{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_272-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"VIII ZR 272/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 272/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 28. September 2001 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war gemäß Vertrag vom 13. November 1998 bis zum\n\n31. Dezember 1999 gegen ein wöchentliches Entgelt von 4.500 DM zuzüglich\n\nUmsatzsteuer als \n\nfreier Mitarbeiter \n\nfür \n\ndie M- \n\nGmbH tätig. Er begehrt von der Beklagten, einem Unternehmen der K. -\n\nGruppe, Schadensersatz in Höhe von 71.400 DM wegen Verletzung der Be-\n\nschäftigungsgarantie im notariellen Vertrag vom 2. Dezember 1999, mit dem die\n\nBeklagte die Anteile an der M- GmbH von der\n\nM. Zeitungsverlag GmbH & Co. KG übernommen hat.\n\n\"§ 6 Beschäftigungsgarantie\" des Übernahmevertrages lautet wie folgt:\n\n\"1. Die Erwerberin trägt dafür Sorge, daß die bei der Gesellschaft am\n\nStichtag bzw. falls dem Stichtag nachfolgend zum Zeitpunkt des\n\nWirksamwerdens dieses Vertrages in einem ungekündigten Festan-\n\nstellungsverhältnis stehenden Mitarbeiter bis 31.08.2001 nicht be-\n\ntriebsbedingt von der Gesellschaft gekündigt werden. Eine betriebs-\n\nbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn der betreffende Mitarbei-\n\nter gleichzeitig das unbefristete und auch sonst uneingeschränkte\n\nAngebot erhält, unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der\n\nGesellschaft bei einem anderen Unternehmen der K. -Gruppe in\n\nM. oder maximal 30 km Umgebung zu mindest gleichbleiben-\n\nden Konditionen in vergleichbarer Stellung und mit vergleichbaren\n\nTätigkeiten weiterbeschäftigt zu werden. Für das daraufhin begrün-\n\ndete neue Arbeitsverhältnis gelten die vorstehenden Bestimmungen\n\nentsprechend.\n\n2. Die Regeln in Ziff. 1 gelten analog für die in Anlage 3 aufgeführten\n\ntäglich befristet bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer mit\n\nder Maßgabe, daß sie für die Dauer bis zum 31.08.2001 in minde-\n\nstens dem vergleichbaren Umfang zu täglich befristeten Arbeitsver-\n\nhältnissen herangezogen werden.\n\n3. Die Erwerberin wird sich darum bemühen, für die in Anlage 6 aufge-\n\nführten Personen, die zur Zeit bei der Gesellschaft als freie Mitar-\n\nbeiter tätig sind, Aufträge in ähnlichem Umfang und mit einer ähnli-\n\nchen Tätigkeit wie bislang für die Gesellschaft innerhalb der K. -\n\nGruppe zu finden.\n\n4. Vorstehende Bestimmungen gelten als echter Vertrag zugunsten\n\nDritter.\"\n\nIn der Anlage 6 hierzu war der Kläger namentlich als einer der \"freien\n\nM- -Mitarbeiter, die möglichst innerhalb der K. -Gruppe weiter tätig sein\n\nsollen\" aufgeführt worden.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, er habe am 10. Dezember 1999 beim Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten vorgesprochen und entsprechend diesen Bestim-\n\nmungen seine Dienste der K. -Gruppe angeboten. Die Beklagte habe sein\n\nfälschlicherweise als \"Bewerbung\" bezeichnetes Angebot aber mit Schreiben\n\nvom 14. Dezember 1999 abschlägig beschieden und jedwede Ansprüche aus\n\ndem Übernahmevertrag vom 2. Dezember 1999 zurückweisen lassen. Durch\n\ndieses dem Übernahmevertrag widersprechende Verhalten seien ihm in den\n\nersten 17 Kalenderwochen des Jahres 2000 abzüglich ersparter 300 DM netto\n\nwöchentlich für den Kameramann insgesamt 71.400 DM entgangen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat aufgrund der Ver-\n\nnehmung der Zeugen Dr. Br. und Dr. B. angenommen, daß dem\n\nKläger der ihm obliegende Nachweis der Verletzung einer vertraglich geschul-\n\ndeten Verhaltenspflicht, hier insbesondere einer Beschäftigungspflicht durch die\n\nBeklagte, nicht gelungen sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan-\n\ndesgericht ohne nochmalige Vernehmung der Zeugen Dr. Br. und\n\nDr. B. die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Beklagte hafte dem Kläger gemäß § 328 Abs. 1 und § 280 Abs. 1\n\nBGB dem Grunde nach auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Bemü-\n\nhungsverpflichtung nach § 6 Abs. 3 und 4 und der Anlage 6 des Übernahme-\n\nvertrages zwischen der M. Zeitungsverlag GmbH & Co. KG und der Be-\n\nklagten vom 2. Dezember 1999. Der Kläger habe gemäß § 6 Abs. 4 des Über-\n\nnahmevertrages unmittelbar das Recht erworben, nach § 6 Abs. 3 des Über-\n\nnahmevertrages in Verbindung mit der Anlage 6 von der Beklagten zu verlan-\n\ngen, daß sie sich bemühe, für ihn Aufträge in ähnlichem Umfang und mit einer\n\nähnlichen Tätigkeit wie bislang, also bis zum 31. Dezember 1999, für die\n\nM- GmbH innerhalb der K. -Gruppe zu finden.\n\nEs lasse sich kein Wille beider Vertragsparteien des Übernahmevertrages da-\n\nhingehend feststellen, daß der Kläger trotz ausdrücklicher Nennung in der An-\n\nlage 6 nicht in den Genuß der Regelung des § 6 Abs. 3 des Übernahmevertra-\n\nges kommen sollte. Der Aussage des Zeugen Dr. Br. könne nicht ent-\n\nnommen werden, die M. Zeitungsverlag GmbH & Co. KG habe eine Be-\n\nschäftigung des Klägers in der K. -Gruppe nicht gewollt.\n\nII.\n\nDas angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, es lasse sich kein Wille beider Vertragsparteien des Übernahmevertra-\n\nges dahingehend feststellen, daß der Kläger entgegen dem Wortlaut der ver-\n\ntraglichen Bestimmung nicht in den Genuß der Regelung des § 6 Abs. 3 des\n\nÜbernahmevertrages kommen sollte, auf einem Verfahrensfehler beruht. Das\n\nBerufungsgericht hat, indem es die Aussagen der vom Landgericht vernomme-\n\nnen Zeugen Dr. Br. und Dr. B. anders als das Landgericht gewürdigt\n\nhat, ohne die Vernehmung der Zeugen zu wiederholen, gegen §§ 398 Abs. 1,\n\n523 ZPO verstoßen.\n\nZwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es\n\neinen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites Mal vernehmen will.\n\nDas pflichtgebundene Ermessen unterliegt aber Einschränkungen. Nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die erneute Vernehmung ei-\n\nnes Zeugen erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen protokollierte Aus-\n\nsage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz (Senat, Urteil vom\n\n8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 2 a m.w.Nachw.).\n\nDas Landgericht ist aufgrund der Vernehmung der Zeugen Dr. Br. \n\nund Dr. B. davon überzeugt gewesen, daß das Fortbestehen des freien\n\nMitarbeiterverhältnisses mit dem Kläger, da lediglich eine Verschlechterung\n\nseiner Lage durch die Geschäftsübernahme habe verhindert werden sollen,\n\ninsbesondere und vorrangig von der Weitergewährung eines Zuschusses in der\n\nGrößenordnung von 80.000 DM jährlich durch den Sponsor S. abhängig\n\ngewesen sei. Das Landgericht ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, die soge-\n\nnannte Beschäftigungsgarantie sei zugunsten des Klägers nicht anwendbar, da\n\ndie Weiterführung der Sponsorenverträge unstreitig nicht erfolgt sei. Dagegen\n\nhat der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts unabhängig von der\n\nWeitergewährung eines Zuschusses durch einen Sponsor unmittelbar das\n\nRecht erworben, von der Beklagten zu verlangen, daß sie sich bemühe, für ihn\n\nAufträge in ähnlichem Umfang und mit einer ähnlichen Tätigkeit wie bislang zu\n\nfinden; denn, so führt das Berufungsgericht aus, etwas anderes folge auch nicht\n\naus den Angaben des Zeugen Dr. Br. zur Frage der Verlängerung der\n\nSponsorenverträge.\n\nDas Berufungsgericht hat damit die Aussagen der Zeugen Dr. Br. \n\nund Dr. B. anders gewürdigt als das Landgericht. Dies war ohne eine er-\n\nneute Vernehmung der Zeugen nicht zulässig.\n\n2. Durchgreifend ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht\n\nhabe sich nicht mit der Frage befaßt, ob dann, wenn sich die Beklagte in Erfül-\n\nlung einer ihr etwa obliegenden Verpflichtung um eine Beschäftigung des Klä-\n\ngers bemüht hätte, der entsprechende Erfolg eingetreten wäre. Das Berufungs-\n\ngericht hat sich zum Kausalzusammenhang zwischen einem Fehlverhalten der\n\nBeklagten und einer dadurch entgangenen Beschäftigung des Klägers nicht\n\ngeäußert und ist auf das streitige Parteivorbringen hierzu nicht eingegangen;\n\ndas wäre aber im Verfahren zum Grund des Anspruchs zu klären gewesen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 18. März 1977 - I ZR 132/75, NJW 1977, 1538 unter III 3).\n\nIII.\n\nDa die angefochtene Entscheidung somit nicht verfahrensfehlerfrei zu-\n\nstande gekommen ist, ist sie aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/viii-zr-272-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/viii-zr-272-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:48.385704+00:00"}}