{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__37-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"VIII ZR 37/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Fb Zur Erfüllung der Aufklärungspflichten des Veräußerers bei einem Unternehmens- kauf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 37/01\n\nVerkündet am:\n28. November 2001\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 276 Fb\n\nZur Erfüllung der Aufklärungspflichten des Veräußerers bei einem Unternehmens-\n\nkauf.\n\nBGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 - OLG Oldenburg\n LG Osnabrück\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2001 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin\n\ngegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück\n\nvom 28. Juli 2000 hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge\n\nzu 1) und 2 b) und 2 c) zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betrieb in E. einen Getränkegroßhandel. Mit als \"Unter-\n\nnehmenskaufvertrag\" überschriebenem Vertrag vom 28. April 1998 verkaufte\n\nsie \"die zu diesem Unternehmen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen\n\n(Aktiva und Passiva)\" an den Beklagten, der ebenfalls einen Getränkegroß-\n\nhandel betreibt, und übertrug sie ihm mit Wirkung vom 1. Mai 1998. Nach § 3\n\nAbs. 1 des Vertrages erstreckte sich der Verkauf auf das bewegliche Anlage-\n\nvermögen, die Vorräte und Forderungen sowie den Kundenstamm. In den §§ 4\n\nff und den beigefügten Anlagen waren die betreffenden Wirtschaftsgüter im\n\neinzelnen aufgeführt. Gemäß § 6 Abs. 5 übernahm der Käufer die Verbindlich-\n\nkeiten aus den Darlehens- und Getränkelieferungsverträgen mit den Brauerei-\n\nen und anderen Getränkelieferanten; sonstige Verbindlichkeiten der Verkäufe-\n\nrin waren von der Übernahme ausgeschlossen. Nach § 8 trat der Käufer in die\n\nbestehenden Verträge mit den Lieferanten und Kunden ein. Hinsichtlich der\n\nbestehenden Arbeitsverhältnisse waren sich die Parteien einig, daß diese kraft\n\nGesetzes auf den Käufer übergingen (§ 9 des Vertrages). In § 11 waren die\n\nKaufpreise für die einzelnen Wirtschaftsgüter und die Zahlungsmodalitäten\n\ngeregelt; lediglich der Preis für den Kundenstamm war mit 475.000 DM konkret\n\nbeziffert.\n\nDie Klägerin hatte mit dem Getränkegroßhandel in den Jahren 1995 bis\n\n1997 Verluste in der Größenordnung zwischen rund 444.000 DM und 1 Million\n\nDM erwirtschaftet. Die Fehlbeträge hatte die Firma F. H. Getränke\n\ndurch Zahlungen in Höhe von insgesamt 2,2 Millionen DM zu einem erhebli-\n\nchen Teil ausgeglichen.\n\nDer Beklagte hat den Kaufpreis, den die Klägerin mit 1.220.463,75 DM\n\nbeziffert, in der Folgezeit nicht bezahlt. Er hat den Kaufvertrag wegen arglisti-\n\nger Täuschung angefochten. Außerdem verlangt er die Rückabwicklung des\n\nVertrages mit der Begründung, die Klägerin habe gegen vorvertragliche Aufklä-\n\nrungs- und Hinweispflichten verstoßen. Er macht geltend, die Klägerin habe ihn\n\nüber Verbindlichkeiten, für die er kraft Gesetzes hafte, über den Umsatz, die\n\nVerluste der Vorjahre und über die Konkursreife des Unternehmens getäuscht.\n\nDem hält die Klägerin entgegen, über die Verluste habe sie ihn nicht aufklären\n\nmüssen, weil er lediglich den Kundenstamm und die Geschäftsbeziehungen\n\ndes Unternehmens in seinen eigenen Getränkegroßhandel habe eingliedern\n\nwollen und es deshalb für seinen Kaufentschluß auf die Verluste nicht ange-\n\nkommen sei. Im übrigen habe sie dem Beklagten umfassend Auskunft erteilt\n\noder angeboten; davon habe der Beklagte aber nur teilweise Gebrauch ge-\n\nmacht und insbesondere keine Einsicht in die Bilanzen gefordert. Eine Aufklä-\n\nrung hinsichtlich der vertraglich nicht übernommenen Verbindlichkeiten sei\n\nentbehrlich gewesen, da die Voraussetzungen einer gesetzlichen Haftung in-\n\nsoweit nicht erfüllt seien.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin vom Beklagten Zahlung des Kaufpreises\n\nverlangt und bezüglich der ihr nach § 11 Abs. 1 Buchst. c) des Kaufvertrages\n\nzustehenden Zahlungseingänge für Lieferungen und Leistungen nach dem\n\n30. April 1998 Stufenklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt\n\nabgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlan-\n\ndesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Zah-\n\nlungsantrag in vollem Umfang und die Stufenklage mit dem Antrag auf Abgabe\n\nder eidesstattlichen Versicherung und dem noch unbezifferten Zahlungsantrag\n\nweiter, nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung erklärt hat, außer dem\n\nbereits offengelegten Betrag von 163.991,06 DM keine weiteren einschlägigen\n\nZahlungen von Kunden erhalten zu haben. Die Abweisung des Auskunftsan-\n\ntrages nimmt die Revision hin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hätten die Parteien einen Unter-\n\nnehmenskaufvertrag und nicht lediglich einen Vertrag über einzelne Vermö-\n\ngensgegenstände und Verbindlichkeiten geschlossen. Dies folge eindeutig so-\n\nwohl aus der Bezeichnung des Vertrages als \"Unternehmenskaufvertrag\" als\n\nauch aus seinem Inhalt, der sich auf die im einzelnen angeführten wesentli-\n\nchen Betriebsgrundlagen, mithin auf einen Inbegriff von Sachen, Rechten,\n\nMarktanteilen usw. erstrecke. Daß das Unternehmen ohne das Betriebsgrund-\n\nstück und ohne seinen bisherigen direkten Rechtsträger - die Klägerin - ver-\n\nkauft und übertragen worden sei, sei insoweit ohne Bedeutung. Daher richte\n\nsich die Haftung und Gewährleistung nach den für Unternehmenskaufverträge\n\nentwickelten besonderen Grundsätzen. Die sich daraus ergebenden Aufklä-\n\nrungs- und Offenbarungspflichten habe die Klägerin verletzt und hafte deshalb\n\nnach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die Klä-\n\ngerin sei nämlich verpflichtet gewesen, auf die in den Vorjahren entstandenen\n\nerheblichen Fehlbeträge hinzuweisen und offenzulegen, daß das Unternehmen\n\nseit längerem nur Verluste erwirtschaftet habe. Dieser Verpflichtung sei sie un-\n\nstreitig nicht nachgekommen; sie habe dem Beklagten auch keine Bilanzen\n\noder Handelsbücher vorgelegt, aus denen sich jene Tatsachen ergeben hätten.\n\nDie als richtig zu unterstellende Behauptung der Klägerin, die Fehlbeträge sei-\n\nen im Hinblick auf den Vertragszweck - Eingliederung des Unternehmens in\n\nden Betrieb des Beklagten zur Erzielung von Synergieeffekten - nicht von Be-\n\ndeutung gewesen, ändere hieran nichts, weil der Beklagte Informationen über\n\ndas Betriebsergebnis auch zur Beurteilung der erzielbaren Synergieeffekte be-\n\nnötigt habe. Im übrigen sei das Vorbringen der Klägerin zu den dem Beklagten\n\nzur Verfügung gestellten Unterlagen unklar und uneinheitlich. Der Beklagte\n\nmüsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen; er sei insbesondere\n\nnicht verpflichtet gewesen, das zu erwerbende Unternehmen eingehend zu\n\nuntersuchen.\n\nNach alledem könne der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Scha-\n\ndensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen und deshalb,\n\nda er den Kaufpreis noch nicht bezahlt habe, die Zahlung verweigern. Überdies\n\nlägen die Voraussetzungen für eine Arglisthaftung der Klägerin vor, weil sie\n\nden Beklagten treuwidrig nicht auf die Fehlbeträge der Vorjahre hingewiesen\n\nhabe, so daß der Vertrag auch wirksam angefochten sei.\n\nDie Stufenklage habe das Landgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht\n\nabgewiesen, da der Beklagte die geforderte Auskunft in der Klageerwiderung\n\nbereits erteilt und die Klägerin hierauf weder hinsichtlich des erledigten Aus-\n\nkunftsanspruchs noch bezüglich des Antrags auf eidesstattliche Versicherung\n\nund des nunmehr zu beziffernden Zahlungsantrages reagiert habe.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand. Hierüber war durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der\n\nBeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war.\n\nDas Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer\n\nSachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f). Die Entscheidung des Berufungsgerichts\n\nkann keinen Bestand haben, weil nach seinen bisherigen Feststellungen unter\n\nZugrundelegung des Vorbringens der Klägerin eine Verletzung der ihr oblie-\n\ngenden Aufklärungspflicht nicht vorliegt.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe\n\nzu Unrecht die Grundsätze über Aufklärungspflichten des Verkäufers eines\n\nUnternehmens herangezogen. Die Frage, ob ein Unternehmenskauf anzuneh-\n\nmen ist, läßt sich nicht abstrakt bestimmen und ist in erster Linie eine Sache\n\ntatrichterlicher Vertragsauslegung. Mit ihrer Auffassung, das Berufungsgericht\n\nhabe übersehen, daß die Klägerin durch den Kaufvertrag lediglich einzelne,\n\nwenn auch bedeutende Wirtschaftsgüter veräußert habe, kann die Revision\n\nnicht durchdringen.\n\na) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist\n\nein Unternehmenskauf anzunehmen, wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsgü-\n\nter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswer-\n\nten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird,\n\ndas Unternehmen als solches weiterzuführen. Daß in dem Vertrag die ver-\n\nschiedenen Gegenstände namentlich aufgeführt werden, ist ebenso unschäd-\n\nlich wie der Umstand, daß einzelne Güter von der Übertragung ausgeschlos-\n\nsen sein sollen. Ob nach diesen Kriterien ein Unternehmenskauf vorliegt oder\n\nnicht, läßt sich nicht abstrakt-formelhaft, sondern nur auf Grund einer wirt-\n\nschaftlichen Gesamtbetrachtung beurteilen (vgl. dazu insgesamt z.B. BGHZ 65,\n\n246, 251; BGH, Urteil v. 18. März 1977 - I ZR 132/75 = DB 1977, 1042 un-\n\nter III 1 - insoweit in NJW 1977, 1538 nicht abgedruckt; Senatsurteil v. 2. März\n\n1988 - VIII ZR 63/87 = WM 1988, 711 unter III 2; Senatsurteil v. 14. Juni 1989\n\n- VIII ZR 176/88 = WM 1989, 1387 unter II 1 b; Senatsurteil v. 11. November\n\n1992 - VIII ZR 211/91 = WM 1993, 249 unter II 2 a und b cc).\n\nb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Annahme des Tatrich-\n\nters, der Vertrag vom 28. April 1998 stelle einen Unternehmenskaufvertrag dar,\n\nnaheliegend und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§ 133, 157 BGB).\n\nGegenstand des Verkaufs und der Übertragung waren nach der ausdrücklichen\n\nRegelung in § 1 des Vertrages alle wesentlichen Teile des Betriebes, und zwar\n\neinschließlich des Kundenstamms (§ 7 des Vertrages). Ausgenommen waren\n\nnur das Betriebsgrundstück und der größte Teil der Verbindlichkeiten. Auf das\n\nGrundstück war der Beklagte nicht angewiesen, weil er das gekaufte Unter-\n\nnehmen nicht als selbständigen Betrieb weiterführen, sondern lediglich in sei-\n\nnen bereits bestehenden Getränkegroßhandel eingliedern wollte.\n\nc) Angesichts des klaren Wortlauts des Vertrages vom 28. April 1998,\n\nseines Inhalts und seiner ausdrücklichen Bezeichnung als \"Unternehmens-\n\nkaufvertrag\" hätte es konkreter Angaben der Klägerin bedurft, weshalb trotz der\n\nÜbertragung aller wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebes kein Unterneh-\n\nmenskauf in dem dargelegten Sinn gewollt war. Die in diesem Zusammenhang\n\nvon der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht\n\ndurchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).\n\n2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es\n\nder Klägerin eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Offenbarungs-\n\npflichten zur Last legt und deshalb auch die seitens des Beklagten erklärte\n\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreifen läßt. Nach dem revisi-\n\nonsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin hat sie weder eine\n\narglistige Täuschung begangen, noch trifft sie eine Haftung wegen Verstoßes\n\ngegen ihre vorvertragliche Pflichten (culpa in contrahendo).\n\na) Im vorliegenden Fall darf bei der Prüfung, inwieweit der Klägerin vor-\n\nvertragliche Aufklärungspflichten oblagen, nicht übersehen werden, daß es\n\nsich nach dem beiderseits vorausgesetzten Vertragszweck nicht um einen Un-\n\nternehmenskauf im üblichen Sinne handelte. Der Beklagte beabsichtigte, wie\n\nder Klägerin bekannt war, den gekauften Betrieb nicht als selbständiges Unter-\n\nnehmen weiterzuführen, sondern in seinen bereits bestehenden Getränke-\n\ngroßhandel lediglich einzugliedern; es kam ihm in erster Linie auf den Erwerb\n\ndes Kundenstammes, die Erweiterung seines Marktanteils und die Erzielung\n\nsogenannter Synergieeffekte an. Von dem überwiegenden Teil der Verbind-\n\nlichkeiten des erworbenen Unternehmens sollte er befreit sein. Diese Umstän-\n\nde können bei der Prüfung des sich aus dem Vertragszweck ergebenden Um-\n\nfangs der Aufklärungspflicht nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ist hier eben-\n\nfalls von dem Grundsatz auszugehen, daß bei Verhandlungen über einen Un-\n\nternehmenskauf der Verkäufer den Kaufinteressenten auch ungefragt über sol-\n\nche Umstände aufzuklären hat, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln\n\nkönnen und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, so-\n\nfern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (st. Rspr.,\n\nzuletzt Senatsurteile vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118 und\n\nVIII ZR 33/00 = NJ 2001, 483 jeweils unter II 3 b m.w.N.). Überdies trifft den\n\nVerkäufer in solchen Fällen, wie der Senat in den beiden genannten Urteilen\n\nbetont hat, im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts und die\n\nregelmäßig erschwerte Bewertung des Kaufobjekts durch den Kaufinteressen-\n\nten grundsätzlich eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. Diese Auf-\n\nklärungspflicht kann sich aber wiederum reduzieren, wenn der Käufer - wie\n\nhier - keine Schulden übernimmt und das Unternehmen in seinen eigenen\n\nbranchengleichen Betreib eingliedern will. Der danach dem Beklagten gegen-\n\nüber gebotenen Aufklärung ist die Klägerin nach ihrem für das Revisionsver-\n\nfahren zu unterstellenden Vorbringen in dem erforderlichen Umfang nachge-\n\nkommen.\n\nb) Über die laufenden Verbindlichkeiten aus Brauereidarlehen und Ge-\n\ntränkelieferungsverträgen, die der Beklagte übernehmen sollte, hatte die Klä-\n\ngerin ihn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts voll-\n\nständig und zutreffend unterrichtet. Die erheblichen Verluste der Jahre 1995\n\nbis 1997 hatte sie durch Einlagen in Höhe von 2,2 Millionen DM zu einem gro-\n\nßen Teil ausgeglichen. Sämtliche danach noch verbliebenen Verbindlichkeiten\n\ngegenüber Banken, Finanzämtern und sonstigen Gläubigern werden von der\n\nÜbertragung ausgenommen, wie sich aus § 6 Abs. 5 letzter Satz des Kaufver-\n\ntrages (\"Sonstige Verbindlichkeiten der Verkäuferin werden nicht übernom-\n\nmen.\") ergibt; eine gesetzliche Haftung für jene Schulden nach der damals\n\nnoch geltenden Vorschrift des § 419 BGB hat das Oberlandesgericht zu Recht\n\nverneint. Da diese Umstände mithin den Beklagten als Unternehmenskäufer\n\nnicht mehr unmittelbar berührten, brauchte die Klägerin ihn hierüber aus dem\n\nGesichtspunkt einer Haftungsübernahme nicht zu informieren.\n\nDennoch hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Pflicht der Klägerin\n\nzur Aufklärung über die Fehlbeträge der vorausgegangenen Jahre zu Recht\n\nbejaht. Selbst wenn die Eingliederung des Unternehmens in seinen Betrieb im\n\nVordergrund der Kaufabsichten des Beklagten stand, waren die in den vorher-\n\ngehenden Jahren erwirtschafteten Verluste des Unternehmens nicht ohne Be-\n\ndeutung für seinen Kaufentschluß. Die Verluste sind ersichtlich nicht nur durch\n\ndie ungenügende Eigenkapitalausstattung und durch mangelnde Betriebsorga-\n\nnisation, sondern vor allem auch durch hohe Personalkosten und nachteilige\n\nVertragsgestaltung im Ein- und Verkauf, d.h. durch ein ungünstiges Kosten-\n\nNutzen-Verhältnis entstanden. Diese der Klägerin bekannten Ursachen konn-\n\nten sich auch bei der angestrebten modifizierten Betriebsübernahme in der Zu-\n\nkunft negativ auswirken; denn der Beklagte vermochte sich von den übernom-\n\nmenen vertraglichen Lieferanten- und Kundenbeziehungen (§ 8 des Kaufver-\n\ntrages) und den Arbeitsverhältnissen (§ 9) nicht kurzfristig oder jedenfalls nicht\n\nohne erhebliche finanzielle Zugeständnisse zu lösen. Da diese Umstände ge-\n\neignet waren, den Vertragszweck - die gewinnbringende Erzielung von Syner-\n\ngieeffekten - zu vereiteln oder zumindest erheblich zu gefährden, war die Klä-\n\ngerin verpflichtet, den Beklagten im Zuge der Vertragsverhandlungen auf die\n\nVerluste der vergangenen Jahre auch ungefragt hinzuweisen.\n\nc) Unter Zugrundelegung ihres Vortrags in den Tatsacheninstanzen hat\n\ndie Klägerin jedoch ihrer Aufklärungspflicht genügt. Zu Recht rügt die Revision\n\nin diesem Zusammenhang als Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsge-\n\nricht habe entscheidungserhebliches und mit Beweisantritt versehenes Vor-\n\nbringen der Klägerin übergangen. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin\n\nbehauptet, der ehemalige Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, Herr\n\nH. , habe den Vertreter des Beklagten, Herrn T. -N. , aus-\n\ndrücklich darauf hingewiesen, die Klägerin wolle verkaufen, weil es sich bei\n\ndem verkauften Unternehmen in der geführten Form um ein Verlustgeschäft\n\nhandele. Diese allgemeine Information hat unter den besonderen Gegeben-\n\nheiten des Falles zur Aufklärung des Beklagten ausgereicht. Die Revision hat\n\nnämlich des weiteren auf die Behauptung der Klägerin im Berufungsverfahren\n\nBezug genommen, bei einem der Verhandlungstermine, und zwar bei einer Be-\n\nsprechung am 23. April 1998 in E. - ersichtlich in den Geschäfts- bzw. Büro-\n\nräumen der Klägerin -, habe der Vertreter des Beklagten, Herr T. -\n\nN. , eine Vielzahl von Unterlagen eingesehen und jegliche erfragte Infor-\n\nmation erhalten, ihre Verhandlungsvertreter, der Angestellte B. und ihr\n\nSteuerberater R. , seien angewiesen gewesen, Herrn T. -N. \n\numfassend zu informieren; von diesen Informationsmöglichkeiten hätten der\n\nBeklagte und sein Vertreter ausgiebig Gebrauch gemacht. Trifft dies zu, kommt\n\nes entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, welche Un-\n\nterlagen und Informationen der Beklagte im einzelnen erbeten und erhalten\n\nhat. Unter diesen Umständen war die Klägerin nicht gehalten, dem Beklagten\n\nungefragt die Verluste der vergangenen Jahre im einzelnen darzustellen. Der\n\nBeklagte war als Inhaber eines Getränkegroßhandels hinreichend sach- und\n\nbranchenkundig. Von ihm war zu erwarten, daß er sich auf den Hinweis der\n\nKlägerin, es habe sich um ein Verlustgeschäft gehandelt, von ihren Verhand-\n\nlungsgehilfen Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftli-\n\nche Auswertungen oder ähnliche aussagekräftige Unterlagen hätte vorlegen\n\nlassen, wenn dies für ihn von Interesse gewesen wäre.\n\n3. Ist mithin für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klä-\n\ngerin ihrer Aufklärungspflicht über die in den Vorjahren erwirtschafteten Verlu-\n\nste des verkauften Unternehmens in dem gebotenen Umfang nachgekommen\n\nist, entfällt damit auch der Tatbestand einer zur Anfechtung berechtigenden\n\narglistigen Täuschung (§ 123 BGB), den das Berufungsgericht gleichfalls be-\n\njaht hat.\n\n4. Mit Erfolg beanstandet die Revision schließlich, daß das Berufung s-\n\ngericht die Stufenklage (§ 254 ZPO) insgesamt abgewiesen hat. Allerdings war\n\nder Auskunftsantrag unbegründet, nachdem der Beklagte bereits in der Klage-\n\nerwiderung die geforderte Auskunft erteilt und damit den Auskunftsanspruch\n\nerfüllt hatte. Von der Möglichkeit, nunmehr sofort zur zweiten Stufe, dem Antrag\n\nauf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, überzugehen, hat die Klägerin\n\nzwar keinen Gebrauch gemacht. Das rechtfertigte jedoch nicht die vollständige\n\nAbweisung der Stufenklage aus \"prozessualen\" Gründen, wie das Oberlandes-\n\ngericht meint. Vielmehr hätte das Landgericht - und ebenso das Berufungsge-\n\nricht - zunächst nur über den Auskunftsantrag verhandeln (vgl. BGH, Urteil vom\n\n15. November 2000 - IV ZR 274/99, NJW 2001, 833 = BGHR ZPO § 254, Be-\n\nrufungsverfahren 4) und durch Teilurteil hierüber entscheiden dürfen (Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rdnr. 9 u. 10). Erst nach dessen Rechtskraft\n\nwären eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig\n\ngewesen (Zöller/Greger aaO Rdnr. 11). Eine einheitliche Entscheidung über\n\ndie mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in\n\nBetracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, daß dem\n\nHauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller/Greger aaO\n\nRdnr. 9 u. 14). Davon kann hier jedoch nach den vorstehenden Erwägungen\n\nnicht ausgegangen werden.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist daher, von der unangefochten gebliebenen Er-\n\nkenntnis über den Auskunftsantrag der Klägerin abgesehen, aufzuheben, und\n\ndie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderli-\n\nchen Feststellungen zu dem Vorbringen der Klägerin getroffen werden können\n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der neuen Berufungsverhandlung wird die Kläge-\n\nrin ferner Gelegenheit haben, den Bedenken des Berufungsgerichts hinsicht-\n\nlich der Formulierung des Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung Rechnung zu tragen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__37-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/viii-zr-37-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__37-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__37-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/viii-zr-37-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__37-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:44.151706+00:00"}}