{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_164-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"VIII ZR 164/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 164/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\ny\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. Mai 2001 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:3)(cid:15)(cid:1)\n\n16.617,10 \n\n DM) nebst 10,25 % Zinsen seit dem\n\n16. Oktober 1998 abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt unter anderem einen Restkaufpreis für Backwaren,\n\ndie sie in der Zeit vom 9. Juni 1997 bis 24. August 1998 an einen von dem Be-\n\nklagten betriebenen Verkaufspavillon geliefert hat.\n\nSie hat hierzu vorgetragen, sie habe dem Beklagten Waren für insge-\n\nsamt 859.906,48 DM geliefert, der Beklagte schulde ihr noch 67.203,29 DM als\n\nRestkaufpreis. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Klägerin habe\n\nihm in dem fraglichen Zeitraum nur Ware für insgesamt 827.406,25 DM gelie-\n\nfert.\n\nDas Landgericht hat der Klage wegen der Restkaufpreisforderung in Hö-\n\nhe von 67.203,29 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage inso-\n\nweit in Höhe von 32.938,48 DM abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revisi-\n\non der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils\n\nerstrebt. Der Senat hat die Revision nach Abzug einer unstreitigen Gegenforde-\n\n(cid:0)(cid:16)(cid:1)(cid:17)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:18)(cid:9)(cid:19)(cid:12)(cid:20)(cid:3)(cid:15)(cid:1)\n\nrung von 438,25 DM in Höhe von 16.617,10 \n\n DM) angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Inte-\n\nresse - ausgeführt:\n\nAus Warenlieferungen stehe der Klägerin noch ein Restkaufpreis von\n\n34.264,81 DM zu; ihre Mehrforderung habe die Klägerin nicht schlüssig darge-\n\nlegt. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vom Beklagten eingeräumten Ge-\n\nsamtwert der Warenlieferungen von 827.406,25 DM abzüglich hierauf unstreitig\n\nerfolgter Zahlungen von 765.000 DM und 27.703,19 DM sowie einer zur Auf-\n\nrechnung gestellten Erstattungsforderung wegen einer Tütenlieferung in Höhe\n\nvon 438,25 DM. Die Klägerin habe hierzu nur die von ihr erstellten Rechnungen\n\nneben den dazu ausgewerteten Rechnungsunterlagen vorgelegt, auf ihren In-\n\nhalt Bezug genommen und die Abrechnung einer Warenposition aus einer\n\nRechnung beispielhaft erläutert. Das genüge nicht, um die richtige Berechnung\n\nder übrigen in dieser Rechnung und in allen übrigen 45 Einzelrechnungen ab-\n\ngerechneten Warenmengen nachvollziehbar darzulegen. Dazu wäre erforder-\n\nlich, für alle Einzelrechnungen mit meist über 80 einzelnen Warenpositionen\n\nanhand der Rechnungsunterlagen zu überprüfen, ob die Liefermengen sowie\n\ndie Rücklieferungs- und Retourenmengen für jede einzelne Warenposition in\n\njeder einzelnen Rechnung zutreffend erfaßt seien. Die Klägerin könne dem Be-\n\nklagten die Darlegungslast für ihre restliche Kaufpreisforderung auch nicht da-\n\ndurch auferlegen, daß sie anhand von ihr erstellter Rechnungen hunderte von\n\nEinzellieferungen behaupte und es dem Beklagten überlasse darzulegen, ge-\n\ngenüber welchen Rechnungspositionen er im einzelnen zu begründende Ein-\n\nwendungen erheben wolle. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe nicht\n\nvorgetragen, alle Rechnungspositionen mit den beigefügten Unterlagen vergli-\n\nchen und die Richtigkeit der in der Rechnung vorgenommenen Berechnung\n\nüberprüft zu haben. Stichproben des Gerichts hätten ergeben, daß der Prozeß-\n\nbevollmächtigte der Klägerin die Richtigkeit der einzelnen Rechnungspositionen\n\nnicht durchgehend anhand der dazu vorgelegten Belege überprüft habe.\n\nII.\n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sach-\n\nvortrag zur Begründung des Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich,\n\nwenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz\n\ngeeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person\n\ndes Klägers entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maße die Partei ihr\n\nVorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß,\n\nhängt vom Einzelfall ab (Senat, Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96,\n\nNJW-RR 1998, 712 unter II 1). Eine Beweisaufnahme zu einer beweiserhebli-\n\nchen Tatsache kann nur abgelehnt werden, wenn ihre Erheblichkeit mangels\n\nnäherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu beurteilen\n\nist oder wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Be-\n\nhauptung gekleidet, daher erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt ist und sich\n\ndeshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (Senat, Urteil vom 12. Juni 1996\n\n- VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212 unter II 2 a).\n\n2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Anforderun-\n\ngen an die Substantiierung des Klagevorbringens überspannt. Zu Recht weist\n\ndie Revision darauf hin, daß die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000\n\nunter Vorlage der entsprechenden Rechnungen und durch Antritt von Zeugen-\n\nbeweis vorgetragen hat, die in den Rechnungen im einzelnen aufgeführten Arti-\n\nkel seien an den Beklagten ausgeliefert worden. Da zwischen den Parteien un-\n\nstreitig ist, daß der Beklagte alle ihm zugesandten und nicht zurückgeschickten\n\nArtikel von der Klägerin gekauft und den unter den Parteien für jeden Artikel\n\nunstreitigen Preis zu bezahlen hat, genügte die Klägerin mit diesem Vortrag\n\nihrer Darlegungslast. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußte\n\ndie Klägerin nicht noch zusätzlich im einzelnen darlegen, daß die in ihren\n\nRechnungen aufgeführten Warenpositionen auch den Bestell-, Liefer- und Re-\n\ntourenmengenscheinen entsprachen. Es oblag dem Beklagten vorzutragen,\n\nwelche Artikel ihm nicht angeliefert wurden oder von ihm zurückgegeben wor-\n\nden sind. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat\n\nlediglich behauptet, Waren im Gesamtwert von nur 827.406,25 DM erhalten zu\n\nhaben, ohne darzutun, wie er diesen Betrag errechnet hat und welche Lieferun-\n\ngen er im einzelnen bestreitet.\n\nIII.\n\nDas Urteil kann daher im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben.\n\nDie Sache muß insoweit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird unter\n\nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zum Verlust des Rügerechts\n\nwegen Minderleistung gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Beklagte den\n\nvollen Kaufpreis auch dann schuldet, wenn eine Minderlieferung erfolgt ist (vgl.\n\nhierzu Senat, Urteil vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 20/83, NJW 1984, 1964 unter II\n\n2).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_164-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/viii-zr-164-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_164-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_164-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/viii-zr-164-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_164-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:35:56.696691+00:00"}}