{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_270-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"VIII ZR 270/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 535 Zur Auslegung einer Vereinbarung, nach welcher der Leasingnehmer durch eine Einmalzahlung in Höhe eines Teils der Leasingraten, die an einen Dritten zu leisten ist, sämtliche Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllen soll (sog. \"Flens- Modell\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 270/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 535\n\nZur Auslegung einer Vereinbarung, nach welcher der Leasingnehmer durch eine\n\nEinmalzahlung in Höhe eines Teils der Leasingraten, die an einen Dritten zu leisten\n\nist, sämtliche Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllen soll (sog. \"Flens-\n\nModell\").\n\nBGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 - OLG Schleswig\n\nLG Flensburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 2. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung\n\nrückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des Leasing-\n\nfahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.\n\nDie Beklagte wollte im September/Oktober 1994 bei dem BMW-\n\nVertragshändler F. L. GmbH & Co. KG in F. ein neues Fahr-\n\nzeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war K. L. Dieser war\n\ngleichzeitig Geschäftsführer der B. -Leasing GmbH & Co. KG (im fol-\n\ngenden: B. ), an der der ehemalige Rechtsanwalt H. beteiligt war, der sei-\n\nnerseits Alleingesellschafter der H. Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im fol-\n\ngenden: H. ) war, für die nach außen ebenfalls L. wie ein Geschäftsführer\n\nhandelte. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.\n\nWie in einer Reihe anderer Fälle auch boten L. sowie ein weiterer\n\nVerkäufer des Autohauses, S. , der durch ihren Ehemann vertretenen\n\nBeklagten statt des Kaufes eines BMW 318 i Cabriolet ein Leasingmodell für\n\ndas Fahrzeug an, wonach nach einer Einmalzahlung von 60 % des Neuwagen-\n\npreises, also 37.800 DM, an die H. keine weiteren Leasingraten mehr zu\n\nzahlen waren. Dem Ehemann der Beklagten, dem diese Konstruktion als Steu-\n\nerberater der B. bekannt war, erklärten L. und S. ausdrücklich, daß\n\ndie Angelegenheit für die Beklagte mit der Einmalzahlung erledigt sei. Die\n\nH. sei in der Lage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel\n\nGeld zu erwirtschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten.\n\nAuf die Beklagte kämen keinerlei weitere Forderungen zu.\n\nEntsprechend diesem Modell (\"Flens-Modell\") schloß die Beklagte, ver-\n\ntreten durch ihren Ehemann, am 28. September 1994 einen Leasingvertrag mit\n\nder B. sowie einen Verwaltungsvertrag mit der H. ab und leistete die ver-\n\neinbarte Einmalzahlung an die H. . In dem Leasingvertrag waren ein Rech-\n\nnungsendbetrag in Höhe von 63.026 DM brutto sowie eine Leasingdauer von\n\n42 Monaten aufgeführt. Die Bruttoleasingrate betrug 1.427,94 DM monatlich.\n\nAls Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 15.756 DM (= 25 % des\n\nBruttokaufpreises) angegeben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag sah vor, daß\n\ndie Beklagte an die H. 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte. In § 3 des\n\nVertrages übernahm die H. die Verpflichtung, mit schuldbefreiender Wir-\n\nkung für den Auftraggeber an die B. die Leasingraten zu zahlen sowie ge-\n\ngenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-\n\nres über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatz-\n\nsteuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die H. ver-\n\npflichtet, der Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % des\n\nursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten. Refinanziert wurden\n\ndie Leasingverträge durch die Klägerin, die mit der B. unter dem Datum vom\n\n25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession als auch eine Sicherungsübereignung\n\nder Leasingobjekte vereinbart hatte.\n\nDie Leasingraten wurden durch die H. (für sechs Monate) von De-\n\nzember 1994 bis Mai 1995 gezahlt. Als danach keine Zahlungen mehr erfolg-\n\nten, legte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Abtretung offen. Mit\n\nSchreiben vom 23. Mai 1996 kündigte sie den Leasingvertrag wegen des Aus-\n\nbleibens der Leasingzahlungen und verlangte von der Beklagten die Herausga-\n\nbe des Fahrzeugs.\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingraten\n\nin Höhe von 51.405,97 DM sowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenen\n\nRestwertes von 15.756,50 DM, mithin insgesamt 67.162,47 DM nebst Zinsen;\n\nferner verlangt sie die Herausgabe des Fahrzeugs.\n\nDie Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Sie ist ferner der\n\nAuffassung, durch die Einmalzahlung an die H. habe sie ihre Verpflichtung\n\naus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-\n\nkung auch gegenüber der B. entfaltet. Sie habe im übrigen von ihrem Er-\n\nwerbsrecht gegenüber dem Konkursverwalter der H. Gebrauch gemacht,\n\nso daß sie zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht verpflichtet sei. Die Beklagte\n\nverlangt widerklagend die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs des Leasing-\n\nfahrzeugs von der Klägerin.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die\n\nWiderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten\n\nbis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen.\n\nMit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung in vol-\n\nlem Umfang und Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs von der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:\n\nDie Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B. nicht\n\nvorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nicht\n\nan, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls am 31. Mai 1998 abge-\n\nlaufen sei. Da durch die H. nur sechs Monatsraten gezahlt worden seien,\n\ndie Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit in Besitz\n\ngehabt habe, müsse sie die rückständigen 36 Leasingraten zuzüglich verein-\n\nbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an die H. \n\nnichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der B. entfal-\n\ntet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B. L. , wonach die Lea-\n\nsingnehmer mit ihrer Zahlung an die H. von ihren Verpflichtungen gegen-\n\nüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogen\n\nwerden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der H. die\n\nPflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertrag\n\nnicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung\n\nder B. mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des Leasingvertrages und\n\ndes Verwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Schei-\n\ntern des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei der Beklagten habe\n\nbleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mit\n\nder Einmalzahlung an die H. geworben und bei den Interessenten die Er-\n\nwartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung prak-\n\ntisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichen-\n\nden Anhaltspunkte dafür, daß die B. gegenüber den Leasingnehmern das in\n\ndem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.\n\nAus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herlei-\n\nten, daß die H. durch den Vertrag mit der B. die Schuld der Leasingneh-\n\nmer übernommen habe. Auch habe die Beklagte mit der B. keine Erfüllungs-\n\nvereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von\n\n60 % des Neupreises die Angelegenheit für die Beklagte erledigt sei, sei dies\n\nnicht zu entnehmen. Daß es sich insoweit um nicht mehr als eine Erwartung der\n\nKunden gehandelt habe, ergebe sich schon aus der weiteren Erläuterung durch\n\nden Autoverkäufer bzw. durch den Geschäftsführer L. , daß die H. in der\n\nLage sei, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel Geld zu erwirt-\n\nschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten. Die vorliegen-\n\nden schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls ent-\n\ngegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden, daß\n\ndie H. nur verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung die ver-\n\neinbarten Leasingraten an die B. zu zahlen. An keiner Stelle finde sich etwas\n\ndazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der Leasingnehmer ge-\n\nändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen,\n\nwenn die H. nicht mehr habe zahlen können. Anderenfalls wäre die in § 3\n\nAbs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung, wonach die H. ge-\n\ngenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-\n\nres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, sinn-\n\nlos gewesen.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,\n\ndaß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Global-\n\nzession entfällt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Glo-\n\nbalabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-\n\nkünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger\n\nAnsprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart\n\nwerden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten\n\nnicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-\n\nkünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets\n\nweitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-\n\nfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit einer\n\nSchädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Er-\n\nkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahr-\n\nscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sich\n\nvon ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen\n\nläßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt\n\n(BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 unter II;\n\nBGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter\n\n1).\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungs-\n\nvertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihren\n\nRechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-\n\ngen berechtigt; in dieser Weise ist die B. zunächst auch verfahren, so daß sie\n\nihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-\n\nge Knebelung oder eine Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdig-\n\nkeit der B. fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\n2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B. mit der Beklagten ge-\n\nschlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht von\n\nder H. geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dann\n\nnicht zu, wenn die von der Beklagten an die H. geleistete Einmalzahlung\n\nvon 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der\n\nLeasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst den\n\nZahlungen der Leasingraten durch die H. an die B. zu, sind die Klagefor-\n\nderungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Beru-\n\nfungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen\n\nzwischen der B. und der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach eine\n\nErfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision zu\n\nRecht rügt, auf Rechtsfehlern.\n\na) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichter\n\nvorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bin-\n\ndet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-\n\nsetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Aus-\n\nlegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze\n\noder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt\n\nnicht erschöpfend gewürdigt hat \n\n(st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom\n\n8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Ur-\n\nteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).\n\nLetzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichen\n\nAuslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.\n\nb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B. habe mit\n\nder Beklagten keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf den\n\nInhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - \"in Ergänzung zum Leasingver-\n\ntrag\" mit der H. geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem die\n\nH. aus dem eingezahlten Kapital \"mit schuldbefreiender Wirkung\" für die\n\nBeklagte die vereinbarten Leasingraten an die B. für die Dauer des Leasing-\n\nvertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an der\n\nVerpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten\n\nnach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H. hierzu nicht mehr in der\n\nLage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3\n\nAbs. 2 des Verwaltungsvertrags getroffenen Regelung, wonach die H. ge-\n\ngenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-\n\nres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. Den unstreiti-\n\ngen Äußerungen der für die B. handelnden L. und S. , wonach mit\n\nder Einmalzahlung die Angelegenheit für die Beklagte erledigt sei, hat das Be-\n\nrufungsgericht entnommen, daß damit nur der \"Normalfall\" der ordnungsgemä-\n\nßen Vertragserfüllung durch die H. gemeint gewesen sei, jedoch keine Re-\n\ngelung für den Fall habe getroffen werden sollen, daß die H. ihren Zah-\n\nlungsverpflichtungen nicht Folge leisten würde.\n\nc) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelas-\n\nsen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem\n\nWortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH,\n\nUrteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212\n\nunter II 2). Nach den oben wiedergegebenen Erklärungen L. und S. \n\nsowie dem ergänzend unter Zeugenbeweis gestellten Beklagtenvortrag liegt\n\naber eine Vereinbarung zwischen der B. und der Beklagten vor, nach welcher\n\ndiese berechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung gegenüber der B. an einen\n\nDritten, hier die H. , zu leisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Wenn sich das Beru-\n\nfungsgericht an der Annahme einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht auf\n\nden Inhalt des geschlossenen Leasing- sowie des Verwaltungsvertrages gehin-\n\ndert gesehen hat, verkennt es, daß es den Parteien rechtlich möglich war, eine\n\nvon diesen Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung zu treffen. Auch der\n\nHinweis des Berufungsgerichts darauf, daß das mit dem sog. \"Flens-Modell\"\n\nverbundene Risiko erkennbar gewesen sei, trägt nicht seine Schlußfolgerung,\n\ndie Äußerungen L. und S. hätten bei den Leasingnehmern nur die\n\n\"Erwartung\" hervorrufen können, die Zahlung von 60 % des Kaufpreises werde\n\nausreichen, die vertraglich geschuldeten Leasingraten zu begleichen. Vielmehr\n\ngeht es hier gerade um die Frage, welche der Beteiligten das Risiko tragen\n\nsollte, falls es der H. nicht gelingen würde, mit der jeweiligen Einmalzah-\n\nlung der Leasingnehmer sämtliche Leasingraten und den vereinbarten Restwert\n\nzu erwirtschaften. Den Vertragspartnern steht es aber frei zu vereinbaren, wem\n\nvon ihnen dieses Risiko zugewiesen werden sollte.\n\nd) Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision zu Recht bean-\n\nstandet, den unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten außer acht gelas-\n\nsen, daß L. sämtlichen Leasingnehmern, also auch der Beklagten, Anfang\n\n1995, nachdem die Klägerin die Zession seitens der B. offengelegt hatte, un-\n\nter anderem folgendes geschrieben hat:\n\n\"Entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsanwälte der Bank ist\ndie in § 3 des Verwaltungsvertrages vereinbarte Übernahme der\nZahlungsverpflichtung durch die Firma H. bzw. H. GmbH\nrechtswirksam. Die von der Bank erwähnte Globalzession kann\nnur die Ansprüche erfassen, die unsere Gesellschaft gegen Sie\nals Leasingnehmer hat und nicht mehr. Insoweit sind Sie aber\ndurch die von uns genehmigte Schuldübernahme geschützt. Die\nBank kann daher von Ihnen weder Zahlung noch Herausgabe\nverlangen.\"\n\nZwar ist dieses Schreiben erst nach dem Vertragsschluß verfaßt worden.\n\nEs hat aber eine Indizwirkung hinsichtlich der Vorstellung, die der Geschäftsfüh-\n\nrer der B. selbst von der Vertragsgestaltung hatte. Diesem Schreiben muß\n\nentnommen werden, daß auch L. als Geschäftsführer der B. davon aus-\n\nging, die B. habe nach der Einmalzahlung durch die Leasingnehmer nur noch\n\nAnsprüche gegen die H. . Daraus kann auf einen entsprechenden Willen bei\n\nVertragsabschluß geschlossen werden.\n\nDa die Auslegung der zwischen der B. und der Beklagten getroffenen\n\nVereinbarungen somit keinen Bestand haben kann, ist das Berufungsurteil be-\n\nreits aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, tragfähige Fest-\n\nstellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien des Leasingvertrages\n\nVereinbarten zu treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, ob\n\nes den von der Beklagten als Zeugen benannten K. L. und ihren Ehemann\n\nzu \n\nihrer weiteren Behauptung anhört, L. habe \n\nihrem Ehemann bei\n\nVertragsschluß die vertragliche Gestaltung dahingehend erläutert, daß die Lea-\n\nsingnehmer durch die Einmalzahlung an die H. ihre Verpflichtungen aus\n\ndem Leasingvertrag \"endgültig\" erfüllt hätten.\n\n3. Aufzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit, als es\n\ndie Beklagte ferner zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die Widerkla-\n\nge auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs abgewiesen hat.\n\nGrundsätzlich war die Beklagte verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeit\n\ndas Fahrzeug zurückzugeben. Sie sollte allerdings nach § 5 des zwischen der\n\nH. und der Beklagten geschlossenen Verwaltungsvertrages das Recht er-\n\nhalten, den Wagen für 10 % des Bruttokaufpreises zu Eigentum zu erwerben.\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, sie habe gegenüber dem Konkursverwalter der\n\nH. von diesem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird\n\nzu prüfen haben, ob dies der Klägerin entgegengehalten werden kann.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Sollte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach einer Beweisauf-\n\nnahme, erneut zu der Annahme gelangen, daß zwischen der B. und der Be-\n\nklagten eine schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung nicht vereinbart wor-\n\nden sei, so müßte es sich mit dem Einwand der Beklagten befassen, ihr hätten\n\nSchadensersatzansprüche gegen die B. zugestanden, die sie nunmehr der\n\nKlägerin entgegenhalten könne. Die Beklagte hat geltend gemacht, L. habe\n\nbewußt wahrheitswidrig behauptet, die H. werde die Leasingraten aus der\n\nAnlage der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe sie damit zum Abschluß\n\ndes Leasingvertrages statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des Fahr-\n\nzeugs bestimmt.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs der Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung der Beklagten\n\nvon ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den sie\n\nüber § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-\n\nhalten könnte, abschließend verneint. Zu Recht rügt die Revision, daß das Be-\n\nrufungsgericht die beantragte Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft\n\nKiel gegen die Zeugen L. und H. nicht vorgenommen und einen Scha-\n\ndensersatzanspruch der Beklagten mangels Substantiierung abgelehnt hat.\n\nDie Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls um\n\neinen Betrug zu Lasten der Klägerin habe handeln können, nicht jedoch zu\n\nLasten der Beklagten, weil diese vorgetragen habe, sie habe \"ebenfalls\" an das\n\nKonzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist auch die Annahme des Beru-\n\nfungsgericht, die weitere Behauptung der Beklagten, bei L. und H. habe\n\nein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz schon bei Abschluß des Leasingver-\n\ntrages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue hinein erfolgt. Wenn die Beweisauf-\n\nnahme ergeben sollte, daß L. und H. der Beklagten zugesichert hatten, sie\n\nmüsse außer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungen erbringen,\n\ndann bestehen allerdings ihr gegenüber keine Ansprüche aus dem Leasingver-\n\ntrag mehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungshandlung\n\nausscheidet. Sollte die Beklagte hingegen aus dem Leasingvertrag noch zu\n\nweiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre eine sie schädigende Täuschungs-\n\nhandlung in der bewußt wahrheitswidrigen Behauptung zu sehen, die H. \n\nkönne aus dem gezahlten Einmalbetrag die Leasingraten erwirtschaften. Das\n\nLandgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem sogenannten \"Flens-\n\nModell\" um ein \"groß angelegtes Betrugsmanöver\" gehandelt hat und daß H. \n\nund L. im Gegensatz zu ihren Kunden nicht daran glaubten, tatsächlich die\n\nerforderlichen Beträge durch die Anlage der Einmalzahlungen der Leasingneh-\n\nmer aufbringen zu können. Die Revision verweist dabei zu Recht auf das eige-\n\nne Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, das Vertragsmodell \"Vermö-\n\ngensverwaltungsvertrag\" habe sich als groß angelegter, auf dem Prinzip des\n\nSchneeballsystems beruhender Betrug herausgestellt; diesen Vortrag hat sich\n\ndie Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht. Schließlich geht auch die Staats-\n\nanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L. und H. wegen eines Be-\n\ntruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich ein Anlagebetrug zu\n\nLasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer Behauptung ins Blaue\n\nhinein kann daher keine Rede sein.\n\nb) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls erneut\n\nmit den aus dem Verbraucherkreditgesetz hergeleiteten Einwendungen der Be-\n\nklagten auseinanderzusetzen haben (zum Zurückbehaltungsrecht des Verbrau-\n\nchers vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdnr. 25).\n\nIII.\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_270-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-270-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_270-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_270-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-270-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_270-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:07:15.468227+00:00"}}