{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_165-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"VIII ZR 165/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Oktober 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. 2000 I S. 305) § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 a) \"Netze für die allgemeine Versorgung\" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern dienen, sondern andere die Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, die ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben. solche Netze, bestimmt auch dazu sind, b) Für die Anwendung des Begriffs der \"kürzesten Entfernung\" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten, sondern auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 165/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n8. Oktober 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. 2000 I S. 305) § 2 Abs. 1\nSatz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2\n\na) \"Netze für die allgemeine Versorgung\" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind\nnicht nur Stromnetze, die unmittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern dienen,\nsondern \nandere\ndie \nElektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, die ihrerseits Netze für\ndie allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.\n\nsolche Netze, \n\nbestimmt \n\nauch \n\ndazu \n\nsind, \n\nb) Für die Anwendung des Begriffs der \"kürzesten Entfernung\" im Sinne von § 3 Abs. 1\nSatz 2 EEG kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten, sondern auch\ndarauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für\ndie Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu\nerwarten sind.\n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01 - OLG München\n\nLG Kempten\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom\n\n17. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die\n\nBerufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKempten (Allgäu) - Kammer für Handelssachen - vom 27. Juli\n\n2000 auch zurückgewiesen hat, soweit darin die Verpflichtung der\n\nBeklagten festgestellt wird, den von der Klägerin erzeugten und in\n\ndie Übergabestation B. eingespeisten Strom für\n\ndie Zeit ab dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über den Vorrang\n\nErneuerbarer Energien zu vergüten.\n\nIm vorbezeichneten Umfang wird das Urteil des Landgerichts\n\nKempten auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Kla-\n\nge abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der\n\nStreithilfe haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.\n\nDie Kosten der Streithilfe sind zu 1/3 von der Beklagten und im üb-\n\nrigen von der Streithelferin selbst zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt im Ammergebirge auf dem Gebiet der Gemeinde\n\nH. vier Wasserkraftwerke. Die Beklagte versorgt mit einem von ihr unter-\n\nhaltenen Stromnetz in den Ortschaften der Gemeinde H. die Privathaus-\n\nhalte sowie gewerbliche Betriebe mit Strom. Die Streithelferin der Klägerin ist\n\ngleichfalls ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen; sie unterhält ein Versor-\n\ngungsnetz für Letztverbraucher in der der Gemeinde H. benachbarten\n\nGemeinde F. und Umgebung.\n\nDer von der Klägerin erzeugte Strom wird seit etwa 30 Jahren in eine\n\nÜbergabestation in der zur Gemeinde H. gehörenden Ortschaft B. \n\n eingespeist. Die Übergabestation wurde von der Streithelferin er-\n\nrichtet; die Klägerin und die Beklagte leisteten Baukostenzuschüsse und er-\n\nhielten im Gegenzug das Recht, eigene Leitungen anzuschließen. Kernstück\n\nder Übergabestation ist eine sogenannte Sammelschiene, die im Eigentum der\n\nStreithelferin steht und die Strom aufnimmt und abgibt. Der von den Kraftwer-\n\nken der Klägerin erzeugte Strom wird über ein 10-kV-Erdkabel der Übergabe-\n\nstation zugeführt und nach Transformierung auf eine Spannung von 20-kV in\n\ndie Sammelschiene eingespeist. Der eingespeiste Strom wird von einer Meß-\n\neinrichtung aufgezeichnet. Danach wird der Sammelschiene weiterer Strom\n\nzugeführt, der von der Streithelferin selbst geliefert wird. Dies erfolgt über ein\n\n20-kV-Erdkabel, welches im Ortsteil Br. vom Versorgungsnetz der Streit-\n\nhelferin in F. abzweigt und von dort durch das Gebiet der Gemeinde\n\nH. zur Übergabestation führt. Auch der auf diesem Weg eingespeiste\n\nStrom wird an einer Meßeinrichtung festgestellt. Anschließend entnimmt die\n\nBeklagte der Sammelschiene über sechs Leitungen den Strom, den sie für die\n\nVersorgung der Gemeinde H. benötigt. Danach erfolgt eine Messung des\n\nauf der Sammelschiene noch vorhandenen Stroms, der über eine 20-kV-\n\nFreileitung zum Versorgungsnetz der Streithelferin abgeführt wird.\n\nNach den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen wurde in der\n\nVergangenheit der von der Klägerin erzeugte Strom von der Streithelferin ab-\n\ngenommen und von dieser nach Bedarf an die Beklagte weiterverkauft. Grund-\n\nlage für die Abnahme des Stroms durch die Streithelferin war zuletzt der Ein-\n\nspeisevertrag zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin vom 4./5. März\n\n1996. Diesen Vertrag hoben die Vertragsparteien nach ordentlicher Kündigung\n\ndurch die Streithelferin im Juni 1997 durch gerichtlichen Vergleich zum 31. Juli\n\n1998 auf.\n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage, festzustellen, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet ist, von dem 1. August 1998 an den von ihr erzeugten und in der Über-\n\ngabestation B. eingespeisten Strom zum jeweils gültigen Preis\n\nnach dem Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) und von dem 1. April 2000 an\n\nnach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) zu bezahlen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revisi-\n\non der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Der\n\nSenat hat die Revision mit Beschluß vom 11. Juni 2003 insoweit zur Entschei-\n\ndung angenommen, als die Beklagte sich gegen die Feststellung wendet, ab\n\ndem 1. April 2000 zur Vergütung des von der Klägerin eingespeisten Stroms\n\nnach dem EEG verpflichtet zu sein; im übrigen hat der Senat die Revision nicht\n\nangenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von\n\nBedeutung, ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei von dem 1. April 2000 an aus §§ 2, 3 EEG zur Abnahme\n\nund Vergütung des von der Klägerin erzeugten Stroms verpflichtet. Nach dem\n\nEEG treffe diese Pflicht den Netzbetreiber, zu dessen für die Aufnahme geeig-\n\nnetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage bestehe. Die kür-\n\nzeste Entfernung bestehe hier zum Netz der Beklagten und nicht zum Netz der\n\nStreithelferin. Das Netz der Beklagten, mit dem die Endverbraucher der Ort-\n\nschaften der Gemeinde H. versorgt würden, liege zu den Kraftwerken der\n\nKlägerin räumlich näher als das Netz der Streithelferin, mit dem Letztverbrau-\n\ncher in der Gemeinde F. versorgt würden. Im Bereich der Übergabestation\n\nin B. betreibe die Streithelferin kein allgemeines Versorgungs-\n\nnetz, weil sie dort nur die Beklagte, nicht aber Endabnehmer mit Strom beliefe-\n\nre. Von einem Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung könne nicht gespro-\n\nchen werden, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen lediglich ein ande-\n\nres Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht die Endabnehmer selbst mit\n\nStrom versorge.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte sei\n\nnach § 3 Abs. 1 des am 1. April 2000 an die Stelle des Stromeinspeisungsge-\n\nsetzes getretenen Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,\n\nBGBl. 2000 I S. 305) verpflichtet, den von der Klägerin erzeugten und in die\n\nÜbergabestation B. eingespeisten Strom abzunehmen und zu\n\nvergüten. Diese Verpflichtung trifft nach dem vom Berufungsgericht festgestell-\n\nten Sachverhalt vielmehr die Streithelferin der Klägerin.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Wirksamkeit der\n\nRegelung des § 3 Abs. 1 EEG ausgegangen. Gegen die den Elektrizitätsver-\n\nsorgungsunternehmen hierdurch auferlegte Pflicht, den aus erneuerbaren\n\nEnergien erzeugten Strom abzunehmen und zu festgelegten Mindestpreisen zu\n\nvergüten, bestehen weder durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken,\n\nnoch verstößt diese Regelung gegen Vorschriften des EG-Vertrages (Senats-\n\nurteil vom 11. Juni 2003 – VIII ZR 160/02 unter B. I. 2. b und B. I. 3., zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ bestimmt).\n\n2. Die Verpflichtung, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom\n\nabzunehmen und zu vergüten, trifft nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG denjenigen\n\nNetzbetreiber, \"zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die\n\nkürzeste Entfernung zum Standort der Anlage [zur Erzeugung des Stroms] be-\n\nsteht.\" Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht die\n\nBeklagte. Netzbetreiberin des zum Standort der Anlagen der Klägerin nächst-\n\ngelegenen Netzes und deshalb nach § 3 Abs. 1 EEG zur Abnahme und Vergü-\n\ntung des von der Klägerin erzeugten Stromes verpflichtet ist vielmehr die Streit-\n\nhelferin der Klägerin.\n\na) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Streithelferin der Klägerin\n\nsei nicht Netzbetreiberin im Sinne von § 3 Abs. 1 EEG, weil ihre im Bereich der\n\nÜbergabestation B. gelegenen Leitungen kein Netz der allge-\n\nmeinen Versorgung darstellten, da diese nur der Belieferung der Beklagten und\n\nnicht der direkten Versorgung von Endabnehmern dienten.\n\nNetzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 1 EEG sind nach der Begriffsbe-\n\nstimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die\n\n\"Netze für die allgemeine Versorgung\" betreiben. Entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts sind \"Netze für die allgemeine Versorgung\" im Sinne von § 2\n\nAbs. 1 Satz 1 EEG nicht nur Netze, die unmittelbar der Versorgung von Letzt-\n\nverbrauchern dienen. Vielmehr fallen darunter auch solche Netze, die - wie die\n\nvon der Streithelferin im Bereich der Übergabestation B. betrie-\n\nbenen Leitungen - dazu bestimmt sind, andere Elektrizitätsversorgungsunter-\n\nnehmen mit Strom zu beliefern, die ihrerseits Netze für die allgemeine Versor-\n\ngung von Letztverbrauchern betreiben.\n\naa) Der Begriff des Netzbetreibers in § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG knüpft nach\n\ndem erklärten Willen des Gesetzgebers (Beschlußempfehlung des Rechtsaus-\n\nschusses, BT-Drucks. 14/2776, S. 21 zu § 2 Abs. 1) an die Begriffsbestimmun-\n\ngen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirt-\n\nschaftsgesetz - EnWG, BGBl. 1998 I S. 730) an.\n\nNach § 2 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen alle Un-\n\nternehmen oder Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für\n\ndie allgemeine Versorgung betreiben. Das Merkmal der \"allgemeinen Versor-\n\ngung\" im Sinne der zweiten Alternative dieser Bestimmung bezeichnet Netze,\n\ndie dem Bezug von Energie durch andere dienen, und schließt lediglich solche\n\nNetze aus, die ausschließlich zur eigenen Versorgung des Netzbetreibers (Ei-\n\ngenanlagen) vorgesehen sind (Büdenbender, EnWG, § 2 Rdnr. 36; Danner, in:\n\nObernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, § 2 EnWG Rdnr. 33 f.). Legt man\n\ndieses Verständnis einer allgemeinen Versorgung zugrunde, so ist das in der\n\nÜbergabestation B. betriebene Leitungssystem der Streithelferin\n\nschon deshalb ein Netz zur allgemeinen Versorgung, weil es zur Belieferung\n\neines anderen, der Beklagten, mit Strom bestimmt ist.\n\nEtwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aber auch dann\n\nnicht, wenn man den Begriff der allgemeinen Versorgung in § 2 Abs. 1 Satz 1\n\nEEG nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 EnWG, sondern in der engeren Bedeutung\n\ndes Begriffs in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG versteht. Die dort angesprochene\n\nDurchführung einer \"allgemeinen Versorgung\" von Letztverbrauchern setzt über\n\ndie bloße Versorgung anderer weiter voraus, daß sich das Energieversor-\n\ngungsunternehmen öffentlich, auch konkludent, zur Versorgung jedes in dem\n\nGemeindegebiet ansässigen Energieverbrauchers bereit erklärt hat und recht-\n\nlich dazu in der Lage ist (Büdenbender, aaO, § 10 Rdnr. 35; Hempel in: Lud-\n\nwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversor-\n\ngung, § 10 EnWG Rdnr. 103; Danner, aaO, § 10 EnWG Rdnr. 7). Im Anschluß\n\nan dieses engere Begriffsverständnis werden unter Netzen \"für die allgemeine\n\nVersorgung\" im Sinne von § 2 Abs. 1 EEG solche Netze verstanden, die Teil\n\neines (Gesamt-)Leitungssystems sind, an das wegen des Kontrahierungszwan-\n\nges des § 10 Abs. 1 EnWG grundsätzlich jedermann angeschlossen werden\n\nmuß (Salje, EEG, § 2 Rdnr. 18-21, insbes. 19; Brandt/Reshöft/Steiner, Hk-EEG,\n\n§ 2 Rdnr. 24). Hierunter fallen auch Übertragungsnetze, die der Belieferung an-\n\nderer Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom dienen, die ihrerseits eine\n\n\"allgemeine Versorgung\" von Letztverbrauchern im Sinne von § 10 Abs. 1\n\nSatz 1 EnWG durchführen (Salje, aaO, § 2 Rdnr. 21). Auch danach stellt das\n\nvon der Streithelferin der Klägerin im Bereich der Übergabestation betriebene\n\nNetz ein solches zur \"allgemeinen Versorgung\" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1\n\nEEG dar. Denn die über dieses Netz belieferte Beklagte führt die allgemeine\n\nVersorgung von Letztverbrauchern im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG in\n\nder Gemeinde H. durch.\n\nbb) Für dieses Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG zumindest im\n\nletztgenannten Sinne sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien. Zwar ent-\n\nhielt der ursprüngliche Gesetzentwurf des EEG in § 2 Abs. 1 Satz 3 die aus-\n\ndrückliche Regelung, daß Netze im Sinne von Satz 1 auch solche seien, \"an die\n\nLetztverbraucher nicht unmittelbar angeschlossen sind\" (BT-Drucks. 14/2341\n\nS. 3). Aus dem Wegfall dieser Bestimmung im weiteren Verlauf des Gesetzge-\n\nbungsverfahrens kann aber nicht auf den Willen zu einer sachlichen Änderung\n\ngeschlossen werden (vgl. auch Salje, aaO, § 3 Rdnr. 11; Brandt/Reshöft/\n\nSteiner, aaO, § 3 Rdnr. 16). In der Begründung zu dem vom Ausschuß für Wirt-\n\nschaft und Technologie empfohlenen und auch Gesetz gewordenen § 11 EEG\n\nwird nämlich ausgeführt, daß das nächstgelegene Netz im Sinne von § 3 Abs. 1\n\nEEG in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz sein werde. Es könne\n\naber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz einer höheren Span-\n\nnungsebene, unter Umständen sogar ein Übertragungsnetz sein (BT-\n\nDrucks. 14/2776, S. 24). Im Fall des Anschlusses an ein Übertragungsnetz, so\n\nheißt es in der Begründung weiter, erübrige sich, da kein weiteres vorgelagertes\n\nÜbertragungsnetz existiere, die in § 3 Abs. 2 EEG vorgesehene Abnahme und\n\nVergütung durch den vorgelagerten Netzbetreiber (aaO). Da der empfehlende\n\nAusschuß hier allgemein und ohne Einschränkung auch einen Anschluß an\n\nvorgelagerte Übertragungsnetze für möglich gehalten hat, kann angenommen\n\nwerden, daß er auch die Betreiber der Übertragungsnetze, die Teil der allge-\n\nmeinen Versorgung im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG sind, als Netzbetreiber im\n\nSinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG angesehen hat.\n\ncc) Die sich aus der vorgenannten Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 und\n\n§ 3 Abs. 1 EEG ergebende Folge, daß auch Betreiber von Netzen, die lediglich\n\nandere Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom beliefern, die ihrerseits\n\nLetztverbraucher versorgen, der Anschluß-, Abnahme- und Vergütungspflicht\n\nnach § 3 Abs. 1 EEG unterliegen, steht im Einklang mit der Förderungskonzep-\n\ntion des EEG, die sich hinsichtlich der Verteilung der mit der Abnahmepflicht\n\nverbundenen Belastungen von der des früheren Stromeinspeisungsgesetzes\n\n(BGBl. 1990 I S. 2633, zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom\n\n24. April 1998, BGBl. 1998 I S. 730, 734) unterscheidet. Nach dem Stromein-\n\nspeisungsgesetz waren zur Abnahme und Vergütung nur diejenigen Elektrizi-\n\ntätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die ein Versorgungsgebiet zur allge-\n\nmeinen Versorgung im Sinne von § 6 Abs. 1 EnWG a.F. hatten; allein diese\n\nUnternehmen trafen, von der Härteklausel des § 4 StrEG abgesehen, die sich\n\naus der höheren Vergütung ergebenden Mehrbelastungen (vgl. BGHZ 134, 1,\n\n12 f. und 20 ff.).\n\nDemgegenüber sieht das EEG in § 11 eine bundesweite Ausgleichsre-\n\ngelung vor, die die wirtschaftliche Belastung zunächst vollständig auf die vor-\n\ngelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlagert (§ 3 Abs. 2, § 11 Abs. 1-3 EEG)\n\nund in einer zweiten Stufe die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom\n\nan Letztverbraucher liefern, nach § 11 Abs. 4 EEG dazu verpflichtet, den auf\n\nden für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 Abs. 2\n\nEEG entfallenden Strom anteilig abzunehmen und zu vergüten. Den Letzt-\n\nverbraucher beliefernden Unternehmen steht es dann frei, die mit der erhöhten\n\nVergütung verbundenen Mehrkosten auf die Verbraucher abzuwälzen (vgl. da-\n\nzu Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO, unter B. I. 2. b aa). Ist damit aber\n\ndurch die Ausgleichsregelung nach § 11 EEG sichergestellt, daß die sich aus\n\nder erhöhten Vergütung ergebende Mehrbelastung im Ergebnis nur von denje-\n\nnigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen ist, die Letztverbraucher\n\nbeliefern, kann die primäre Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 3 Abs. 1\n\nEEG auch solchen Unternehmen auferlegt werden, die ausschließlich Übertra-\n\ngungsnetze betreiben und deshalb Mehrkosten nicht unmittelbar an End-\n\nverbraucher weitergeben können.\n\nb) Das von der Streithelferin in der Übergabestation in B. \n\nbetriebene Netz ist das Netz, das zu den Anlagen der Klägerin die kürzeste\n\nEntfernung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG aufweist.\n\nZu Unrecht meint die Revisionserwiderung (RE 14), davon könne des-\n\nhalb nicht ausgegangen werden, weil zwischen den Parteien im Prozeß unstrei-\n\ntig gewesen sei, daß das Versorgungsnetz der Beklagten in der Ortschaft Bu.\n\n zu den Kraftwerken der Klägerin räumlich näher liege als die Übergabe-\n\nstation der Streithelferin in B. . Selbst wenn man nämlich unter-\n\nstellt, daß nicht nur die Luftlinienentfernung, sondern auch der Weg für eine\n\nnoch zu verlegende, ordnungsgemäße Leitungsverbindung von den Anlagen\n\nder Klägerin zum Versorgungsnetz nach Bu. kürzer wäre als zur Überga-\n\nbestation in B. , wofür auch die vom Berufungsgericht in Bezug\n\ngenommene Gebietskarte sprechen mag, folgt daraus nicht, daß das Versor-\n\ngungsnetz der Beklagten in Bu. zu den Anlagen der Klägerin die \"kürzeste\n\nEntfernung\" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG aufweist.\n\nFür die Anwendung des Begriffs der \"kürzesten Entfernung\" im Sinne\n\nvon § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegeben-\n\nheiten an. Der Gesetzgeber hat die Anschluß- und Abnahmepflicht dem Betrei-\n\nber des nächstgelegenen geeigneten Netzes im Hinblick auf die volkswirt-\n\nschaftlich geringeren Kosten auferlegt (Beschlußempfehlung und Bericht des\n\nAusschusses für Wirtschaft und Technologie, aaO, S. 22 zu § 3 Abs. 1 und\n\nS. 24 zu § 10 Abs. 1). Die kürzeste Entfernung als Kriterium für die Festlegung\n\ndes Netzes, an das bei mehreren in Betracht kommenden geeigneten Netzen\n\nanzuschließen ist, hat seinen Grund darin, daß der Gesamtaufwand für die Ein-\n\nspeisung des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms minimiert werden\n\nsoll (Salje, aaO, § 3 Rdnr. 17). Für die nähere Bestimmung, welches Netz und\n\nwelcher Verknüpfungspunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkei-\n\nten zu den Anlagen des Energieerzeugers die \"kürzeste Entfernung\" aufweist,\n\nkommt es deshalb auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die\n\ngeringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die\n\nDurchführung der Stromeinspeisung (etwa Netzverstärkung, Stromtransport-\n\nverluste) zu erwarten sind (Salje, EEG, § 3 Rdnr. 18; Schneider in: Schnei-\n\nder/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 18 Rdnr. 98; ähn-\n\nlich: Brandt/Reshöft/Steiner, aaO, § 3 Rdnr. 17 f.).\n\nDanach besteht hier zu dem von der Streithelferin in der Übergabestation\n\nB. betriebenen Netz eine \"kürzere Entfernung\" als zu dem Ver-\n\nsorgungsnetz der Beklagten in der Ortschaft Bu. . Denn die Anschlußver-\n\nbindung zum Netz der Streithelferin in der Übergabestation besteht bereits und\n\nwird von der Klägerin zur Einspeisung ihres Stromes genutzt. Bei einer Abnah-\n\nme des Stroms durch die Streithelferin entstehen deshalb weder Anschluß-\n\nnoch Netzausbaukosten, während für einen Anschluß in Bu. zumindest\n\nAnschlußkosten aufzuwenden wären. Daß die Durchführung der Einspeisung in\n\ndie Übergabestation B. langfristig höhere Kosten, etwa durch\n\nTransportverluste, verursacht als in Bu. , ist nicht vorgetragen worden und\n\nkann angesichts dessen, daß der Entfernungsunterschied zwischen beiden\n\nAnschlußpunkten nach der im Tatbestand des Berufungsurteils einbezogenen\n\nGebietskarte nur wenige Kilometer beträgt, ausgeschlossen werden.\n\nOb die Klägerin sich trotz höherer Gesamtkosten ausnahmsweise auf die\n\ngeringere räumliche Entfernung zum Versorgungsnetz der Beklagten in Bu. \n\nberufen könnte, wenn für eine Einspeisung des Stromes dort ausschließlich\n\nnach § 10 Abs. 1 EEG von ihr zu tragende Anschlußkosten entstünden, kann\n\ndahingestellt bleiben. Denn dies würde voraussetzen, daß die Klägerin beab-\n\nsichtigen würde, ihre Erzeugungsanlage tatsächlich in Bu. an das Netz der\n\nBeklagten anzuschließen. Die Parteien sind aber in den Tatsacheninstanzen\n\ndavon ausgegangen, daß die bisher praktizierte Einspeisung über die Sammel-\n\nschiene in der Übergabestation B. beibehalten werden soll. Dies\n\nergibt sich schon aus dem Klageantrag, wonach die Verpflichtung der Beklag-\n\nten zur Vergütung des von der Klägerin \"in die Übergabestation\" eingespeisten\n\nStromes festgestellt werden soll. Darin kommt zum Ausdruck, daß die Klägerin\n\nden Strom weiterhin in der Übergabestation B. einspeisen will\n\nund nicht die Herstellung eines Anschlusses an das Versorgungsnetz der Be-\n\nklagten in Bu. anstrebt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist demgemäß insoweit aufzuheben, als es die Be-\n\nrufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil auch hinsichtlich der\n\nFeststellung zurückweist, daß die Beklagte nach dem 1. April 2000 zur Vergü-\n\ntung des von der Klägerin erzeugten Stroms nach dem EEG verpflichtet ist\n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, weil der geltend gemachte Anspruch nach\n\ndem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht besteht, zur Endent-\n\nscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist dementsprechend abzuweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_165-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-08/viii-zr-165-01","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_165-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_165-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-08/viii-zr-165-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_165-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:52:04.359775+00:00"}}