{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_295-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"VIII ZR 295/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"FernAbsG § 3 Abs. 2 Nr. 1 BGB § 312 d Abs. 4 Nr. 1 a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht ge- geben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefer- tigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. März 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 295/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nFernAbsG § 3 Abs. 2 Nr. 1\nBGB § 312 d Abs. 4 Nr. 1\n\na) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das\nRecht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen\nist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht ge-\ngeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefer-\ntigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem\nAufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder\ngetrennt werden können.\n\nb) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach\n§ 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich\nauf den Ausnahmetatbestand beruft.\n\nBGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01 - OLG Frankfurt a.M.\n\nLG Frankfurt a.M.\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2001\n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über den Er-\n\nwerb eines Notebooks.\n\nDie Beklagte vertreibt im Wege des Versandhandels Personalcomputer,\n\ndie im Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und\n\nkonfiguriert werden (built-to-order). Der Kläger bestellte - nach telefonischer\n\nVorbesprechung - mit Schreiben vom 8. Juli 2000 ein Notebook mit der von ihm\n\ngewählten Ausstattung und als Zusatzkomponenten ein Netzteil (Car-Adapter),\n\neinen zweiten Akku, eine externe Festplatte sowie eine ISDN-Karte. Telefonisch\n\nerweiterte er die Bestellung um ein Anschlußmodul für den Empfang von Fern-\n\nsehprogrammen (TV-Karte) und einen CD-Brenner. Die Beklagte stellte dem\n\nKläger dafür mit Schreiben vom 4. August 2000 insgesamt 10.290,14 DM ein-\n\nschließlich 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung, verbunden mit dem Hinweis,\n\ndaß 5.070 DM durch Vorabüberweisung oder Nachnahme zu zahlen seien und\n\nder Restbetrag über die -Bank finanziert werden solle. Entsprechende Kre-\n\nditanträge, die dem Kläger von der Beklagten zugeleitet worden waren, hatte\n\nder Kläger unterschrieben. Zugleich kündigte die Beklagte in diesem Schreiben\n\nan, daß der Car-Adapter, der Rahmen für eine weitere Festplatte, die TV-Karte\n\nund der CD-Brenner nach Verfügbarkeit versandkostenfrei nachgeliefert wür-\n\nden.\n\nDer Kläger erhielt nach dem 4. August 2000 das nach seiner Bestellung\n\nkonfigurierte Notebook mit dem zusätzlichen Akku und der ISDN-Karte ohne die\n\nweiteren Zusatzkomponenten und bezahlte eine Anzahlung von 5.070 DM bar\n\nbei Lieferung. Nachdem der Kläger das Notebook hatte überprüfen lassen, oh-\n\nne daß sich Beanstandungen ergeben hatten, widerrief er mit Schreiben vom\n\n18. August 2000 den Vertrag mit der Beklagten. Den Kreditvertrag mit der -\n\nBank, von der die Beklagte nach Zugang der Widerrufserklärung weitere\n\n5.290,14 DM erhielt, widerrief der Kläger dagegen nicht. Er zahlt die monatli-\n\nchen Raten an die -Bank mit deren Einverständnis weiter.\n\nDer Kläger hat Rückzahlung der von ihm bar und über die -Bank ge-\n\nzahlten Beträge gefordert, Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten für die\n\nÜberprüfung des Notebooks und für dessen Rücksendung verlangt sowie Nut-\n\nzungsausfall geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.087,99 DM stattgegeben\n\nund sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, OLG-\n\nReport 2002, 33) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Be-\n\nklagte auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Rechtsmittels\n\nim übrigen verurteilt, an den Kläger 10.377,99 DM (den gezahlten Preis für das\n\nNotebook und dessen Zusatzausstattung zuzüglich der Versendungs- und\n\nRücksendekosten) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks\n\nsowie weitere 70 DM nebst Zinsen - hierbei handelt es sich um eine Rücker-\n\nstattung zuviel gezahlter Versendungskosten - zu zahlen. Dagegen richtet sich\n\ndie zugelassene Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Inter-\n\nesse - ausgeführt:\n\nDer Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Par-\n\nteien geschlossenen Vertrages, weil es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag\n\nnach § 1 FernAbsG handele, den der Kläger wirksam widerrufen habe. Das Wi-\n\nderrufsrecht des Klägers sei nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG wegen An-\n\nfertigung der Ware nach Kundenspezifikation ausgeschlossen. Maßgebend\n\ndafür sei, ob die Rücknahme der gelieferten Ware für den Unternehmer unzu-\n\nmutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei das Notebook nach den Wün-\n\nschen des Klägers ausgestattet und mit Zusatzkomponenten versehen worden,\n\nso daß das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen anderen\n\nKäufer finden dürfte. Jedoch bestehe für die Beklagte die Möglichkeit einer wirt-\n\nschaftlich tragbaren Verwertung des Notebooks, weil dieses aus Standardbau-\n\nteilen zusammengesetzt worden sei, die ohne größeren Aufwand getrennt und\n\nanderweitig verwendet werden könnten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß\n\ndie Revision zurückzuweisen ist.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach dem\n\nFernabsatzgesetz (Artikel 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere\n\nFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro\n\nvom 27. Juni 2000, BGBl I S. 897) beurteilt, da das Schuldverhältnis zwischen\n\nden Parteien vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 EGBGB). Die\n\nAusführungen des Berufungsgerichts zur Rechtzeitigkeit des Widerrufs (§ 3\n\nAbs. 1 FernAbsG) und zur Rückabwicklung des teilfinanzierten Vertrages (§ 4\n\nAbs. 2 FernAbsG) werden von der Revision nicht angegriffen. Die im Revisi-\n\nonsverfahren allein noch umstrittene Frage, ob das nach § 3 Abs. 1 FernAbsG\n\nbestehende Widerrufsrecht des Klägers nach § 3 Abs. 2 FernAbsG ausge-\n\nschlossen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.\n\n1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, das von der Beklagten\n\ngelieferte Notebook nebst Zubehör sei \"nach Kundenspezifikation angefertigt\"\n\nworden, so daß ein Widerrufsrecht nicht bestehe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG,\n\njetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im\n\nSinne dieser Vorschrift liegt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen tatsächlichen Feststellungen deshalb nicht vor, weil das auf Be-\n\nstellung des Klägers gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standard-\n\nbauteilen zusammengefügt worden war, die mit verhältnismäßig geringem Auf-\n\nwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder ge-\n\ntrennt werden konnten.\n\na) Ziel des Fernabsatzgesetzes ist der Schutz des Verbrauchers vor den\n\nGefahren eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstlei-\n\nstungssystems (Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere\n\nFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro,\n\nBT-Drucks. 14/2658, S. 15; vgl. auch Erwägungsgründe 5 bis 7, 18, 19 der dem\n\nFernabsatzgesetz zugrundeliegenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen\n\nParlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei\n\nVertragsabschlüssen im Fernabsatz, AmtsBl. EG Nr. L 114 vom 4. Juni 1997,\n\nS. 19 = NJW 1998, 212, im folgenden: Fernabsatzrichtlinie). Fernabsatzge-\n\nschäfte sind dadurch gekennzeichnet, daß \"Anbieter und Verbraucher sich nicht\n\nphysisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der\n\nRegel nicht vor Vertragsschluß in Augenschein nehmen kann\" (BT-Drucks.\n\n14/2658, aaO). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen\n\ndes Verbrauchers zu begegnen, haben Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie und - der\n\nRichtlinie folgend - § 3 FernAbsG dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in die\n\nHand gegeben.\n\nAusgeschlossen sein soll dieses Widerrufsrecht nach der Begründung\n\ndes Gesetzentwurfs jedoch - unter anderem - dann, wenn \"die Ware nach Be-\n\nnutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht\n\nfür den Unternehmer nicht zumutbar\" ist (BT-Drucks. 14/2658, S. 44). Der Ge-\n\nsetzgeber hat das Widerrufsrecht des Verbrauchers allerdings nicht durch die\n\nGeneralklausel der Zumutbarkeit beschränkt, sondern die Fälle, in denen ein\n\nWiderrufsrecht des Verbrauchers für den Unternehmer wirtschaftlich unzumut-\n\nbar ist, im Anschluß an die entsprechenden Formulierungen in der Fernabsatz-\n\nrichtlinie typisiert, unter anderem durch den Ausschluß des Widerrufsrechts \"bei\n\nVerträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt\n\nwerden\" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG; Art. 6 Abs. 3, 3. Spiegelstrich der Fernab-\n\nsatzrichtlinie).\n\nb) Bereits aus der Regelungssystematik sowohl des Art. 6 der Fernab-\n\nsatzrichtlinie als auch von § 3 FernAbsG ist zu ersehen, daß der europäische\n\nund der deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen\n\ngrundsätzlich als für den Unternehmer zumutbar ansehen, obwohl eine Rück-\n\nnahme der Ware für den Unternehmer in der Regel mit wirtschaftlichen\n\nNachteilen verbunden ist. Nur in den in der Richtlinie und - damit wörtlich über-\n\neinstimmend - im Fernabsatzgesetz umschriebenen Ausnahmefällen soll das\n\nWiderrufsrecht ausgeschlossen sein. Daraus folgt für die Anwendung des § 3\n\nAbs. 2 Nr. 1 FernAbsG, daß es für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation,\n\ndie das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, nicht ausreicht, wenn der\n\nVerbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlaßt und\n\ndafür - notwendigerweise - genauere Angaben über deren Beschaffenheit\n\nmacht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein\n\nund dieselbe) Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung - nach Bedarf -\n\nproduziert wird. Es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufs-\n\nrecht des Verbrauchs dadurch auszuschließen, daß auch standardisierte Ware\n\nnicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird. Wäre diese\n\nMöglichkeit durch eine zu weite Auslegung des Ausschlußtatbestandes eröffnet,\n\ndann würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers in weiten Branchen des\n\nFernabsatzgeschäfts leerlaufen, in denen es technisch möglich und betriebs-\n\nwirtschaftlich wegen der Verringerung der Lagerhaltungskosten und des Ab-\n\nsatzrisikos auch vorteilhaft ist, standardisierte Massenware erst auf Bestellung\n\nzu produzieren. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung\n\nzuwider.\n\nc) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen\n\nAnfertigung der Ware \"nach Kundenspezifikation\" ausgeschlossen, wenn der\n\nUnternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebli-\n\nche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen\n\nund dadurch entstehen, daß die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach\n\ndessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend dafür sind\n\ndagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets\n\nverbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach dem Gesetz hinzunehmen.\n\nNur wenn der Unternehmer darüber hinausgehende besondere Nachteile erlei-\n\ndet, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt sind,\n\nkann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit\n\nverbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zuge-\n\nmutet werden.\n\naa) Dies setzt zunächst voraus, daß die vom Kunden veranlaßte Anferti-\n\ngung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Läßt sich\n\ndagegen die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Be-\n\nstandteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der\n\nAnfertigung versetzen, liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrecht\n\ndes Verbrauchers ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation nicht\n\nvor. In diesem Fall ist dem Unternehmer die Rücknahme der Ware zumutbar,\n\nweil er deren Anfertigung mit wirtschaftlich tragbarem Aufwand rückgängig ma-\n\nchen kann und dadurch die Bestandteile wiedererlangt, die er vor der Anferti-\n\ngung besaß. In einem solchen Fall erleidet der Unternehmer durch die Rück-\n\nnahme auf Bestellung angefertigter Ware keinen unzumutbaren Nachteil im\n\nVergleich zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung der Bestandteile\n\nselbst, bei dem ein Ausschluß des Widerrufsrechts wegen Anfertigung der Wa-\n\nre nach Kundenspezifikation von vornherein nicht in Betracht käme.\n\nbb) Darüber hinaus müssen die Angaben des Verbrauchers, nach denen\n\ndie Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, daß diese für den\n\nUnternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil\n\ner sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlaßten besonderen Gestalt anderwei-\n\ntig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnach-\n\nlässen absetzen kann (so auch MünchKomm-BGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 3\n\nFernAbsG Rdnr. 22; Härting, FernAbsG § 3 Rdnr. 68; Palandt/Heinrichs,\n\n61. Aufl., FernAbsG § 3 Rdnr. 8).\n\nd) Nach diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht im vorliegen-\n\nden Fall zu Recht davon ausgegangen, daß das an den Kläger gelieferte Note-\n\nbook nicht nach Kundenspezifikation angefertigt worden war.\n\nDas Berufungsgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, daß die zuletzt\n\ngenannte Voraussetzung - eine die anderweitige Absetzbarkeit erheblich er-\n\nschwerende Individualisierung des auf Bestellung des Klägers angefertigten\n\nNotebooks - vorlag. Es hat, ohne dies abschließend festzustellen, angenom-\n\nmen, daß das Notebook mit seiner konkreten Ausstattung nur zufällig einen an-\n\nderen Käufer finden dürfte. Revisionsrechtlich ist deshalb zugunsten der Be-\n\nklagten davon auszugehen, daß das Notebook aufgrund der vom Kläger ge-\n\nwünschten besonderen Ausstattung für die Beklagte nicht als Ganzes ander-\n\nweitig absetzbar war.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht jedoch die Voraussetzungen einer\n\nAnfertigung nach Kundenspezifikation deshalb verneint, weil die vom Kläger\n\nveranlaßte Herstellung des Notebooks ohne weiteres rückgängig gemacht wer-\n\nden konnte. Die Standardteile, aus denen das Notebook im Baukastensystem\n\n(built-to-order) nach den Wünschen des Klägers zusammengefügt worden war,\n\nkonnten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ohne weiteres wieder getrennt werden. Die Beklagte hat selbst vorgetra-\n\ngen, daß eine Entkonfiguration und Zerlegung des aus vorgefertigten elektroni-\n\nschen Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich war. Dadurch konnte\n\nder Zustand wiederhergestellt werden, der vor der vom Kläger veranlaßten An-\n\nfertigung des Notebooks bestand. Der hierfür erforderliche Aufwand belief sich\n\nnach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf drei Arbeitsstunden á 150 DM.\n\nDiese Kosten, die im vorliegenden Fall weniger als 5 % des Warenwerts aus-\n\nmachten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für die Beklagte zumut-\n\nbar angesehen. Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen.\n\ne) Vergeblich rügt die Revision demgegenüber als Verstoß gegen § 286\n\nZPO, das Berufungsgericht habe ohne entsprechenden Tatsachenvortrag un-\n\nterstellt, daß die elektronischen Standardbauteile nach ihrer Trennung in ande-\n\nren Computern Verwendung finden konnten. Das Vorbringen der Beklagten,\n\nwonach das Notebook mit verhältnismäßig geringem Aufwand entkonfiguriert\n\nund wieder in seine Bauteile zerlegt werden konnte, ist vom Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei so verstanden worden, daß durch die Trennung der Bauteile\n\neine Beeinträchtigung von Substanz oder Funktionsfähigkeit der Einzelkompo-\n\nnenten nicht zu befürchten war, diese also weiter verwendet werden konnten,\n\nso daß unzumutbare finanzielle Einbußen nicht zu befürchten waren. Eines\n\nrichterlichen Hinweises nach § 139 ZPO auf den Sinngehalt des eigenen Vor-\n\nbringens der Beklagten bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision\n\nnicht.\n\nDie Beklagte hat, wie die Revision einräumt, in den Tatsacheninstanzen\n\nnicht behauptet, daß die Bauteile nach deren problemlos möglicher Trennung\n\naus technischen Gründen nicht weiter verwendet werden könnten. Dies geht zu\n\nLasten der Beklagten, weil der Unternehmer, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend bemerkt, für die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufs-\n\nrechts darlegungs- und beweispflichtig ist. Erstmals im Revisionsverfahren be-\n\nhauptet die Beklagte, daß das Notebook aufgrund der vom Kläger veranlaßten\n\nÜberprüfung, bei welcher nicht von der Beklagten gelieferte Systemsoftware\n\ninstalliert worden sei, wegen der damit verbundenen Gefahr einer Verseuchung\n\nmit Viren für den Handel - komplett ebenso wie in seinen Einzelteilen - wertlos\n\ngeworden sei. Dieser neue Tatsachenvortrag unterliegt nicht der Beurteilung\n\ndes Revisionsgerichts (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte erstmals mit der Revisi-\n\non auf einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG\n\n(jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB). Auch hierbei handelt es sich um im Revisions-\n\nverfahren unbeachtliches neues Vorbringen der Beklagten (§ 561 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F.).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_295-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/viii-zr-295-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_295-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_295-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/viii-zr-295-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_295-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:29.852509+00:00"}}