{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_251-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"VIII ZR 251/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 11 Nr. 14 lit. a a.F. Zum Vorliegen einer gesonderten Erklärung im Sinne des § 11 Nr. 14 a AGBG a.F. (im Anschluß an BGHZ 148, 302).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 251/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. September 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAGBG § 11 Nr. 14 lit. a a.F.\n\nZum Vorliegen einer gesonderten Erklärung im Sinne des § 11 Nr. 14 a AGBG a.F.\n\n(im Anschluß an BGHZ 148, 302).\n\nBGH, Urteil vom 4. September 2002 - VIII ZR 251/01 - OLG Rostock\n LG Rostock\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Rostock vom 15. Oktober 2001 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie M. & Partner Sanitär- und Heizungsanlagen GmbH & Co.\n\n KG (im folgenden: Leasingnehmerin), deren Geschäftsführer der Be-\n\nklagte war, trug der Klägerin am 28. März 1995 den Abschluß eines Leasing-\n\nvertrags über eine neue CAD-Anlage mit einer Grundmietzeit von 48 Monaten\n\nund monatlichen Leasingraten von 1.769,29 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an.\n\nDas von der Klägerin gestellte Antragsformular enthält auf der Vorderseite in\n\nder oberen Hälfte neben einem Stempelaufdruck des Händlers maschinen-\n\nschriftlich eingetragene Angaben zur Leasingnehmerin, zur Leasingsache und\n\nzu den Leasingraten. Darunter steht kleingedruckter Vertragstext, der in einer\n\neingerahmten Leerzeile um eine \"abweichende Regelung\" ergänzt werden\n\nkann. Das untere Viertel des Vertragsformulars ist durch eine durchgehende\n\nLinie abgetrennt. Unter dieser Linie befinden sich links eine näher beschriebene\n\nEinzugsermächtigung und drei unterstrichene Leerzeilen, in denen Angaben zur\n\nBank und zum Konto des Leasingnehmers zu ergänzen sind. Darunter steht\n\nwiederum links in der gleichen kleinen Schrift, in der auch der übrige Text des\n\nAntragsformulars gedruckt ist:\n\n\"Hiermit übernehme(n) ich/wir im Weg der Schuldmitübernahme\nneben dem Leasingnehmer die Haftung für alle Ansprüche auf\nZahlung von Geld, die sich aus diesem Vertrag und seiner Been-\ndigung, einschließlich einer eventuellen Rechtsverfolgung und\nZwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer ergeben.\"\n\nRechts davon, ebenfalls noch unter der Einzugsermächtigung, heißt es:\n\n\"Leasingnehmer: Mehrere LN haften für alle aus diesem Vertrag\nentstehenden Pflichten gesamtschuldnerisch.\"\n\nUnter den beiden vorgenannten Passagen, in denen die Worte \"Schuld-\n\nmitübernahme\" bzw. \"Leasingnehmer\" leicht fett gedruckt sind, befindet sich,\n\nauf gleicher Höhe, jeweils eine durchgezogene Linie. Unter der linken Linie ste-\n\nhen die Worte \"Unterschrift (ohne Stempel)\", unter der mit einem Kreuz verse-\n\nhenen rechten Linie \"Datum, Firmenstempel und Unterschrift\". Ferner ist im\n\nunteren Viertel des Antragsformulars rechts neben der Einzugsermächtigung\n\neine eingerahmte Widerrufsbelehrung \"nur für private Verbraucher\" abgedruckt,\n\ndie auf den \"Leasingantrag/die Schuldmitübernahme\" Bezug nimmt. Darunter\n\nbefindet sich, auf der Höhe der beiden vorgenannten Unterschriftsleisten, eine\n\nweitere Linie mit dem Zusatz \"Datum, Unterschrift (ohne Stempel)\". Der Be-\n\nklagte unterschrieb auf allen drei Unterschriftsleisten. An den dafür vorgesehe-\n\nnen Stellen fügte er das Datum \"28.03.95\" und den Firmenstempel der Lea-\n\nsingnehmerin hinzu. Eine weitere Unterschrift setzte der Beklagte in die einge-\n\nrahmte Leerzeile des Vertragstextes. Damit bietet die untere Hälfte des An-\n\ntragsformulars folgendes Bild:\n\nDie Klägerin nahm den Leasingantrag durch gesonderte Schreiben vom\n\n2. April 1995 sowohl gegenüber der Leasingnehmerin als auch gegenüber dem\n\nBeklagten an. Nachdem die Leasingnehmerin die Leasingraten für das vierte\n\nQuartal 1998 trotz Mahnungen nicht gezahlt hatte und über ihr Vermögen die\n\nSequestration angeordnet worden war, erklärte die Klägerin jeweils mit Schrei-\n\nben vom 23. November 1998 gegenüber dem Sequester und dem Beklagten\n\ndie \n\nfristlose Kündigung des Leasingvertrages. Zugleich verlangte sie\n\n- erfolglos - Zahlung der rückständigen Leasingraten und Leistung von Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin nach Verwertung\n\nder Leasingsache von dem Beklagten gemäß näherer Berechnung Zahlung von\n\ninsgesamt 16.844,85 DM nebst Zinsen. Sie ist der Meinung, der Beklagte sei\n\ndem Leasingvertrag auf Seiten der Leasingnehmerin im Wege der Schuldmit-\n\nübernahme wirksam beigetreten. Demgegenüber macht der Beklagte geltend,\n\ndie Schuldmitübernahme sei nach § 11 Nr. 14a AGBG mangels gesonderter\n\nErklärung unwirksam. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung\n\nder Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene\n\nRevision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Schuldmitübernahmeerklärung des Beklagten sei unwirksam, weil\n\ndie betreffende Vertragsklausel den Anforderungen des § 11 Nr. 14a AGBG an\n\neine \"gesonderte Erklärung\" nicht entspreche. Unklar sei, an welcher Stelle der\n\nVertreter der Leasingnehmerin die maßgebliche Vertragsunterschrift leisten\n\nsolle. Die mittlere Unterschrift am unteren Rand des Antragsformulars decke\n\nvordergründig entweder die Einzugsermächtigung oder die Erklärung, daß meh-\n\nrere Leasingnehmer als Gesamtschuldner hafteten. Demgemäß liege nicht fern,\n\ndaß der Beklagte die Vertragsunterschrift in dem für eine \"abweichende Rege-\n\nlung\" bestimmten umrandeten Feld habe leisten wollen. Die Schuldmitüber-\n\nnahmeerklärung sei nach dem äußeren Bild in das Antragsformular vollkommen\n\neingegliedert. Druckstärke und Schriftgröße entsprächen dem übrigen Ver-\n\ntragstext. Der äußere Anschein eines einheitlichen Vertrages werde dadurch\n\nverstärkt, daß sich unmittelbar unter dem Text der Schuldmitübernahme ohne\n\nweitere Abgrenzung die Zeile für die Unterschriften des Schuldmitübernehmers,\n\ndes Leasingnehmers und des über sein Widerrufsrecht Belehrten befänden.\n\nNach dem äußeren Erscheinungsbild bezögen sich damit alle Unterschriften auf\n\nden gesamten Text des Antragsformulars. Daß der Beklagte auch eine auf die\n\nSchuldmitübernahme bezogene Widerrufsbelehrung unterschrieben habe, habe\n\nauf die rechtliche Beurteilung der Verpflichtungserklärung keinen Einfluß. Eine\n\nwirksame Widerrufsbelehrung besage wegen des unterschiedlichen Schutz-\n\nzwecks nichts darüber, ob die gesetzlichen Anforderungen der Verpflichtungs-\n\nerklärung erfüllt seien, und heile daher deren Mängel nicht.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen den Beklagten\n\ngeltend gemachten Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten aus dem\n\nLeasingvertrag vom 28. März/2. April 1995 und auf Leistung von Schadenser-\n\nsatz wegen Nichterfüllung des vorgenannten Vertrages verneint, weil die\n\nSchuldmitübernahme des Beklagten in dem von ihm unterschriebenen An-\n\ntragsformular gemäß § 11 Nr. 14a AGBG (wie auch alle anderen Bestimmun-\n\ngen des AGBG gemäß Art. 229 § 5 EGBGB in Verbindung mit Art. 12 Satz 3\n\ndes Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucher-\n\nrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro in der bis zum 29. Juni\n\n2000 geltenden Fassung) unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Be-\n\nstimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der\n\nVerwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil ab-\n\nschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine\n\neigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt. Das ist bei der Schuldmitüber-\n\nnahme des Beklagten der Fall.\n\n1. Bei dem formularmäßigen Antrag auf Abschluß eines Leasingvertra-\n\nges, den der Beklagte, der Geschäftsführer der Leasingnehmerin, gemäß § 35\n\nGmbHG als deren Vertreter unterzeichnet hat, handelt es sich um Allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Das gilt auch für die\n\ndarin enthaltene Erklärung der Schuldmitübernahme.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision findet § 11 Nr. 14a AGBG auf die\n\nErklärung der Schuldmitübernahme durch den Beklagten auch in persönlicher\n\nHinsicht Anwendung. Der persönliche Anwendungsbereich des AGBG wird al-\n\nlein durch § 24 AGBG begrenzt. Danach besteht für den Beklagten keine Aus-\n\nnahme. Insbesondere ist er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer\n\nGmbH nicht Kaufmann (vgl. BGHZ 104, 95, 98; 133, 71, 78).\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-\n\ngericht in Bezug auf die Schuldmitübernahme eine \"gesonderte Erklärung\" im\n\nSinne des § 11 Nr. 14a AGBG verneint hat.\n\na) Durch das Erfordernis einer gesonderten Erklärung sollen nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine erhöhte Aufmerksamkeit des\n\nVertreters für den Inhalt des Formulars bewirkt und ihm auf diese Weise Inhalt\n\nund Bedeutung des Rechtsgeschäfts klar vor Augen geführt werden. Die damit\n\nbezweckte Warnung des Vertreters vor der Auferlegung einer eigenen Haftung\n\noder Einstandspflicht erfordert es zwar nicht, daß die betreffende Erklärung in\n\neiner vom Hauptvertrag getrennten Urkunde abgegeben wird. Der Text der Er-\n\nklärung sowie die sich darauf beziehende Unterschrift müssen jedoch deutlich\n\nvon dem Wortlaut des Vertrages abgesetzt sein, um dem Vertreter Inhalt und\n\nWirkung seiner eigenen Erklärung deutlich zu machen. Die Urkunde ist dem-\n\nnach äußerlich so zu gestalten, daß sie dem Vertreter die Rechtsfolge unüber-\n\nsehbar vor Augen führt. Schon aus dem äußeren Aufbau der Urkunde muß de-\n\nren Doppelcharakter klar hervortreten (BGHZ 148, 302, 304 m.w.Nachw.).\n\nb) Dem wird das Antragsformular der Klägerin nicht gerecht. Die Erklä-\n\nrung der Schuldmitübernahme ist nicht deutlich vom Vertragstext abgesetzt.\n\nVielmehr ist sie in diesen eingegliedert. Sie steht nicht für sich allein, sondern\n\nzusammen mit der Regelung, daß mehrere Leasingnehmer gesamtschuldne-\n\nrisch haften, unmittelbar unterhalb der Einzugsermächtigung. Diese zieht schon\n\nwegen der drei großen unterstrichenen Leerzeilen, in denen Angaben zur Bank\n\nund zum Konto des Leasingnehmers zu ergänzen sind, die Aufmerksamkeit des\n\nBetrachters auf sich. Demgegenüber ist die Erklärung der Schuldmitübernahme\n\nunauffällig. Sie ist - anders als die dadurch besonders herausgestellte Wider-\n\nrufsbelehrung - nicht eingerahmt. Die Schriftart und die Druckstärke entspre-\n\nchen denen des übrigen Vertragstextes. Das Wort \"Schuldmitübernahme\" ist\n\nzwar leicht fett gedruckt. Angesichts der winzigen Schrift - auf einen Zentimeter\n\nkommen fast fünf Zeilen - fällt das jedoch nicht besonders auf.\n\nEine erhöhte Aufmerksamkeit des Vertreters des Leasingnehmers wird\n\nauch nicht dadurch bewirkt, daß die Erklärung der Schuldmitübernahme geson-\n\ndert zu unterschreiben ist. Die Unterschrift ist direkt neben der Vertragsunter-\n\nschrift des Leasingnehmers zu leisten. Wegen der unmittelbaren Nähe zu der\n\nim Vordergrund der Aufmerksamkeit stehenden Einzugsermächtigung wird bei\n\nflüchtiger Betrachtung der Eindruck hervorgerufen, daß es sich lediglich um ei-\n\nne weitere Unterschrift des Leasingnehmers handelt, die sich auf die Einzugs-\n\nermächtigung bezieht. Angesichts dessen kommt auch dem Umstand, daß die\n\nVertragsunterschrift des Leasingnehmers mit einem Firmenstempel zu ergän-\n\nzen ist, keine Bedeutung zu.\n\nDadurch, daß die Erklärung der Schuldmitübernahme in den Vertragstext\n\neingegliedert ist und die darunter vorgesehene Unterschrift sich auf gleicher\n\nHöhe mit der Vertragsunterschrift des Leasingnehmers befindet, unterscheidet\n\nsich das von der Klägerin verwandte Formular von denjenigen, die den Urteilen\n\nBGHZ 104, 232 und 133, 71 zugrunde lagen. Dort folgte die Mithaftungserklä-\n\nrung jeweils erst im Anschluß an die Unterschriftszeile für den Leasingnehmer\n\nund war außerdem räumlich deutlich von dem Text des Hauptvertrages ge-\n\ntrennt (vgl. auch BGHZ 148, 302, 305).\n\nNach alledem ist die Gestaltung des von der Klägerin verwandten For-\n\nmulars geeignet, die Tatsache zu verschleiern, daß das Formular neben dem\n\nAntrag auf Abschluß eines Leasingvertrages auch noch die Erklärung der\n\nSchuldmitübernahme enthält.\n\n4. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, daß der Beklagte auch die\n\nunter anderem auf die Schuldmitübernahme bezogene Widerrufsbelehrung un-\n\nterschrieben hat, keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung beigemessen.\n\nDagegen erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst\n\nkeine Bedenken (vgl. BGHZ 148, 302, 306 f.).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_251-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/viii-zr-251-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_251-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_251-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/viii-zr-251-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_251-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:16.492086+00:00"}}