugs des Beklagten gerichtet war, bis auf einen Betrag\n\nvon 125,35 DM stattgegeben. Der Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil mit\n\nder Berufung angefochten. Sowohl die Berufungsschrift als auch die Beru-\n\nfungsbegründung enthalten unter der Unterschrift den maschinenschriftlichen\n\nZusatz \"Rechtsanwalt - U. K. \"; die beiden Unterschriften weichen in ihrem\n\nErscheinungsbild allerdings deutlich voneinander ab. Das Berufungsgericht hat\n\ndeshalb angenommen, die Unterschriften rührten von verschiedenen Urhebern\n\nher, und hat den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.\n\nDer Beklagte hat dazu behauptet, beide Unterschriften stammten von seinem\n\nProzeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt K. . Dieser unterzeichne an \"aus-\n\ngeruhten Tagen\" mit der \"etwas kunstvolleren Version\", wie sie die \"Berufungs-\n\nschrift\" - gemeint ist die Berufungsbegründung - trage, an \"anstrengenden Ta-\n\ngen\" mit einer \"Kritzel-Kratzel-Version\" wie in der Berufungsschrift. Rechtsan-\n\nwalt K. selbst hat gegenüber dem Berufungsgericht an Eides Statt versi-\n\nchert, beide Unterschriften stammten von ihm.\n\nDas Berufungsgericht hat ein graphologisches Gutachten zu der Frage\n\neingeholt, ob beide Unterschriften vom selben Urheber herrührten. Auf der\n\nGrundlage einer Vielzahl von Vergleichsunterschriften und ausgehend von\n\nsechs positiven Wahrscheinlichkeitsstufen ist der Sachverständige zu dem Er-\n\ngebnis gelangt, Rechtsanwalt K. sei \"wahrscheinlich\" (= 4. Wahrschein-\n\nlichkeitsstufe) Urheber der Unterschrift unter der Berufungsschrift und \"mit ho-\n\nher Wahrscheinlichkeit\" (= 3. Wahrscheinlichkeitsstufe) Urheber der Unter-\n\nschrift unter der Berufungsbegründung. Er hat ausgeführt, der Namensträger\n\nverfüge über zwei abweichende Unterschriftsvarianten, wobei auch eine Ver-\n\nmischung beider Varianten vorkommen könne. Die wegen der Kürze der\n\nSchreibleistung eingeschränkte graphische Ergiebigkeit der beiden strittigen\n\nUnterschriften und der Vergleichsunterschriften hätten sich in einer Einschrän-\n\nkung der Wahrscheinlichkeitsaussage auswirken müssen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Echtheit der Unterschrift unter der Beru-\n\nfungseinlegung als nicht erwiesen angesehen und deshalb die Berufung als\n\nunzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie eigenhändige Unterschrift eines beim Oberlandesgericht zugelasse-\n\nnen Rechtsanwaltes sei eine von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvor-\n\naussetzung jedes fristwahrenden bestimmenden Schriftsatzes. Etwaige Beden-\n\nken hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsmitteln seien im\n\nWege des Freibeweises zu klären; dieser müsse die volle Überzeugung des\n\nGerichts von der zu beweisenden Tatsache begründen, die bloße Glaubhaft-\n\nmachung reiche nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei die persönliche\n\nGewißheit, die Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen.\n\nMit einer solchen Gewißheit habe es sich jedoch nicht von dem Vorliegen einer\n\nvon einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichneten Berufungsschrift\n\nüberzeugen können. Zwar habe es keine Zweifel, daß die Unterschrift unter der\n\nBerufungsbegründung von Rechtsanwalt K. , dem einzigen beim Oberlan-\n\ndesgericht Köln zugelassenen Anwalt seiner Sozietät, stamme. Dagegen reiche\n\nder vom Sachverständigen für die Unterschrift unter der Berufungsschrift fest-\n\ngestellte relativ geringe Wahrscheinlichkeitsgrad (\"wahrscheinlich\") für den\n\nvollen Beweis der Urheberschaft des Rechtsanwalts K. - auch unter Berück-\n\nsichtigung seiner eidesstattlichen Versicherung - nicht aus. Zweifel verblieben\n\nletztlich auch nach der Leistung von Vergleichsunterschriften in der Berufungs-\n\nverhandlung vom 12. Januar 2001, die in ihrem Erscheinungsbild überwiegend\n\nvon den Unterschriften des betreffenden Typs abwichen.\n\nII. Diese Ausführungen halten der Nachprüfung durch das Revisionsge-\n\nricht nicht stand.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. Urteil\n\nvom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, BGHR ZPO § 130 Nr. 6, Unterschrift 12 =\n\nNJW 1997, 3380 unter II 1 m.w.Nachw.) ist bei bestimmenden Schriftsätzen die\n\neigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft\n\nidentifizieren zu können. Die Prüfung, ob eine Unterzeichnung die Anforderun-\n\ngen erfüllt, die an eine Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz ge-\n\nmäß § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof von Amts we-\n\ngen ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorzunehmen.\n\nEtwaige Zweifel an der Echtheit oder Vollständigkeit der Unterschrift sind, wie\n\nauch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gegebenenfalls im Wege des\n\nFreibeweises zu klären. In die Prüfung sind alle bedeutsamen Umstände des\n\nEinzelfalles einzubeziehen. Soweit es für die Beurteilung der Urheberschaft\n\nentscheidend auf das Schriftbild ankommt, wird eine sachverständige Begut-\n\nachtung geboten sein, weil dem Gericht in aller Regel die eigene Sachkunde\n\nhierfür fehlen wird.\n\n2. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann das Berufungsurteil kei-\n\nnen Bestand haben. Das Berufungsgericht ist an sich von zutreffenden rechtli-\n\nchen Maßstäben ausgegangen; es hat jedoch die Anforderungen an den\n\nNachweis der Echtheit der Unterschrift auf der Berufungsschrift überspannt und\n\ndie gebotene umfassende Gesamtwürdigung der Umstände vernachlässigt.\n\nEntgegen seiner Ansicht ist bewiesen, daß der Berufungsschriftsatz von\n\nRechtsanwalt K. unterzeichnet worden ist.\n\na) Es kann dahinstehen, ob der vom Sachverständigen ermittelte Wahr-\n\nscheinlichkeitsgrad \"wahrscheinlich\" - entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts - für sich allein ausreicht, um in einem Fall wie dem vorliegenden\n\ndie richterliche Überzeugung von der Echtheit der Unterschrift zu begründen.\n\nImmerhin spricht schon diese Bewertung überwiegend für die Urheberschaft\n\ndes Rechtsanwalts K. . Merkmale, die gegen seine Urheberschaft sprechen,\n\nhat der Sachverständige trotz der Verschiedenartigkeit der beiden Unter-\n\nschriftstypen nicht finden können.\n\nSoweit sich das Berufungsgericht in seinen Zweifeln an der Echtheit der\n\nstrittigen Unterschrift durch die Abweichungen der in der Berufungsverhand-\n\nlung von Rechtsanwalt K. geleisteten Vergleichsunterschriften bestärkt\n\nsieht,\n\nhat es nicht dargetan, daß es aufgrund eigener Sachkunde zu einer sachver-\n\nständigen Beurteilung des Erscheinungsbildes der Unterschriften in der Lage\n\nist. Hierauf kann deshalb - anders als bei der Frage, ob ein Schriftzug über-\n\nhaupt als Unterschrift oder lediglich als sogenannte Paraphe anzusehen ist\n\n(vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 = BGHR ZPO § 130\n\nNr. 6, Unterschrift 12, m.w.Nachw.) - im vorliegenden Fall nicht abgestellt wer-\n\nden.\n\nb) Die Bedenken des Oberlandesgerichts gegen die Urheberschaft des\n\nRechtsanwalts K. beruhen ersichtlich in erster Linie auf der Verschieden-\n\nartigkeit der beiden Unterschriften unter der Berufungsschrift und der Beru-\n\nfungsbegründung. Das ist an sich ohne weiteres nachvollziehbar; denn die\n\nUnterschrift ist im allgemeinen wegen ihres individuellen und charakteristi-\n\nschen, nur schwer nachzuahmenden Erscheinungsbildes dazu bestimmt und\n\ngeeignet, die Identität des Unterschreibenden mit einer gewissen Sicherheit\n\nerkennen zu lassen (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 9. November 1988 - I ZR\n\n149/87 = BGHR aaO, Unterschrift 3 m.w.Nachw.). Jedoch hat der Bundesge-\n\nrichtshof schon früher bei der Bewertung voneinander abweichender Unter-\n\nschriften einen verhältnismäßig großzügigen Maßstab angelegt und zur Be-\n\ngründung darauf hingewiesen, daß die Unterschrift einer Person erfahrungs-\n\ngemäß verschieden ausfallen könne, je nachdem, ob sie unter Zeitdruck oder\n\nsonst ungünstigen Verhältnissen oder ob sie in Ruhe und Sorgfalt geleistet\n\nworden sei (Beschluß vom 13. Oktober 1993 - IV ZB 9/93 = BGHR aaO, Unter-\n\nschrift 7). Davon ist auch der Sachverständige in seinem Gutachten ausgegan-\n\ngen. In der ins Auge fallenden Verschiedenartigkeit der beiden strittigen Unter-\n\nschriften hat er keinen Anlaß gesehen, an deren Echtheit zu zweifeln.\n\nc) Nach der graphologischen Betrachtung etwa noch verbleibende\n\nZweifel werden durch die in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden sonstigen\n\nUmstände beseitigt.\n\nBei Unterschriftsleistungen eines Rechtsanwalts, die dieser in berufli-\n\nchen Schriftstücken, namentlich in bestimmenden Schriftsätzen gegenüber ei-\n\nnem Gericht, vornimmt, ist von vornherein der Verdacht einer Fälschung oder\n\nder Beteiligung an einer solchen Tat fernliegend; denn der Rechtsanwalt ist als\n\nOrgan der Rechtspflege und aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur ge-\n\nwissenhaften Ausübung seines Berufes (§§ 1, 43 Satz 1 BRAO) in gesteiger-\n\ntem Maß zu sorgfältigem und rechtlich einwandfreiem Verhalten bei der Unter-\n\nzeichnung von Schriftsätzen gehalten. Schon deshalb erscheint es bedenklich,\n\nohne konkrete Anhaltspunkte - sieht man von dem nach den Ausführungen des\n\nSachverständigen insoweit nicht aussagekräftigen äußeren Schriftbild der strit-\n\ntigen Unterschriften ab - den Verdacht einer Beteiligung des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten an einer Unterschriftsfälschung ernsthaft zu erwä-\n\ngen; eben darauf läuft jedoch die Beurteilung des Oberlandesgerichts hinaus.\n\nVerfehlt ist ein derartiger Verdacht im vorliegenden Fall aber deshalb, weil der\n\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten gegenüber dem Oberlandesgericht an\n\nEides Statt versichert hat, beide Unterschriften, also auch jene - vom Beru-\n\nfungsgericht für zweifelhaft gehaltene - unter der Berufungsschrift vom 9. Juni\n\n1999, stammten von ihm. Auch das Berufungsgericht hat Anhaltspunkte für ei-\n\nne Fälschung nicht entdecken können. Dann aber kann bei der gebotenen Ge-\n\nsamtwürdigung sämtlicher Umstände kein vernünftiger Zweifel bestehen, daß\n\nRechtsanwalt K. nicht nur die Berufungsbegründung, sondern ebenso die\n\nBerufungsschrift, wenn auch mit einer anderen Unterschriftsvariante, eigen-\n\nhändig unterzeichnet hat (§ 130 Nr. 6 ZPO).\n\nIII. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Zur Nachholung der er-\n\nforderlichen Feststellungen in der Sache selbst war das Verfahren an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nDer Senat hat es für geboten erachtet, daß Gerichtskosten für die Revi-\n\nsionsinstanz nicht erhoben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Deppert \n\nDr. Frellesen\n\nfür den wegen urlaubsbedingter\nOrtsabwesenheit an der Unter-\nzeichnung verhinderten Richter\nam Bundesgerichtshof Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/viii-zr-58-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/viii-zr-58-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:44.214364+00:00"}}