{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_199-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-07-10","aktenzeichen":"VIII ZR 199/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Juli 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 (in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung) Die \"Grüne Woche Berlin\" 1999 war wie schon zuvor keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, WM 1992, 1294 = NJW 1992, 1889).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 199/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 (in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung)\n\nDie \"Grüne Woche Berlin\" 1999 war wie schon zuvor keine Freizeitveranstaltung im\n\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. März 1992\n\n- I ZR 104/90, WM 1992, 1294 = NJW 1992, 1889).\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2001 in\n\nder Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juli 2001\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten besuchten am 31. Januar 1999 die Messe \"Internationale\n\nGrüne Woche Berlin Heim - Tier und Pflanze\". Am Messestand der Klägerin\n\nbestellten sie nach einem Verkaufsgespräch mit den Zeugen F. und\n\nT. im Hinblick auf die beabsichtigte Renovierung ihres Hauses eine kom-\n\nplette Heizungsanlage als \"Bausatz zur Selbstmontage\" nebst Projektierung,\n\nAbnahme, Fracht und einer örtlichen Systemberatung. In dem von den Beklag-\n\nten und den Zeugen unterzeichneten Bestellformular ist ein \"Pauschalpreis\n\nBrutto\" von 51.500 DM angegeben. Darunter sind in der Zeile \"abzüglich Zah-\n\nlungen für Planungsvorleistungen\" 17.600 DM und in der Zeile \"Restzahlung bei\n\nLieferung\" 33.900 DM eingetragen. In der daneben befindlichen Spalte \"Indivi-\n\nduelle Zahlungsvereinbarung für Planungsvorleistungen\" ist handschriftlich\n\nvermerkt: \"Bei Projektierung DM 17.600,- Rest bei Lieferung\".\n\nMit Schreiben vom 2. und 3. Februar 1999 teilten die Beklagten der Klä-\n\ngerin mit, daß sie den Auftrag stornieren bzw. widerrufen. Die Klägerin antwor-\n\ntete unter dem 15. Februar 1999, daß sie den Widerruf ablehne, da ein Wider-\n\nrufsrecht nicht bestehe; auch ein Rücktrittsrecht sei nicht vereinbart worden.\n\nZugleich bat sie die Beklagten unter Hinweis auf mögliche Schadensersatzan-\n\nsprüche, bis zum 24. Februar 1999 rechtsverbindlich ihre Erfüllungsbereitschaft\n\nanzuzeigen. Diese Aufforderung wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom\n\n26. März 1999 unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Dem Schreiben\n\nfügte die Klägerin eine Schadensberechnung über 21.452,13 DM bei. Als die\n\nBeklagten mit Schreiben vom 13. April 1999 auf ihrem Widerruf bestanden,\n\nlehnte die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 1999 die Vertragserfüllung\n\ndurch die Beklagten ab und verlangte von ihnen Schadensersatz in der ange-\n\nkündigten Höhe. Dem kamen die Beklagten nicht nach. Mit anwaltlichem\n\nSchreiben vom 9. August 1999 ließen sie die Anfechtung ihrer Bestellung we-\n\ngen arglistiger Täuschung erklären, weil ihnen die Klägerin durch die Zeugen\n\nF. und T. einen \"Super-Sonder-Aktions-Messepreis\" vorge-\n\ntäuscht habe, der von der Klägerin jedoch auch außerhalb der Messe angebo-\n\nten werde.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten auf\n\nZahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 21.452,13 DM\n\nnebst Zinsen und 8 DM vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch genommen.\n\nDie Beklagten machen demgegenüber geltend, sei seien wirksam vom Vertrag\n\nzurückgetreten und hätten ihre auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-\n\nerklärung zu Recht widerrufen und angefochten. Mit den Zeugen F. \n\nund T. sei mündlich ein Rücktrittsrecht vereinbart worden. Daneben stehe\n\nihnen ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zu, da es sich bei der \"Grünen Woche\"\n\num eine Freizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handele. Ein weiteres\n\nWiderrufsrecht ergebe sich aus § 7 VerbrKrG, weil der Vertrag vom 31. Januar\n\n1999 ein Teillieferungsvertrag im Sinne des § 2 VerbrKrG sei. Wegen arglistiger\n\nTäuschung über ein \"Super-Sonder-Aktions-Messeangebot\" seien sie zur An-\n\nfechtung nach § 123 BGB berechtigt gewesen. Insoweit stehe ihnen auch we-\n\ngen unwahrer und irreführender Werbeangaben ein Rücktrittsrecht nach § 13a\n\nUWG zu. Schließlich sei ihre Anfechtung auch wegen Inhaltsirrtums nach § 119\n\nBGB berechtigt, da sie jedenfalls an ein Rücktrittsrecht geglaubt hätten. Dar-\n\nüber hinaus bestreiten die Beklagten die Schadenshöhe.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Mahn-\n\nkosten und eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen\n\ndie Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverlet-\n\nzung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.452,13 DM gegen die Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner, weil diese die Erfüllung des am 31. Januar 1999\n\nzwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages mit Schreiben vom\n\n13. April 1999 ernsthaft und endgültig verweigert hätten. Die Wirksamkeit des\n\nVertrages sei durch die verschiedenen Rücktritts-, Widerrufs- und Anfechtungs-\n\nerklärungen der Beklagten nicht beseitigt worden.\n\nDie Beklagten seien nicht wirksam gemäß §§ 346, 349 BGB vom Vertrag\n\nzurückgetreten. Durch die erstinstanzliche Vernehmung der Zeugen M. ,\n\nF. und T. hätten sie nicht den ihnen obliegenden Beweis er-\n\nbracht, daß ihnen bei den Vertragsverhandlungen ein Rücktrittsrecht einge-\n\nräumt worden sei.\n\nDie Beklagten hätten ihre auf Abschluß des Vertrages gerichtete Wil-\n\nlenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach §§ 2\n\nNr. 1, 7 Abs. 1 VerbrKrG stehe ihnen mangels Vorliegens eines Teillieferungs-\n\nvertrages nicht zu. Der Vertrag vom 31. Januar 1999 sei ein gemischter Ver-\n\ntrag, der überwiegend kaufvertragliche, hinsichtlich der Projektierung und des\n\nEinbaus der Heizung jedoch werkvertragliche Elemente aufweise. Werkverträge\n\nfielen nicht unter § 2 Nr. 1 VerbrKrG. Der verbleibende Kaufvertragsteil sei nicht\n\nin Teilleistungen zu erfüllen.\n\nAuch ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG bestehe nicht. Bei\n\nder \"Grünen Woche\" handele es sich in Übereinstimmung mit der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs nicht um eine Freizeitveranstaltung. Wie allge-\n\nmein bekannt sei und sich im übrigen aus dem von den Beklagten vorgelegten\n\nAusstellungskatalog des Jahres 1999 ergebe, stehe den vielfältigen unterhalt-\n\nsamen Veranstaltungen ein breites Angebot von Waren und Informationen einer\n\ngroßen Zahl von Ausstellern gegenüber, das nicht nur von Fachbesuchern,\n\nsondern auch vom allgemeinen Publikum gezielt genutzt werde. Unterhaltung\n\nund Verkauf seien dabei großenteils räumlich voneinander getrennt. Die Wer-\n\nbung für die \"Grüne Woche\" sei vor allem auf die zur Schau gestellten Güter\n\nbezogen; das Unterhaltungsprogramm stehe nicht im Vordergrund. Auch Art\n\nund Wert des Vertragsgegenstandes sowie die Umstände des Vertragsschlus-\n\nses rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die Beklagten seien durch die An-\n\nwesenheit eines Heizungsbauers auf der Messe nicht überrascht worden. Die\n\nvon ihnen erworbene Heizungsanlage sei im weiteren Sinne noch dem Aus-\n\nstellungsthema der \"Grünen Woche\" zuzurechnen, da Heizungsanlagen auch\n\nvon Landwirten benötigt würden. Nach den eigenen Angaben der Beklagten in\n\ndem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 13. April 1999 sei es unter an-\n\nderem Sinn ihres Messebesuchs gewesen, Informationen zur Renovierung ih-\n\nres Hauses zu erhalten. Den Beklagten sei es im übrigen wegen der offenen\n\nGestaltung des Messestandes der Klägerin und seiner Lage in einer großen\n\nHalle mit zahlreichem Messepublikum eher leichter als in einem Ladengeschäft\n\ngewesen, sich dem Angebot der Klägerin zu entziehen. Für ein Gefühl der\n\nDankbarkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin habe kein Grund bestanden,\n\nda die Unterhaltungsangebote der Messe durch den Eintrittspreis erkauft seien\n\nund Speisen und Getränke gesondert bezahlt werden müßten.\n\nEin Rücktrittsrecht nach § 13a in Verbindung mit § 4 UWG stehe den Be-\n\nklagten ebenfalls nicht zu. Durch das von den Beklagten angeführte Angebot\n\nder Klägerin an einen Dritten sei eine irreführende Werbung mit einem beson-\n\nders günstigen Messepreis nicht belegt, da die Klägerin die Heizungsanlage in\n\ndem betreffenden Fall zunächst teurer und offensichtlich erst nach Verhandlun-\n\ngen günstiger angeboten habe. Deswegen liege auch keine arglistige Täu-\n\nschung vor, die die Beklagten zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtige.\n\nSchließlich sei auch die Anfechtung der Beklagten wegen Inhaltsirrtums nach\n\n§ 119 Abs. 1 BGB nicht begründet.\n\nDer Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe in der geltend ge-\n\nmachten Höhe von 21.452,13 DM. Die Klägerin habe ihren Schaden in der dem\n\nSchreiben vom 26. März 1999 beigefügten Berechnung, ausgehend von dem\n\nNettovertragspreis unter Abzug der ersparten Herstellungs- und Anschaffungs-\n\nkosten, im einzelnen dargelegt. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen\n\nsei daher nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Auch der Umstand, daß die er-\n\nsparten Aufwendungen in einer Position nach den von der Klägerin selbst vor-\n\ngelegten Einkaufsbelegen zu niedrig angesetzt seien, lasse die Schadensbe-\n\nrechnung der Klägerin nicht unschlüssig erscheinen. Nach dem Vortrag der\n\nKlägerin seien die angesetzten Einzelpreise nur als Rahmen zu verstehen; in\n\nder Gesamtschau ergebe sich keine Differenz zu Lasten der Beklagten. Die\n\nersparten Projektierungskosten seien mit 2.738,56 DM nicht zu niedrig ange-\n\nsetzt. \n\nIn der Vertragsurkunde seien \n\nfür Projektierungsleistungen zwar\n\n17.600 DM angegeben. Nach der handschriftlichen Zusatzeintragung, die ge-\n\ngenüber dem Formulartext Vorrang habe, solle die Zahlung der 17.600 DM je-\n\ndoch nicht \"für\", sondern \"bei\" Projektierung erfolgen. Überdies sei kaum nach-\n\nvollziehbar, daß die Projektierung etwa ein Drittel des Gesamtpreises ausma-\n\nchen solle.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nII.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die\n\nBeklagten als Gesamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruch\n\nwegen Nichterfüllung dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der positiven\n\nVertragsverletzung bejaht.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der die\n\nAbnahme einer ihm aufgrund eines Vertrages zu liefernden Sache vor Fälligkeit\n\nernsthaft und endgültig verweigert, dem Vertragspartner nach den Grundsätzen\n\nder positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (Senatsur-\n\nteile vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81, WM 1982, 907 unter II 1 und vom\n\n14. Oktober 1992 - VIII ZR 153/91, WM 1992, 2155 unter II 1 a, jew.m.w.\n\nNachw.). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagten mit ihrem\n\nSchreiben vom 13. April 1999 die Erfüllung des Vertrages der Parteien vom\n\n31. Januar 1999 ernsthaft und endgültig verweigert haben, ist nicht zu bean-\n\nstanden, zumal die Klägerin die Beklagten zuvor mit Schreiben vom 26. März\n\n1999 unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ausdrücklich aufgefordert\n\nhatte, ihre Erfüllungsbereitschaft rechtsverbindlich anzuzeigen. Auch die Revi-\n\nsion erhebt insoweit keine Einwendungen.\n\nDie Revision wendet sich vielmehr gegen die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagten seien weder wirksam vom Vertrag zurückgetreten noch\n\nhätten sie ihre auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung wirksam\n\nwiderrufen oder angefochten. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg.\n\na) Soweit das Berufungsgericht ein vertragliches Rücktrittsrecht der Be-\n\nklagten nach § 346 BGB (gemäß Art. 229 § 5 EGBGB in der am 31. Dezember\n\n2001 geltenden Fassung) verneint hat, beruht das auf einer tatrichterlichen Be-\n\nweiswürdigung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nnur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob sich der Tatrichter entsprechend dem\n\nGebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfas-\n\nsend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also\n\nvollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfah-\n\nrungssätze verstößt (zuletzt z.B. Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96,\n\nNJW 1997, 796 unter II B 1 und vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889\n\nunter II 2, jew.m.w.Nachw.). Solche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzei-\n\ngen.\n\nZu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinrei-\n\nchend berücksichtigt, daß die Zeugen F. und T. als\n\n- mutmaßlich provisionsberechtigte - Verkäufer der Klägerin ein eigenes Inter-\n\nesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten, während ein solches bei dem Zeu-\n\ngen M. , der die Beklagten auf der Messe lediglich begleitet habe, nicht\n\nzu erkennen sei. Auf die damit angesprochene Frage der Glaubwürdigkeit der\n\nZeugen würde es nur dann ankommen, wenn deren Aussagen für die von den\n\nBeklagten behauptete mündliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ergiebig\n\nwären. Das hat das Berufungsgericht indessen gerade für die von der Revision\n\nin den Vordergrund gestellte Aussage des Zeugen M. rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint. Danach hat sich dieser Zeuge nicht mehr genau an die Vorgänge erin-\n\nnern können, sondern bekundet, daß ihm - ob von dem Beklagten zu 1 oder\n\ndem Verkäufer, wisse er nicht mehr - gesagt worden sei, daß der Vertrag noch\n\nkein richtiger Vertrag sei und daß man noch keine richtige Verpflichtung über-\n\nnommen habe, sondern nach dem BGB kündigen könne. Seiner Erinnerung\n\nnach habe ihm der Beklagte zu 1 gesagt, es handele sich um so etwas wie eine\n\nOption auf einen bestimmten Preis. Angesichts dessen ist die tatrichterliche\n\nWürdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, durch diese Aussage\n\nsei nicht einmal bewiesen, daß die Vorläufigkeit des Vertrages überhaupt Ge-\n\ngenstand der Verhandlungen gewesen sei, vielmehr könne eine Einigung auf\n\nein Optionsrecht auch nur die einseitige Vorstellung des Beklagten zu 1 gewe-\n\nsen sein. Die Angaben des Zeugen mögen, wie von der Revision geltend ge-\n\nmacht, den Schluß zulassen, daß Entsprechendes von den Verkäufern der Kl ä-\n\ngerin den Beklagten gegenüber geäußert worden ist. Zwingend ist das aber\n\nnicht. Läßt sich mithin bereits der Aussage des Zeugen M. nicht die von\n\nden Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ent-\n\nnehmen, kommt es auch auf die weitere Rüge der Revision nicht mehr an, das\n\nBerufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die - seines Erachtens eher\n\ngegen die Behauptung der Beklagten sprechende - Aussage des Zeugen\n\nF. eine Vielzahl von Widersprüchen aufweise.\n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht der Beklagten\n\nnach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 VerbrKrG (gemäß § 19 VerbrKrG in\n\nder vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) abgelehnt, weil es sich bei\n\ndem Vertrag vom 31. Januar 1999 nicht um einen Teillieferungsvertrag im Sin-\n\nne der letztgenannten Bestimmung handelt.\n\nNach § 2 Nr. 1 VerbrKrG gilt unter anderem § 7 Abs. 1 VerbrKrG mit dem\n\ndarin geregelten Widerrufsrecht entsprechend, wenn die Willenserklärung des\n\nVerbrauchers auf den Abschluß eines Vertrages gerichtet ist, der die Lieferung\n\nmehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Ge-\n\ngenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teillei-\n\nstungen zu entrichten ist. Schon die erste Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\nDer Vertrag der Parteien sieht zwar in Bezug auf die aus zahlreichen Kompo-\n\nnenten bestehende Heizungsanlage die Lieferung mehrerer als zusammenge-\n\nhörend verkaufter Sachen vor. Die Lieferung der Heizungsanlage erfolgt nach\n\ndem Vertrag jedoch nicht in Teilleistungen, sondern in einem Zug. Der Um-\n\nstand, daß vor der Lieferung der Heizungsanlage zunächst deren Projektierung\n\ndurch die Klägerin vorgesehen ist, macht den Vertrag entgegen der Ansicht der\n\nRevision nicht zu einem Teillieferungsvertrag im Sinne des § 2 Nr. 1 VerbrKrG.\n\nDie Projektierung ist eine werkvertragliche Leistung. § 2 Nr. 1 VerbrKrG setzt\n\njedoch Teilleistungen in Form der Lieferung von Sachen voraus. Aus dem von\n\nder Revision angeführten Senatsurteil in BGHZ 78, 375, 377ff. ergibt sich nichts\n\nanderes. Danach können Bausatzverträge für den Eigenbau von Wohnhäusern\n\nzwar auch dann, wenn sie wegen bestimmter werk- oder dienstvertraglicher\n\nElemente keine reinen Kaufverträge, sondern gemischte Verträge sind, unter\n\nden - durch die fast wortgleiche Vorschrift des § 2 Nr. 1 VerbrKrG abgelösten -\n\n§ 1c Nr. 1 AbzG fallen. Nach der genannten Entscheidung ändert das jedoch\n\nnichts daran, daß § 1c Nr. 1 AbzG sowohl die Lieferung der Bauteile als auch\n\ndie Bezahlung des Entgelts in Teilleistungen voraussetzt. Das ist hier in Bezug\n\nauf die Lieferung der einzelnen Bestandteile der Heizungsanlage gerade nicht\n\nder Fall.\n\nKeiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob § 2\n\nNr. 1 VerbrKrG beziehungsweise § 2 VerbrKrG insgesamt auf Verträge ent-\n\nsprechend anzuwenden ist, die nicht die Lieferung von Sachen, sondern die\n\nErbringung sonstiger (Dienst- oder Werk-)Leistungen zum Gegenstand haben\n\n(dafür unter anderen Erman/E.Rebmann, BGB, 10. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdnr. 4;\n\ndagegen unter anderen MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG\n\nRdnr. 4; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001, § 2 VerbrKrG\n\nRdnr. 8, ferner BGHZ 87, 112 zum AbzG). Unabhängig davon kommt jedenfalls\n\nauf den Vertrag der Parteien eine entsprechende Anwendung des § 2 Nr. 1\n\nVerbrKrG nicht in Betracht. Wie der hierdurch abgelöste § 1c AbzG soll § 2\n\nVerbrKrG den Verbraucher davor schützen, sich unüberlegt und unter dem\n\nDruck der von der Gegenseite aktiv geführten Vertragsverhandlungen mit einer\n\nVerpflichtung zu belasten, die sich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft\n\nrealisiert (vgl. BGHZ 67, 389, 392 f.; 78, 248, 251; 78, 375, 381 zu § 1c AbzG\n\nund im Anschluß daran zu § 2 VerbrKrG Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 2;\n\nMünchKomm/Ulmer, aaO, § 2 VerbrKrG Rdnr. 1 f., jew.m.w.Nachw.). Davon\n\nkann bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine Rede sein. Der Vertrag\n\nder Parteien sieht keine langfristige Bezugsverpflichtung der Beklagten vor,\n\nsondern eine Abwicklung in lediglich zwei Teilakten, die zudem insoweit eng\n\nmiteinander verknüpft sind, als der eine, die Projektierung, unmittelbare Vor-\n\naussetzung des anderen, der Lieferung der Heizungsanlage, ist. Demgemäß ist\n\nauch die in dem Vertrag durch den \"Pauschalpreis Brutto\" von 51.500 DM ein-\n\ndeutig angegebene Gesamtbelastung ohne weiteres überschaubar. Danach\n\nbedürfen hier die Beklagten nicht des durch § 2 VerbrKrG bezweckten Schut-\n\nzes.\n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Widerrufsrecht der Be-\n\nklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (gemäß § 9 Abs. 3 HWiG in der vor dem\n\n1. Oktober 2000 geltenden Fassung) verneint, weil es sich bei der \"Grünen Wo-\n\nche\" nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handelt.\n\naa) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes zutreffend davon ausgegangen, daß der\n\n- gesetzlich nicht definierte - Begriff der Freizeitveranstaltung durch Sinn und\n\nZweck der Regelung im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes bestimmt wird.\n\nDas Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäf-\n\nten soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typi-\n\nschen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Geschäften unter\n\nBeeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt\n\noder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen ge-\n\ndrängt zu werden. Soweit es um Bestellerklärungen anläßlich der Durchführung\n\nvon Freizeitveranstaltungen geht, ist Sinn und Zweck der Regelung des § 1\n\nAbs. 1 Nr. 2 HWiG, eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Er-\n\nklärungen in einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck\n\nhinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwar-\n\ntungshaltung zurücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich\n\nsind und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt,\n\nnur eingeschränkt gegeben ist. Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß\n\nmit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusam-\n\nmenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder\n\nReisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen las-\n\nsen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von\n\nZeit und Ort der Veranstaltung dem Kunden es erschwert, sich den Verkaufs-\n\nbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW\n\n1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889\n\n= WM 1992, 1294 unter II 1, jew.m.w. Nachw.; ferner Senatsurteil vom 12. Juni\n\n1991 - VIII ZR 178/90, WM 1991, 1634 unter II 1 b). Von einem Geschäftsab-\n\nschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2\n\nHWiG kann sonach nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Ver-\n\nkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daß der\n\nKunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine\n\nfreizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Ge-\n\nschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, daß\n\ndie örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem\n\nVerbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen,\n\nsei es, daß Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei\n\nihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein. Nur in\n\nsolchen Fällen läßt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers\n\nsprechen, welcher das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und\n\nähnlichen Geschäften begegnen will. Fehlt es an einer dahingehenden Ver-\n\nknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand\n\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen. Der Begriff der Freizeitveranstaltung\n\nist also von zwei zusammenwirkenden, in einer Wechselwirkung zueinander\n\nstehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veran-\n\nstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschlie-\n\nßungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen\n\ndurch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer\n\nentziehen kann. Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zu-\n\nsammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch\n\ndie Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und\n\nDurchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist\n\nzur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher\n\nLeistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urteil vom\n\n26. März 1992 aaO).\n\nbb) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist entgegen den An-\n\ngriffen der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die \"Grüne\n\nWoche\" des Jahres 1999 nicht als Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1\n\nAbs. 1 Nr. 2 HWiG angesehen hat. Vielmehr entspricht das der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs zur \"Grünen Woche\" des Jahres 1988.\n\nDer Bundesgerichtshof hat seinerzeit die Annahme des Kammergerichts\n\n(NJW-RR 1990, 1338) gebilligt, daß der Besucher der \"Grünen Woche\" deren\n\nmesse- und marktähnlichen Charakter erkenne und daß die Art der Verknüp-\n\nfung von Freizeitangebot und gewerblichem Angebot auf der \"Grünen Woche\"\n\ndie Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers nicht nach sich ziehe. Die\n\n\"Grüne Woche\" ist danach eine vom Zweck der Leistungsschau geprägte Ver-\n\nanstaltung. Unterhaltende Attraktionen wie Blumenarrangements, Präsentation\n\nder Tierhaltung oder Demonstration von Produktionsvorgängen dienen der Dar-\n\nstellung der gewerblichen Leistung. Sie haben keinen eigenständigen überra-\n\ngenden Unterhaltungswert, der in der Vorstellung des Besuchers der \"Grünen\n\nWoche\" deren eigentlichen Zweck als gewerbliche Leistungsschau in den Hin-\n\ntergrund treten lassen könnte. Hinzu kommt, daß in Anbetracht der Vielzahl der\n\nVerkaufsstände in großen Hallen und in Anbetracht der Masse der Besucher es\n\ndem einzelnen nicht besonders schwer gemacht wird, sich den Verkaufsbemü-\n\nhungen der auf der \"Grünen Woche\" tätigen Händler zu entziehen. Dem Kun-\n\nden ist es ohne weiteres möglich, in der Anonymität der Besuchermasse unter-\n\nzutauchen. Ein Gefühl, dem gewerblichen Unternehmer aus Dankbarkeit für\n\ndas Freizeitangebot, für welches der Besucher der Messe mit seiner Eintritts-\n\nkarte bereits bezahlt hat, in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, kann sich\n\nnicht einstellen (Urteil vom 26. März 1992 aaO, unter II 2).\n\n(1) Hieran anknüpfend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-\n\nnommen, daß es der \"Grünen Woche\" des Jahres 1999 nach der maßgeblichen\n\nVerkehrsanschauung unverändert an dem Freizeitcharakter fehlt, der den Ver-\n\nbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussen-\n\nde Freizeitstimmung versetzt. Es hat festgestellt, daß die \"Grüne Woche\" zwar\n\nals Anziehungspunkt für das breite Publikum zugenommen hat und neben ko-\n\nstenlosen Warenproben eine Vielzahl von unterhaltsamen Veranstaltungen\n\nbietet. Aus den allgemein zugänglichen Informationen und dem von den Be-\n\nklagten vorgelegten Ausstellungskatalog hat das Gericht jedoch ersehen, daß\n\ndem Unterhaltungsangebot ein breites Waren- und Informationsangebot von\n\nüber 1500 Ausstellern gegenübersteht, das nicht nur von den knapp 25 %\n\nFachbesuchern, sondern auch von dem mit gut 75 % überwiegenden allgemei-\n\nnen Publikum erwartet und gezielt genutzt wird. Dem Ausstellungskatalog hat\n\ndas Berufungsgericht weiter entnommen, daß Unterhaltung und Verkauf bezie-\n\nhungsweise Information großenteils räumlich voneinander getrennt sind und in\n\nunterschiedlichen Hallen stattfinden. Ferner hat das Berufungsgericht als ge-\n\nrichtsbekannt bezeichnet, daß die Werbung für die \"Grüne Woche\", die auf dem\n\nEinband des Katalogs auch \"Ausstellung für Ernährungswirtschaft, Landwirt-\n\nschaft und Gartenbau\" genannt wird, vor allem auf die zur Schau gestellten\n\nGüter und nicht auf das Unterhaltungsprogramm bezogen ist. Diese Feststel-\n\nlungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der \"Grünen\n\nWoche\" wie zuvor kein überwiegender Unterhaltungswert zukommt.\n\nDem hat die Revision nichts Erhebliches entgegenzusetzen. Insbesonde-\n\nre sind Art und Wert des von den Beklagten erworbenen Gegenstandes nicht\n\ngeeignet, der \"Grünen Woche\" insoweit den Charakter einer Freizeitveranstal-\n\ntung zu geben. Das gilt unabhängig davon, ob die betreffende Heizungsanlage\n\ngemäß der Ansicht des Berufungsgerichts im weiteren Sinne noch dem Aus-\n\nstellungsthema der \"Grünen Woche\" zuzurechnen ist. Andernfalls wäre die\n\n\"Grüne Woche\" je nach dem konkreten Angebot einmal als Freizeitveranstal-\n\ntung und einmal als gewerbliche Veranstaltung einzustufen. Es kommt jedoch\n\nnur eine einheitliche Bewertung in Betracht. Das schließt es entgegen der An-\n\nsicht der Revision auch aus, die \"Grüne Woche\" in Bezug auf das allgemeine\n\nPublikum und die Fachbesucher unterschiedlich einzuordnen. Die von der Re-\n\nvision noch einmal ausführlich aus dem Ausstellungskatalog aufgezählten Un-\n\nterhaltungsangebote rechtfertigen es für sich allein nicht, die \"Grüne Woche\" als\n\nFreizeitveranstaltung einzustufen. Die Revision verkennt insoweit, daß das Ne-\n\nbeneinander von Unterhaltungsangeboten und Verkaufsveranstaltung nach der\n\noben ( unter II 1 c aa) zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die\n\nAnnahme einer Freizeitveranstaltung nicht ausreicht. Vielmehr müssen Unter-\n\nhaltungsangebot und Verkaufsveranstaltung so miteinander verwoben sein, daß\n\nder die Gefahr der Überrumpelung des Besuchers begründende Freizeitcha-\n\nrakter der Veranstaltung im Vordergrund steht. Das ist nach den rechtsfehler-\n\nfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei der \"Grünen Woche\" nicht der\n\nFall. In diesem Zusammenhang ist die vom Berufungsgericht festgestellte weit-\n\ngehende räumliche Trennung von Unterhaltung und Verkauf entgegen der An-\n\nsicht der Revision keineswegs unerheblich.\n\n(2) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen,\n\nder von den Beklagten besuchten \"Grünen Woche\" fehle unverändert die vom\n\nBundesgerichtshof (Urteil vom 26. März 1992 aaO) für die \"Grüne Woche\" des\n\nJahres 1988 verneinte Voraussetzung einer Freizeitveranstaltung, daß sich die\n\nBesucher nach den objektiven Umständen den Verkaufsangeboten nur schwer\n\nentziehen können. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen\n\n- Trennung von Unterhaltung und Verkauf, offene Gestaltung des Messestan-\n\ndes der Klägerin in einer großen Messehalle mit zahlreichen Messebesuchern,\n\nkein Anlaß zur Dankbarkeit - besteht insoweit kein Unterschied zu der \"Grünen\n\nWoche\" 1988.\n\nZu Unrecht macht die Revision demgegenüber unter Berufung auf das\n\nOLG Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347) geltend, bei Verbraucherausstellun-\n\ngen genüge es für eine Erschwerung des Sich-Entziehen-Könnens, daß der\n\ndurch das Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den Verkaufsbemühun-\n\ngen an den Ausstellungsständen ausgesetzt sei (so auch schon Fi-\n\nscher/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdnrn. 153 ff.). Dem ist nicht zu folgen.\n\nDas Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine\n\nSituation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer ent-\n\nziehen kann.\n\ncc) Nicht durchgreifend ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge\n\nder Revision aus § 156 ZPO (in der für das Berufungsverfahren geltenden alten\n\nFassung). Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die mündliche Ver-\n\nhandlung wieder eröffnen müssen, weil es in seinem Urteil in der \"Grünen Wo-\n\nche\" keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG gesehen\n\nhabe, obwohl es in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001 zu verste-\n\nhen gegeben habe, daß es der gegenteiligen Auffassung zuneige. Ein Verstoß\n\ngegen § 156 ZPO ist jedoch nicht gegeben. Von einer Begründung wird nach\n\n§ 565a ZPO (gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Fassung) abgesehen.\n\nd) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Rücktrittsrecht der Be-\n\nklagten aus § 13a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 UWG ver-\n\nneint.\n\naa) Nach den vorgenannten Bestimmungen kann der Abnehmer einer\n\nWare, der durch wissentlich unwahre oder zur Irreführung geeignete Werbean-\n\ngaben zur Abnahme bestimmt worden ist, vom Vertrag zurücktreten. Dabei\n\nmüssen die Werbeangaben in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei-\n\nlungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, erfolgt sein.\n\nWerbeangaben gegenüber Einzelpersonen (Individualangaben) begründen da-\n\ngegen kein Rücktrittsrecht (Hefermehl/Baumbach, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl.,\n\n§ 13a UWG Rdnr. 3 m.w.Nachw.). Für die danach erforderlichen Werbeanga-\n\nben ist weder etwas festgestellt, noch zeigt die Revision hierzu übergangenen\n\nVortrag der Beklagten auf. Diese haben vielmehr lediglich behauptet, die Ver-\n\nkäufer am Messestand der Klägerin hätten gegenüber allen Interessenten mit\n\nbesonderen Messepreisen geworben, ihnen selbst sei von den Zeugen\n\nF. und T. ein \"Super-Sonder-Aktions-Messepreis\" versprochen\n\nworden. Zu Recht hat bereits das Landgericht ausweislich des Protokolls der\n\nmündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 die Beklagten darauf hinge-\n\nwiesen, daß dieser Vortrag nicht ausreicht, um Werbeangaben im Sinne des\n\n§ 4 UWG darzulegen. Weiteren Sachvortrag haben die Beklagten insoweit we-\n\nder in erster noch in zweiter Instanz gehalten.\n\nbb) Frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen des Berufungsgerichts,\n\ndie Beklagten hätten durch das von ihnen vorgelegte Vergleichsangebot der\n\nKlägerin an einen Dritten eine irreführende Werbung mit einem besonders gün-\n\nstigen Messepreis nicht dargetan. Das Vergleichsangebot lag zunächst mit\n\nbrutto 55.587,20 DM um 4.087,20 DM oder rund 7,9 % deutlich über dem An-\n\ngebot der Klägerin an die Beklagten. Daß es später offensichtlich im Zuge wei-\n\nterer Verhandlungen zu einer Reduzierung des Vergleichsangebots auf brutto\n\n48.910 DM und damit auf einen unter den den Beklagten angebotenen Preis\n\ngekommen ist, hat das Berufungsgericht demgegenüber entgegen der Ansicht\n\nder Revision zu Recht für unerheblich angesehen, weil die Beklagten ihrerseits\n\nohne weitere Verhandlungen sofort das erste Angebot der Klägerin akzeptiert\n\nhaben.\n\ne) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des\n\nBerufungsgerichts, die Beklagten seien mangels arglistiger Täuschung durch\n\ndie Klägerin nicht nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf Abschluß\n\ndes Vertrages vom 31. Januar 1999 gerichteten Willenserklärung berechtigt\n\ngewesen.\n\nAus den vorstehend (unter II 1 d bb) angeführten Gründen hat das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Beklagten eine arglistige Täu-\n\nschung über ein besonders günstiges Messeangebot nicht dargetan haben. Die\n\nvon den Beklagten weiter behauptete arglistige Täuschung über ein vertragli-\n\nches Rücktrittsrecht hat das Berufungsgericht aus den oben (unter II 1 a) dar-\n\ngelegten Gründen rechtsfehlerfrei als nicht bewiesen angesehen.\n\nf) Weiter hat das Berufungsgericht auch im Ergebnis zu Recht mangels\n\nInhaltsirrtums der Beklagten eine wirksame Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB\n\nverneint.\n\nDer von den Beklagten zunächst geltend gemachte Irrtum über das Be-\n\nstehen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts ist als Rechtsfolgenirrtum unbeacht-\n\nlich, da er nicht die sich aus dem Inhalt des Geschäfts ergebenden, sondern die\n\nkraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen betrifft (vgl. BGH, Urteil vom\n\n15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 353 unter II 2 c; ferner BGHZ\n\n134, 152, 156, jew. m.w.Nachw.).\n\nSoweit sich die Beklagten später auf einen Irrtum über das Bestehen ei-\n\nnes vertraglichen Rücktrittsrechts berufen haben, weil ihnen ein solches von\n\nden Mitarbeitern der Klägerin mündlich eingeräumt worden sei, entbehrt das\n\nnach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigten Be-\n\nweisaufnahme (dazu oben unter II 1 a) bereits der tatsächlichen Grundlage.\n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich den von der Klä-\n\ngerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch \n\nin voller Höhe von\n\n21.452,13 DM anerkannt.\n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klä-\n\ngerin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung die Differenz zwischen ihrem Interesse an der\n\nVertragserfüllung und der von ihr ersparten Gegenleistung verlangen kann (vgl.\n\nzuletzt z.B. Senatsurteile BGHZ 107, 67, 69 und vom 27. Mai 1998 - VIII ZR\n\n362/96, WM 1998, 1784 unter II 2, jew.m.w.Nachw.). Weiter hat das Berufungs-\n\ngericht zutreffend angenommen, daß die Klägerin ihren Schaden in zulässiger\n\nWeise (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1998 aaO) konkret berechnet hat, indem\n\nsie von dem Nettovertragspreis ihre ersparten Herstellungs- und Anschaffungs-\n\nkosten abgezogen hat.\n\nb) Zu Unrecht beanstandet die Revision insoweit, daß das Berufungsge-\n\nricht das mit einer Ausnahme pauschale Bestreiten der Beklagten als nicht aus-\n\nreichend angesehen hat, um den substantiierten Vortrag der Klägerin zu er-\n\nschüttern. Angesichts der detaillierten Schadensberechnung der Klägerin hätten\n\ndie Beklagten auf die von ihnen für falsch erachteten Positionen im einzelnen\n\neingehen können und müssen.\n\nOhne Erfolg verweist die Revision darauf, daß die Beklagten in einer Po-\n\nsition den von der Klägerin angesetzten Einzelpreis nach der von dieser selbst\n\nvorgelegten Preisliste als zu niedrig beanstandet haben. Die Beklagten haben\n\nübersehen, daß in der betreffenden Preisliste Bruttopreise, in der Schadensbe-\n\nrechnung dagegen Nettopreise angegeben sind. Danach ist der Unterschied\n\nallenfalls minimal. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, daß sich nach\n\nder unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts zumindest in der Ge-\n\nsamtschau keine Differenz zum Nachteil der Beklagten ergibt.\n\nVergeblich macht die Revision weiter geltend, die Beklagten hätten dar-\n\nauf hingewiesen, daß die Projektierungskosten in der Vertragsurkunde mit\n\n17.600 DM brutto bzw. 15.172,41 DM netto angegeben seien, während die Klä-\n\ngerin lediglich 2.738,56 DM netto in Abzug gebracht hatte. Insoweit kann dahin-\n\nstehen, ob der Auslegung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die\n\nAngabe von 17.600 DM \"für\" Projektierungskosten sei durch die handschriftli-\n\nche Zusatzeintragung, wonach die Zahlung der 17.600 DM \"bei\" Projektierung\n\nerfolge, abgeändert worden. Unabhängig davon besagt die vertraglich verein-\n\nbarte Höhe der Projektierungskosten nichts dazu, welche Aufwendungen sich\n\ndie Klägerin dadurch erspart hat, daß sie die Projektierung der Heizungsanlage\n\nmangels Erfüllung des Vertrages seitens der Beklagten nicht ausführen muß.\n\nSoweit die Klägerin hierfür pauschal 15 % der ersparten Materialkosten ange-\n\nsetzt hat, sind dem die Beklagten nicht entgegengetreten.\n\nIn diesem Zusammenhang rügt die Revision auch zu Unrecht eine Ver-\n\nletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht die Beklagten nicht auf die\n\nfehlende Substantiierung ihres Bestreitens hingewiesen habe. Dessen bedurfte\n\nes nicht, weil dies sowohl das Landgericht in dem erstinstanzlichen Urteil als\n\nauch die Klägerin bereits getan hatten.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-10/viii-zr-199-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-10/viii-zr-199-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:47.635980+00:00"}}