{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_286-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"VIII ZR 286/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 286/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 2. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung\n\nrückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des Leasing-\n\nfahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.\n\nDer Beklagte wollte im September/Oktober 1994 bei dem BMW-\n\nVertragshändler F. L. GmbH & Co. KG in F. ein neues Fahr-\n\nzeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war K. L. . Dieser war\n\ngleichzeitig Geschäftsführer der B. -S. -Leasing GmbH & Co. KG (im fol-\n\ngenden: B. ), an der der ehemalige Rechtsanwalt H. beteiligt war, der sei-\n\nnerseits Alleingesellschafter der H. Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im fol-\n\ngenden: H. ) war. Für diese handelte nach außen ebenfalls L. wie ein\n\nGeschäftsführer. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.\n\nWie in einer Reihe anderer Fälle auch boten L. sowie ein weiterer\n\nVerkäufer Ho. des Autohauses dem Beklagten statt des Kaufes eines BMW\n\n320i Coupe ein Leasingmodell für das Fahrzeug an, wonach nach einer Ein-\n\nmalzahlung von 60 % des Neuwagenpreises, also 33.200 DM, keine weiteren\n\nLeasingraten mehr zu zahlen waren. Dem Beklagten erklärten L. und Ho. \n\n ausdrücklich, daß die Angelegenheit für ihn mit der Einmalzahlung erledigt\n\nsei. Die H. sei in der Lage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage\n\nsoviel Geld zu erwirtschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden\n\nkönnten. Auf den Beklagten kämen keinerlei weitere Forderungen zu.\n\nEntsprechend diesem Modell (\"Flens-Modell\") schloß der Beklagte am\n\n8. September 1994 einen Leasingvertrag mit der B. sowie einen Verwal-\n\ntungsvertrag mit der H. ab und leistete die vereinbarte Einmalzahlung an\n\ndie H. . In dem Leasingvertrag waren ein Rechnungsendbetrag in Höhe von\n\n55.284 DM brutto sowie eine Leasingdauer von 42 Monaten aufgeführt. Die\n\nBruttoleasingrate betrug 1.252,90 DM monatlich. Als Restwert war in dem Lea-\n\nsingvertrag ein Betrag von 13.821 DM (= 25 % des Bruttokaufpreises) angege-\n\nben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag sah vor, daß der Beklagte an die\n\nH. 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte. In § 3 des Vertrages übernahm\n\ndie H. die Verpflichtung, mit schuldbefreiender Wirkung für den Auftragge-\n\nber an die B. die Leasingraten zu zahlen sowie gegenüber den Auftraggebern\n\nper 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zah-\n\nlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer Abrechnung zu erteilen.\n\nNach § 5 des Vertrages war die H. verpflichtet, dem Beklagten das Fahr-\n\nzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % des ursprünglichen Bruttokaufprei-\n\nses zum Erwerb anzubieten. Refinanziert wurden die Leasingverträge durch die\n\nKlägerin, die mit der B. unter dem Datum vom 25. Juli 1994 sowohl eine Glo-\n\nbalzession als auch eine Sicherungsübereignung der Leasingobjekte vereinbart\n\nhatte.\n\nDie Leasingraten wurden durch die H. für sechs Monate bis Mai\n\n1995 gezahlt. Als danach keine Zahlungen mehr erfolgten, legte die Klägerin\n\ngegenüber dem Beklagten die Abtretung offen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1996\n\nkündigte sie den Leasingvertrag wegen des Ausbleibens der Leasingzahlungen\n\nund verlangte von dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs.\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingraten\n\nin Höhe von 39.221,28 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer sowie Zahlung des\n\nim Leasingvertrag angegebenen Restwertes von 13.821 DM, mithin insgesamt\n\n58.925,47 DM nebst Zinsen; ferner verlangt sie Herausgabe des Fahrzeugs.\n\nDer Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Er ist ferner der\n\nAuffassung, durch die Einmalzahlung an die H. habe er seine Verpflichtung\n\naus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-\n\nkung auch gegenüber der B. entfaltet. Im übrigen ist er der Ansicht, der Lea-\n\nsingvertrag verstoße gegen § 4 Abs. 1 VerbrKrG, da wesentliche Vertragsbe-\n\nstimmungen, insbesondere zu der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen und\n\nzur Option des Beklagten, das Fahrzeug nach Abschluß der Leasingdauer er-\n\nwerben zu können, in der Vertragsurkunde fehlten. Der Beklagte verlangt wi-\n\nderklagend die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs des Leasingfahrzeugs von\n\nder Klägerin.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die\n\nWiderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten hier-\n\ngegen eingelegte Berufung bis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen.\n\nMit seiner Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung in\n\nvollem Umfang und Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs von der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:\n\nDie Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B. nicht\n\nvorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nicht\n\nan, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls spätestens am 31. Mai\n\n1998 abgelaufen sei. Da durch die H. nur sechs Monatsraten gezahlt wor-\n\nden seien, der Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit\n\nin Besitz gehabt habe, müsse er die rückständigen 36 Leasingraten zuzüglich\n\nvereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an die\n\nH. nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der B. \n\nentfaltet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B. L. , wonach die\n\nLeasingnehmer mit ihrer Zahlung an die H. von ihren Verpflichtungen ge-\n\ngenüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogen\n\nwerden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der H. die\n\nPflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertrag\n\nnicht mehr habe stehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung der\n\nB. mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des Leasingvertrages und des\n\nVerwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Scheitern\n\ndes Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei dem Beklagten, habe be-\n\nstehen sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mit\n\nder Einmalzahlung an die H. geworben und bei den Interessenten die Er-\n\nwartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung prak-\n\ntisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichen-\n\nden Anhaltspunkte dafür, daß die B. gegenüber den Leasingnehmern das in\n\ndem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.\n\nAus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herlei-\n\nten, daß die H. durch den Vertrag mit der B. die Schuld der Leasingneh-\n\nmer übernommen habe. Auch habe der Beklagte mit der B. keine Erfüllungs-\n\nvereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von\n\n60 % des Neupreises die Angelegenheit für den Beklagten erledigt sei, sei dies\n\nnicht zu entnehmen. Daß es sich insoweit um nicht mehr als eine Erwartung der\n\nKunden gehandelt habe, ergebe sich schon aus der weiteren Erläuterung durch\n\nden Autoverkäufer bzw. durch den Geschäftsführer L. , die H. sei in der\n\nLage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel Geld zu erwirt-\n\nschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten. Die vorliegen-\n\nden schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls ent-\n\ngegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden, daß\n\ndie H. nur verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung die ver-\n\neinbarten Leasingraten an die B. zu zahlen. An keiner Stelle finde sich etwas\n\ndazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der Leasingnehmer ge-\n\nändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen,\n\nwenn die H. nicht mehr habe zahlen können. Anderenfalls wäre die in § 3\n\nAbs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung, wonach die H. ge-\n\ngenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-\n\nres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, sinn-\n\nlos gewesen.\n\nEs liege auch kein Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz vor. Die-\n\nses finde keine Anwendung, da es nach seinem § 1 nur für Kreditverträge gelte,\n\ndie von den Beteiligten nach dem \"Flens-Modell\" nicht beabsichtigt gewesen\n\nseien. Es habe sich um ein Spekulationsgeschäft gehandelt, das mit der Er-\n\nwartung verknüpft gewesen sei, die rechtlich geschuldeten Leasingraten durch\n\neine hochprofitable Kapitalanlage abdecken zu können. Ein solches Geschäft\n\nhabe mit dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes nichts zu tun.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,\n\ndaß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Global-\n\nzession entfällt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Glo-\n\nbalabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-\n\nkünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger\n\nAnsprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart\n\nwerden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten\n\nnicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-\n\nkünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets\n\nweitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-\n\nfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit der\n\nSchädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Er-\n\nkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahr-\n\nscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sich\n\nvon ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen\n\nläßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt\n\n(BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 unter II;\n\nBGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter\n\n1).\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungs-\n\nvertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihren\n\nRechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-\n\ngen berechtigt; in dieser Weise ist die B. zunächst auch verfahren, so daß sie\n\nihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-\n\nge Knebelung oder Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der\n\nB. fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\n2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B. mit dem Beklagten ge-\n\nschlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht von\n\nder H. geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dann\n\nnicht zu, wenn die von dem Beklagten an die H. geleistete Einmalzahlung\n\nvon 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der\n\nLeasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst den\n\nZahlungen der Leasingraten durch die H. an die B. zu, sind die Klagefor-\n\nderungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Beru-\n\nfungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen\n\nzwischen der B. und der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach eine\n\nErfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision zu\n\nRecht rügt, auf Rechtsfehlern.\n\na) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichter\n\nvorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bin-\n\ndet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-\n\nsetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Aus-\n\nlegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze\n\noder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt\n\nnicht erschöpfend gewürdigt hat \n\n(st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom\n\n8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Ur-\n\nteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).\n\nLetzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichen\n\nAuslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.\n\nb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B. habe mit\n\ndem Beklagten keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf den\n\nInhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - \"in Ergänzung zum Leasingver-\n\ntrag\" mit der H. geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem die\n\nH. aus dem eingezahlten Kapital \"mit schuldbefreiender Wirkung\" für den\n\nBeklagten die vereinbarten Leasingraten an die B. für die Dauer des Leasing-\n\nvertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an der\n\nVerpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten\n\nnach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H. hierzu nicht mehr in der\n\nLage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3\n\nAbs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffenen Regelung, wonach die H. \n\ngegenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen\n\nJahres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. Den un-\n\nstreitigen Äußerungen der für die B. handelnden L. und Ho. , wonach\n\nmit der Einmalzahlung die Angelegenheit für den Beklagten erledigt sei, hat das\n\nBerufungsgericht entnommen, daß damit nur der \"Normalfall\" der ordnungsge-\n\nmäßen Vertragserfüllung durch die H. gemeint gewesen sei, jedoch keine\n\nRegelung für den Fall habe getroffen werden sollen, daß die H. ihren Zah-\n\nlungsverpflichtungen nicht Folge leisten würde.\n\nc) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelas-\n\nsen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem\n\nWortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH,\n\nUrteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212\n\nunter II 2). Nach den oben wiedergegebenen Erklärungen L. und Ho. \n\nsowie dem ergänzend unter Zeugenbeweis gestellten Beklagtenvortrag liegt\n\naber eine Vereinbarung zwischen der B. und der Beklagten vor, nach welcher\n\ndiese berechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung gegenüber der B. an einen\n\nDritten, hier die H. , zu leisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Wenn sich das Beru-\n\nfungsgericht an der Annahme einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht auf\n\nden Inhalt des geschlossenen Leasing- sowie des Verwaltungsvertrages gehin-\n\ndert gesehen hat, verkennt es, daß es den Parteien rechtlich möglich war, eine\n\nvon diesen Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung zu treffen. Auch der\n\nHinweis des Berufungsgerichts darauf, daß das mit dem sog. \"Flens-Modell\"\n\nverbundene Risiko erkennbar gewesen sei, trägt nicht seine Schlußfolgerung,\n\ndie Äußerungen L. und Ho. hätten bei den Leasingnehmern nur die\n\n\"Erwartung\" hervorrufen können, die Zahlung von 60 % des Kaufpreises werde\n\nausreichen, die vertraglich geschuldeten Leasingraten zu begleichen. Vielmehr\n\ngeht es hier gerade um die Frage, welche der Beteiligten das Risiko tragen\n\nsollte, falls es der H. nicht gelingen würde, mit der jeweiligen Einmalzah-\n\nlung der Leasingnehmer sämtliche Leasingraten und den vereinbarten Restwert\n\nzu erwirtschaften. Den Vertragspartnern steht es aber frei zu vereinbaren, wem\n\nvon ihnen dieses Risiko zugewiesen werden sollte.\n\nd) Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision zu Recht bean-\n\nstandet, den unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten außer acht gelas-\n\nsen, daß L. sämtlichen Leasingnehmern, also auch dem Beklagten, Anfang\n\n1995, nachdem die Klägerin die Zession seitens der B. offengelegt hatte, un-\n\nter anderem folgendes geschrieben hat:\n\n\"Entgegen der Auffassung der Rechtsanwälte der Bank ist die in\n§ 3 des Verwaltungsvertrages vereinbarte Übernahme der Zah-\nlungsverpflichtung durch die Firma H. bzw. H. GmbH\nrechtswirksam. Die von der Bank erwähnte Globalzession kann\nnur die Ansprüche erfassen, die unsere Gesellschaft gegen Sie\nals Leasingnehmer hat und nicht mehr. Insoweit sind Sie aber\ndurch die von uns genehmigte Schuldübernahme geschützt. Die\nBank kann daher von Ihnen weder Zahlung noch Herausgabe\nverlangen.\"\n\nZwar ist dieses Schreiben erst nach dem Vertragsschluß verfaßt worden.\n\nEs hat aber eine Indizwirkung hinsichtlich der Vorstellung, die der Geschäftsfüh-\n\nrer der B. selbst von der Vertragsgestaltung hatte. Diesem Schreiben muß\n\nentnommen werden, daß auch L. als Geschäftsführer der B. davon aus-\n\nging, die B. habe nach der Einmalzahlung durch die Leasingnehmer nur noch\n\nAnsprüche gegen die H. . Daraus kann auf einen entsprechenden Willen bei\n\nVertragsschluß geschlossen werden.\n\nDa die Auslegung der zwischen der B. und dem Beklagten getroffenen\n\nVereinbarungen somit keinen Bestand haben kann, ist das Berufungsurteil be-\n\nreits aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, tragfähige Fest-\n\nstellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien des Leasingvertrages\n\nVereinbarten zu treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, ob\n\nes die von dem Beklagten benannten Zeugen L. , Ho. und K. zu seiner\n\nweiteren Behauptung anhört, ihm sei zugesagt worden, auf ihn kämen nach der\n\nBezahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 60 % des Neuwagenpreises\n\nan die H. keine weiteren Forderungen zu.\n\n3. Aufzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit, als es\n\nden Beklagten ferner zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die Wider-\n\nklage auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs abgewiesen hat.\n\nGrundsätzlich war der Beklagte verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeit\n\ndas Fahrzeug zurückzugeben. Er sollte allerdings nach § 5 des zwischen der\n\nH. und dem Beklagten geschlossenen Verwaltungsvertrages das Recht\n\nerhalten, den Wagen für 10 % des Bruttokaufpreises zu Eigentum zu erwerben.\n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dies der Klägerin entgegen-\n\ngehalten werden kann.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Sollte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach einer Beweisauf-\n\nnahme, erneut zu der Annahme gelangen, daß zwischen der B. und dem Be-\n\nklagten eine schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung nicht vereinbart wor-\n\nden sei, so müßte es sich mit dem Einwand des Beklagten befassen, ihm hät-\n\nten Schadensersatzansprüche gegen die B. zugestanden, die er nunmehr der\n\nKlägerin entgegenhalten könne. Der Beklagte hat geltend gemacht, L. habe\n\nbewußt wahrheitswidrig behauptet, die H. werde die Leasingraten aus der\n\nAnlage der Einmalzahlung erwirtschaften und er habe ihn damit zum Abschluß\n\ndes Leasingvertrages statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des Fahr-\n\nzeugs bestimmt.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-\n\nsatzanspruches des Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung des Beklagten\n\nvon seinen Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den er\n\nüber § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-\n\nhalten könnte, abschließend verneint. Zu Recht rügt die Revision, daß das Be-\n\nrufungsgericht die beantragte Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft\n\nKiel gegen die Zeugen L. und H. nicht vorgenommen und einen Scha-\n\ndensersatzanspruch des Beklagten mangels Substantiierung abgelehnt hat.\n\nDie Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls um\n\neinen Betrug zu Lasten der Klägerin habe handeln können, nicht jedoch zu\n\nLasten des Beklagten, weil dieser vorgetragen habe, er habe \"ebenfalls\" an das\n\nKonzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist auch die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die weitere Behauptung des Beklagten, bei L. und H. habe\n\nein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz schon bei Abschluß des Leasingver-\n\ntrages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue hinein erfolgt. Wenn die Beweis-\n\naufnahme ergeben sollte, daß L. und Ho. dem Beklagten zugesichert\n\nhatten, er müsse außer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungen\n\nerbringen, dann bestehen allerdings ihm gegenüber keine Ansprüche aus dem\n\nLeasingvertrag mehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungs-\n\nhandlung ausscheidet. Sollte der Beklagte hingegen aus dem Leasingvertrag\n\nnoch zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre eine ihn schädigende Täu-\n\nschungshandlung in der bewußt wahrheitswidrigen Behauptung zu sehen, die\n\nH. könne aus dem gezahlten Einmalbetrag die Leasingraten erwirtschaften.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem sogenannten\n\n\"Flens-Modell\" um ein \"groß angelegtes Betrugsmanöver\" gehandelt hat und\n\ndaß H. und L. im Gegensatz zu ihren Kunden nicht daran glaubten, tat-\n\nsächlich die erforderlichen Beträge durch die Anlage der Einmalzahlungen der\n\nLeasingnehmer aufbringen zu können. Die Revision verweist dabei zu Recht\n\nauf das eigene Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, das Vertragsmodell\n\n\"Vermögensverwaltungsvertrag\" habe sich als groß angelegter, auf dem Prinzip\n\ndes Schneeballsystems beruhender Betrug herausgestellt; diesen Vortrag hat\n\nsich der Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht. Schließlich geht auch die\n\nStaatsanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L. und H. wegen ei-\n\nnes Betruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich ein Anlage-\n\nbetrug zu Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer Behauptung\n\nins Blaue hinein kann daher keine Rede sein.\n\nb) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls erneut\n\nmit den aus dem Verbraucherkreditgesetz hergeleiteten Einwendungen des\n\nBeklagten auseinanderzusetzen haben (zum Zurückbehaltungsrecht des\n\nVerbrauchers vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Aufl., § 4 VerbrKrG,\n\nRdnr. 25).\n\nIII.\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_286-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-286-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_286-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_286-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-286-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_286-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:07:05.616315+00:00"}}