{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__38-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"VIII ZR 38/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 164 Abs. 1 und 3 Zur Eigenschaft des Bezirksleiters eines Mineraloelunternehmens als Empfangsver- treter gegenüber den Tankstellenhaltern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 38/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. November 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 164 Abs. 1 und 3\n\nZur Eigenschaft des Bezirksleiters eines Mineraloelunternehmens als Empfangsver-\n\ntreter gegenüber den Tankstellenhaltern.\n\nBGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 38/01- OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war vom 15. September 1969 bis zum 30. September 1993\n\nHalter einer Tankstelle in B. , die seit dem 1. Januar 1976 von der\n\nBeklagten betrieben wird. Nach dem mehrfach geänderten und ergänzten\n\n\"Tankstellen-Verwalter-Vertrag\" der Parteien vom 12. Februar/9. März 1981,\n\nder einen früheren Vertrag ablöste, oblagen dem Kläger als Handelsvertreter\n\ndie Lagerung und der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen sowie sonstiger\n\nErzeugnisse der Beklagten. Mit Schreiben vom 10. März 1993 kündigte die Be-\n\nklagte das Vertragsverhältnis zum 30. September 1993. Mit Anwaltsschreiben\n\nvom 25. April und 24. Juni 1994 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur\n\nZahlung eines näher berechneten Handelsvertreter-Ausgleichs in Höhe von\n\n177.685,63 DM auf.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Zah-\n\nlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen verklagt. Die Parteien haben\n\ninsbesondere darüber gestritten, wie hoch der Anteil der von dem Kläger ge-\n\nworbenen Stammkunden am Gesamtumsatz ist und ob die Einnahmen des\n\nKlägers aus dem im eigenen Namen und für eigene Rechnung betriebenen\n\n\"Shop-Verkauf\" bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichti-\n\ngen sind.\n\nUnter Abweisung der Klage im übrigen hat das Landgericht dem Kläger\n\nfür den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen der Beklagten einen Aus-\n\ngleichsanspruch in Höhe von 33.515,37 DM nebst 5 % Zinsen seit dem\n\n1. Oktober 1993 zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat ihm auf seine Be-\n\nrufung statt dessen 35.040 DM nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Revision des\n\nKlägers, mit der er den Ausgleichsanspruch für den Shop-Verkauf in Höhe von\n\n19.213,79 DM nicht weiterverfolgt hat, hat der Senat das Berufungsurteil auf-\n\ngehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 19.213,79 DM abgewiesen\n\nworden ist (Urteil vom 8. Juli 1998 - VIII ZR 142/97, nicht veröffentlicht). In dem\n\nUrteil hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Ausgleichsanspruch des Klä-\n\ngers wegen Versäumung der dreimonatigen Anmeldefrist des § 89 b Abs. 4\n\nSatz 2 HGB in der gemäß Art. 29 EGHGB geltenden alten Fassung ausge-\n\nschlossen wäre, falls ihn der Kläger erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom\n\n25. April 1994 geltend gemacht haben sollte. Durch das zweite Berufungsurteil\n\nhat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit\n\nüber sie nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Dagegen richtet\n\nsich die erneute Revision des Klägers, mit der dieser seinen noch im Streit be-\n\nfindlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 123.431,84 DM (177.685,63 DM -\n\n35.040 DM - 19.213,79 DM) nebst Zinsen weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nÜber den bereits zuerkannten Betrag von 35.040 DM hinaus stehe dem\n\nKläger kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu, weil er seine Forderung\n\nerstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 25. April 1994 und damit nicht recht-\n\nzeitig angemeldet habe. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, daß die\n\nBeklagte in der Klageerwiderung seinen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach\n\nanerkannt habe. In der Erklärung der Beklagten, dem Kläger stehe dem Grun-\n\nde nach ein Ausgleichsanspruch für den Agenturverkauf von Kraft- und\n\nSchmierstoffen zu, liege weder ein prozessuales noch ein materiell-rechtliches\n\nAnerkenntnis. Der Ausgleichsanspruch könne allerdings auch mündlich ange-\n\nmeldet werden. Insoweit habe die Beweisaufnahme zwar ergeben, daß der\n\nKläger dem Bezirksleiter der Beklagten, dem Zeugen O. , sein Verlangen\n\nnach Handelsvertreter-Ausgleich mehrfach noch vor der Vertragsbeendigung\n\nvorgetragen habe. Der Zeuge O. sei jedoch weder Empfangsvertreter noch\n\nEmpfangsbote der Beklagten gewesen. Der Kläger behaupte selbst nicht, daß\n\nder Zeuge zur Entgegennahme von Erklärungen wie der Anmeldung eines\n\nAusgleichsanspruchs bevollmächtigt gewesen sei. Ferner stehe zwar außer\n\nZweifel, daß der Zeuge in der Lage gewesen sei, die Erklärung des Klägers\n\nzuverlässig zu erfassen und an die Beklagte weiterzugeben. Für die Annahme\n\nseiner Empfangsboteneigenschaft reiche es jedoch nicht aus, daß seine Funk-\n\ntion als Bezirksleiter nicht von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei,\n\nsondern darin bestanden habe, die einzelnen Tankstellenpächter persönlich\n\naufzusuchen und gegebenenfalls Beanstandungen auszusprechen, und daß er\n\nin einzelnen Fällen unterschriftsbefugt gewesen sei. Gegen diese Eigenschaft\n\nspreche vielmehr, daß der Zeuge nach der eigenen Darstellung des Klägers\n\ndarauf verwiesen habe, über die Ausgleichszahlung habe der Vertriebsleiter\n\nP. zu entscheiden, der auch das Kündigungsschreiben mitunterschrieben\n\nhabe. Hinzu komme, daß der Kläger dem Zeugen seine Ausgleichsforderung in\n\nder Tankstelle und nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten mitgeteilt ha-\n\nbe. Danach könne der Zeuge O. nur als Erklärungsbote des Klägers ange-\n\nsehen werden. Dahinstehen könne, ob der Zeuge P. Empfangsbote der Be-\n\nklagten sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß er von dem Zeugen\n\nO. über das Ausgleichsverlangen des Klägers unterrichtet worden sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemach-\n\nten Ausgleichsanspruch aus § 89 b Abs. 1 HGB, soweit er noch im Streit ist,\n\nwegen Versäumung der dreimonatigen Anmeldefrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2\n\nHGB in der gemäß Art. 29 EGHGB geltenden alten Fassung verneint.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das\n\nBerufungsgericht in der Erklärung der Beklagten, der Ausgleichsanspruch ste-\n\nhe dem Kläger dem Grunde nach zu, kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis\n\nentsprechend § 781 BGB gesehen hat. Ein solches Anerkenntnis scheidet\n\nschon deswegen aus, weil die fragliche Erklärung in der Klageerwiderung keine\n\nrechtsgeschäftliche Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger,\n\nsondern lediglich die Äußerung einer Rechtsansicht gegenüber dem Gericht\n\ndarstellt. Darin besteht auch der wesentliche Unterschied zu der von der Revi-\n\nsion angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Januar\n\n1965 - VII ZR 120/63, LM § 89 b HGB Nr. 24 = BB 1965, 434 unter I 3), wonach\n\nin der - vorprozessualen - schriftlichen Mitteilung eines Unternehmers an sei-\n\nnen Handelsvertreter, daß dieser einen Ausgleichsanspruch geltend machen\n\nkönne, ein Anerkenntnis dem Grunde nach liegt. Es handelt sich nicht um eine\n\nVereinbarung der Parteien, mit der sie das Schuldverhältnis insoweit dem Streit\n\nentziehen wollten (vgl. BGH, Urteil, vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93,\n\nWM 1995, 402 unter II 2 g m.w.Nachw.)\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Bezirksleiter der Beklagten, der Zeuge O. , dem gegenüber\n\nder Kläger den Ausgleichsanspruch nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts mehrfach noch vor der Vertragsbeendigung geltend gemacht hat, sei we-\n\nder Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) noch Empfangsbote der Beklagten\n\ngewesen. Richtigerweise war der Zeuge O. Empfangsvertreter der Beklagten\n\ngegenüber den Tankstellenhaltern seines Bezirks.\n\nDem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß für eine ausdrückliche\n\nBevollmächtigung des Zeugen O. durch die Beklagte zur Entgegennahme\n\nvon Erklärungen ihrer Tankstellenhalter weder etwas vorgetragen noch aus\n\ndem \"Tankstellen-Verwalter-Vertrag\" der Parteien ersichtlich ist. Das Beru-\n\nfungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß sich eine Empfangsvollmacht\n\ndes Zeugen schlüssig aus der Art seiner Tätigkeit für die Beklagte ergibt (vgl.\n\nMünchKomm/Schramm, BGB, 4. Aufl., § 167 Rdnrn. 39 f m.w.Nachw.). Das\n\nkann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten\n\nUmstände selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten\n\nsind.\n\nWie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Funktion des\n\nZeugen O. als Bezirksleiter nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, son-\n\ndern bestand darin, die einzelnen Tankstellen im 14-tägigen Rhythmus aufzu-\n\nsuchen, zu überprüfen und gegebenenfalls Beanstandungen gegenüber den\n\nTankstellenpächtern auszusprechen. Darüber hinaus dienten die regelmäßigen\n\nBesuche des Zeugen nach seinen eigenen Angaben allgemein der \"Bespre-\n\nchung aktueller Fragen\". Demgemäß läßt sich die ihm von der Beklagten übe r-\n\ntragene Aufgabe als die eines \"Verbindungsmanns\" zu den Tankstellenhaltern\n\ncharakterisieren. Diese Aufgabe brachte es notwendigerweise mit sich, daß der\n\nZeuge nicht nur rechtlich bedeutsame Erklärungen der Beklagten übermittelte,\n\nsondern auch solche der Tankstellenpächter entgegennahm. Danach lag es in\n\nder Natur seiner Aufgabe begründet, daß der Zeuge von der Beklagten ent-\n\nsprechend bevollmächtigt war.\n\nDem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Eigenschaft\n\ndes Zeugen O. als Empfangsbote mit der Begründung verneint hat, der Zeu-\n\nge habe nach seiner eigenen Aussage den Kläger auf die Entscheidungsbe-\n\nfugnis des Vertriebsleiters P. hingewiesen und ihm sei das Ausgleichsver-\n\nlangen des Klägers nicht in den Räumen der Beklagten, sondern in der Tank-\n\nstelle mitgeteilt worden. Zum einen setzt die Eigenschaft als Empfangsvertreter\n\npassive, \n\njedoch \n\nkeine \n\naktive \n\nVertretungsmacht \n\nvoraus \n\n(vgl.\n\nMünchKomm/Schramm aaO, § 164 Rdnr. 133). Davon abgesehen war der\n\nZeuge O. ausweislich der vorgelegten Vertragsnachträge in bestimmten,\n\nkeineswegs unbedeutenden Fällen wie der Verpachtung eines Computersy-\n\nstems, der Nutzung des electronic-cash-Systems und der Erhöhung der Pacht\n\nzusammen mit einem anderen Vertreter der Beklagten sogar aktiv vertretungs-\n\nbefugt, was zusätzlich für seine passive Vertretungsmacht spricht (vgl.\n\nMünchKomm/Schramm aaO, § 164 Rdnr. 133). Auch darauf, daß der Kläger\n\nden Zeugen O. nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten auf die Aus-\n\ngleichsforderung angesprochen hat, kommt es nicht an. Ob jemand eine Wil-\n\nlenserklärung in den (Geschäfts-)Räumen des Empfängers entgegennimmt\n\noder außerhalb von ihnen, mag nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsa n-\n\nschauung \n\n(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n60. Aufl., \n\n§ 130 Rdnr. 9)\n\n- möglicherweise - für seine Eigenschaft als Empfangsbote von Bedeutung\n\nsein. Für die Eigenschaft einer Person als Empfangsvertreter, der von dem\n\nVertretenen zur Entgegennahme von Willenserklärungen Dritter bevollmächtigt\n\nist, ist das jedenfalls unerheblich. Diese Grundsätze gelten entsprechend für\n\nden Adressaten einer geschäftsähnlichen Handlung.\n\n3. War der Zeuge O. mithin Empfangsvertreter der Beklagten, hat der\n\nKläger seinen Ausgleichsanspruch rechtzeitig angemeldet.\n\nNach den bereits erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts hat\n\ner den Anspruch dem Zeugen gegenüber mehrfach noch vor der Vertragsbe-\n\nendigung am 30. September 1993 geltend gemacht. Insoweit hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht angenommen, daß der Ausgleichsanspruch auch münd-\n\nlich und im Zusammenhang mit der Kündigung bereits vor der tatsächlichen\n\nund rechtlichen Beendigung des Vertrages angemeldet werden kann (vgl.\n\nBGHZ 50, 86, 88 bzw. 89). Die einem Empfangsvertreter gegenüber abgege-\n\nbene Erklärung geht dem von ihm vertretenen Erklärungsempfänger gemäß\n\n§ 164 Abs. 1 und 3 BGB sofort zu (vgl. MünchKomm/Schramm aaO, vor § 164\n\nRdnr. 60). Die dreimonatige Frist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB a.F., deren\n\nLauf erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses am 30. September\n\n1993 begonnen hat, ist damit gewahrt. Auf die Frage, ob der Zeuge O. das\n\nAusgleichsverlangen tatsächlich an die Beklagte weitergeleitet hat, kommt es\n\nnicht an.\n\n4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es\n\nnoch tatsächlicher Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bedarf,\n\nist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Daher waren das Beru-\n\nfungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat\n\nvon der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__38-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/viii-zr-38-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":6},{"jurabk":"HGBEG","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__38-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__38-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/viii-zr-38-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__38-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:45.220856+00:00"}}