{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_218-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"VIII ZR 218/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Abs. 1 Cb, 164 Abs. 1 Satz 1 Verkündet am: 5. November 2003 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zum kollusiven Zusammenwirken eng verwandter Geschäftsführer zweier selbstän- diger Gesellschaften bei der Erfüllung gegenseitiger Vertragspflichten. ZPO § 373 Zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht bei der Behauptung innerer Tat- sachen Beweis zu erheben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 218/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 138 Abs. 1 Cb, 164 Abs. 1 Satz 1\n\nVerkündet am:\n5. November 2003\nP o t s c h,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZum kollusiven Zusammenwirken eng verwandter Geschäftsführer zweier selbstän-\n\ndiger Gesellschaften bei der Erfüllung gegenseitiger Vertragspflichten.\n\nZPO § 373\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht bei der Behauptung innerer Tat-\n\nsachen Beweis zu erheben hat.\n\nBGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - OLG Hamm\n\nLG Hagen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 2001 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das\n\nUrteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen\n\nvom 3. Juli 2000 wegen eines Betrages von 216.660,35 DM nebst\n\nKosten zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin produziert und vertreibt unter anderem Fliesen und Kera-\n\nmikprodukte; die Beklagte vertreibt Fliesen und Keramik. Die Beklagte hatte seit\n\n1988 Geschäftsräume auf dem Grundstück der Klägerin gemietet. Jeweils al-\n\nleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klä-\n\ngerin sind die Brüder H. -J. und H. -A. W., die zu je 50 %\n\nan der Klägerin beteiligt sind. H. -A. W. ist der Vater von M. \n\nW. , dem Geschäftsführer der Beklagten. Die Klägerin lieferte der Be-\n\nklagten im Zeitraum Mai bis Juli 1995 Waren und erbrachte Leistungen, für die\n\nsie insgesamt 248.162,09 DM in Rechnung stellte.\n\nBei der Spar- und Darlehenskasse M. -O. eG (künftig: Sparkas-\n\nse) hatte die Klägerin 1986 ein Darlehen in Höhe von 3.138.000 DM aufge-\n\nnommen. Ihre Geschäftsführer H. -A. und H. -J. W. traten\n\nihre Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen gegen die G. K. \n\n Lebensversicherung AG (künftig: Lebensversicherung AG) zur Sicherung\n\naller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der\n\nKlägerin mit der Sparkasse an diese ab. Die Darlehensforderung der Sparkasse\n\ngegen die Klägerin wurde auf dem Konto-Nr. bei der Sparkasse\n\ngeführt. Die Klägerin unterhielt daneben bei der Sparkasse ein laufendes Ge-\n\nschäftskonto mit der Nr. .\n\nDie Lebensversicherung AG überwies nach Fälligkeit des Anspruches\n\nvon H. -A. W. im Juli 1995 254.713,70 DM auf dessen Privatkonto\n\nbei der Sparkasse (Konto-Nr. ). Am 12. Juli 1995 teilte die Spar-\n\nkasse schriftlich H. -A. W. mit:\n\n\"... Die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Lebens-\nversicherung dient ausdrücklich und ausschließlich der Sicherung\n\nunserer Forderungen aus dem Darlehen Nr. gemäß\nDarlehensvertrag vom 28./29.08.86.\n\nVerständlicherweise ist es uns nicht möglich, auf diese Unterle-\ngung unserer langfristigen Forderungen gegen die Firma H. u. H.\nW. GmbH & Co. KG zu verzichten.\n\nAufgrund dessen bestehen darauf, daß der Auszahlungsbetrag\nentweder gemäß unseres Schreibens vom 28.06.95 anzulegen\nund zu verpfänden ist, oder hieraus eine Sondertilgung zu\nobigem Darlehen erfolgt.\"\n\nAm 1. August 1995 fand in den Räumen der Sparkasse eine Bespre-\n\nchung zwischen H. -A. W. , seinem Sohn M. W. und\n\nK. M. , einer Mitarbeiterin der Sparkasse, statt. Danach überwies H. -\n\nA. W. 254.713,70 DM von seinem Privatkonto auf das Konto-Nr.\n\n der Beklagten bei der Sparkasse, wobei er als Verwendungs-\n\nzweck \"Geschäftseinlage\" angab. M. W. überwies diesen Betrag vom\n\nKonto der Beklagten auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der Sparkasse.\n\nAls Verwendungszweck gab er eine Rechnungsaufstellung vom 1. August 1995\n\nan.\n\nDie Klägerin behauptet, die Brüder W. hätten vereinbart, daß ihre\n\nLebensversicherungen bei Fälligkeit zur teilweisen Ablösung des Darlehens der\n\nSparkasse verwandt werden sollten. Dies sei auch dem Geschäftsführer der\n\nBeklagten bekannt gewesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von\n\n31.501,74 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses\n\nUrteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die\n\nKlage vollständig abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Kla-\n\ngeantrag in Höhe eines Betrages von 216.660,35 DM weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Klageanspruch sei durch Erfüllung seitens der Beklagten erloschen.\n\nDie Beklagte habe durch Zahlung auf ihre unstreitige Verbindlichkeit den ge-\n\nschuldeten Leistungserfolg erbracht. Nach den übereinstimmenden Bekundun-\n\ngen der Geschäftsführer H. -A. und M. W. vor dem Landge-\n\nricht hätten diese eine Vereinbarung dahingehend getroffen, daß die offenen\n\nVerbindlichkeiten der Beklagten bei der Klägerin gemäß Rechnungsaufstellung\n\nvom 1. August 1995 durch die Überweisung getilgt werden sollten. Der Um-\n\nstand, daß die Zahlung auf das Darlehenskonto der Klägerin erfolgt sei, stehe\n\nnicht entgegen. Im Ergebnis liege eine doppelte Tilgungsbestimmung und\n\n-wirkung vor: nicht nur die Darlehensforderung der Sparkasse gegenüber der\n\nKlägerin sei in Höhe der Zahlung zum Erlöschen gebracht worden, sondern\n\nauch die Forderung der Klägerin aus Lieferungen und Leistungen gegenüber\n\nder Beklagten. Wenn die Beklagte geltend mache, ihre Verbindlichkeit erfüllt zu\n\nhaben, stehe dem der Einwand der Sittenwidrigkeit oder der unzulässigen\n\nRechtsausübung nicht entgegen. Allerdings könnte sich die Beklagte auf Erfül-\n\nlung dann nicht berufen, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen H. -\n\nA. W. , dem Geschäftsführer der Klägerin, und M. W. , dem\n\nGeschäftsführer der Beklagten, vorläge oder H. -A. W. seine Ver-\n\ntretungsmacht mißbraucht hätte und dies M. W. bekannt gewesen\n\noder vorwerfbar unbekannt geblieben wäre. Soweit die Klägerin ihre Behaup-\n\ntung, M. W. habe gewußt, daß das Kapital seines Vaters aus einer\n\nan die Sparkasse abgetretenen Forderung gegen die Lebensversicherung AG\n\nstamme, und ihm sei auch die Vereinbarung seines Vaters mit dem Onkel be-\n\nkannt gewesen, die Lebensversicherungsverträge zur Tilgung des Hypotheken-\n\ndarlehens einzusetzen, in das Wissen der Zeugen B. , K. und\n\nT. gestellt habe, sei die Beweiserhebung unzulässig. M. W. \n\nWissen sei eine innere Tatsache. Daher hätte die Klägerin schlüssig darlegen\n\nmüssen, auf welche Weise die benannten Zeugen von dieser inneren Tatsache\n\nKenntnis erlangt hätten. Aber auch dann, wenn die Erfüllung der Klageforde-\n\nrung durch die Zahlung der Beklagten nicht gegeben sein sollte, wäre die For-\n\nderung der Klägerin durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit\n\nihrem dann gegebenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erlo-\n\nschen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Allerdings käme, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, einer\n\nVereinbarung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Klägerin,\n\nH. -A. W. , mit dem Geschäftsführer der Beklagten, wonach durch\n\ndie Zahlung der Beklagten auf das Darlehenskonto der Klägerin statt auf deren\n\nGeschäftskonto die Forderung der Klägerin auf die Warenlieferungen und son-\n\nstigen Leistungen getilgt werden sollte, grundsätzlich Erfüllungswirkung zu\n\n(§ 362 Abs. 1 BGB). Zutreffend sind auch die weiteren Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen, die dennoch einem Erlö-\n\nschen der Forderung entgegenstehen könnten. Wenn der Vertreter und sein\n\nGeschäftsgegner \"hinter dem Rücken\" des Vertretenen und zu dessen Schaden\n\ngehandelt haben, ist ihre Absprache sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher\n\nnichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 unter\n\nII m.w.Nachw.). Liegt auf seiten des Vertreters ein Mißbrauch der Vertretungs-\n\nmacht vor und hat der Geschäftsgegner dies erkannt oder grob fahrlässig die\n\nAugen davor verschlossen, steht dem Vertretenen der Einwand aus Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB) gegen die Wirksamkeit des Geschäfts zu (BGHZ 50, 112,\n\n114; 113, 315, 320; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 154/88, NJW\n\n1990, 384 unter I, 3 m.w.Nachw.).\n\n2. Wie die Revision zu Recht rügt, hat es das Berufungsgericht jedoch\n\nverfahrensfehlerhaft unterlassen (§ 286 ZPO), dem Vortrag der Klägerin zum\n\ntreuwidrigen Verhalten des Geschäftsführers H. -A. W. und seines\n\nSohnes nachzugehen und die hierzu angetretenen Beweise zu erheben. Das\n\nBerufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob H. -A. W. treuwidrig\n\nund sittenwidrig gehandelt hat, als er den ihm zugeflossenen Lebensversiche-\n\nrungsbetrag nicht unmittelbar auf das Darlehenskonto der Gesellschaft weiter-\n\ngeleitet, sondern ihn darlehensweise der Beklagten zur Verfügung gestellt und\n\ndieser gestattet hat, ihre Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber durch Über-\n\nweisung auf das Darlehenskonto zu erfüllen. Es hat den Beweisantritt der Klä-\n\ngerin für ihre Behauptung, der Geschäftsführer der Beklagten habe gewußt,\n\ndaß sein Vater seine Rechte aus der Lebensversicherung schon zuvor an die\n\nSparkasse abgetreten habe und daß sein Vater und sein Onkel übereingekom-\n\nmen seien, ihre Lebensversicherungsbeträge zur Tilgung des Hypothekendar-\n\nlehens einzusetzen, als unzulässig angesehen, weil die Klägerin nicht dargetan\n\nhabe, aufgrund welcher konkreten Umstände die benannten Zeugen über den\n\nKenntnisstand des Geschäftsführers der Beklagten berichten könnten. Das Be-\n\nrufungsgericht hätte jedoch zumindest den Zeugen B. , den rechtlichen\n\nBerater H. -A. W. , vernehmen müssen.\n\nDie Ermittlung des Kenntnisstandes des Geschäftsführers der Beklagten\n\nals eine innere Tatsache ist in der Weise möglich, daß Umstände festgestellt\n\nwerden, die den Schluß hierauf zulassen (BVerfG, Beschluß vom 30. Juni 1993\n\n- 2 BvR 459/93, NJW 1993, 2165). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang\n\nvorgetragen, Anfang bis Mitte der 90er Jahre habe Herr H. -A. W. \n\nsich - auch krankheitsbedingt - immer mehr zurückgezogen und sich durch sei-\n\nnen Sohn, den Geschäftsführer der Beklagten, in der Firma der Klägerin ver-\n\ntreten lassen; dieser habe Einblick in alle seinen Vater betreffenden Angele-\n\ngenheiten gehabt und ihn \"im wesentlichen vertreten\"; deshalb sei es völlig le-\n\nbensfremd anzunehmen, daß ihm, dem Geschäftsführer der Beklagten,\n\n- anders als dem rechtlichen Berater seines Vaters, dem Zeugen B. -\n\ndie Vorgänge, die zu der Absprache mit der Sparkasse geführt hätten (vgl. die\n\nSchreiben der Sparkasse vom 28. Juli 1995 und 12. Juli 1995 sowie das\n\nSchreiben des Zeugen B. vom 30. Juni 1995), unbekannt geblieben\n\nseien. Die Klägerin hat ferner behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten\n\nhabe im zweiten Halbjahr 1996 die Buchungsunterlagen der Klägerin an sich\n\ngenommen und diese erst Mitte 1999 nach Einschaltung eines Rechtsanwalts\n\n(teilweise) herausgegeben. Diese von der Klägerin vorgebrachten Umstände\n\nergaben einen ausreichenden Anlaß, den Zeugen B. anzuhören, bei\n\ndessen Vernehmung es sich somit nicht um eine prozessual unzulässige Aus-\n\nforschung handeln würde.\n\nDas Berufungsgericht hat zudem das enge Verwandtschaftsverhältnis\n\nder an der Tilgungsabsprache vom 1. August 1995 auf seiten der Parteien be-\n\nteiligten Personen nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt. Darüber hinaus\n\nwar die Abrede der Geschäftsführer der Parteien im Beisein der Zeugin M. ,\n\nder Mitarbeiterin der Sparkasse, getroffen worden, die die Lebensversiche-\n\nrungsbeträge für die Sparkasse in Anspruch nahm. Es erscheint mehr als nahe-\n\nliegend, daß sich die Geschäftsführer der Parteien im Vorfeld dieser Bespre-\n\nchung über die zum Verständnis des Anliegens der Sparkasse erforderlichen\n\nvorherigen Vorgänge, beispielsweise über den oben genannten Schriftwechsel,\n\nunterhalten haben. Daß in der Besprechung selbst mit keiner Andeutung von\n\ndem Hintergrund des Zugriffs der Sparkasse auf den Lebensversicherungsbe-\n\ntrag des Vaters die Rede war, ist wenig wahrscheinlich. Es spricht zumindest\n\nviel dafür, daß der Geschäftsführer der Beklagten seine Augen davor ver-\n\nschlossen hatte, daß sein Vater der Sparkasse schon zuvor seine Ansprüche\n\naus der Lebensversicherung zur Verfügung gestellt hatte.\n\nDas Berufungsgericht hätte diese Gegebenheiten umfassend in seine\n\nÜberlegungen einbeziehen müssen. Es wäre auch zu berücksichtigen gewe-\n\nsen, daß die Vorgehensweise des Geschäftsführers der Klägerin und seines\n\nSohnes, objektiv gesehen, den Zweck hatte, mit dem Lebensversicherungsbe-\n\ntrag des Vaters, der von der Sparkasse für Verbindlichkeiten der Klägerin bean-\n\nsprucht wurde, die Verpflichtung des Sohnes zu erfüllen. Dies geschah zu La-\n\nsten der Klägerin, die von einer entsprechenden, gegen sie noch nicht geltend\n\ngemachten Darlehensschuld befreit war, der aber eine fällige Forderung für\n\nschon erbrachte geschäftliche Lieferungen und Leistungen entgangen war. Die\n\nSparkasse war gleichfalls benachteiligt, weil die Klägerin, ihre Geschäftspartne-\n\nrin, an deren Zahlungsfähigkeit sie ein erhebliches Interesse hatte, eine liquide,\n\nauf dem Geschäftskonto zu tilgende Forderung einbüßte durch Verwendung\n\nvon Mitteln, auf die sie, die Sparkasse, wegen des von ihr gewährten Darlehens\n\nohnehin zugreifen konnte; dies alles war für den Geschäftsführer der Beklagten\n\njedenfalls in dem Gespräch vom 1. August 1995 erkennbar.\n\n3. Zu Recht rügt die Revision die Ansicht des Oberlandesgerichts, die\n\nBeklagte hätte gegen die Klägerin einen bereicherungsrechtlichen Anspruch,\n\nmit dem sie hilfsweise aufgerechnet habe, sofern die Schuld der Beklagten bei\n\nder Klägerin durch ihre Zahlung nicht getilgt worden sei. Hatte die Klägerin, wie\n\nrevisionsrechtlich zu unterstellen ist, gemäß einer Absprache zwischen ihren\n\nGeschäftsführern Anspruch darauf, daß beide den Auszahlungsbetrag aus ih-\n\nren Lebensversicherungen dem Darlehenskonto zugute brachten, hat sie durch\n\ndie teilweise Tilgung des Darlehens nur eine Leistung des Geschäftsführers\n\nH. -A. W. erlangt, die ihr ohnehin zugestanden hätte.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist daher teilweise aufzuheben. Im Umfang der Auf-\n\nhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die\n\nerforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Das Berufungsgericht\n\nwird auch darüber zu befinden haben, ob es neben dem Zeugen B. \n\ndie von der Klägerin ferner benannten Zeuginnen C. G. (K. ) und\n\nM. T. vernimmt, die beide zum Termin zur mündlichen Verhandlung\n\ngeladen waren, deren Anhörung aber unterblieben ist.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert\n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/viii-zr-218-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/viii-zr-218-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:08.339715+00:00"}}