{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_217-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-05-22","aktenzeichen":"VIII ZR 217/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 217/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer aus dem\n\nUrteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2001 auf\n\nmehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Entscheidungen des Thüringischen Oberlandesgerichts vom\n\n24. April 2001 und vom 31. Juli 2001 ist der Beklagte verurteilt worden, auf sei-\n\nnem Grundstück I. Straße in E. die Verlegung einer Zufüh-\n\nrungsleitung DN 400 zu dem Hochbehälter der Klägerin in dem bereits vorhan-\n\ndenen Schutzstreifen zu dulden, der Klägerin den Zutritt zu dem vorgenannten\n\nGrundstück zu ermöglichen und es zu unterlassen, die dortigen Verlegungsar-\n\nbeiten zu behindern. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat das Gericht\n\nauf 30.000 DM festgesetzt.\n\nII.\n\nDer Beklagte meint, das Berufungsgericht habe die Beschwer ermes-\n\nsenfehlerhaft bestimmt. Die beabsichtigte Verlegung der Wasserleitung zwinge\nihn, 3.750 m2 seines insgesamt über 8.000 m2 großen Grundstücks von jegli-\n\ncher Bebauung freizuhalten. Aufgrund der damit verbundenen zusätzlichen\nWertbeeinträchtigung von 50 DM/m2 ergebe sich ein Verlust von 187.500 DM.\n\nZudem sei er gezwungen, das Grundstück, durch das die Wasserleitung ver-\n\nlegt werde, zu pflegen, instandzuhalten und zu düngen. Dafür sei eine monatli-\n\nche Pacht von 2.500 DM angemessen.\n\nDer Antrag ist nicht begründet. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist\n\ngemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine Anwendung der\n\nSondervorschrift für die Wertbemessung von Grunddienstbarkeiten (§ 7 ZPO)\n\nscheidet aus, weil sich der streitgegenständliche Duldungsanspruch nicht auf\n\neine Grunddienstbarkeit i.S.d. §§ 1018 ff BGB stützt. Bei dem Anspruch, den\n\ndie Klägerin aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Wasser-\n\nversorgungsvertrag herleitet und als dessen Grundlage das Berufungsgericht\n\nzu Recht § 8 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Ver-\n\nsorgung mit Wasser (AVBWasserV) herangezogen hat, handelt es sich\n\n- anders als bei Grunddienstbarkeiten und ähnlichen Rechten - um ein persön-\n\nliches Recht der Klägerin ohne subjektiv-dinglichen Charakter (vgl. Mu-\n\nsielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 3 und 4; Zöller/Herget, 23. Aufl., ZPO, § 7\n\nRdnr. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91 = WM\n\n1992, 1114 = NJW-RR 1993, 141 unter II 2 b bb; BGH, (unveröffentl.) Urteil\n\nvom 18. Mai 1990 - V ZR 291/89).\n\nFür die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des\n\nBeklagten an der Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Duldungs-\n\nanspruchs maßgebend (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 4. November 1998\n\n- XII ZR 111/98 = FamRZ 1999, 647 unter II). Dieses Interesse übersteigt den\n\nvom Berufungsgericht angenommenen Betrag von 30.000 DM nicht.\n\nWie das Berufungsgericht ausgeführt hat (Seite 6 oben des Urteils vom\n\n31. Juli 2001), ist die Verlegung der neuen Leitung (DN 400) in dem ohnehin\n\nschon vorhandenen Schutzbereich verschiedener bestandsgeschützter Was-\n\nserleitungen mit den Abmessungen DN 600 und DN 900 vorzunehmen. Eine\n\nfühlbare und dauerhafte zusätzliche Beeinträchtigung durch die beabsichtigte\n\nweitere Wasserleitung scheidet daher aus. Die Nutzung des Grundstücks für\n\nden Beklagten unterliegt nur während der Bautätigkeit zum Zwecke der Rohr-\n\nverlegung (vorübergehenden) Beschränkungen.\n\nAbgesehen davon hat der Beklagte selbst vorgetragen, der Teil des\n\nGrundstücks, durch den die Leitung verlegt werden soll, werde als Wiese ge-\n\nnutzt. Diese Nutzung steht dem Beklagten nach Verlegung der Wasserleitung\n\nwieder offen. Einer Bebauung dieser Grundstücksfläche steht nicht erst die\n\ngeplante, sondern stehen bereits die verlegten Wasserleitungen entgegen; die\n\ndadurch bedingte Minderung des Grundstückswertes ist jedoch nicht Gegen-\n\nstand des vorliegenden Verfahrens.\n\nDie vom Beklagten genannten Beträge (50 DM/m2 Wertausgleich und\n\nPachtzins in Höhe von 2.500 DM/monatlich) können bei der Bemessung der\n\nBeschwer schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte sich in\n\nden Vorinstanzen darauf beschränkt hat, die Abweisung des Klageantrages zu\n\nbegehren. Eine Widerklage auf Zahlung eines bestimmten Pachtzinses oder\n\neiner Entschädigung hat er nicht erhoben.\n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-22/viii-zr-217-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-22/viii-zr-217-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:13.266433+00:00"}}