{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__13-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"VIII ZR 13/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 145 ff. Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 13/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. November 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB §§ 145 ff.\n\nZum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.\n\nBGH, Urteil vom 7. November 2001- VIII ZR 13/01 - OLG Hamm\n LG Münster\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2000 wird auf\n\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob sie im Juli 1999 bei einer Internet-\n\nAuktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen haben.\n\nDie r. .de AG in H. (im folgenden: r. .de) führte auf ihrer\n\nWeb-Site unter der Bezeichnung \"r. private auktionen\" Online-Auktionen\n\ndurch, an denen (als Verkäufer oder Käufer) nur teilnehmen konnte, wer sich\n\nzuvor bei r. .de angemeldet und dabei die \"Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen für r. .de Verkaufsveranstaltungen\" (im folgenden: AGB) anerkannt\n\nhatte. Die AGB lauteten auszugsweise wie folgt:\n\nPräambel\n\n(3) Auf ... private auktionen finden § 156 BGB, § 34 b GewO und\ndie Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine An-\nwendung.\n\n§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot\nbei private auktionen\n\n(1) R. .de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jewei-\nligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von\nprivate auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öf-\nfentlich zu präsentieren.\n\n(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung\nder Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 ge-\nnannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber r. .de\nabzugeben. R. .de handelt dabei als Empfangsvertreter aller\nanderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt\nerst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusiche-\nrungen und Erklärungen abgegeben hat.\n\n§ 4 Vertragsangebot\n\n(1) Für die von ... anbietenden Teilnehmern im Rahmen von pri-\nvate auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilneh-\nmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises\nwährend des jeweils für den angebotenen Gegenstand angege-\nbenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über\ndie r. .de-Website abgeben.\n\n(4) Kaufangebote, die unter dem von ... dem anbietenden Teil-\nnehmer geforderten Mindestkaufpreis liegen, sind unwirksam.\n\n(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgege-\nben werden, handelt r. .de als Empfangsvertreter der an-\nbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.\n\n§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes\n\n(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer be-\nreits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5\ndie Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4\nund 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende\nTeilnehmer wird von r. .de vom Zustandekommen des Kauf-\nvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten\nWerktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail\nunter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-\nAdresse unterrichtet.\n\nDer Beklagte, der nebenberuflich mit EU-reimportierten Kraftfahrzeugen\n\nhandelte, richtete unter seinem Benutzernamen für den Verkauf eines Neuwa-\n\ngens VW-Passat eine Angebotsseite mit einer Fahrzeugbeschreibung ein. Er\n\nlegte den Startpreis (10 DM), die Schrittweiten der Gebote sowie die Dauer der\n\nAuktion fest und gab eine vorgegebene Erklärung ab, in der es unter anderem\n\nheißt: \"Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten,\n\nwirksam abgegebenen Kaufangebotes.\" Einen Mindestkaufpreis setzte der Be-\n\nklagte nicht fest. Die Angebotsseite wurde für fünf Tage auf der Web-Site von\n\nr. .de freigeschaltet.\n\nDer Kläger gab unter seinem Benutzernamen acht Sekunden vor Aukti-\n\nonsende mit 26.350 DM das letzte und höchste Gebot ab. R. .de teilte\n\ndem Kläger durch eine E-Mail mit, er habe den Zuschlag erhalten, und forderte\n\nihn unter Bekanntgabe der Identität des Verkäufers auf, sich mit diesem in Ver-\n\nbindung zu setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln.\n\nDer Beklagte lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Klägers\n\nmit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen; er war\n\njedoch zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von \"ca. 39.000 DM\" bereit.\n\nVorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens\n\nbei der Eingabe des Startpreises an.\n\nDer Kläger hat den Beklagten auf Übereignung des Pkw Zug um Zug\n\ngegen Zahlung von 26.350 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen (LG Münster, JZ 2000, 730). Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG\n\nHamm, JZ 2001, 764 = NJW 2001, 1142). Mit seiner vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, zwischen den\n\nParteien sei ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Die Freischaltung\n\nder Angebotsseite durch den Beklagten stelle bereits ein rechtsverbindliches\n\nVerkaufsangebot des Beklagten dar, das der Kläger durch sein Höchstgebot\n\nangenommen habe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den\n\nParteien bei ihrer Anmeldung gegenüber r. .de akzeptiert worden seien,\n\nbildeten die Auslegungsgrundlage dafür, wie die Parteien als Erklärungsemp-\n\nfänger bzw. r. .de als deren Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen\n\nErklärungen der Parteien verstehen durften. Soweit die vom Beklagten mit der\n\nFreischaltung abgegebene Erklärung in § 5 Abs. 4 AGB als Annahme bezeich-\n\nnet werde, liege darin eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung; tatsäch-\n\nlich erfülle diese Erklärung bereits alle Anforderungen an ein rechtsverbindli-\n\nches Angebot und sei nicht lediglich eine \"invitatio ad offerendum\". Selbst\n\nwenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des\n\nBeklagten nicht als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen wäre, stellte\n\nsie jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den\n\nletzten Bieter - den Kläger - wirksam abgegebenen Angebots dar.\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Kontrolle bestünden gegen\n\ndie Wirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten keine Bedenken. Die All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen von r. .de entfalteten über ihre Bedeu-\n\ntung für die Auslegung der Parteierklärungen hinaus keine rechtliche Wirkung\n\nim Verhältnis der Parteien zueinander, so daß es auf ihre Wirksamkeit nicht\n\nankomme. Keine der beiden Vertragsparteien sei Verwender der AGB. Sähe\n\nman gleichwohl den Beklagten als Verwender an, so unterfiele er nicht dem\n\nSchutzzweck des AGB-Gesetzes. Wäre dagegen der Käufer als Verwender\n\nanzusehen, dann hielte § 5 Abs. 4 der AGB einer Inhaltskontrolle nach § 9\n\nAGBG jedenfalls stand; § 10 Nr. 5 AGBG sei ohnehin nicht anwendbar.\n\nDie vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung greife\n\nnicht durch. Der geltend gemachte Erklärungsirrtum habe, wie der Beklagte im\n\nRahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, nicht vorgelegen; im\n\nübrige fehle es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Wil-\n\nlenserklärung und an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung.\n\nDer Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches\n\nVerbot nichtig; § 34 b Abs. 1 GewO und § 34 b VO Nr. 5 b GewO richteten sich\n\nnur an den Auktionsveranstalter.\n\nDie Verbindlichkeit sei auch klagbar. Bei der Internet-Auktion handele es\n\nsich nicht um ein Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Parteien haben einen wirksamen\n\nKaufvertrag über den vom Beklagten auf der Web-Site von r. .de angebo-\n\ntenen Pkw geschlossen.\n\n1. Verträge kommen zustande durch auf den Vertragsschluß gerichtete,\n\neinander entsprechende Willenserklärungen, in der Regel durch Angebot\n\n(\"Antrag\") und Annahme nach §§ 145 ff BGB, bei Versteigerungen durch Gebot\n\nund Zuschlag (§ 156 BGB). Diese Willenserklärungen können, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch durch elektronische Übermittlung\n\neiner Datei im Internet - online - abgegeben und wirksam werden.\n\n2. Ein Vertragsschluß nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf\n\ndas Gebot des Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von r. .de\n\nan den Kläger, er habe den \"Zuschlag\" erhalten, enthielt keine entsprechende\n\nWillenserklärung von r. .de und bezog sich auch nicht auf eine solche. Es\n\nkann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgeführte Online-Auktion\n\nden Tatbestand einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB erfüllte und ob\n\ndie (dispositive) Vorschrift des § 156 BGB durch die Präambel der AGB für das\n\nRechtsverhältnis der Parteien wirksam abbedungen wurde.\n\n3. Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff\n\nBGB zustande gekommen.\n\na) Außer Frage steht, daß das online abgegebene Höchstgebot des\n\nKlägers eine wirksame, auf den Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Be-\n\nklagten gerichtete Willenserklärung darstellt.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision fehlt es auf seiten des Beklagten\n\nnicht an einer entsprechenden Willenserklärung. Diese liegt nach den zutref-\n\nfenden Ausführungen des Berufungsgerichts darin, daß der Beklagte die von\n\nihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung seines Pkw mit der\n\n(ausdrücklichen) Erklärung freischaltete, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt\n\ndas höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.\n\nDabei kann - weil für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung - dahingestellt\n\nbleiben, ob die Willenserklärung des Beklagten rechtlich, wie das Berufungsge-\n\nricht gemeint hat, als Verkaufsangebot und das spätere Höchstgebot des Klä-\n\ngers als dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob, wie es der Wortlaut\n\nder vom Beklagten abgegebenen Erklärung nahe legt und vom Berufungsge-\n\nricht hilfsweise angenommen wird, die Willenserklärung des Beklagten eine\n\n- rechtlich zulässige - vorweg erklärte Annahme des vom Kläger abgegebenen\n\nHöchstgebots darstellt.\n\nDie wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind nach den nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts r. .de als Empfangsvertre-\n\nter der Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam\n\ngeworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen\n\nden Parteien nach §§ 145 ff BGB zustande gekommen.\n\nb) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die vom Be-\n\nklagten abgegebene Erklärung in Verbindung mit der zugleich bewirkten Frei-\n\nschaltung seiner Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen PKW\n\ngerichtete Willenserklärung darstellt und nicht lediglich eine unverbindliche\n\nAufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).\n\naa) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung\n\neines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai\n\n1993 - II ZR 73/92, NJW 1993, 2100 unter I 1). Ob eine Äußerung oder ein\n\nschlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Ausle-\n\ngung.\n\nDas Berufungsgericht hat bei der Würdigung der vom Beklagten be-\n\nwirkten Freischaltung seiner Angebotsseite im Verhältnis zum Kläger zu Recht\n\nnicht allein auf den Inhalt der Angebotsseite, der bei der Online-Auktion auf\n\ndem Bildschirm erscheint, abgestellt, sondern die Erklärung einbezogen, wel-\n\nche der Beklagte bei der Freischaltung abzugeben hatte, um die Freischaltung\n\nzu bewirken (§§ 3 Abs. 5, 5 Abs. 4 AGB), und die der Beklagte durch Anklicken\n\nder entsprechend vorformulierten Erklärung bei der Freischaltung auch tat-\n\nsächlich abgegeben hat. Diese ausdrückliche Erklärung des Beklagten, die\n\nzwar auf der Angebotsseite selbst nicht erschien, aber r. .de als Emp-\n\nfangsvertreter des Klägers zugegangen ist, stellte in Verbindung mit dem Inhalt\n\nder Angebotsseite, auf den sie sich bezog, die auf den Abschluß des Kaufver-\n\ntrags mit dem Meistbietenden gerichtete Willenserklärung des Beklagten dar.\n\nSoweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich in unzulässi-\n\nger Weise über den eindeutigen Wortlaut der vom Beklagten bei der Frei-\n\nschaltung abgegebenen Erklärung hinweggesetzt, berührt dies nur die nicht\n\nentscheidungserhebliche Frage, ob die Willenserklärung des Beklagten als\n\nAngebot oder als vorweggenommene Annahme zu qualifizieren ist, nicht je-\n\ndoch deren Charakter als rechtsgeschäftliche Willenserklärung.\n\nbb) Die Willenserklärung des Beklagten war auch, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend ausgeführt hat, hinreichend bestimmt. Zwar richtete sie sich an\n\neine nicht konkret bezeichnete Person (ad incertam personam). Sie genügte\n\naber dem Bestimmtheitserfordernis, weil zweifelsfrei erkennbar war, mit wel-\n\nchem Auktionsteilnehmer der Beklagte abschließen wollte, nämlich (nur) mit\n\ndem, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraumes das Höchstgebot ab-\n\ngab (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rdnr. 4; Staudinger/Bork, BGB,\n\n13. Aufl., § 145 Rdnr. 19).\n\ncc) Für das Verständnis der bei der Freischaltung abgegebenen Erklä-\n\nrung des Beklagten bedarf es allerdings nicht, wie das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat, eines Rückgriffs auf § 5 Abs. 4 AGB. Zwar können Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage herange-\n\nzogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus\n\nverständlich sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch\n\ndie Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wech-\n\nselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Ver-\n\nständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden. Die\n\nbei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung des Beklagten (\"Be-\n\nreits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam ab-\n\ngegebenen Kaufangebotes.\") ließ jedoch den Bindungswillen des Beklagten\n\n- unmißverständlich - bereits aus sich heraus erkennen, ohne daß für das Ver-\n\nständnis dieser Erklärung auf die entsprechende - gleichlautende - Bestim-\n\nmung in § 5 Abs. 4 AGB zurückgegriffen werden mußte.\n\ndd) Unerheblich ist, ob sich der Beklagte bei Abgabe seiner Willenser-\n\nklärung und Freischaltung der Angebotsseite des verbindlichen Charakters\n\nseiner Erklärung bewußt war. Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Recht s-\n\nbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der\n\nErklärende - wie der Beklagte - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen\n\nSorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach\n\nTreu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt wer-\n\nden durfte (BGHZ 91, 324; BGHZ 109, 171, 177). Ein für den Empfänger nicht\n\nerkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116\n\nBGB). Dem Erklärenden verbleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtung seiner\n\nWillenserklärung nach §§ 119 ff BGB in den dort bestimmten Grenzen.\n\n4. Gründe für eine Unwirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten\n\nund damit des Kaufvertrages liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere\n\nnicht, wie die Revision geltend macht, aus dem AGB-Gesetz.\n\na) Nach Auffassung der Revision fehlt es an einer verbindlichen Wil-\n\nlenserklärung des Beklagten, weil die Klausel in § 5 Abs. 4 AGB nach § 9\n\nAGBG unwirksam sei; sie benachteilige den Einlieferer unangemessen und sei\n\nauch mit wesentlichen Grundgedanken des § 156 BGB unvereinbar. Dem kann\n\nnicht gefolgt werden.\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß\n\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Parteien bereits bei ihrer\n\nAnmeldung als (künftige) Nutzer der Auktionsplattform gegenüber r. .de\n\nanerkannt haben, im Verhältnis der Parteien zueinander von keiner Seite \"ge-\n\nstellt\" wurden, so daß keine Vertragspartei \"Verwender\" im Sinne des § 1\n\nAGBG ist. Mit dieser Feststellung ist allerdings die Frage, ob Bestimmungen in\n\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters von Internet-\n\nAuktionen einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz auch insoweit unterliegen, als\n\nsie das Vertragsverhältnis der Auktionsteilnehmer untereinander betreffen,\n\nnicht bereits abschließend zu verneinen.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats können vom Versteigerer ver-\n\nwendete Auktionsbedingungen für herkömmliche Versteigerungen (§ 156 BGB)\n\neiner Inhaltskontrolle durchaus auch insoweit unterliegen, als sie den Kaufver-\n\ntrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (Senatsurteil vom 23. Mai\n\n1984 - VIII ZR 27/83, NJW 1985, 850 = WM 1984, 1056; Senatsurteil vom\n\n19. Dezember 1984 - VIII ZR 286/83, ZIP 1985, 550). Ob diese Rechtspre-\n\nchung auf Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen übertragbar ist\n\noder hierfür andere rechtliche Konstruktionen oder dogmatische Begründungen\n\nzu entwickeln sind, bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Beurtei-\n\nlung (zum Stand der Diskussion zu dieser Frage vgl. Wiebe, Vertragsschluß\n\nbei Online-Auktionen, MMR 2001, 109, ders. in Spindler/Wiebe, Internet-\n\nAuktionen 2001, S. 69 ff.; Spindler, Vertragsabschluß und Inhaltskontrolle bei\n\nInternet-Auktionen, ZIP 2001, 809; Sester, Vertragschluß bei \n\nInternet-\n\nAuktionen, CR 2001, 98; Rüfner, Virtuelle Marktordnungen und das AGB-\n\nGesetz, MMR 2000, 597; Ulrici, Zum Vertragsschluß bei Internet-Auktionen,\n\nNJW 2001, 1112; Grapentin, Vertragsschluß bei Internet-Auktionen, GRUR\n\n2001, 713; Hartung/Hartmann, \"Wer bietet mehr?\" - Rechtsicherheit des Ver-\n\ntragsschlusses bei Internet-Auktionen, MMR 2001, 278; Hager, Die Versteige-\n\nrung im Internet, JZ 2001, 786; Burgard, Online-Marktordnung und Inhaltskon-\n\ntrolle WM 2001, 2102). Denn hier geht es nicht um Versteigerungsbedingun-\n\ngen, welche die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrages zwischen Einliefe-\n\nrer und Ersteigerer betreffen (z.B. Vorleistungspflicht des Ersteigerers, Senats-\n\nurteil vom 23. Mai 1984, aaO), sondern um den Vertragsabschluß selbst.\n\nDer Vertragsabschluß hat grundsätzlich invidividuellen Charakter, auch\n\nwenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformu-\n\nlierte Bestandteile besitzen. Daher kommen solche Erklärungen als Gegen-\n\nstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen beziehen, nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1982\n\n- VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388 = WM 1982, 444; ebenso BGH, Urteil vom\n\n13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394 = WM 1985, 757 unter\n\nA II 2 a). Ob dies auch dann gilt, wenn auf einen Vertragsschluß gerichtete\n\nWillenserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind oder\n\nvon ihnen fingiert werden, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Die individu-\n\nelle Willenserklärung, die der Beklagte selbst abgegeben hat, indem er die auf\n\nseine Angebotsseite bezogene Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeit-\n\npunkt das Höchstgebot an, unmittelbar vor der Freischaltung mit einem Häk-\n\nchen versehen (\"angeklickt\") und durch die Eingabe \"Auktion starten\"\n\nr. .de zugeleitet hat, unterliegt jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach §§ 9\n\nff AGBG.\n\nDaran ändert auch nichts, daß die Willenserklärung des Beklagten teil-\n\nweise vorformuliert war und insoweit der Formulierung in § 5 Abs. 4 AGB ent-\n\nsprach. Denn § 5 Abs. 4 AGB gibt der vom Beklagten bei der Freischaltung\n\npersönlich abgegebenen Willenserklärung - wie oben dargelegt (II 3 b cc) -\n\nkeinen anderen Inhalt als diese aus sich selbst heraus hat.\n\nInsoweit unterscheidet sich § 5 Abs. 4 AGB auch von Vertragsabschluß-\n\nklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Voraussetzungen\n\neines Vertragsabschlusses anders regeln wollen als in §§ 145 ff BGB und eine\n\nunmittelbare Auswirkung auf das Zustandekommen eines Vertrages beanspru-\n\nchen. Daran fehlt es bei § 5 Abs. 4 AGB, der die auf den Vertragsschluß ge-\n\nrichtete Willenserklärung des Anbieters nicht ersetzt und ihr auch keine von\n\n§§ 145 ff. BGB abweichende rechtliche Wirkung verleiht. Die Frage, ob und\n\nunter welchen Voraussetzungen Vertragsabschlußklauseln der vorgenannten\n\nArt bereits vor Vertragsschluß Wirkung für den Abschluß eines Vertrages h a-\n\nben können, bedarf deshalb im Streitfall keiner Erörterung (vgl. dazu Ulmer, in:\n\nUlmer/Brandner/Hensen, aaO, § 2 Rdnr. 63; Staudinger/Schlosser, aaO, § 2\n\nRdnr. 39).\n\nb) Der Beklagte hat seine Willenserklärung nicht wirksam wegen Irrtums\n\n(§ 119 BGB) angefochten. Der zunächst behauptete Erklärungsirrtum (fehler-\n\nhafte Eingabe des Startpreises) lag, wie die Revision einräumt, nach den tat-\n\nsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Der erstmals in der\n\nRevision behauptete Inhaltsirrtum, wonach der Beklagte mit der Veröffentli-\n\nchung seiner Angebotsseite keine rechtsverbindliche Erklärung habe abgeben\n\nwollen, unterliegt als neues tatsächliches Vorbringen nicht der Beurteilung\n\ndurch das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 1 ZPO).\n\nc) Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, denen zufolge\n\nein etwaiger Verstoß des Auktionsveranstalters gegen § 34 b Abs. 1 GewO und\n\n§ 34 b Verordnung Nr. 5 b GewO nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des\n\nVertrages zwischen den Parteien führen würde, werden von der Revision nicht\n\nangegriffen.\n\nd) Soweit die Revision schließlich meint, eine Verbindlichkeit des Be-\n\nklagten sei nicht begründet worden, weil es sich bei der vorliegenden Internet-\n\nAuktion um ein Spiel (§ 762 BGB) gehandelt habe, verkennt sie, daß die Preis-\n\nbildung für einen dort angebotenen Gegenstand - wie bei einer herkömmlichen\n\nVersteigerung - eine gewisse Zufälligkeit nur insoweit aufweist, als die Stärke\n\nder Nachfrage im Angebotszeitraum ungewiß ist. Dies macht die Online-\n\nAuktion aber ebenso wie eine herkömmliche Versteigerung nicht zum Spiel.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Anbieter die\n\nMöglichkeit hat, das Bietgeschehen durch entsprechende Vorgaben zu steuern\n\n(Höhe des Startpreises, Festlegung der Bietschritte und des Bietzeitraumes)\n\nund das Risiko einer Verschleuderung wegen zu geringer Nachfrage auszu-\n\nschließen (Festlegung eines Mindestpreises). In der Auktion wurde von den\n\nParteien ein ernsthafter wirtschaftlicher Geschäftszweck verfolgt, der auf den\n\nAustausch gegenseitiger Leistungen mit einer Preisbildung durch zeitlich be-\n\nschränkte Bieter-\n\nkonkurrenz gerichtet war. Dieser Zweck schließt die Annahme eines Spiels aus\n\n(vgl. BGHZ 69, 295, 301).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__13-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/viii-zr-13-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34b","ref_norm":"34b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__13-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__13-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/viii-zr-13-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR__13-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:24.334655+00:00"}}