{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_188-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"VIII ZR 188/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 188/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Klägerin steht gegen ihren Streithelfer B. , ihren früheren Ehe-\n\nmann, aufgrund eines rechtskräftigen Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils des Land-\n\ngerichts Krefeld vom 27. Februar 1998 eine Forderung \n\nin Höhe von\n\n220.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. November 1997 zu. Wegen dieser\n\nForderung sowie der hierfür zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten hat\n\ndie Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse den Zahlungsan-\n\nspruch des Streithelfers B. gegen die Beklagten aus dem Anteilübertra-\n\ngungsvertrag vom 2. Dezember 1996 pfänden und sich zur Einziehung über-\n\nweisen lassen. In diesem Anteilübertragungsvertrag hatte der Streithelfer B. \n\n seinen 50 %-Anteil an der GBR L. , deren wesentliches Vermögen\n\nin einem Grundstück in L. -W. bestand, an die Beklagte zu 1 zu\n\neinem Kaufpreis von 3 Millionen DM übertragen. Der Kaufpreis war zahlbar in\n\nzwei Teilbeträgen von 1,5 Millionen DM, wobei der erste Teilbetrag von\n\n1,5 Millionen DM nach einer Umfinanzierung und der zweite Teilbetrag von\n\n1,5 Millionen DM in monatlichen Raten von 20.000 DM, beginnend mit dem\n\nMonat Dezember 1996, zur Zahlung fällig waren. Beide Beklagte unterwarfen\n\nsich wegen der Kaufpreisverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr\n\nVermögen. Wegen ihrer Forderung von 220.000 DM nebst Zinsen und Kosten\n\nmacht die Klägerin einen Teilbetrag der Kaufpreisforderung von 50.000 DM ge-\n\ngen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner und einen weiteren Teilbetrag\n\nvon 30.000 DM gegen die Beklagte zu 1 allein geltend. Sie stützt die Klage zu-\n\nletzt auf die erste Kaufpreistilgungsrate über 1,5 Millionen DM, hilfsweise auf\n\ndie Monatsfolgeraten ab Juni 1999 in chronologischer Reihenfolge. Die Be-\n\nklagten haben gegenüber der Kaufpreisforderung Einwendungen zur Höhe er-\n\nhoben und die Aufrechnung mit einer Gegenforderung über 1.891.874,77 DM\n\nerklärt. Im übrigen meinen sie, die erste Kaufpreisrate über 1,5 Millionen DM sei\n\nnoch nicht fällig.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das\n\nOberlandesgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung das Urteil des\n\nLandgerichts nur bezüglich der Zinsen teilweise abgeändert. Mit ihrer Revision\n\nverfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe nach den von ihr erwirkten Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlüssen aus der ersten Kaufpreiszahlungsrate über 1,5 Millionen DM\n\ngegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch von 80.000 DM und gegen den Beklag-\n\nten zu 2 von 50.000 DM zu. Von dem Kaufpreiszahlungsanspruch des Streit-\n\nhelfers B. gegen die Beklagten über insgesamt 3 Millionen DM seien ins-\n\ngesamt 2,6 Millionen DM zur Zahlung fällig. Es komme nicht darauf an, ob dem\n\nBeklagten zu 2 gegen den Streithelfer der Klägerin ein Anspruch über\n\n1.891.874,77 DM zustehe, mit dem die Beklagten gegenüber dem Kaufpreisan-\n\nspruch aufgerechnet haben, und ob der Kaufpreisanspruch durch die von den\n\nBeklagten behaupteten Zahlungen sowie wegen anderer vorrangiger Pfändun-\n\ngen in Höhe von 330.155,69 DM unbegründet sei. Selbst wenn dies zugunsten\n\nder Beklagten unterstellt würde, verbliebe immer noch eine offene Kaufpreisfor-\n\nderung von 377.969,54 DM, aus der die Beklagten den gepfändeten Kaufpreis-\n\nanspruch über insgesamt 80.000 DM zu befriedigen hätten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Allerdings ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Klage\n\ngegeben, obwohl sich die Beklagten in dem notariellen Kaufvertrag wegen der\n\nvon der Klägerin gepfändeten Forderungen der sofortigen Zwangsvollstreckung\n\nunterworfen haben (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Zwar besteht damit für die Kläge-\n\nrin als Pfändungspfandgläubigerin die Möglichkeit, eine Klage auf Erteilung der\n\nVollstreckungsklausel nach § 731 ZPO zu erheben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO,\n\n23. Aufl., § 727 Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Die Beklagten berufen sich aber unter\n\nanderem darauf, daß die erste Kaufpreisrate nicht fällig geworden sei, und sie\n\nmachen die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend. Da sie dieselbe\n\nRechtsverteidigung auch einer Klage nach § 731 ZPO entgegenhalten könnten,\n\nstellt dieser Rechtsbehelf keinen einfacheren und billigeren Weg für die Kläge-\n\nrin dar, die gepfändete Forderung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 9. April 1987\n\n- IX ZR 138/86, NJW 1987, 2863 unter I).\n\n2. Des weiteren ist dem Berufungsgericht in der Annahme zu folgen, daß\n\ndie erste Kaufpreisrate von 1,5 Millionen DM aus dem notariellen Kaufvertrag,\n\nauf die die Klägerin ihre Klage zuletzt vorrangig gestützt hat, seit dem 20. März\n\n2000 fällig ist. Zu Recht leitet das Berufungsgericht dies aus dem eindeutigen\n\nText des Schreibens der A. und M. L. AG\n\nvom 17. März 2000 her, das dem Prozeßbevollmächtigten des Streithelfers am\n\n20. März 2000 zugegangen ist. Hierin bestätigt die Gesellschaft, daß die Umfi-\n\nnanzierung erfolgt und sie damit Gläubigerin der in Abteilung III Nr. 1 bis 7 ein-\n\ngetragenen Grundschulden geworden sei. Daß das Schreiben vom 28. März\n\n2000, das Auskünfte über die bereits valutierte Darlehenshöhe und noch nicht\n\nvalutierte Darlehensteile verweigert, dem entgegensteht, vermag die Revision\n\nnicht aufzuzeigen.\n\n3. Zu Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht die von der\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufrechnung\n\ngegen eine im Wege der Teilklage erhobene Forderung nicht beachtet hat.\n\nNach ständiger Rechtsprechung muß ein Kläger, der einen Teilbetrag einer\n\nForderung geltend macht, es hinnehmen, daß der Beklagte eine Gegenforde-\n\nrung gerade gegen diesen Teilbetrag zur Aufrechnung stellt; er kann den Be-\n\nklagten mit der Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil der Gesamt-\n\nforderung verweisen. Für eine Aufrechnung im Rechtsstreit über einen Teilan-\n\nspruch ist nur dann kein Raum mehr, wenn eine Partei sie bereits vorher gegen\n\neine andere Forderung oder einen anderen Teil des Anspruchs erklärt hat oder\n\nwenn der Kläger in der Klageschrift sie dadurch vornimmt, daß er die Gegen-\n\nforderung von seinem Gesamtanspruch absetzt und diesen Teil nicht mehr ein-\n\nklagt. Dann ist die zur Aufrechnung benutzte Gegenforderung verbraucht und\n\nkann von dem Beklagten nicht seinerseits zur Aufrechnung verwandt werden\n\n(vgl. BGHZ 56, 312, 314; BGH, Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 72/72, WM\n\n1975, 795; BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 127/93, NJW-RR 1994, 1203\n\nunter II 2 a).\n\nNach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Frage nicht\n\noffenlassen, ob dem Beklagten zu 2 gegen den Streithelfer der Klägerin ein An-\n\nspruch über 1.891.874,77 DM zusteht, mit dem die Beklagten gegenüber dem\n\nvon der Klägerin gepfändeten Kaufpreisanspruch aufgerechnet haben. Die Be-\n\nklagten haben ihre Gegenforderung erst in diesem Verfahren gegenüber dem\n\nvon der Klägerin eingeklagten Teilbetrag zur Aufrechnung gestellt. Die Klägerin\n\nhat diese Gegenforderung bestritten und bei der Geltendmachung des Teilbe-\n\ntrages nicht von dem Gesamtanspruch aus dem Anteilübertragungsvertrag ab-\n\ngesetzt. Die Klägerin begehrt vielmehr den Teilbetrag von 80.000 DM aus dem\n\nnach ihrer Darlegung insgesamt fälligen Kaufpreisanspruch, und zwar im Beru-\n\nfungsverfahren in erster Linie aus der ersten Kaufpreisrate. Die von den Be-\n\nklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist deshalb nicht bereits ver-\n\nbraucht, und die Klägerin muß es hinnehmen, daß die Beklagten diese Gegen-\n\nforderung gerade gegen den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag zur\n\nAufrechnung stellten. Die Klägerin kann deswegen die Beklagten mit der Auf-\n\nrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil der Gesamtforderung verweisen.\n\nDie Berechnung des Berufungsgerichts, bei der die zur Aufrechnung gestellten\n\nAnsprüche von der Gesamtforderung abgezogen werden und der Klage des-\n\nhalb stattgegeben wird, weil ein Anspruch der Klägerin in Höhe ihrer geltend\n\ngemachten Teilforderung verbleibt, verstößt gegen die dargestellten Grundsät-\n\nze zur Aufrechnung gegen eine eingeklagte Teilforderung.\n\nDas Berufungsgericht hätte nach alledem berücksichtigen müssen, daß\n\ndie Beklagten zwar ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils mit\n\nihrer Forderung auf 1.891.874,77 DM zunächst gegenüber dem Teilbetrag von\n\n80.000 DM der - für die Zeit von Juni bis September 1999 - eingeklagten zwei-\n\nten Kaufpreisrate die Aufrechnung erklärt, ihren Aufrechnungseinwand sodann\n\naber dem im zweiten Rechtszug vorrangig begehrten Teilbetrag von 80.000 DM\n\naus der ersten Rate gleichfalls entgegengehalten haben. Dem hätte das Beru-\n\nfungsgericht nachgehen müssen.\n\nIII.\n\nGemäß § 564 Abs. 1 ZPO ist das angefochtene Urteil somit aufzuheben.\n\nDie Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit zu der Frage\n\nder Aufrechnung die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/viii-zr-188-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/viii-zr-188-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:36.982533+00:00"}}