{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_211-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"VIII ZR 211/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bd HGB § 89 b a) Die in formularmäßigen Versorgungsrichtlinien, denen ein Versicherungsvertreter beigetreten ist, enthaltene Klausel: \"... Versorgungs- und Ausgleichsanspruch ... In Höhe des nach den Richttafeln Dr. Heubeck, Dr. Fischer, Rechnungszins 5,5 %, berechneten Barwertes der von der C. insgesamt zu gewährenden Versorgungsleis- tungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB gegenüber der C. VERSICHERUNG AG\". hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand. b) Zur Anrechnung einer vom Versicherungsunternehmen finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 211/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. November 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 9 Bd\nHGB § 89 b\n\na) Die in formularmäßigen Versorgungsrichtlinien, denen ein Versicherungsvertreter\n\nbeigetreten ist, enthaltene Klausel:\n\n\"... Versorgungs- und Ausgleichsanspruch\n\n... In Höhe des nach den Richttafeln Dr. Heubeck, Dr. Fischer, Rechnungszins 5,5 %,\nberechneten Barwertes der von der C. insgesamt zu gewährenden Versorgungsleis-\ntungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsanspruch gem. §\n89 b HGB gegenüber der C. VERSICHERUNG AG\".\n\nhält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.\n\nb) Zur Anrechnung einer vom Versicherungsunternehmen finanzierten Altersversorgung\nauf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 HGB.\n\nBGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 211/01 - OLG Köln\n\nLG Köln\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 17. August 2001 wird auf seine\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien schlossen unter dem 1. April/24. Juli 1986 einen Versiche-\n\nrungsvertretervertrag, nach dem der Kläger für die Beklagte und die mit ihr ver-\n\nbundenen Unternehmen als selbständiger Versicherungsvertreter im Hauptbe-\n\nruf tätig werden sollte. In Ergänzung zu dem Vertretervertrag erklärte der Kläger\n\nseinen Beitritt zu den Vertreter-Versorgungsrichtlinien (VVR) der Beklagten ab\n\nBeginn seines Vertrages; gleichzeitig erkannte der Kläger die VVR an. Die VVR\n\nregeln die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberufli-\n\nchen Ausschließlichkeitsvertreter und enthalten unter anderem folgende Be-\n\nstimmung:\n\n\"16. Versorgungs- und Ausgleichsanspruch\n\n16.1 In Höhe des nach den Richttafeln Dr. Heubeck, Dr. Fischer,\nRechnungszins 5,5 %, berechneten Barwertes der von der\n\nC. insgesamt zu gewährenden Versorgungsleistungen\nentsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsan-\nspruch gem. § 89 b HGB gegenüber der C. VERSICHE-\nRUNG AG\".\n\nDer Vertretungsvertrag zwischen den Parteien endete mit der Kündigung\n\nder Beklagten gegenüber dem Kläger zum 30. September 1998. Mit Schreiben\n\nvom 14. Oktober 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß auf den Zeitpunkt\n\nseines Ausscheidens ein unverfallbarer Rentenanspruch \n\nin Höhe von\n\n1.350,34 DM (monatlich) ermittelt worden sei; hieraus errechnete die Beklagte\n\neinen Rentenbarwert in Höhe von 66.534 DM. Den Ausgleichsanspruch des\n\nKlägers aus SUHK-Versicherungen bezifferte die Beklagte auf 141.217 DM.\n\nDen sich nach Abzug des Rentenbarwertes ergebenden Differenzbetrag von\n\n74.683 DM überwies die Beklagte dem Kläger.\n\nDen von der Beklagten in Abzug gebrachten Betrag in Höhe von\n\n66.534 DM (Rentenbarwert) hat der Kläger zum alleinigen Gegenstand seiner\n\nKlage gemacht und die Ansicht vertreten, bei einer mehr als 20-jährigen Diffe-\n\nrenz zwischen Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs und Fälligkeit der Renten-\n\nzahlung entspreche die Berücksichtigung des Rentenbarwertes nicht der Billig-\n\nkeit; im übrigen könne sich die Beklagte nicht auf Nr. 16 der VVR berufen, da\n\ndiese Klausel einer Prüfung nach dem AGB-Gesetz nicht standhalte.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch bei\n\nerheblicher Fälligkeitsdifferenz gebe es keine Veranlassung, von der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 45, 268 ff) abzuweichen; Nr. 16 der\n\nVVR verstoße auch nicht gegen das AGB-Gesetz.\n\nGegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zunächst die\n\nWiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge angekündigt. Mit Schriftsatz vom\n\n10. Mai 2001 hat er sodann seine Klageforderung auch auf einen behaupteten\n\nProvisionsanspruch gestützt. Dazu hat er die Ansicht vertreten, die Provisions-\n\nverzichtsklausel in § 11 der Provisionsbestimmungen sei wegen Verstoßes ge-\n\ngen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, so daß ihm ein Anspruch aus § 92\n\nAbs. 4 HGB auf Folgeprovisionen zustehe. Zu dessen Vorbereitung hat er nach\n\nden Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils als Hauptantrag die\n\nErteilung eines Buchauszuges beantragt, der sich auf alle von ihm vermittelten\n\nVersicherungsverträge in der Zeit vom 30. September 1997 bis zum 18. Mai\n\n2001 bezieht; hilfsweise hat er eine Entscheidung nach den Sachanträgen der\n\nletzten mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des\n\nHauptantrages als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zu-\n\nrückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsin-\n\nstanz zuletzt gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung ist im angefochtenen Urteil (abgedruckt in VersR 2001,\n\n1377 ff) ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, soweit der Kläger mit dem\n\nHauptantrag zur Vorbereitung eines Provisionsanspruchs gemäß § 92 Abs. 4\n\nHGB die Erteilung eines Buchauszuges begehre; denn der Kläger erstrebe da-\n\nmit nicht die Beseitigung der im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, son-\n\ndern verfolge einen neuen und gegenüber dem erstinstanzlichen Streitgegen-\n\nstand gänzlich anderen Anspruch. Der neue Hauptantrag könne auch nicht im\n\nWege einer Klageänderung in eine wegen des Hilfsantrages zulässige Berufung\n\neingeführt werden. Im übrigen sei der Hauptantrag unbegründet, da der in\n\nNr. 11 der Provisionsbestimmungen geregelte Provisionsverzicht nicht gegen\n\n§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstoße; außerdem habe der Kläger durch seine Erklä-\n\nrung in erster Instanz, nur einen (Rest-)Ausgleichsanspruch geltend machen zu\n\nwollen, nach Vertragsbeendigung (erneut) einen Provisionsverzicht erklärt.\n\nHinsichtlich des hilfsweise aufrecht erhaltenen Ausgleichsanspruchs sei\n\ndie Berufung unbegründet. Der Kläger habe im Sinne des § 288 ZPO zuge-\n\nstanden, daß sich die ausgleichspflichtigen Provisionsverluste rechnerisch auf\n\nden Betrag von 141.217 DM beliefen. Von dem ermittelten Ausgleichsanspruch\n\nhabe die Beklagte im Ergebnis zu Recht einen Abzug in Höhe des Anwart-\n\nschaftsbarwertes von 66.534 DM vorgenommen. Nach Abwägung aller im\n\nRahmen der Billigkeit zu berücksichtigenden Umstände sei in dem hier zu ent-\n\nscheidenden Einzelfall ein solcher Abzug gerechtfertigt. Zwar verstoße die Re-\n\ngelung in Nr. 16.1 der VVR gegen § 89 b Abs. 4 HGB sowie gegen § 9 Abs. 2\n\nNr. 1 AGBG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Dies führe jedoch nicht\n\ndazu, daß bei der gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Billigkeits-\n\nprüfung die finanzierte Altersversorgung gar nicht zu berücksichtigen wäre.\n\nVielmehr sei der Anwartschaftsbarwert von dem rechnerischen Ausgleichsan-\n\nspruch in voller Höhe abzuziehen. Zwar verfolge eine Ausgleichszahlung in der\n\nSituation des Klägers jedenfalls auch den Zweck, diesem für eine Übergangs-\n\nzeit die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die er benötige, bis ihm aus seiner\n\nneuen Tätigkeit ausreichende laufende Mittel zuflössen; eine Rentenanwart-\n\nschaft sei hierfür kein Äquivalent, da sie weder kapitalisiert noch beliehen wer-\n\nden könne. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß je größer die Fälligkeits-\n\ndifferenz, desto geringer der zu berücksichtigende Anwartschaftsbarwert mit\n\neiner damit einhergehenden verringernden Minderung des auszuzahlenden\n\nBetrages sei. Auch im vorliegenden Fall betrage der Rentenbarwert weniger als\n\n50 % des rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruchs, so daß dem Kläger ein\n\nabsolut und relativ hoher Barbetrag verbleibe.\n\nEine gänzliche oder teilweise Nichtberücksichtigung des Kapitalwertes\n\nführe demgegenüber zu einer wirtschaftlich nicht oder jedenfalls nicht grund-\n\nsätzlich zu rechtfertigenden Doppelbelastung des Unternehmers, wenn dieser\n\nzusätzlich zu dem Ausgleichsanspruch noch freiwillig den unverfallbaren Ren-\n\ntenanspruch für den Vertreter finanziere, während letzterer seinerseits während\n\nder Laufzeit des Vertretervertrages die entsprechenden Aufwendungen für eine\n\nVersorgung erspare. Hinzu komme, daß die Vertragsparteien hier bei Abschluß\n\ndes Vertrages übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß eine Anrech-\n\nnung der Altersversorgung der Billigkeit entspreche; auch wenn dieser Einigung\n\nkeine vertragliche Bindung zukomme, könnten die Vorstellungen der Vertrags-\n\nparteien bei der zu treffenden Billigkeitsabwägung angemessen berücksichtigt\n\nwerden. Zudem habe der Kläger den Vertrag nebst VVR, bevor er ihn unter-\n\nschrieben habe, von dem für ihn zuständigen Berufsverband überprüfen lassen\n\nund sich mit den die Berechnung des Ausgleichsanspruchs und die Altersvor-\n\nsorge betreffenden Vorschriften genau auseinandergesetzt. Angesichts dieses\n\nVerhaltens, das im Rahmen der einzelfallbezogenen Billigkeitsprüfung berück-\n\nsichtigt werden könne, sei er (zumindest) weniger in seinem Vertrauen auf volle\n\nAuszahlung des Ausgleichsanspruchs bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ge-\n\nschützt.\n\nII. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in vollem\n\nUmfang stand.\n\n1. Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Berufung des Klä-\n\ngers hinsichtlich des im zweiten Rechtszug erstmals gestellten Hauptantrages\n\nauf Erteilung eines Buchauszugs als unzulässig verworfen.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Be-\n\nrufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger damit die Beseitigung ei-\n\nner in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Eine Be-\n\nrufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klagean-\n\nspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern - wie hier - lediglich im\n\nWege der Klageänderung einen neuen bislang nicht geltend gemachten An-\n\nspruch zur Entscheidung stellt. Soweit der Berufungskläger seinen in erster In-\n\nstanz geltend gemachten Klageanspruch hilfsweise weiterverfolgt, ist die Beru-\n\nfung dagegen zulässig (Senat, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, WM\n\n1996, 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter II 2 a; Senat, Urteil vom 11. Oktober\n\n2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45 = NJW 2001, 226 unter II 2 c).\n\nb) Diese Grundsätze stellt die Revision nicht in Frage, sieht aber die sich\n\nmit Beweiskraft aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergebende Stellung\n\neines Haupt- und eines Hilfsantrages durch das Protokoll über die Berufungs-\n\nverhandlung vom 18. Mai 2001 gemäß § 314 ZPO als entkräftet an. Damit kann\n\nsie nicht durchdringen. Zwar hatte der Kläger im Schriftsatz vom 10. Mai 2001\n\nden erstmals gestellten Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs sowie den bis-\n\nherigen Zahlungsantrag als gleichrangig formuliert. In der nicht mehr im Original\n\nvorhandenen, rekonstruierten Akte befindet sich jedoch auf dem vorgenannten\n\nSchriftsatz ein handschriftlicher Zusatz, wonach der Zahlungsantrag im Termin\n\nvom 18. Mai 2001 nur noch hilfsweise gestellt worden sei. Laut Protokoll vom\n\n18. Mai 2001 hat der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers den Antrag\n\naus dem Schriftsatz vom 10. Mai 2001 gestellt, ohne daß ersichtlich wäre, daß\n\ndamit der zunächst formulierte Antrag gemeint gewesen war. Dann aber ergibt\n\nsich aus dem Sitzungsprotokoll die Unrichtigkeit der im Berufungsurteil wieder-\n\ngegebenen Antragstellung nicht. Im übrigen hat das Berufungsgericht in den\n\nEntscheidungsgründen festgestellt, daß die Umstellung der Anträge auf das\n\nEventualverhältnis erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei; einen Antrag\n\nauf Tatbestandsberichtigung hat der Kläger nicht gestellt.\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den mit dem Hilfsantrag auf-\n\nrechterhaltenen Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Ausgleichsanspruchs in\n\nHöhe von 66.534 DM als unbegründet angesehen.\n\na) Der Anspruch wäre schon dann zu verneinen, wenn ein Provisions-\n\nverzicht des Klägers, der Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach\n\n§ 89 b Abs. 5 HGB ist (Brüggemann in Staub, Großkommentar zum HGB,\n\n4. Aufl., § 89 b Rdnr. 130; Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesam-\n\nten Außendienstrecht, Bd. 2, 6. Aufl. Rdnr. 27), nicht vorläge. Das ist jedoch\n\nnicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die Provisionsverzichtsklausel in\n\nNr. 11 der Provisionsbestimmungen der Beklagten, auf die Nr. 5 a Abs. 2 des\n\nVertretungsvertrages verweist, wegen unangemessener Benachteiligung der\n\nInteressen des Handelsvertreters nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist,\n\nwie die Revision unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Meinung\n\n(Graf von Westphalen, DB 2000, 2255, 2256 f; für die Gegenansicht siehe\n\nNachweise bei Küstner/v. Manteuffel/Evers aaO Rdnr. 27 Fn. 6) meint. Das Be-\n\nrufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, festgestellt, daß der Kläger\n\ndurch seine ausdrückliche Erklärung in erster Instanz, nur einen (Rest-)\n\nAusgleichsanspruch geltend machen zu wollen, jedenfalls nach Vertragsbeen-\n\ndigung individuell einen Provisionsverzicht erklärt hat, gegen dessen Wirksam-\n\nkeit keine Bedenken bestehen.\n\nb) Verfahrensfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,\n\ndaß der dem Kläger zustehende Ausgleichsanspruch im Bereich der SUHK-\n\nVersicherungen, wie er von der Beklagten ermittelt worden ist, sich rechnerisch\n\nauf 141.217 DM beläuft. Dies hat der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich\n\nunstreitig gestellt und ausgehend hiervon einen restlichen Ausgleichsanspruch\n\nin Höhe von 66.534 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat im Rechtsstreit\n\nebenfalls den von ihr ermittelten Betrag zugrunde gelegt und lediglich das Be-\n\nstehen eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs des Klägers gemäß § 89 b\n\nHGB in dieser Höhe bzw. eines höheren Ausgleichs bestritten, weil sie den\n\nAusgleichsanspruch von 141.217 DM allein unter Anwendung der \"Grundsätze-\n\nSach\" als Rechenschema zur Ermittlung der Ausgleichshöhe angewandt habe.\n\nDie Revision zeigt auch keinen Vortrag des Klägers auf, wonach dieser im\n\nVerfahren einen über den errechneten Betrag hinausgehenden Ausgleichsan-\n\nspruch substantiiert behauptet hätte.\n\nUnter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beru-\n\nfungsgericht den von der Beklagten ermittelten Betrag seitens des Klägers im\n\nSinne von § 288 ZPO als zugestanden angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli\n\n1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109 unter I 2 a), jedenfalls eine Einigung der\n\nParteien auf die Anwendung der \"Grundsätze-Sach\" (abgedruckt bei Hopt,\n\nHandelsvertreterrecht, 2. Aufl., S. 253 ff.) im Bereich der rechnerischen Ermitt-\n\nlung des Ausgleichsanspruchs festgestellt hat.\n\nc) Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht von dem zugrunde gelegten Ausgleichsanspruch von 141.217 DM einen\n\nAbzug in Höhe des Anwartschaftsbarwertes von 66.534 DM im Rahmen der\n\nBilligkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorgenommen hat.\n\naa) Allerdings liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,\n\nkeine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien darüber vor, daß der Bar-\n\nwert der von der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistungen auf den\n\nAusgleichsanspruch des Klägers anzurechnen ist. Die Regelung in Nr. 16.1 der\n\nVertreter-Versorgungsrichtlinien, denen der Kläger beigetreten ist, verstößt ge-\n\ngen § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 89 b Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1\n\nAGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist daher unwirksam (vgl. Senat,\n\nUrteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, zur Veröffentlichung in BGHZ\n\nbestimmt, unter II, 3 a).\n\nDurch die Klausel: \"In Höhe des ... Barwertes der ... zu gewährenden\n\nVersorgungsleistungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Aus-\n\ngleichsanspruch gem. § 89 b HGB ...\" sollte nicht lediglich eine Einigung der\n\nVertragsparteien darüber getroffen werden, daß der Barwert der Versorgung in\n\ndie Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einbezogen werden\n\nsollte. Vielmehr wird dadurch eine Anrechnung insoweit zwingend und unter\n\nAusschluß der Berücksichtigung anderer Billigkeitskriterien vorgeschrieben,\n\neine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 3 HGB damit gerade ausgeschlossen; eine solche automatische Herabset-\n\nzung ist aber mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung nach § 89 b\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht vereinbar. Im Einzelfall kann eine lange zeitliche\n\nDifferenz zwischen der Beendigung des Handelsvertretervertrages und der Fäl-\n\nligkeit des Versorgungsanspruchs einer Anrechnung auf den Ausgleichsan-\n\nspruch entgegenstehen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1994 - VIII ZR\n\n94/93, WM 1994, 1118 = NJW 1994, 1350 unter II 2). Ferner kann sich bei einer\n\nAnrechnung der Versorgung auf den sogenannten Rohausgleich im Rahmen\n\nder Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB (vgl. Senat, Urteil\n\nvom 25. November 1998 - VIII ZR 221/97, WM 1999, 391 = NJW 1999, 946\n\nunter III) ein Ausgleichsbetrag ergeben, der oberhalb der Höchstgrenze des\n\n§ 89 b Abs. 5 Satz 2 HGB liegt, so daß der Ausgleichsanspruch ganz oder teil-\n\nweise unberührt bleibt; hingegen verringert sich bei einer Anrechnung der Ver-\n\nsorgung nach der Klausel Nr. 16.1 der Versorgungsrichtlinien der nach § 89 b\n\nAbs. 1 Satz 1 HGB ermittelte Ausgleichsbetrag. Soll aber durch die Anrechnung\n\ndes Barwertes der Versorgungsleistungen das Entstehen eines Ausgleichsan-\n\nspruchs, wie dieser unter Berücksichtigung der Ausgleichshöchstgrenze ermit-\n\ntelt worden ist, in Höhe des Barwerts verhindert werden, ist hierin zugleich eine\n\nunzulässige Einschränkung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 4\n\nSatz 1, Abs. 5 Satz 1 HGB zu sehen (vgl. das am gleichen Tage verkündete\n\nSenatsurteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, zur Veröffentlichung in\n\nBGHZ bestimmt unter II 2).\n\nbb) Wenn das Berufungsgericht im Streitfall nach Abwägung aller we-\n\nsentlichen Umstände die von der Beklagten finanzierte Altersversorgung bei der\n\nvon ihm getroffenen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB be-\n\nrücksichtigt und in Höhe des Barwertes von dem Ausgleichsanspruch des Klä-\n\ngers abgesetzt hat, läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung der\n\nim Rahmen der Billigkeit in Betracht kommenden Umstände ist im wesentlichen\n\nSache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft\n\nwerden, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze\n\nenthält oder ob sie wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberück-\n\nsichtigt gelassen hat (BGH, Urteil vom 14. April 1983 - I ZR 20/81, WM 1983,\n\n1102 = NJW 1983, 2877 unter II 2; Senat, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR\n\n7/95, WM 1996, 1558 = NJW 1996, 2302 unter B I 4 a).\n\nSolche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. In der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-\n\nführt, anerkannt, daß eine vom Versicherungsunternehmen finanzierte Alters-\n\nversorgung auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn und\n\nsoweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre; dies ist wegen der\n\n\"funktionellen Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversor-\n\ngung\" dann bejaht worden, wenn die Altersversorgung dem Handelsvertreter\n\ngewährt wird, der wegen Erreichung der Altersgrenze aus seiner Tätigkeit aus-\n\nscheidet (BGHZ 45, 268, 278 f; 55, 45, 58 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 1982\n\n- I ZR 20/80, WM 1982, 632 = NJW 1982, 1814 unter A I 2 c). Die Rüge der Re-\n\nvision, eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs mit Rücksicht auf die künftige\n\nAltersversorgung komme schon wegen der Länge des Zeitraums zwischen\n\nVertragsbeendigung und dem Fälligwerden des Versorgungsanspruchs des\n\nKlägers nicht in Betracht, greift nicht durch. Auch bei einer Fälligkeitsdifferenz\n\nzwischen Ausgleichsanspruch einerseits und Altersversorgung andererseits von\n\n24 Jahren hat der Bundesgerichtshof eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs\n\nanerkannt, wenn dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden war\n\n(BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR\n\n1984, 184 unter II 3), während er bei Fehlen einer solchen Vereinbarung bereits\n\nbei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren die Nichtanrechnung der Altersver-\n\nsorgung auf den Ausgleichsanspruch unbeanstandet gelassen hat (Senat, Urteil\n\nvom 23. Februar 1994 aaO).\n\nDabei kommt es nicht auf die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Ver-\n\neinbarung an (vgl. Küstner BB 1994, 1590, 1591 f; ders. Festschrift für Trinkner\n\n1995 S. 193, 210; Graf von Westphalen, DB 2000, 2255, 2258). Jedenfalls ha-\n\nben die Parteien durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruck\n\ngebracht, was sie für der Billigkeit entsprechend erachten. Diesen Umstand\n\ndurfte das Berufungsgericht - ebenso wie sogar vertragsfremde Umstände\n\n(BGHZ 45, 269, 273; MünchKommHGB-von Hoyningen-Huene, § 89 b\n\nRdnr. 102 m.w.Nachw.) - im Anschluß an OLG Köln (VersR 1997, 615, 616) im\n\nRahmen der von ihm zu treffenden Billigkeitsentscheidung zum Nachteil des\n\nKlägers, obwohl dieser bei Vertragsbeendigung erst 43 Jahre alt war, berück-\n\nsichtigen.\n\nZutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf\n\nhin, daß mit ansteigender Fälligkeitsdifferenz der zu berücksichtigende Renten-\n\nbarwert sich verringert und damit der Ausgleichsbetrag entsprechend weniger\n\ngekürzt wird. Auch im vorliegenden Fall verbleibt dem Kläger mehr als die\n\nHälfte des rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrages und damit ein absolut\n\nund relativ hoher Barbetrag.\n\nDer in anderem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Revision, die\n\nAltersversorgung werde in Fällen wie dem vorliegenden nicht vom Unterneh-\n\nmer, sondern - über die Kürzung des Ausgleichsanspruchs - vom Vertreter fi-\n\nnanziert, geht fehl. Dabei wird übersehen, daß bei einer Finanzierung der Al-\n\ntersversorgung durch den Unternehmer dieser eine dem Handelsvertreter ob-\n\nliegende Aufgabe übernimmt, der anderenfalls die dafür erforderlichen Aufwen-\n\ndungen aus seinem laufenden Einkommen bestreiten müßte. Wenn der Ren-\n\ntenbarwert der Versorgungsleistungen von dem am Ende des Handelsvertreter-\n\nverhältnisses fällig werdenden Ausgleichsanspruch abgesetzt wird, erfolgt auf\n\ndiese Weise eine Erstattung der vom Unternehmer gemachten Aufwendungen,\n\nso daß im Ergebnis eine Doppelbelastung des Unternehmers vermieden wird\n\n(vgl. BGHZ 45, 268, 273).\n\nIII. Nach alledem war die Revision des Klägers als unbegründet zurück-\n\nzuweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_211-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-20/viii-zr-211-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":16},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_211-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_211-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-20/viii-zr-211-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_211-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:39.040516+00:00"}}