{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_151-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"VIII ZR 151/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 398, 286 B, D Zur Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, das über die entscheidungserhebli- che Frage abweichend vom erstinstanzlichen Gericht befindet, ohne die von der Vo- rinstanz hierzu erhobenen Beweise in seine Überlegungen einzubeziehen bzw. die Zeugen selbst erneut zu befragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 151/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 398, 286 B, D\n\nZur Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, das über die entscheidungserhebli-\n\nche Frage abweichend vom erstinstanzlichen Gericht befindet, ohne die von der Vo-\n\nrinstanz hierzu erhobenen Beweise in seine Überlegungen einzubeziehen bzw. die\n\nZeugen selbst erneut zu befragen.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 30. Mai 2001 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als auf die Berufung des Beklagten das Urteil\n\nder Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin vom\n\n9. Dezember 1998 abgeändert und die Klage insgesamt abgewie-\n\nsen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht aus abgetretenem Recht des E. Ö. einen\n\nRückforderungsanspruch gegen den Beklagten geltend. Dem liegt folgender\n\nSachverhalt zu Grunde:\n\nDer Beklagte betrieb in B. einen Großhandel mit Lebensmitteln und\n\nVerpackungsmaterial. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei im Jahre\n\n1996 mit seinem Mitarbeiter E. Ö. übereingekommen, daß dieser das\n\nUnternehmen erwerben solle. Auf den ins Auge gefaßten Kaufpreis habe Ö. \n\nan den Beklagten in mehreren Teilbeträgen insgesamt 511.084 DM gezahlt. In\n\nder Folgezeit sei es jedoch nicht zum Abschluß des beabsichtigten Kaufvertra-\n\nges gekommen.\n\nDie Klägerin, die den Betrieb des Beklagten inzwischen selbst erworben\n\nund den hierfür vereinbarten Kaufpreis vollständig bezahlt hat, verlangt aus ab-\n\ngetretenem Recht Erstattung der Anzahlung, die Ö. nach ihrer Behauptung\n\nan den Beklagten geleistet hat. In erster Instanz hat sie den vollen Betrag von\n\n511.084 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme\n\ndurch Vernehmung der Zeugen Ö. und T. der Klage in Höhe von\n\n341.084 DM stattgegeben und sie im übrigen - hinsichtlich eines Teilbetrages\n\nvon 170.000 DM, den Ö. nach dem Vorbringen der Klägerin bereits im Fe-\n\nbruar oder März 1996 an den Beklagten gezahlt hatte - abgewiesen. Gegen das\n\nlandgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Kammer-\n\ngericht hat das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung\n\ndes Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die\n\nKlägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung; die Abwei-\n\nsung der Klage bezüglich der Teilforderung von 170.000 DM nimmt sie hin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von\n\nBedeutung, im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe schon nicht dargelegt, wann, wo und wie Ö. mit\n\ndem Beklagten einen Kaufvertrag über dessen Unternehmen geschlossen ha-\n\nben solle. Die hierzu vernommenen Zeugen Ö. und T. hätten bei\n\nihrer Vernehmung durch das Landgericht nichts Konkretes über den vom Be-\n\nklagten bestrittenen Abschluß eines Kaufvertrages bekundet. Überdies habe die\n\nKlägerin nicht dargetan und bewiesen, daß die Beträge, die Ö. dem Be-\n\nklagten übergeben habe und die der Beklagte als Anzahlungen und Schluß-\n\nzahlungen von Kunden für Warenlieferungen erklärt habe, zur Tilgung des an-\n\ngeblich vereinbarten Kaufpreises bestimmt gewesen seien. Auch der unregel-\n\nmäßige Zahlungsfluß der Teilbeträge, die Ö. sich zur Aufbringung des\n\nKaufpreises geliehen haben wolle, mache keinen Sinn und sei von der Klägerin\n\nnicht plausibel erklärt worden. Im übrigen ergebe sich weder aus den vermeint-\n\nlichen Quittungen noch aus dem notariellen Kaufvertrag (vom 14. März 1997)\n\netwas für den behaupteten Zahlungszweck oder die angebliche Rückgewähr-\n\nforderung.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit sie fehlerfrei getroffen\n\nworden sind, und unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin kann der\n\ngeltend gemachte Anspruch nicht verneint werden. Vielmehr steht der Klägerin\n\ndanach aus dem abgetretenen Recht des Zeugen Ö. eine Forderung auf\n\ndie noch begehrten 341.084 DM aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertig-\n\nten Bereicherung zu (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB).\n\n1. Mit seinen Ausführungen, die Klägerin habe nicht dargelegt, wann und\n\nwo Ö. mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über dessen Unternehmen ge-\n\nschlossen habe, hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin und ihr\n\nKlagebegehren verkannt und sich in Widerspruch zu seinem eigenen - von den\n\nParteien nicht angegriffenen - Tatbestand gesetzt, in dem die Behauptungen\n\nder Klägerin wiedergegeben sind. Anders als das Berufungsgericht in den Ent-\n\nscheidungsgründen meint, berühmt sich die Klägerin nicht eines Rückgewähr-\n\nanspruchs aus einem geschlossenen, aber nicht durchgeführten Kaufvertrag,\n\nsondern eines Anspruchs auf Rückerstattung einer Anzahlung auf einen zwar\n\nbeabsichtigten, tatsächlich aber nicht zustande gekommenen Vertrag. Zu Recht\n\nbeanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht einerseits im Tatbestand\n\nseiner Entscheidung als Vorbringen der Klägerin festhält, der Zeuge Ö. ha-\n\nbe beabsichtigt, das Unternehmen des Beklagten (gänzlich) zu erwerben, ande-\n\nrerseits aber davon ausgeht, daß die Klägerin Kaufvertragsansprüche geltend\n\nmacht, und notwendigen Vortrag der Klägerin zum Abschluß eines Kaufvertra-\n\nges vermißt. Somit geben seine weiteren Erwägungen, den Aussagen der Zeu-\n\ngen Ö. und T. sei der Abschluß eines Kaufvertrages nicht zu ent-\n\nnehmen, für die Entscheidung des Rechtsstreits nichts her.\n\nDas Berufungsgericht hat über einen Sachverhalt entschieden, der ihm\n\nso nicht unterbreitet worden ist. Damit gehen seine rechtlichen Ausführungen\n\nzu etwaigen Ansprüchen des Zeugen Ö. aus § 326 BGB und aus der Auflö-\n\nsung einer mit dem Beklagten geschlossenen Gesellschaft ins Leere. Ist - wie\n\ndie Klägerin behauptet hat - der Abschluß eines Kaufvertrages über das Unter-\n\nnehmen des Beklagten zwischen diesem und dem Zeugen Ö. zwar beab-\n\nsichtigt gewesen, tatsächlich aber nicht zustande gekommen und waren die\n\nbehaupteten Zahlungen des Zeugen Ö. lediglich als Anzahlung auf den\n\nvoraussichtlichen Kaufpreis und nicht als Tilgung eines bereits verbindlich ver-\n\neinbarten Preises vorgesehen, sind für den Rückzahlungsanspruch die Vor-\n\nschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung heranzuziehen. Nachdem sich\n\ndie Kaufabsicht zerschlagen hatte, kommt ein Rückforderungsanspruch des\n\nZeugen Ö. gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung we-\n\ngen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolges im Sinne des § 812\n\nAbs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB in Betracht (MünchKomm/Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812\n\nRdnr. 169, 174; im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 23. Juni 1967 - V ZR\n\n109/64, WM 1967, 1042 unter 2; BGH, Urteil vom 5. März 1991 - XI ZR 61/90,\n\nNJW 1991, 2139 unter I 2).\n\n2. Das Berufungsurteil läßt sich nicht mit der weiteren Begründung des\n\nBerufungsgerichts aufrechterhalten, die Klägerin habe nicht dargetan und be-\n\nwiesen, daß die Zahlungen des Zeugen Ö. an den Beklagten im Zusam-\n\nmenhang mit dem Kaufpreis für den Erwerb des Unternehmens standen. Diese\n\nDarlegungen des Berufungsgerichts beruhen auf einem Verfahrensfehler, weil\n\nes zu seiner Annahme nicht ohne erneute Anhörung der vom Landgericht ver-\n\nnommenen Zeugen T. und Ö. hätte gelangen dürfen.\n\na) Allerdings hat sich das Berufungsgericht insoweit nicht ausdrücklich\n\nmit dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts befaßt. Es hat ledig-\n\nlich aus verschiedenen Indizien - Zahlungsfluß der verschiedenen Beträge,\n\nmangelnde Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Belege und Schwei-\n\ngen des notariellen Kaufvertrages der Parteien über die angebliche, damals im\n\nübrigen noch nicht abgetretene Rückgewährforderung des Zeugen Ö. -\n\ngefolgert, die Klägerin habe die von ihr behauptete Zweckbestimmung nicht\n\ndargetan, jedenfalls nicht bewiesen. Diese Schlußfolgerung ist jedoch nicht zu\n\nvereinbaren mit der umfassenden Beweiswürdigung des Landgerichts, das die\n\nBekundungen der von ihm vernommenen Zeugen T. und Ö. unein-\n\ngeschränkt für glaubhaft gehalten und es auf Grund dieser Aussagen, auch\n\nunter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angeführten Umstände, als\n\nbewiesen angesehen hat, daß es sich bei den Zahlungen, die noch Gegenstand\n\ndes Revisionsverfahrens sind, um Leistungen des Ö. auf den Kaufpreis aus\n\ndem mit ihm noch abzuschließenden Unternehmenskauf gehandelt hat.\n\nb) Die von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung abweichende Wertung\n\nder Beweislage einschließlich der Angaben der beiden Zeugen war ohne deren\n\nnochmalige Vernehmung nicht zulässig.\n\nZwar liegt die wiederholte Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich im\n\nErmessen des Gerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO). Diesem Ermessen sind jedoch\n\nGrenzen gezogen. Im Einzelfall kann es sich zur Rechtspflicht auf Wiederho-\n\nlung der Zeugenvernehmung verdichten. So ist eine erneute Vernehmung nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter anderem dann ge-\n\nboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein an-\n\nderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder\n\nwenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisie-\n\nrungsbedürftig hält. Allerdings ist es dem Berufungsgericht nicht grundsätzlich\n\nverwehrt, die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen auch ohne\n\ndessen wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für\n\nnicht zur Beweisführung ausreichend zu erachten, sofern sich nicht auch inso-\n\nweit die Pflicht zu erneuter Vernehmung aus Zweifeln über die Vollständigkeit\n\nund Richtigkeit der protokollierten Aussage ergibt \n\n(Senatsurteil vom\n\n30. September 1992 - VIII ZR 196/91, BGHR ZPO § 398 Abs. 1, Ermessen 14\n\n= NJW 1993, 64 = WM 1992, 2104 unter II 2 a, insoweit in BGHZ 119, 283 nicht\n\nabgedruckt; ebenso Senatsurteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 unter II 1,\n\nzur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht darf jedenfalls die vom\n\nerstinstanzlichen Gericht als glaubhaft gewürdigten Zeugenaussagen, mit de-\n\nnen in dem angefochtenen Urteil die Richtigkeit der von einer Partei vorge-\n\nbrachten Tatsachen begründet wird, bei seiner abweichenden Entscheidung\n\nnicht völlig unberücksichtigt lassen. Zumindest hat es sich mit den Zeugenaus-\n\nsagen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb es die angeführten Indi-\n\nzien, ohne die Zeugen hierzu befragen zu müssen, für aussagekräftiger hält\n\n(§ 286 ZPO).\n\nGegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Der Zeu-\n\nge T. hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht angegeben, er\n\nhabe Ö. 90.000 DM geliehen, damit dieser mit dem Geld an den Beklagten\n\neine Anzahlung auf den Unternehmenskauf habe leisten können; entgegen dem\n\nWortlaut der Quittung habe es sich hierbei nicht um eine Vorschußzahlung sei-\n\nnerseits für eine Warenlieferung gehandelt. Diese Aussage hat das Landge-\n\nricht, wie es in den Urteilsgründen näher dargelegt hat, für glaubhaft erachtet\n\nund deshalb die Zahlung von 90.000 DM, die Ö. am 18. oder 25. Oktober\n\n1996 an den Beklagten geleistet hat, als Anzahlung auf den ins Auge gefaßten\n\nKaufpreis gewertet. In gleicher Weise hat das Landgericht mehrere weitere\n\nZahlungen, die Ö. in der Zeit vom 31. Oktober 1996 bis zum 27. Januar\n\n1997 in unterschiedlicher Höhe an den Beklagten erbracht hat und zu denen es\n\nden Zeugen ins einzelne gehend befragt hat, als Anzahlungen auf den Kauf-\n\npreis gewertet. Den Beweis hierfür hat es als durch die nahezu wörtlich proto-\n\nkollierte Aussage des Zeugen Ö. , die es ebenfalls ausdrücklich als glaub-\n\nhaft bezeichnet hat, erbracht angesehen.\n\nMit jenem Beweisergebnis hätte sich das Berufungsgericht auseinander-\n\nsetzen und, wenn es von der Beweiswürdigung des Erstrichters - wie gesche-\n\nhen - abweichen wollte, die Zeugen T. und Ö. erneut vernehmen müs-\n\nsen (§§ 286, 398 Abs. 1 ZPO). Dieser Verpflichtung konnte es sich auch nicht\n\ndadurch entziehen, daß es, ohne auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme und\n\nBeweiswürdigung einzugehen, sich in erster Linie auf objektive Umstände\n\nstützte, die seiner Auffassung nach gegen die Darstellung der Klägerin spra-\n\nchen. Der Beweiswert dieser Indizien ist nicht losgelöst von der Würdigung der\n\nZeugenaussagen zu beurteilen.\n\nIII.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil, soweit es mit der Revision an-\n\ngefochten ist, keinen Bestand haben. Gemäß §§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO ist es daher aufzuheben, und die Sache ist zur\n\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/viii-zr-151-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/viii-zr-151-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:22:58.954880+00:00"}}