{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_284-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"VIII ZR 284/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 88 Zur Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung, durch die die Verjährungsfrist des § 88 HGB einseitig zu Lasten des Handelsvertreters abgekürzt wird, und der sich hieraus ergebenden Rechtsfolge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 284/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Februar 2003\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nHGB § 88\n\nZur Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung, durch die die Verjährungsfrist des\n\n§ 88 HGB einseitig zu Lasten des Handelsvertreters abgekürzt wird, und der sich\n\nhieraus ergebenden Rechtsfolge.\n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 284/01 - OLG Bamberg\nLG Würzburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 17. September 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 11. März 1996 schlossen der Kläger und die frühere Beklagte zu 1\n\neinen Handelsvertretervertrag. In § 13 Abs. 2 des Vertrages vereinbarten die\n\nParteien ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Kläger.\n\nIn § 14 ist die Verjährung wie folgt geregelt:\n\n\"(1) Alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsver-\n\nhältnis verjähren in 12 Monaten nach Fälligkeit.\n\n (2) Die Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung von Provisi-\nonen und Provisionsvorschüssen verjähren in 12 Monaten\nnach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von den die\n\nRückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt\nhat.\"\n\nDurch notariellen Vertrag vom 9. August 1996 übertrug die Beklagte zu 1\n\nim Wege der Spaltung unter gleichzeitiger Auflösung ohne Abwicklung ihr Ver-\n\nmögen auf die neu gegründeten Beklagten zu 2 und 3. Die Beklagte zu 1 unter-\n\nrichtete ihre Mitarbeiter über die Spaltung durch ein Rundschreiben vom\n\n12. August 1996. Ob auch der Kläger dieses Schreiben erhielt, ist streitig. Mit\n\nSchreiben vom 28. November 1996 kündigte die Beklagte zu 1 den Vertrag mit\n\ndem Kläger zum 31. Dezember 1996. Am 3. Dezember 1996 wurde die Spal-\n\ntung der Beklagten zu 1 in die Beklagte zu 2 und 3 im Handelsregister eingetra-\n\ngen.\n\nNach vergeblichem Schriftwechsel hat der Kläger mit der am\n\n8. Dezember 1997 erhobenen Klage die Beklagte zu 1 auf Zahlung einer an-\n\ngemessenen Karenzentschädigung von zunächst 100.000 DM nebst Zinsen in\n\nAnspruch genommen. Im Mai 2000 hat er die Klage gegen die Beklagten zu 2\n\nund 3 erweitert. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3\n\nstattgegeben; im übrigen hat es sie abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die\n\nBeklagten zu 2 und 3 die Einrede der Verjährung erhoben. Ferner haben sie die\n\nHöhe der dem Kläger zuerkannten Karenzentschädigung beanstandet. Das\n\nOberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich\n\ndie Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen\n\nUrteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse,\n\nausgeführt:\n\nDer Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung nach § 90a HGB\n\ngegen die nach §§ 131, 133 UmwG passiv legitimierten Beklagten zu 2 und 3\n\nsei verjährt. Gemäß § 14 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages vom 11. März\n\n1996 verjähre der Anspruch auf Karenzentschädigung wie alle anderen An-\n\nsprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis in 12 Monaten nach\n\nFälligkeit. Diese vertragliche Verjährungsverkürzung sei - abweichend von § 88\n\nHGB - jedenfalls in einem Individualvertrag nach § 225 Satz 2 BGB zulässig.\n\nDer Anspruch auf Karenzentschädigung sei mit Wirksamwerden der Kündigung\n\nam 1. Januar 1997 fällig geworden. Damit sei er am 31. Dezember 1997 ver-\n\njährt. Die vorherige Klageerhebung gegen die ehemalige Beklagte zu 1 habe\n\ndie Verjährung gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 nicht unterbrochen. Die\n\nKlageerweiterung auf die Beklagten zu 2 und 3 im Jahr 2000 habe die Verjäh-\n\nrung nicht mehr unterbrechen können, da diese bereits vorher am\n\n31. Dezember 1997 eingetreten sei. § 242 BGB stehe der Einrede der Verjäh-\n\nrung seitens der Beklagten zu 2 und 3 nicht entgegen. Diese seien nicht ver-\n\npflichtet gewesen, den Kläger über die Spaltung der Beklagten zu 1 zu unter-\n\nrichten. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger das Mitarbeiterrund-\n\nschreiben erhalten habe oder nicht.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Anspruch\n\nauf Zahlung einer Karenzentschädigung aus § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB in Ver-\n\nbindung mit § 13 Abs. 2 des Handelsvertretervertrages vom 11. März 1996, den\n\nder Kläger mit seiner erweiterten Klage gegen die nach §§ 131, 133 Abs. 1\n\nSatz 1 UmwG für die Verbindlichkeiten der früheren Beklagten zu 1 als Ge-\n\nsamtschuldner haftenden Beklagten zu 2 und 3 geltend macht, gemäß § 14\n\nAbs. 1 des vorbezeichneten Vertrages verjährt sei.\n\n1. § 14 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages vom 11. März 1996 ist, wie\n\ndie Revision zutreffend beanstandet, entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei dem genannten Ver-\n\ntrag entgegen der Darstellung der Beklagten nicht um einen Formularvertrag,\n\nsondern um einen Individualvertrag handelt, wie das Berufungsgericht - von der\n\nRevision unangegriffen - ohne Begründung unterstellt hat.\n\nNach § 88 HGB verjähren die Ansprüche aus dem Handelsvertreterver-\n\nhältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig\n\ngeworden sind. Hiervon abweichend bestimmt § 14 Abs. 1 des Vertrages vom\n\n11. März 1996, daß alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertrags-\n\nverhältnis - und damit auch der hier streitige Anspruch des Klägers aus § 90a\n\nAbs. 1 Satz 3 HGB auf Karenzentschädigung - in 12 Monaten nach Fälligkeit\n\nverjähren. Diese Regelung verkürzt die Verjährungsfrist des § 88 HGB einseitig\n\nzu Lasten des Handelsvertreters. Denn die Ansprüche der Gesellschaft auf\n\nRückzahlung von Provisionen und Provisionsvorschüssen verjähren gemäß\n\n§ 14 Abs. 2 des Vertrages erst in 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die\n\nGesellschaft von den die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis\n\nerlangt hat. Für alle anderen Ansprüche des Unternehmers, wie z.B. Scha-\n\ndensersatzansprüche gegen den Handelsvertreter, verbleibt es mangels an-\n\nderweitiger Regelung sogar bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB.\n\nDie den Handelsvertreter einseitig belastende Vorschrift des § 14 Abs. 1 ist\n\nnach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil\n\nsie dem in § 88 HGB für die Verjährung festgelegten Grundsatz der Gleichbe-\n\nhandlung der Ansprüche des Handelsvertreters und des Unternehmers wider-\n\nspricht; dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine formularmäßige Be-\n\nstimmung handelt. Durch die 1953 neu in das Gesetz eingefügte Vorschrift\n\nsollten gerade zur Stärkung der Stellung des Handelsvertreters die bis dahin\n\nunterschiedlichen Verjährungsfristen für die Ansprüche des Handelsvertreters\n\nund des Unternehmers beseitigt und die Rechtslage insoweit vereinheitlicht\n\nwerden (vgl. BGHZ 75, 218, 219 f.; Urteil vom 10. Mai 1990 - I ZR 175/88, WM\n\n1990, 2085 unter I 1 und 2; Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, WM\n\n1996, 1550 unter III 2 b).\n\n2. Die Unwirksamkeit des § 14 Abs. 1 des Vertrages vom 11. März 1996\n\nhat zur Folge, daß die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB gilt (vgl. BGHZ\n\naaO, 221). Das ist entgegen der Annahme der Revisionserwiderung auch dann\n\nder Fall, wenn, was hier keiner Entscheidung bedarf, mit einer im Schrifttum\n\nteilweise vertretenen Auffassung (Hopt, Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 88\n\nHGB Rn. 9; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 88 Rn. 8)\n\n§ 89 Abs. 2 Satz 2 HGB entsprechend anzuwenden wäre. Nach dieser Vor-\n\nschrift gilt bei Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist für den Unterneh-\n\nmer als für den Handelsvertreter die für diesen vereinbarte - längere - Frist.\n\nDem Handelsvertreter soll damit die für ihn günstigere Regelung zugute kom-\n\nmen. Die entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall der Vereinba-\n\nrung einer längeren Verjährungsfrist für die Ansprüche des Unternehmers als\n\nfür die des Handelsvertreters würde demgemäß bedeuten, daß auf die Ansprü-\n\nche des Handelsvertreters ebenfalls die für ihn günstigere längere Verjäh-\n\nrungsfrist für die Ansprüche des Unternehmers Anwendung finden müßte (vgl.\n\nHeymann/Sonnenschein/Weitemeyer aaO). Das wäre hier nicht die kurze Ver-\n\njährungsfrist des § 14 Abs. 2 des Vertrages vom 11. März 1996, sondern die\n\nvierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB. Denn nach der vertraglichen Be-\n\nstimmung des § 14 Abs. 2 verjähren, wie bereits oben erwähnt, nur die Ansprü-\n\nche des Unternehmers auf Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvor-\n\nschüssen in 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer von den\n\ndie Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Im übrigen\n\nverbleibt es dagegen mangels abweichender Regelung bei der vierjährigen\n\nVerjährungsfrist des § 88 HGB.\n\n3. Gilt mithin für den streitigen Anspruch des Klägers auf Karenzent-\n\nschädigung die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB, war der Anspruch,\n\nder mit dem Wirksamwerden der Kündigung am 1. Januar 1997 fällig geworden\n\nist, zum Zeitpunkt der Erweiterung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 im\n\nMai 2000 noch nicht verjährt. Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung,\n\nob es den Beklagten zu 2 und 3 dann, wenn der Kläger nicht über die Spaltung\n\nder ehemaligen Beklagten zu 1 unterrichtet worden sein sollte, nach Treu und\n\nGlauben, § 242 BGB, verwehrt wäre, sich gegebenenfalls auf den Eintritt der\n\nVerjährung des Anspruchs zu berufen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juni\n\n2002 - VIII ZR 187/01, WM 2002, 1842 unter II 2).\n\nIII.\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der\n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-\n\ncher Feststellungen zur streitigen Höhe des Anspruches bedarf. Daher sind das\n\nBerufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/viii-zr-284-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":11},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/viii-zr-284-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:29.348825+00:00"}}