{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_297-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"VIII ZR 297/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 D Zur ergänzenden Auslegung einer Erklärung in einem Unternehmenskaufvertrag, durch die der Erwerber Schulden des Unternehmens übernimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 297/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. April 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 157 D\n\nZur ergänzenden Auslegung einer Erklärung in einem Unternehmenskaufvertrag,\n\ndurch die der Erwerber Schulden des Unternehmens übernimmt.\n\nBGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 8. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien, die miteinander verheiratet waren, streiten über eine\n\nSchuldübernahmeverpflichtung aus einem Unternehmenskaufvertrag. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nWährend der Ehe betrieb der Beklagte als Einzelunternehmer eine Ein-\n\nrichtung für soziale Integration und Rehabilitation (\"S. \") mit Betriebsstätten in\n\nM. und A. . Die Klägerin war ebenfalls in der Einrichtung tätig und\n\nerledigte unter anderem Büroarbeiten. Gemäß schriftlicher Vereinbarung vom\n\n28. Januar 1993 gewährten die Eltern der Klägerin dem Beklagten ein Darle-\n\nhen über 500.000 DM, das am 31. Juli 1993 zur Rückzahlung fällig war. Die\n\nKlägerin übernahm in derselben Vereinbarung die selbstschuldnerische Bürg-\n\nschaft für die Rückzahlung des Darlehens und für die Zahlung der Zinsen. Der\n\nDarlehensbetrag wurde am selben Tag dem bei der Volksbank E. unterhal-\n\ntenen Geschäftskonto der vom Beklagten betriebenen Einrichtung gutgeschrie-\n\nben. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte weder zu dem vereinbarten Zeit-\n\npunkt noch später.\n\nIm Jahre 1996 trennten sich die Parteien. Im Zusammenhang mit der\n\nTrennung und der bevorstehenden Scheidung schlossen sie am 3. Dezember\n\n1996 einen notariellen Unternehmenskaufvertrag, mit dem der Beklagte die von\n\nihm betriebene Einrichtung S. an die Klägerin verkaufte. Hinsichtlich der\n\nÜbernahme der Aktiva und Passiva enthält der Vertrag unter anderem folgende\n\nRegelungen:\n\n\"§ 2\n\nEs werden alle zum Geschäftsbetrieb gehörenden Gegenstände\nverkauft und übertragen. Das sind insbesondere das vorhandene\nInventar sowie sämtliche Forderungen gegen Bewohner des Hei-\nmes und/oder öffentliche Stellen...\n\n§ 3\n\nDie Käuferin übernimmt alle Darlehensverpflichtungen gegenüber\nder Volksbank E. eG im Betrage von ca. 1.500.000,00 DM...\"\n\nNach § 6 des Vertrages sollte ein Kaufpreis nicht gezahlt werden.\n\nIn dem Vertragsentwurf, den der Notar den Parteien vor dem Beurkun-\n\ndungstermin zur Überprüfung zugeleitet hatte, war zunächst folgende Fassung\n\ndes § 3 vorgesehen:\n\n\"Die Käuferin übernimmt die mit dem Geschäftsbetrieb in Zusam-\nmenhang stehenden Verbindlichkeiten, insbesondere\n\na) die Verbindlichkeiten zur Zahlung der Miete an die Käuferin\n\nselber,\n\nb) die Darlehensverpflichtung gegenüber der Volksbank E. eG\n\nim Betrag von ca. 1.500.000,00 DM.\"\n\nIn diesem Text hatte die Klägerin die Worte \"die mit dem Geschäftsbe-\n\ntrieb...\" bis einschließlich \"b) die Darlehensverpflichtung\" gestrichen und durch\n\nden handschriftlichen Zusatz \"sämtliche Darlehensverpflichtung\" ersetzt. Ent-\n\nsprechend dieser Änderung wurde der Vertrag beurkundet, ohne daß der Be-\n\nklagte dem widersprach.\n\nMit schriftlicher Vereinbarung vom 26. März 1998 traten die Eltern der\n\nKlägerin ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 28. Januar 1993 an\n\ndie Klägerin ab. Den Hauptsachebetrag in Höhe von 500.000 DM macht sie im\n\nvorliegenden Verfahren in voller Höhe geltend, nachdem sie erstinstanzlich nur\n\neinen Teilbetrag von 100.000 DM eingeklagt hatte.\n\nDer Beklagte hält die Klage für unbegründet. Er behauptet, bei Abschluß\n\ndes Unternehmenskaufvertrages seien sich alle Beteiligten darüber einig ge-\n\nwesen, daß sämtliche Geschäftsverbindlichkeiten von der Klägerin übernom-\n\nmen werden sollten. Dazu habe auch die Verbindlichkeit aus dem betrieblich\n\nbedingten und verwendeten Darlehen der Eheleute W. gehört. Die von der\n\nKlägerin veranlaßte Änderung des § 3 sei ihm bei der Beurkundung nicht auf-\n\ngefallen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat\n\nsie auf die Berufung des Beklagten einschließlich der Klageerweiterung zu-\n\nrückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in\n\nvollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von\n\nBedeutung, ausgeführt:\n\nDie Klägerin könne vom Beklagten die Rückzahlung des Darlehens nicht\n\nverlangen, weil ihrem an sich bestehenden Rückzahlungsanspruch auf Grund\n\ndes Unternehmenskaufvertrages ein Freihalteanspruch des Beklagten entge-\n\ngenstehe. Die Schuldübernahmevereinbarung in § 3 des Kaufvertrages sei\n\nnämlich ergänzend dahin auszulegen, daß sie auch diese Darlehensverbind-\n\nlichkeit umfasse. Insoweit enthalte der Vertrag eine Lücke, da die Darlehens-\n\nschuld unstreitig betriebsbezogen sei und wegen ihrer Größenordnung hier-\n\nüber eine Regelung hätte getroffen werden müssen. Die Parteien hätten diesen\n\nPunkt jedoch offenbar übersehen. Nach den Grundsätzen der ergänzenden\n\nVertragsauslegung sei deshalb anzunehmen, daß die Klägerin - entsprechend\n\nder Übernahme aller Aktiva - auch alle Passiva einschließlich der Darlehens-\n\nverbindlichkeit gegenüber ihren Eltern übernommen hätte, wenn die Parteien\n\ndiesen Punkt bedacht hätten. Im übrigen sei die Klägerin, wie sich unter ande-\n\nrem aus einem Schreiben ihres damaligen Rechtsanwalts vom 21. Februar\n\n1997 ergebe, zunächst selbst davon ausgegangen, daß sie für diese Schuld\n\nhafte. Die ergänzende Auslegung führe dazu, daß die Klägerin im Verhältnis\n\nzum Beklagten auch gegenüber ihren Eltern für die Rückzahlung des Darle-\n\nhens hafte.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nZwar gehört die ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich zum Be-\n\nreich der tatrichterlichen Feststellung; sie ist deshalb revisionsrechtlich nur\n\ndaraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungs-\n\nregeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände\n\nunbeachtet gelassen hat (BGHZ 111, 110, 115; BGH, Urteil vom 12. Dezember\n\n1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 = WM 1998, 626). Solche Rechtsfehler\n\nsind dem Berufungsgericht jedoch unterlaufen.\n\n1. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst,\n\ndaß die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Un-\n\nvollständigkeit - aufweist (BGHZ 127, 138, 142; Senatsurteil vom 10. Oktober\n\n1990 - VIII ZR 370/89, NJW-RR 1991, 176 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom\n\n20. Dezember 1996 - V ZR 259/95, NJW 1997, 652). Die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Vertrag vom 3. Dezember 1996 enthalte eine planwidrige\n\nRegelungslücke, wird von seinen bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\na) Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt\n\nübersehen oder wenn sie ihn bewußt offengelassen haben, weil sie ihn im\n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben,\n\nund wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Das\n\nBerufungsgericht sieht eine derartige Lücke darin, daß der Vertrag keine Aus-\n\nsage über das unstreitig betriebsbezogene Darlehen der Eheleute W. \n\nenthält, obwohl im Hinblick auf die Übernahme aller Aktiva des Unternehmens\n\nund wegen der Größenordnung dieser Verbindlichkeit darüber eine Vereinba-\n\nrung hätte getroffen werden müssen. Dadurch ist nach Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des In-\n\nhalts der Vertragsurkunde entkräftet. Das trifft nicht zu.\n\nEinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß - wie das Berufungsgericht offen-\n\nbar meint - in einem Vertrag sämtliche Punkte, die mit dem vereinbarten\n\nRechtsgeschäft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang ste-\n\nhen, geregelt werden, gibt es nicht. Auch wichtige Punkte bedürfen keiner Re-\n\ngelung, wenn sie weder zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen noch zur\n\nKlarstellung geboten ist. Soll ein bestimmter Punkt von der Vereinbarung nicht\n\nberührt werden, soll er also unverändert fortbestehen und hat auch dieser\n\nFortbestand einen Sinn, dann kann aus dem Schweigen des Vertrages nicht\n\nauf das Vorliegen einer Regelungslücke geschlossen werden. So liegen die\n\nDinge hier: Die Übernahme der Verbindlichkeit aus dem Darlehen der Eheleute\n\nW. \n\n war für den Erfolg des Unternehmenskaufs nicht erforderlich. Entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es bei einem Unternehmenskauf kei-\n\nner Verteilung sämtlicher betriebsbezogenen Verbindlichkeiten. Erklärt sich der\n\nKäufer eines Unternehmens nur bereit, einzelne Verpflichtungen zu tilgen, so\n\nhat der Verkäufer - unbeschadet einer etwaigen zusätzlichen Haftung des\n\nKäufers gegenüber dem Gläubiger aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten\n\n(vgl. § 25 HGB) - im Verhältnis zum Käufer für die anderen Verbindlichkeiten\n\neinzustehen.\n\nDas Berufungsgericht hat ferner nicht bedacht, daß der eindeutige\n\nWortlaut von § 3 des Vertrages gegen eine Regelungslücke spricht. In dieser\n\nBestimmung ist ausdrücklich nur von den Darlehensverpflichtungen gegenüber\n\nder Volksbank E. die Rede. Damit sind andere mögliche Verbindlichkeiten\n\ndes Unternehmens gerade nicht erfaßt. Nach den bisherigen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts liegt die Annahme nahe, daß diese Regelung bewußt\n\nabschließend sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89,\n\nNJW 1990, 1723).\n\nb) Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht ferner die Entste-\n\nhungsgeschichte der beurkundeten Fassung des § 3 des Kaufvertrages, mit\n\nder sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auseinanderge-\n\nsetzt hat. Wenn die Klägerin den in dem notariellen Entwurf vorgesehenen\n\nSatzteil über die uneingeschränkte Verpflichtung zur Übernahme der betriebs-\n\nbezogenen Verbindlichkeiten gestrichen und durch die Formulierung \"sämtliche\n\nDarlehensverpflichtungen gegenüber der Volksbank E. eG\" ersetzt hatte,\n\nso hatte die Klausel auch in der geänderten Form einen eindeutigen, nicht er-\n\ngänzungsbedürftigen Wortlaut, der - im Gegensatz zu der vorherigen Formulie-\n\nrung - die den Eltern gegenüber bestehende Darlehensschuld nicht einbezieht.\n\nIn dieser reduzierten Fassung, gegen die der Beklagte keine Einwendungen\n\nerhoben hatte, wurde § 3 des Kaufvertrages - von dem Notar sprachlich ge-\n\nringfügig abgeändert - beurkundet.\n\nc) Angesichts der gegenüber dem Entwurf vorgenommenen unmißver-\n\nständlichen Beschränkung der Schuldübernahme auf die Verbindlichkeiten ge-\n\ngenüber einem namentlich genannten Gläubiger und der daraus folgenden\n\nAusklammerung etwaiger Schulden gegenüber anderen Gläubigern hätte es\n\nkonkreter Tatsachen bedurft, die eindeutig den Schluß darauf zulassen, daß\n\ntrotz des Wortlauts der Klausel und ihrer Entstehungsgeschichte eine Rege-\n\nlungslücke vorliegt. Es müßten Umstände außerhalb der Urkunde gegeben\n\nsein, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts ent-\n\nkräften könnten (BGH, Urteil vom 5. Februar 1999 - V ZR 353/97, NJW 1999,\n\n1702 = WM 1999, 965). Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil es sich um\n\ndie Auslegung einer notariellen Urkunde handelt, deren Inhalt üblicherweise\n\nmit besonderer Sorgfalt und Sachkunde formuliert wird. Solche Umstände sind\n\nbisher nicht festgestellt.\n\nDie Revisionserwiderung nimmt zwar auf den Vortrag des Beklagten in\n\nden Tatsacheninstanzen Bezug, die Erwähnung des Darlehens sei, wie sich\n\nschon aus der tatsächlichen Höhe der Bankschulden von nur ca. 600.000 DM\n\nstatt der genannten ca. 1.500.000 DM ergebe, nur versehentlich unterblieben.\n\nSie hat auch auf die von dem Beklagten behauptete Äußerung des Notars ver-\n\nwiesen, er, der Beklagte, könne froh sein, auf diese Weise von allen Verbind-\n\nlichkeiten freizukommen, sowie auf den weiteren Vortrag des Beklagten, die\n\nParteien seien sich bei Abschluß des Unternehmenskaufvertrages in bezug auf\n\ndie Übernahme sämtlicher Geschäftsverbindlichkeiten durch die Klägerin einig\n\ngewesen. Diesem Vorbringen ist das Berufungsgericht aber, von seinem\n\nStandpunkt aus folgerichtig, nicht nachgegangen. Daher fehlt es an entspre-\n\nchenden Feststellungen, die für den Tatrichter die Annahme einer Regelungs-\n\nlücke, möglicherweise sogar schon eine einfache Auslegung des § 3 des Ver-\n\ntrages in dem von dem Beklagten geltend gemachten Sinne, rechtfertigen\n\nkönnte.\n\n2. Darüber hinaus verstößt die vom Berufungsgericht vorgenommene\n\nergänzende Auslegung selbst gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist bei der er-\n\ngänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer ange-\n\nmessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche\n\nVertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall\n\nbedacht hätten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 aaO). Dabei ist zunächst\n\nan den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und\n\nWertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung.\n\nHandelt es sich wie hier um einen sogenannten Austauschvertrag, so besteht\n\ndie Vermutung, daß nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Ge-\n\ngenleistung der Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis standen (BGH,\n\nUrteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894 = WM 2000,\n\n1109; vgl. auch BGHZ 114, 193, 197). Lassen sich nach diesen Kriterien hin-\n\nreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa\n\nweil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen,\n\nscheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Im übrigen findet die ergän-\n\nzende Auslegung ihre Grenze an dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag\n\nzum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abände-\n\nrung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (vgl. Senatsurteil vom\n\n10. Oktober 1990 aaO).\n\na) Diese Grundsätze zieht auch das Berufungsgericht heran. Ohne kon-\n\nkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür zu nennen, meint es aber, die Parteien\n\nseien irrtümlich davon ausgegangen, daß weitere Verbindlichkeiten als die in\n\n§ 3 des Kaufvertrages angegebenen ca. 1.500.000 DM gegenüber der Volks-\n\nbank E. nicht bestanden hätten, und das Darlehen der Eltern der Klägerin\n\nüber 500.000 DM sei von ihnen offenbar übersehen worden; sonst hätte die\n\nKlägerin die Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihren Eltern ebenfalls über-\n\nnommen. Gestützt wird diese Erwägung vor allem auf die Annahme, bei einem\n\nUnternehmenskauf, bei dem die Übernahme aller Aktiva vereinbart werde,\n\nwürden regelmäßig auch alle Passiva übernommen. Einen solchen Erfah-\n\nrungssatz gibt es jedoch nicht. Angesichts der Vielgestaltigkeit der wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse eines Unternehmens, der mit der Veräußerung bzw. dem\n\nErwerb eines Unternehmens verbundenen Zwecke und der denkbaren Ver-\n\ntragsgestaltungen - insbesondere hinsichtlich der Preisbildung - läßt sich eine\n\nRegel mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt nicht aufstellen.\n\nb) Die vom Berufungsgericht angeführten Indizien für eine auch von der\n\nKlägerin hypothetisch gewollte umfassende Schuldübernahme tragen seine\n\nAnnahme ebenfalls nicht. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Klä-\n\ngerin bereits in den Tatsacheninstanzen unter Beweisantritt behauptet hat, die\n\nin dem Schreiben ihres früheren Rechtsbeistandes Dr. S. vom 21. Februar\n\n1997 enthaltene Formulierung \"... mit der von Ihrer Tochter nicht bestrittenen\n\nDarlehensverpflichtung...\" beruhe auf einem Mißverständnis; sie habe gegen-\n\nüber Dr. S. zu keinem Zeitpunkt erklärt, die Darlehensforderung werde von\n\nihr nicht bestritten bzw. sie sei Schuldnerin der Forderung. Dieses Vorbringen\n\nhätte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen dürfen (§ 286 ZPO).\n\nEntsprechendes gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläge-\n\nrin habe schon vor der Übernahme des Unternehmens das Darlehen als ihre\n\nEinlage in den Betrieb des Beklagten angesehen. Zwar könnte dieser Um-\n\nstand, wenn er zuträfe, in der Tat dafür sprechen, daß die Klägerin sich selbst\n\nund nicht den in der Darlehensurkunde genannten Beklagten als wahren Dar-\n\nlehensnehmer betrachtet hat und deshalb im Rahmen des Unternehmenser-\n\nwerbs auch formell die Darlehensverpflichtung übernehmen wollte. Auch inso-\n\nweit rügt die Revision aber zu Recht eine Verletzung des § 286 ZPO. Das vom\n\nBerufungsgericht angenommene Indiz beruht auf einer Behauptung des Be-\n\nklagten; diese Behauptung hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen aus-\n\ndrücklich bestritten und entsprechenden Gegenbeweis angeboten. Darüber\n\ndurfte sich das Berufungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme hinwegsetzen.\n\nc) Bei der Prüfung der Frage, was die Parteien bei einer angemessenen\n\nAbwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspart-\n\nner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht\n\nhätten, hat das Berufungsgericht den oben dargestellten Gesichtspunkt des\n\nVerhältnisses von Leistung und Gegenleistung außer acht gelassen. Es hat\n\ninsbesondere nicht untersucht, ob die Ausdehnung der Schuldübernahmeerklä-\n\nrung der Klägerin auf ein weiteres, von § 3 des Vertrages nicht erfaßtes Darle-\n\nhen über 500.000 DM das im Regelfall zu vermutende wirtschaftliche Gleich-\n\ngewicht zwischen Leistung und Gegenleistung berührt, beseitigt oder - was\n\nunter Zugrundelegung der Behauptungen des Beklagten gleichfalls denkbar\n\nist - überhaupt erst herbeiführt. Dazu hätte es tatrichterlicher Feststellungen\n\nüber die tatsächliche Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank\n\nE. bedurft, die von der Klägerin auf 1.900.000 DM, von dem Beklagten auf\n\nca. 600.000 DM beziffert werden. Wenn nach den Vorstellungen der Parteien\n\ndie Übernahme der Darlehensschulden die Gegenleistung für das Unterneh-\n\nmen darstellen sollte, war die Höhe der Verbindlichkeiten für die Frage bedeut-\n\nsam, ob durch die von dem Berufungsgericht vorgenommene ergänzende\n\nAuslegung ein annäherndes Gleichgewicht mit dem - von den Parteien ge-\n\nmeinsam zugrunde gelegten - Unternehmenswert hergestellt wurde.\n\nIII.\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da\n\ndem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, ist die Sache\n\nzur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei\n\nwerden die Parteien auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu den oben er-\n\nörterten Gesichtspunkten, soweit erforderlich, zu ergänzen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Deppert\nfür den wegen Urlaubs an\nder Unterzeichnung verhin-\nderten Richter am Bundes-\ngerichtshof Wiechers\n\n30. April 2002\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/viii-zr-297-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/viii-zr-297-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:22.415828+00:00"}}