{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_187-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"VIII ZR 187/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 270 Abs. 3 Zur Frage der Anwendbarkeit des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn die Klageschrift gegen eine infolge Verschmelzung erloschene GmbH eingereicht worden ist. BGB § 242 Cb Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf die Einrede der Verjährung, wenn der über- tragende und der neue Rechtsträger - auch unabsichtlich - den Gläubiger von der Erhebung der Klage gegen den \"richtigen\" Schuldner abgehalten haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 187/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Juni 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 270 Abs. 3\n\nZur Frage der Anwendbarkeit des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn die Klageschrift gegen\n\neine infolge Verschmelzung erloschene GmbH eingereicht worden ist.\n\nBGB § 242 Cb\n\nZur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf die Einrede der Verjährung, wenn der über-\n\ntragende und der neue Rechtsträger - auch unabsichtlich - den Gläubiger von der\n\nErhebung der Klage gegen den \"richtigen\" Schuldner abgehalten haben.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - VIII ZR 187/01 - OLG Hamm\n LG Essen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammen-\n\nhang mit dem Kauf eines Unternehmens.\n\nIm Oktober 1996 schloß der Kläger als Käufer mit der K. H. Ma-\n\nschinenbau GmbH (im Folgenden: KHM GmbH) und drei weiteren, mit ihr kon-\n\nzernmäßig verbundenen Gesellschaften als Verkäuferinnen einen Kauf- und\n\nÜbertragungsvertrag über die Geschäftsanteile an der W. & P. Le-\n\nbensmitteltechnik GmbH und der D. GmbH & Co. KG. Der Vertrag enthält\n\numfangreiche Regelungen unter anderem über die Behandlung von Forderun-\n\ngen aus Lieferungen und Leistungen, die in einem Zwischenabschluß der W. \n\n & P. GmbH zum 30. Juni 1996 ausgewiesen waren, sowie über die\n\nGewährleistung und sonstige Haftung der Verkäuferinnen. Nach § 28 des Ver-\n\ntrages sollten etwaige Ansprüche des Käufers, soweit nicht anderweitig gere-\n\ngelt, am 31. Dezember 1998 verjähren.\n\nDie KHM GmbH wurde gemäß Eintragung im Handelsregister vom\n\n13. Mai 1997 auf die damals als K. Industries GmbH firmierende Be-\n\nklagte verschmolzen.\n\nDer Kläger hat wegen behaupteter Unrichtigkeit des dem Kaufvertrag\n\nzugrunde gelegten Zwischenabschlusses zum 30. Juni 1996 einen Gesamt-\n\nschaden von 1.324.351,79 DM geltend gemacht. Nach Abzug eines von der\n\nBeklagten anerkannten Betrages von 5.579,70 DM hat er am 17. Dezember\n\n1998 beim Landgericht Essen Klage auf Zahlung von 1.318.772,09 DM gegen\n\ndie KHM GmbH eingereicht. Der Versuch einer Zustellung am 27. Januar 1999\n\nschlug fehl, weil die KHM GmbH infolge der Verschmelzung nicht mehr be-\n\nstand. Über die Erfolglosigkeit der Zustellung unterrichtete das Landgericht den\n\nKläger mit am 12. Februar 1999 zugegangenem Schreiben. Daraufhin ermittelte\n\nder Kläger die Firma und Anschrift der Beklagten und teilte die Daten dem\n\nLandgericht am 23. Februar 1999 mit. Am 12. März 1999 wurde die Klage der\n\nBeklagten zugestellt.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Zustellung vom 12. März 1999 sei\n\nnoch als \"demnächst erfolgt\" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO anzusehen; Ver-\n\njährung sei deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eingetreten.\n\nÜberdies sei die Verjährungsfrist durch die monatelangen vorprozessualen\n\nVerhandlungen gehemmt gewesen. Die Beklagte meint, der Kläger habe die\n\nZustellung der Klage schuldhaft verzögert, weil sie ihn bereits am 14. Dezember\n\n1998 in der Klageerwiderung in dem Parallelverfahren über die Schadenser-\n\nsatzansprüche aus dem Erwerb der Geschäftsanteile an der Firma D. GmbH\n\nund Co. KG (Landgericht Essen, Az.: 41 O 114/98) auf die Verschmelzung der\n\nKHM GmbH und die neue Anschrift hingewiesen habe; diesen Hinweis habe\n\nder Kläger jedoch nicht beachtet. Die Verjährungsfrist sei im übrigen auch nicht\n\ngehemmt gewesen. Schließlich stünde dem geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzanspruch auch der in dem Kaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungs-\n\nausschluß entgegen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revisi-\n\non verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren in vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte berufe sich gegen-\n\nüber möglichen Ansprüchen des Klägers zu Recht auf Verjährung. Die Parteien\n\nhätten die Verjährung etwaiger Ansprüche, und zwar auch solcher aus vorver-\n\ntraglichem Verhandlungsverschulden, für die sonst die regelmäßige Verjäh-\n\nrungsfrist von 30 Jahren gelte, wirksam auf den 31. Dezember 1998 festge-\n\nsetzt. Diesen Zeitpunkt habe der Kläger jedoch schuldhaft versäumt. Eine\n\nRückwirkung nach § 270 Abs. 3 ZPO scheide aus, weil der Kläger durch nach-\n\nlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringen Verzögerung der Zustellung\n\nbeigetragen habe. Zwar sei ihm die Zeitspanne für die nachträgliche Anforde-\n\nrung des Kostenvorschusses nicht anzulasten. Da ihm aber bereits am\n\n14. Dezember 1998 in der Klageerwiderung in dem vor dem Landgericht Essen\n\ngeführten Rechtsstreit, der ebenfalls Ansprüche aus dem streitgegenständli-\n\nchen Geschäft betreffe, die neue Firmierung und die neue Adresse der Be-\n\nklagten mitgeteilt worden seien, hätte er dies bei der vorliegenden Klage be-\n\nrücksichtigen können und müssen; dann wäre die Klage wahrscheinlich bereits\n\nAnfang 1999, jedenfalls am 27. Januar 1999, erfolgreich zugestellt worden.\n\nDiesen auf den Seiten 7 und 8 jener Klageerwiderung enthaltenen Hinweis\n\nhätte der Kläger bei der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig wahrnehmen können. Es\n\nentlaste ihn auch nicht, daß er sich in den beiden Verfahren von verschiedenen\n\nRechtsanwälten vertreten lasse; wegen des Zusammenhangs der Prozesse sei\n\neine Abstimmung und Koordinierung \"mehr als veranlaßt\" gewesen. Die Zeit-\n\nspanne vom 27. Januar bis zum 12. März 1999 falle daher in den Verantwor-\n\ntungsbereich des Klägers.\n\nFür die Annahme einer Hemmung der Verjährung fehle ausreichender\n\nVortrag des Klägers. Gegenüber der Einrede der Verjährung könne der Kläger\n\nauch nicht den Arglisteinwand erheben, da die Beklagte ihn nicht von der recht-\n\nzeitigen Erhebung der Klage abgehalten habe. Auf ein etwaiges arglistiges Ver-\n\nhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zwischenabschluß der W. \n\n & P. GmbH komme es nicht an. Das gelte auch für eine mögliche\n\ndeliktische Haftung der Beklagten.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.\n\n1. Allerdings erscheint es grundsätzlich zweifelhaft, ob die Vorschrift des\n\n§ 270 Abs. 3 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) zugunsten des Klägers herangezo-\n\ngen werden kann. § 270 Abs. 3 ZPO setzt zunächst voraus, daß die Klage-\n\nschrift vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht worden ist. Die am\n\n17. Dezember 1998 bei Gericht eingegangene Klage ist aber nicht gegen die\n\nBeklagte, sondern gegen die KHM GmbH gerichtet, die durch Verschmelzung\n\nmit der K. Industries GmbH umgewandelt worden ist. Durch die am\n\n13. Mai 1997 ins Handelsregister eingetragene Verschmelzung ist die KHM\n\nGmbH als übertragender Rechtsträger erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1\n\nUmwG). Der Kläger hat danach in der Klageschrift eine nicht mehr existierende\n\nPartei bezeichnet. Die Klage gegen eine nicht (mehr) existierende Partei ist\n\naber unwirksam (MünchKomm ZPO/Lindacher 2. Aufl. vor § 50 Rdnr. 26) und\n\nvermag daher verjährungsunterbrechende Wirkung gegen den wahren\n\nRechtsträger nicht zu entfalten; dies steht dann auch einer Rückwirkung nach\n\n§ 270 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage entgegen.\n\nZwar ist die Bezeichnung der Partei allein für die Parteistellung nicht\n\nausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der kla-\n\ngenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver\n\nWürdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Be-\n\nzeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar\n\ndurch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom\n\n24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 unter III 2 a). Ob die\n\nvom Revisionsgericht frei auszulegenden Erklärungen des Klägers in der Kla-\n\ngeschrift (vgl. BGH, aaO) dahin verstanden werden können, daß die Firma\n\nK. Industries GmbH als Rechtsnachfolgerin der KHM GmbH Be-\n\nklagte sein soll, ist jedoch fraglich. Dagegen spricht, daß dem Kläger das Erlö-\n\nschen der KHM GmbH, seiner Vertragspartnerin, nicht bekannt war und er da-\n\nher deren Rechtsnachfolgerin nicht gemeint haben konnte. Zudem war bei ob-\n\njektiver Deutung aus der Sicht des Gerichts, das neben der Gegenseite Emp-\n\nfänger der Klageschrift und der dazu gehörenden Anlagen war, eine Rechts-\n\nnachfolge nicht erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR\n\n58/86 - NJW 1987, 1946 unter II 1 a; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR\n\n21/87 - NJW 1988, 1585 unter II 3 a).\n\n2. Die Entscheidung der Frage, ob die Einreichung der Klage gegen die\n\nKHM GmbH unter Heranziehung des § 270 Abs. 3 ZPO geeignet war, die Ver-\n\njährungsfrist gegenüber deren Rechtsnachfolgerin, der nunmehrigen Beklagten,\n\nzu unterbrechen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Die Beklagte kann\n\nsich auf eine etwa eingetretene Verjährung nicht berufen, weil die Erhebung der\n\nVerjährungseinrede durch die Beklagte, wie der Senat aufgrund des insoweit\n\nvollständig aufgeklärten Sachverhalts selbst feststellen kann, jedenfalls rechts-\n\nmißbräuchlich ist (§ 242 BGB), und zwar aus den Gesichtspunkten, die das Be-\n\nrufungsgericht im Zusammenhang mit § 270 Abs. 3 ZPO angesprochen, aber\n\nnicht zutreffend gewürdigt hat.\n\na) Rechtsmißbräuchlich ist die Erhebung der Verjährungseinrede entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dann, wenn eine Partei durch\n\naktives Tun in arglistiger Weise die Gegenseite in ihrem Vertrauen bestärkt,\n\nauch ohne Klage zu ihrem Recht zu kommen, und sie dadurch von der recht-\n\nzeitigen Erhebung der Klage abhält (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987\n\n- IX ZR 202/86, NJW 1988, 265 = BGHR BGB § 242, Rechtsmißbrauch 5 unter\n\n5 a). Auch ein unabsichtliches Verhalten genügt, wenn es für die Unterlassung\n\neiner rechtzeitigen Klageerhebung ursächlich ist und die spätere Verjährungs-\n\neinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot\n\nvon Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR\n\n146/90, NJW 1991, 1690 unter 2).\n\nb) So liegen die Dinge hier. Die zur Zeit der Klageeinreichung als K. \n\n Industries GmbH firmierende (nunmehrige) Beklagte hat den Kläger\n\ndurch Verschweigen des Umwandlungsvorgangs, des damit verbundenen Erlö-\n\nschens seiner ursprünglichen Vertragspartnerin und des Einrückens der Be-\n\nklagten als deren Rechtsnachfolgerin davon abgehalten, die Klage gegen die\n\n\"richtige\" Schuldnerin zu erheben. Nach § 30 des Kaufvertrages waren die Ver-\n\ntragsparteien verpflichtet, \"Erklärungen aufgrund dieses Vertrages\" an jeweils\n\ngenau bezeichnete Anschriften \"oder an eine andere Adresse, die von der je-\n\nweiligen Partei der anderen gegenüber für diese Zwecke zuvor schriftlich be-\n\nkannt gegeben worden ist\", zu richten; für die Verkäuferseite war als Empfänge-\n\nrin derartiger Erklärungen die KHM GmbH, vertreten durch einen namentlich\n\nbenannten Mitarbeiter, vereinbart. Daraus ergab sich für beide Seiten zugleich\n\ndie Verpflichtung, einen etwaigen Firmen- und Anschriftenwechsel dem jeweili-\n\ngen Vertragspartner unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, um eine etwa\n\nerforderlich werdende schriftliche Kontaktaufnahme in Vertragsangelegenheiten\n\nzuverlässig zu gewährleisten (§§ 133, 157 BGB). Dieser Mitteilungspflicht über\n\ndie Änderung ihrer rechtlichen Verhältnisse und der Anschrift hat die Vertrags-\n\npartnerin des Klägers, die KHM GmbH, verletzt, indem sie es unterließ, ihn\n\nrechtzeitig über ihre bevorstehende Verschmelzung zu unterrichten. Dadurch\n\nhat sie bei dem Kläger den Eindruck erweckt, sie bestehe weiterhin als selb-\n\nständige Gesellschaft und sei unter ihrer im Vertrag genannten Adresse er-\n\nreichbar. Derselbe Verstoß ist der Beklagten anzulasten, der es als Rechts-\n\nnachfolgerin der KHM GmbH gemäß § 30 des Kaufvertrages oblegen hätte, den\n\nKläger über die Verschmelzung aufzuklären.\n\nAllerdings verweist die Revisionserwiderung auf das Vorbringen der Be-\n\nklagten in den Vorinstanzen, durch § 30 sei eine Verpflichtung zur Mitteilung\n\nvon entsprechenden Veränderungen nicht begründet worden, vielmehr hätte\n\nnur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Zustand wiedergegeben\n\nwerden sollen. Aber auch wenn in dieser Vertragsbestimmung den Parteien\n\neine entsprechende Verpflichtung nicht auferlegt wurde, haben sie doch mit der\n\nBenennung der Namen und Adressen der Parteien als Erklärungsempfänger\n\nsowie mit dem Zusatz, daß eine andere Adresse von der jeweiligen Partei\n\nschriftlich bekanntgegeben werden soll, in der jeweiligen Gegenseite das Ver-\n\ntrauen erweckt, von Firmen- und Adressenänderungen alsbald unterrichtet zu\n\nwerden.\n\nDas so geschaffene Vertrauen des Klägers hat die Beklagtenseite in zu-\n\nrechenbarer Weise (§ 278 BGB) verstärkt durch die Mitteilung der Firma F. \n\nK. AG H. -K. vom 23. März 1998, sie sei im März 1997 von der\n\nKHM GmbH mit der außergerichtlichen Abwicklung der Angelegenheit beauf-\n\ntragt worden. Es wäre Sache der K. AG und der Beklagten als der nunmehr\n\nvon der K. AG Vertretenen gewesen, in jenem Schreiben den Kläger un-\n\nmißverständlich darauf hinzuweisen, daß die Vollmachtgeberin - die KHM\n\nGmbH, an die der Kläger sein erstes Schreiben vom 4. März 1998 mit der\n\nSchadensersatzforderung gerichtet hatte - seit dem 13. Mai 1997 als selbstän-\n\ndige Gesellschaft beendet und in der aufnehmenden K. Industries\n\nGmbH aufgegangen war; denn es lag, zumal als sich der Fehlschlag der Scha-\n\ndensersatzverhandlungen abzeichnete, auf der Hand, daß der Kläger zur\n\nDurchsetzung seiner Ansprüche möglicherweise Klage erheben und daß er\n\nhierfür auf die Kenntnis der Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Ver-\n\nhältnisse seiner Vertragspartnerin angewiesen sein würde. Ein solcher Hinweis\n\nfindet sich in dem Schreiben vom 23. März 1998 jedoch nicht. Vielmehr wurde\n\nsogar im Betreff des Schreibens die \"K. Maschinenbau GmbH\"\n\n(KHM GmbH) genannt. Auch in der sich anschließenden Korrespondenz wurde\n\nder Eindruck nicht korrigiert, die K. AG werde weiterhin als Bevollmächtigte\n\nder KHM GmbH tätig, während die AG nunmehr in Wahrheit aufgrund der wei-\n\nterbestehenden Vollmacht für die Beklagte handelte.\n\nDie Untätigkeit der KHM GmbH und die Erklärungen der F. K. AG\n\nH. -K. als ihrer Bevollmächtigten muß sich die Beklagte als Rechts-\n\nnachfolgerin der KHM GmbH zurechnen lassen (BGHZ 64, 5, 10).\n\nc) Auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegen-\n\nden Rechtsstreit hat die Beklagte ein Verhalten gezeigt, das - jedenfalls in Ver-\n\nbindung mit den unter a) dargelegten Umständen - die Erhebung der Verjäh-\n\nrungseinrede als treuwidrig erscheinen läßt. Der Kläger hatte in dem zitierten\n\nVerfahren bezüglich der Geschäftsanteile der Firma D. (Az.: 41 O 114/98 LG\n\nEssen) unter anderem die KHM GmbH mit der ihm bekannten Adresse als Be-\n\nklagte angeführt, und mit diesen Angaben war die Klage noch Ende Septem-\n\nber/Anfang Oktober 1998 zugestellt worden. Die widerspruchslose Entgegen-\n\nnahme der Klage in jenem Parallelverfahren war ebenfalls geeignet, das Ver-\n\ntrauen des Klägers in den Fortbestand der KHM GmbH unter der ihm bekann-\n\nten Adresse aufrechtzuerhalten. Spätestens jetzt wäre die Beklagte gehalten\n\ngewesen, ihn, § 30 des Vertrages entsprechend, unverzüglich über die geän-\n\nderten Verhältnisse zu unterrichten. Der Hinweis auf die Rechtsnachfolge und\n\ndie neue Anschrift der Beklagten auf den Seiten 7 und 8 der 214 Seiten umfas-\n\nsenden Klageerwiderung vom 14. Dezember 1998 in dem Parallelprozeß war\n\nnicht geeignet, den Kläger über diese Änderungen zuverlässig und noch recht-\n\nzeitig aufzuklären, zumal er sich in beiden Verfahren von verschiedenen\n\nRechtsanwälten hatte vertreten lassen. Hätte sich die Beklagte verhalten, wie\n\nes nach Treu und Glauben geboten war, hätte der Kläger die Nachfolgeverhält-\n\nnisse hinsichtlich der KHM GmbH bei der am 17. Dezember 1998 eingereichten\n\nKlage dieses Rechtsstreits berücksichtigen können.\n\n3. Ein eigenes Verschulden, das bei der im Rahmen des § 242 BGB er-\n\nforderlichen Abwägung aller Umstände ins Gewicht fiele, ist dem Kläger nicht\n\nanzulasten. Er war nicht gehalten, ohne konkreten Anlaß vor Klageerhebung\n\nvon sich aus Nachforschungen darüber anzustellen, ob sich seit dem Vertrags-\n\nschluß im Oktober 1996 oder seit der Mitteilung der F. K. AG H. -\n\nK. vom 23. März 1998 Änderungen bei der Firma oder der Anschrift der\n\nVerkäuferin ergeben hatten (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92,\n\nNJW 1993, 2614 unter II 2 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3, Demnächst 8). Eine\n\nEinsichtnahme in das Handelsregister, aus der die veränderten Verhältnisse\n\nersichtlich waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Oktober 1978 - VIII ZR 176/77,\n\nNJW 1979, 42), konnte von ihm schon deshalb nicht erwartet werden, weil er\n\naufgrund der genannten Gegebenheiten auf den Fortbestand der bisherigen\n\nVerhältnisse vertrauen durfte (BGHZ 62, 216, 223).\n\n4. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage,\n\nob und inwieweit der Lauf der Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung\n\ndes § 639 Abs. 2 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) durch die vor-\n\nprozessualen Verhandlungen der Parteien gehemmt war, ob etwaige Ansprü-\n\nche des Klägers wegen vorvertraglichen Verschuldens der KHM GmbH der\n\ndreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (in diesem Falle nach\n\nArt. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB n.F. drei Jahre, beginnend am\n\n1. Januar 2002) unterlagen oder ob auch für sie, wie das Berufungsgericht\n\nmeint, die vertragliche Verjährungsregelung des § 28 des Kaufvertrages gilt.\n\nIII. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-\n\nstellungen dazu getroffen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch,\n\nvon der Verjährungsfrage abgesehen, ganz oder teilweise begründet ist. Zur\n\nNachholung dieser Prüfung war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_187-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/viii-zr-187-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_187-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_187-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/viii-zr-187-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_187-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:02.525467+00:00"}}