{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_163-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"VIII ZR 163/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 269 Abs. 1 und 2; § 270 Abs. 4; EGBGB Art. 28 Abs. 2 Hat sich bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel zwischen den Beteilig- ten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Übung entwickelt, daß der Käufer die Ware sofort übernimmt, der Verkäufer jedoch erst anschließend seine Rechnung stellt und der Käufer diese Rechnung vom Ort seiner Niederlassung aus bargeldlos begleicht, so ist mangels einer entgegenstehenden Parteivereinbarung oder eines abweichenden Handelsbrauchs Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der Ort der Niederlassung des Käufers. Dies gilt, soweit das Internationale Privatrecht auf deutsches materielles Recht verweist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 163/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 269 Abs. 1 und 2; § 270 Abs. 4;\n\nEGBGB Art. 28 Abs. 2\n\nHat sich bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel zwischen den Beteilig-\n\nten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Übung entwickelt, daß der\n\nKäufer die Ware sofort übernimmt, der Verkäufer jedoch erst anschließend seine\n\nRechnung stellt und der Käufer diese Rechnung vom Ort seiner Niederlassung aus\n\nbargeldlos begleicht, so ist mangels einer entgegenstehenden Parteivereinbarung\n\noder eines abweichenden Handelsbrauchs Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der\n\nOrt der Niederlassung des Käufers. Dies gilt, soweit das Internationale Privatrecht\n\nauf deutsches materielles Recht verweist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr.\n\nBGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01 - OLG Düsseldorf\n\nLG Kleve\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Vermarktungsorganisation für landwirtschaftliche Pro-\n\ndukte, führt an ihrem Sitz in S. am Niederrhein unter anderem Gemüse-\n\nversteigerungen durch. Bei diesen Versteigerungen hat die in den Niederlanden\n\nansässige Beklagte, die ebenfalls mit Gemüse handelt, seit 1994 in laufender\n\nGeschäftsbeziehung regelmäßig Gemüse erworben. Im vorliegenden Verfahren\n\nmacht die Klägerin den - unstreitigen - Kaufpreis und Nebenkosten in Höhe von\n\ninsgesamt 121.082,84 DM für Gemüsekäufe der Beklagten in der Zeit vom\n\n7. Oktober bis einschließlich 31. Dezember 1996 geltend. Sie ist der Ansicht,\n\ndie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 des\n\nÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-\n\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) sei gegeben,\n\nweil nach den auf der Rückseite ihrer Rechnungen abgedruckten Geschäftsbe-\n\ndingungen ihr Sitz als Erfüllungsort für alle Zahlungen vereinbart sei. Im übrigen\n\nkönne nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ eine Gerichtsstandsvereinbarung in jeder\n\nForm geschlossen werden, die den Gepflogenheiten der Parteien oder einem\n\nim Geschäftszweig der Parteien bestehenden Handelsbrauch entspreche.\n\nDie Beklagte rügt die örtliche und internationale Zuständigkeit der ange-\n\nrufenen deutschen Gerichte. Sie meint, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\nder Klägerin seien durch die bloße Übermittlung der Warenrechnungen mit den\n\nauf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die\n\nKaufverträge einbezogen worden. Im übrigen rechnet die Beklagte mit einer\n\nSchadensersatzforderung gegen die Klageforderung auf.\n\nDas Landgericht hat zu der Frage, ob im Geschäftszweig der Parteien\n\nein Handelsbrauch hinsichtlich der Vereinbarung eines Erfüllungsortes für die\n\nKaufpreiszahlung oder eines Gerichtsstandes aufgrund der Geschäftsbedin-\n\ngungen des Verkäufers besteht, durch Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens Beweis erhoben und sodann die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf\n\ndie Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil\n\naufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nach Art. 5\n\nNr. 1 EuGVÜ gegeben. Wo der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift liege,\n\nbestimme sich aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 28 Abs. 2 EGBGB nach\n\ndem insoweit maßgebenden materiellen deutschen Recht. Deshalb sei, da das\n\nÜbereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Warenkauf\n\n(CISG) auf Versteigerungen nicht anzuwenden sei, auf § 269 BGB zurückzu-\n\ngreifen. Danach sei hier aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des\n\nSchuldverhältnisses zu entnehmen, daß für die beiderseitigen Verpflichtungen\n\nder Parteien ausnahmsweise nicht der Sitz des Schuldners, sondern der Ort der\n\nVersteigerung als einheitlicher Erfüllungsort anzusehen sei. In solchen Fällen,\n\nin denen der Kauf durch Bieten und Zuschlagserteilung zustande komme, be-\n\nstehe eine mit den klassischen Ladengeschäften des täglichen Lebens ver-\n\ngleichbare Situation, bei denen der Sitz des Verkäufers als Ort des Geschäfts-\n\nabschlusses Erfüllungsort auch für die Kaufpreiszahlung sei. Der Umstand, daß\n\ndie Klägerin der Beklagten die ersteigerten Waren sofort ausgehändigt habe,\n\nohne auf vorherige Bezahlung zu drängen, bedeute nicht, daß sie auf das\n\nRecht verzichtet habe, die Bezahlung des Kaufpreises am Versteigerungsort zu\n\nverlangen, wie dies auch sonst bei Versteigerungen üblich sei. Unerheblich sei\n\nauch die von den Parteien in jahrelanger Geschäftsverbindung geübte Praxis,\n\ndaß die Gemüsekäufe nicht sofort, sondern erst nach Rechnungsstellung be-\n\nzahlt wurden; da die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart hätten, sei es\n\ngerechtfertigt, der Natur des Schuldverhältnisses als Platzgeschäft den für den\n\nZahlungsort prägenden Vorrang einzuräumen. Bei dieser Sachlage komme es\n\nweder auf die Frage an, ob bei wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Klägerin S. als Erfüllungsort vereinbart worden\n\nsei, noch darauf, ob sich die Zuständigkeit des Landgerichts (Kleve) auch aus\n\nArt. 17 EuGVÜ ergebe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in dem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellun-\n\ngen kann die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichte\n\nnicht bejaht werden.\n\n1. Zu Recht und von der Revision unangegriffen geht das Oberlandesge-\n\nricht allerdings davon aus, daß im vorliegenden Fall (noch) das EuGVÜ an-\n\nwendbar ist, da die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande dem Ab-\n\nkommen beigetreten sind und die Parteien ihren Sitz jeweils in einem dieser\n\nVertragsstaaten haben; die EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember\n\n2000 (EuGVVO), die mit Wirkung vom 1. März 2002 das EuGVÜ abgelöst hat,\n\nist nur auf die nach ihrem Inkrafttreten erhobenen Klagen anzuwenden (Art. 66\n\nAbs. 1 EuGVVO). Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsurteils auch insoweit,\n\nals es an den Erfüllungsort als möglichen Gerichtsstand für das Kaufpreisbe-\n\ngehren der Klägerin anknüpft (Art. 5 Nr. 1 1. Halbs. EuGVÜ) und in diesem Zu-\n\nsammenhang die spezielle Vorschrift des Art. 57 CISG, die als Zahlungsort\n\ngrundsätzlich die Niederlassung des Verkäufers bestimmt, nicht heranzieht, weil\n\ndas CISG nach seinem Art. 2 Buchst. b) auf den Kauf bei Versteigerungen nicht\n\nanwendbar ist. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenom-\n\nmen, daß die für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1\n\nEuGVÜ erforderlichen Voraussetzungen nach demjenigen Recht zu beurteilen\n\nsind, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Ge-\n\nrichts, hier also nach deutschem Internationalen Privatrecht, maßgeblich ist\n\n(EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, NJW 1977, 491 und seitdem st.\n\nRspr.; Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 = WM\n\n1993, 1755 unter III 1 c aa). Die einschlägige Norm des deutschen Internatio-\n\nnalen Privatrechts (Art. 28 Abs. 2 EGBGB) führt zur Anwendung deutschen\n\nmateriellen Rechts, hier des § 269 BGB, weil die Klägerin als die Partei, welche\n\ndie charakteristische Leistung der der Klageforderung zugrundeliegenden Ver-\n\nträge erbracht hat, ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat und die Verträge\n\ndeshalb zu Deutschland die engste Verbindung aufweisen.\n\n2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es meint,\n\nbei Versteigerungen bestehe eine den klassischen Ladengeschäften des tägli-\n\nchen Lebens vergleichbare Situation, in denen der Ort des Geschäftsabschlus-\n\nses einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen vertraglichen Verpflichtun-\n\ngen sei; dies gelte auch dann, wenn - wie hier - entsprechend ständiger Übung\n\nder Vertragsparteien die Ware vom Käufer nicht sofort, sondern erst nach\n\nRechnungsstellung durch den Verkäufer, in der Regel also vom Ort seiner Nie-\n\nderlassung aus, bezahlt werde.\n\na) Kaufpreisschulden sind, wie andere Geldschulden, im Zweifel am\n\nWohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen (§§ 269\n\nAbs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB). Die Parteien haben - vorbehaltlich der Geltung\n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (s. dazu unten III 2 und\n\n3) - auch nicht etwas anderes bestimmt. Anders als das Berufungsgericht an-\n\nnimmt, geben die Umstände der zwischen den Parteien geschlossenen Ge-\n\nschäfte für die Annahme eines von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB abwei-\n\nchenden Erfüllungsortes gleichfalls nichts her.\n\nb) Zuzustimmen ist dem Oberlandesgericht zwar darin, daß bei Laden-\n\ngeschäften des täglichen Lebens, bei denen der Austausch von Ware gegen\n\nGeld regelmäßig einen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht einheitlichen\n\nVorgang bildet, ein einheitlicher Leistungsort gegeben ist, nämlich der des Ge-\n\nschäftsabschlusses und -vollzugs im Geschäftslokal des Verkäufers. Ein ein-\n\nheitlicher Leistungsort mag außerdem, wie auch die Revision einräumt, bei der\n\nVersteigerung von Speziessachen, etwa im Kunst- und Antiquitätenhandel, an-\n\nzunehmen sein, soweit dort die Aushändigung der ersteigerten Sache nur ge-\n\ngen Barzahlung oder einen gleichwertigen Zahlungsmodus erfolgt (vgl. Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 Rdnr. 25, Stichwort \"Kaufvertrag\"). Bei\n\nVersteigerungen im Lebensmittelhandel kommt es auf die jeweiligen Umstände\n\nan. Der Umstand, daß der Vertrag durch Gebot und Zuschlag zustande kommt\n\n(§ 156 Satz 1 BGB) und daß der Ersteigerer die Ware sofort mitnimmt, rechtfer-\n\ntigt jedenfalls für sich allein nicht die Annahme, Leistungsort für die Erfüllung\n\nder Kaufpreisschuld sei - unabhängig von den Modalitäten der Kaufpreiszah-\n\nlung - stets der Ort der Versteigerung. Sind sich die Parteien, wie hier, aufgrund\n\neiner in ständiger Geschäftsbeziehung praktizierten jahrelangen Übung darüber\n\neinig, daß der Verkäufer erst nachträglich seine Rechnung mit Zahlungsziel\n\nstellt und der Käufer diese Rechnung durch Überweisung oder auf ähnliche\n\nWeise bargeldlos von seiner Niederlassung aus begleicht, so besteht nach der\n\nNatur des Schuldverhältnisses kein Anlaß und keine Rechtfertigung für die An-\n\nnahme eines vom Grundsatz des § 269 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB abweichenden\n\nErfüllungsortes (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492, 1493). Abschluß und\n\nDurchführung des Kaufs unterscheiden sich, was die zu beurteilende Kauf-\n\npreisschuld betrifft, nicht von den sonstigen Fallgestaltungen des Groß- und\n\nZwischenhandels. Sein für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Kaufpreis-\n\nschuld maßgebendes Gepräge erhält der Versteigerungskauf in Fällen der vor-\n\nliegenden Art entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mithin weder\n\ndurch die besondere Art des Vertragsschlusses noch durch die sofortige Aus-\n\nhändigung der Ware, sondern durch die einvernehmlich praktizierten Rech-\n\nnungsstellungs- und Zahlungsmodalitäten. Auf die Frage, welche Gepflogen-\n\nheiten hinsichtlich der Zahlungsweise im sonstigen Obst- und Gemüsehandel\n\nbestehen, kommt es - vorbehaltlich der noch zu erörternden Vorschrift des\n\nArt. 17 EuGVÜ (s. dazu unten III 2) - nicht an.\n\nc) Danach kann im vorliegenden Fall ein von der Niederlassung der Be-\n\nklagten abweichender, am Sitz der Klägerin bestehender Erfüllungsort für die\n\nKaufpreisschuld nicht bejaht werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin, was\n\nRechnungsstellung und Zahlungsziel betrifft, auch bei anderen Kunden regel-\n\nmäßig ebenso verfahren ist wie bei der Beklagten. Nur so ist es im übrigen zu\n\nerklären, daß die jetzt eingeklagten Rückstände der Beklagten über einen Zeit-\n\nraum von mehreren Monaten aufgelaufen sind und daß die Klägerin in den Jah-\n\nren 1995/96 unstreitig gegen einen anderen Kunden aus laufenden Lieferungen\n\nForderungen in Höhe von mehr als 3 Millionen DM hatte.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis auch nicht aus einem ande-\n\nren Grund als richtig (§ 563 ZPO a.F.; § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - dahinstehen\n\nlassen, ob sich die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Ge-\n\nrichte aus einer Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort für die Kauf-\n\npreisverbindlichkeiten (§ 269 Abs. 1 1. Alt. BGB, § 29 ZPO) oder über den Ge-\n\nrichtsstand (§ 38 ZPO, Art. 17 EuGVÜ) auf der Grundlage der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Klägerin (§ 11) ergibt. Die Frage ist nach den bisheri-\n\ngen tatrichterlichen Feststellungen zu verneinen. Ob diese Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Klägerin wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen\n\nworden sind, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Berufungsgericht\n\noffengelassen worden. Die Frage ist auch im grenzüberschreitenden Handels-\n\nverkehr - anders als bei einer formularmäßigen Gerichtsstandsvereinbarung,\n\nderen Wirksamkeit sich nach Art. 17 EuGVÜ beurteilt - nach nationalem Recht\n\nzu entscheiden (Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., Anh. § 2,\n\nRdnr. 37). Abzustellen ist hier allerdings nicht auf die Spezialvorschrift des § 2\n\nAGBG, deren Anwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausge-\n\nschlossen ist (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG), sondern auf die allgemeinen Regeln,\n\ninsbesondere also die §§ 133, 157 BGB.\n\na) Zwar spricht einiges dafür, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen der Klägerin, die auf der Rückseite sämtlicher Rechnungen abgedruckt wa-\n\nren, im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung und infolge langjähriger\n\nÜbung der Parteien jedenfalls Bestandteil der Verträge, um die es hier geht,\n\ngeworden sind (vgl. Manfred Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO, § 2 Rdnr. 63\n\nm.w.Nachw.). Dagegen hat die Beklagte allerdings unter anderem eingewandt,\n\nder Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingen sei mißverständlich, weil\n\nsich auf der Vorderseite der Rechnungen, jedoch an versteckter Stelle und oh-\n\nne Bezugnahme auf die Rückseite, lediglich der Satz \"Wir verkauften Ihnen zu\n\nden in der Geschäftsordnung für Käufer festgelegten Bedingungen\" befinde,\n\nwährend der Text auf der Rückseite der Rechnungen mit \"Geschäftsbedingun-\n\ngen der U. GmbH für Gemüse und Obst\" überschrieben sei;\n\nüberdies habe sie in verschiedenen Fällen einzelnen Rechnungspositionen, die\n\nnur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hätten begrün-\n\ndet sein können, erfolgreich widersprochen. Unter diesen Umständen kann\n\nnach den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen\n\nwerden, die Beklagte habe sich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Klägerin stillschweigend einverstanden erklärt und die Klägerin\n\nhabe hierauf vertrauen dürfen.\n\nb) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Klägerin aufgrund eines in der Branche der Parteien bestehen-\n\nden Handelsbrauchs konkludent einbezogen worden sind. Das vom Landgericht\n\nKleve eingeholte Gutachten zur Frage des Handelsbrauchs von Erfüllungsort-\n\nund Gerichtsstandsvereinbarungen im Obst- und Gemüsehandel, das sich al-\n\nlerdings nicht auf einen internationalen Handelsbrauch bezieht, hat nach Auf-\n\nfassung des Landgerichts kein eindeutiges Ergebnis erbracht, und das Beru-\n\nfungsgericht hat diese Frage offengelassen.\n\nc) Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht selbst die Feststellung tref-\n\nfen, daß die Erfüllungsortklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der\n\nKlägerin in den hier zu entscheidenden Fällen - sei es durch stillschweigende\n\nUnterwerfung der Beklagten, sei es kraft Handelsbrauchs - Vertragsbestandteil\n\ngeworden ist. Infolgedessen scheidet eine internationale Zuständigkeit der an-\n\ngerufenen deutschen Gerichte nach § 269 BGB in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1\n\nEuGVÜ auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen formularmäßigen Be-\n\nstimmung des Erfüllungsortes für die Kaufpreisschuld der Beklagten aus.\n\n2. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auf der Grundlage der bis-\n\nherigen Feststellungen schließlich auch nicht aus einer Gerichtsstandsvereinba-\n\nrung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ, was das Berufungsgericht gleichfalls\n\nausdrücklich hat dahinstehen lassen.\n\nNach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) EuGVÜ kommt eine Gerichts-\n\nstandsvereinbarung zustande, wenn sie in einer Form geschlossen wurde, wel-\n\nche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden\n\nsind. Werden im kaufmännischen Verkehr im Rahmen laufender Geschäftsbe-\n\nziehungen Geschäfte auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen, die auf der Rückseite von nach Vertragsschluß übermittelten Rechnungen\n\nabgedruckt sind, abgewickelt, ohne daß der Vertragspartner des Verwenders\n\ndem widerspricht, dann wird das Gesamtklauselwerk grundsätzlich Vertragsin-\n\nhalt. Dies gilt auch für die in solchen Geschäftsbedingungen enthaltene Ge-\n\nrichtsstandsklausel (hier: § 12 Satz 3 der AGB der Klägerin). Angesichts der\n\nzumindest mißverständlichen Formulierung des Hinweises auf der Vorderseite\n\nder Rechnungen der Klägerin und der fehlenden Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf\n\nsonstige Weise kann der Senat jedoch keine abschließende Aussage zu den\n\nzwischen den Parteien in dieser Hinsicht bestehenden Gepflogenheiten treffen.\n\nb) Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann sich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2\n\nBuchst. c) (3. Fall) EuGVÜ des weiteren aus einem branchenbezogenen Han-\n\ndelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs ergeben, wo-\n\nbei auch hierfür, wie bei Anwendung des Art. 17 EuGVÜ insgesamt, die Vor-\n\naussetzungen eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 20. Februar 1997\n\n- Rs C 106/95, NJW 1997, 1431; ebenso BGH, Urteil vom 16. Juni 1997 - II ZR\n\n37/94, WM 1997, 1552).\n\nOb die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an eine\n\nGerichtsstandsvereinbarung kraft internationalen Handelsbrauchs gestellten\n\nAnforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, läßt sich nach den in den Tat-\n\nsacheninstanzen getroffenen Feststellungen nicht beantworten.\n\nIV.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Gemäß\n\n§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO ist es daher auf-\n\nzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_163-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/viii-zr-163-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":5},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_163-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_163-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/viii-zr-163-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_163-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:26.377698+00:00"}}