{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_147-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"VIII ZR 147/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 (Bb) a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages über Kraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung - anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung - nur 90 % des erzielten Gebrauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Lea- singnehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirk- sam. b) Zur konkreten Berechnung des Schadens des Leasinggebers bei vorzeitiger Kün- digung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 147/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nAGBG § 9 (Bb)\n\na) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages über\n\nKraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger\n\nVertragsbeendigung - anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung - nur\n\n90 % des erzielten Gebrauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Lea-\n\nsingnehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirk-\n\nsam.\n\nb) Zur konkreten Berechnung des Schadens des Leasinggebers bei vorzeitiger Kün-\n\ndigung.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 147/01 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom (cid:31)5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2001 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger schloß mit der Beklagten am 4. Mai/14. Mai 1998 einen mit\n\n\"Offener Vertrag (mit Restwertabrechnung)\" überschriebenen Leasingvertrag\n\nüber einen neuen Porsche 911 Carrera. Als Vertragsdauer war eine Zeit von 36\n\nMonaten beginnend am 1. Juni 1998 vereinbart. Die vereinbarten Leasingraten\n\nbetrugen netto 3.407 DM monatlich. Der Restwert des Fahrzeuges nach ver-\n\ntragsgemäßer Beendigung ist in dem Vertrag mit 82.442 DM incl. MWSt fest-\n\ngelegt. Die formularmäßig gestalteten Leasingbedingungen enthalten zu den\n\nFolgen der ordentlichen und einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages fol-\n\ngende Regelungen:\n\nXVI. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung\n\n1. Nach fristloser Kündigung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer\nden Ersatz des Schadens verlangen, der dem Leasinggeber durch das\nvorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser ergibt sich aus der Summe der\nzwischen vorzeitiger Beendigung und vereinbarten Vertragsende ausste-\nhenden Leasingraten (...) sowie dem kalkulierten Restwert. Diese Beträge\nwerden mit dem der Leasingfinanzierung des gekündigten Vertrages zu-\ngrundeliegenden konkreten Refinanzierungssatz abgezinst und ergeben\nden sogenannten Barwert der nach Vertragsbeendigung noch offenen\nLeasingraten und des Restwertes.\n\nBei der Schadensberechnung wird als Vorteilsausgleich der vom Lea-\nsinggeber durch den Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel tatsächlich\nerzielte Gebrauchtwagenerlös zu 90 % berücksichtigt. Als weiterer Vor-\nteilsausgleich werden die wegen der vorzeitigen Beendigung des Lea-\nsingvertrages ersparten Verwaltungsaufwendungen in Abzug gebracht.\n\nAußerdem hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Kosten für die\nZeitwertschätzung des Leasingfahrzeuges sowie die Kosten für alle weite-\nren Aufwendungen, die dem Leasinggeber aufgrund der Verwertung des\nLeasingfahrzeuges entstehen, zu zahlen.\n\n...\n\nXVII. Ordnungsgemäßer Vertragsauslauf, offener Vertrag (mit Restwertab-\n\nrechnung)\n\n1. ...\n\n2. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die vom Leasingnehmer wäh-\nrend der unkündbaren Leasingdauer zu entrichtenden Leasingraten die\nvom Leasinggeber zum Erwerb des Leasingobjekts aufgewandten An-\nschaffungs- und Herstellungskosten sowie sämtliche Nebenkosten nicht\ndecken.\n\nZur Amortisation des während der unkündbaren Leasingdauer nicht\namortisierten Betrages, der dem kalkulierten Restwert entspricht, stehen\ndem Leasinggeber in der nachstehenden Reihenfolge folgende Rechte\nzu:\n\na) Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasinggegenstand an einen\nDritten zu veräußern. Übersteigt der Veräußerungserlös den kalk u-\nlierten Restwert, so erhält der Leasingnehmer aus der Differenz zwi-\nschen kalkuliertem Restwert und tatsächlichem Veräußerungserlös\n75 % und der Leasinggeber die restlichen 25 %.\n\nb) Kann der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht zu dem kalkulierten\nRestwert veräußern, so ist der Leasinggeber berechtigt, nicht jedoch\nverpflichtet, das Leasingobjekt bei Ablauf der Leasingzeit zu dem im\nLeasingvertrag aufgeführten kalkulierten Restwert... an den Leasing-\nnehmer zu verkaufen. Der Leasinggeber wird dem Leasingnehmer\nein Kaufverlangen schriftlich mitteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung\nkommt der Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien zustande. ...\n\nc) Zahlt der Leasingnehmer den Kaufpreis trotz Setzung einer Nachfrist\nmit Ablehnungsandrohung nicht oder lehnt er den Erwerb des Lea-\nsinggegenstandes ab, so ist der Leasinggeber berechtigt, das weiter-\nhin in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug zu verwerten und ge-\ngenüber dem Leasingnehmer den Differenzbetrag zwischen Verwer-\ntungserlös und dem kalkulierten Restwert geltend zu machen.\n\nDer Kläger zahlte bei Vertragsbeginn an die Beklagte als Kaution (De-\n\npotzahlung) 50.000 DM.\n\nNachdem der Kläger mit Leasingraten in Zahlungsrückstand geraten war,\n\nkündigte die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 fristlos.\n\nSie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 mit, daß sie das\n\nFahrzeug zum Preis von netto 100.000 DM verkaufen könne, und setzte ihm\n\neine Frist bis zum 3. November 1999, binnen deren er einen Käufer benennen\n\nkönne, der das Fahrzeug zu einem höheren Preis kaufe. Der Kläger benannte\n\ninnerhalb dieser Frist keinen Käufer.\n\nIn ihrer \"Vertragsabrechnung\" vom 4. November 1999 berechnete die\n\nBeklagte ihren Schaden wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung aus der Summe\n\ndes abgezinsten kalkulierten Restwertes, der abgezinsten noch ausstehenden\n\nLeasingraten und der rückständigen Leasingraten. Als Verwertungserlös rech-\n\nnete die Beklagte dem Kläger 90 % des Nettoverkaufspreises von 100.000 DM,\n\nalso 90.000 DM, an; dies ergab unter Berücksichtigung der verzinsten Kaution\n\nein Guthaben des Klägers in Höhe von 1.575,78 DM.\n\nDer Kläger verlangt mit der Klage Zahlung weiterer 38.493,88 DM. Er hat\n\ngeltend gemacht, für das Fahrzeug hätte ein höherer Verkaufspreis erzielt wer-\n\nden können, diesen Betrag müsse die Beklagte ihm in voller Höhe gutbringen.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens über den Händlereinkaufswert des Fahrzeuges in Höhe von\n\n12.471,60 DM stattgegeben. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß\n\ndie Beklagte dem Kläger eine zu kurze Frist für einen anderweiten Verkauf ge-\n\nsetzt und deshalb ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt habe. Da-\n\nher sei von einem erzielbaren Erlös von 102.333,60 DM auszugehen. Dieser\n\nBetrag sei gegenüber den Schadensposten der Klägerin in vollem Umfang in\n\nAnrechnung zu bringen.\n\nMit ihrer Berufung hat die Beklagte sich lediglich dagegen gewandt, daß\n\ndas Landgericht bei der Schadensersatzberechnung den gesamten für das\n\nFahrzeug erzielbaren Erlös und nicht, wie im Leasingvertrag vorgesehen, davon\n\nnur 90% in Abzug gebracht hat. Das Oberlandesgericht hat die auf den Betrag\n\nvon 10.233,36 DM beschränkte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet\n\nsich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei dem Vertrag der Parteien\n\nhandele es sich um einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Andienungsrecht.\n\nBei einer solchen Vertragsgestaltung müsse auch bei vorzeitiger Vertragsbeen-\n\ndigung auf den Schadensersatz des Leasinggebers der Veräußerungserlös des\n\nFahrzeuges in vollem Umfang angerechnet werden. Denn bei ordnungsgemä-\n\nßer Beendigung des Vertrages komme nach Ziff. XVII. Nr. 2 der Leasingbedin-\n\ngungen dem Leasingnehmer entweder bei Ausübung des Andienungsrechtes\n\ndas Fahrzeug selbst oder bei einer Verwertung durch den Leasinggeber der\n\nErlös in vollem Umfang zugute. Die Anrechnung von nur 90% des Verwer-\n\ntungserlöses bei vorzeitiger Beendigung nach Ziff. XVI. Nr. 1 lasse sich mit dem\n\nGrundgedanken des Schadensersatzrechts, daß beim Erfüllungsinteresse der\n\nGläubiger so zu stellen sei, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ord-\n\nnungsgemäß erfüllt hätte, nicht vereinbaren. Auch steuerrechtlich sei es nicht\n\ngeboten, nur 90% des Erlöses auf die Restamortisationspflicht des Leasing-\n\nnehmers anzurechnen, weil der Leasinggeber schon dann weiterhin wirtschaft-\n\nlich als Eigentümer anzusehen sei, wenn dem Leasinggeber bei ordnungsge-\n\nmäßer Beendigung ein Restwert von mindestens 10% verbleibe. XVI. Nr. 1 der\n\nLeasingbedingungen benachteilige den Leasingnehmer unangemessen und sei\n\nnach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Die Beklagte sei darum gehindert, nur\n\n90% des Verwertungserlöses anzurechnen.\n\nII. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts hält revisionsgerichtlicher\n\nÜberprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klausel in\n\nXVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2\n\nNr. 1 des gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den Vertrag noch anzuwen-\n\ndenden AGB-Gesetzes unwirksam ist, weil danach der durch einen Verkauf an\n\nden Gebrauchtwagenhandel vom Leasinggeber für das Leasingfahrzeug er-\n\nzielte Erlös bei der Schadensabrechnung im Falle einer fristlosen Kündigung\n\nnur zu 90% zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen ist.\n\na) Der einem Leasinggeber nach fristloser Kündigung eines Leasingver-\n\ntrages zustehende Ersatzanspruch ist darauf gerichtet, dem Leasinggeber den\n\nSchaden zu ersetzen, der ihm durch die unterbleibende Durchführung des Ver-\n\ntrages entsteht (Kündigungsfolgeschaden). Er kann deshalb einerseits Ersatz\n\nseiner gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie seines Gewin-\n\nnes verlangen (volle Amortisation), muß sich jedoch andererseits anrechnen\n\nlassen, was er durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erspart. Ober-\n\ngrenze für den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers ist sein Erfül-\n\nlungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung (BGHZ 95, 39, 46,\n\n55; BGHZ 111, 237, 243, 245). Der Grundsatz, daß bei einem Schadensersatz-\n\nanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen\n\nist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber\n\nauch nicht besser, bildet einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen\n\nRegelung des Schadensersatzes (vgl. BGHZ 54, 106, 109 ff.).\n\nb) Die in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen getroffene\n\nRegelung verstößt zu Lasten des Leasingnehmers gegen diesen Grundsatz,\n\nweil sie zur Folge hat, daß dem Leasinggeber ausschließlich bei vorzeitiger\n\nVertragsbeendigung zusätzlich zu den ihm zu ersetzenden Amortisationskosten\n\nund neben kündigungsbedingten Sonderaufwendungen 10% des Verwertungs-\n\nerlöses der Leasingsache zustehen. Dieser Unterschied zur Abrechnung bei\n\nordentlichem Vertragsablauf wird entgegen der Meinung der Revision auch\n\nnicht dadurch aufgehoben, daß dem Leasinggeber nach XVII. Nr. 2 a der Lea-\n\nsingbedingungen von einem am Ende der vereinbarten Leasingzeit den kalku-\n\nlierten Restwert übersteigenden Mehrerlös ein Anteil von 25% gebührt. Diese\n\nRegelung kommt zum einen nur zum Tragen, wenn das Fahrzeug einen den\n\nkalkulierten Restwert übersteigenden Verwertungserlös erbringt. Bei einem\n\ngleich hohen oder geringeren Erlös verbleibt es dagegen bei der sich aus der\n\nAnrechnung von nur 90% des Erlöses ergebenden Schlechterstellung des Lea-\n\nsingnehmers bei außerordentlicher Kündigung. Aber auch dann, wenn ein Meh-\n\nrerlös erzielt wird, stellt die generelle Anrechnung von nur 90% des Verwer-\n\ntungserlöses den Leasingnehmer schlechter als der Abzug von 25% des Meh-\n\nrerlöses. Eine rechnerische Gegenüberstellung zeigt nämlich, daß dem Lea-\n\nsingnehmer bei der 90%-Anrechnung überwiegend ein geringerer Anteil des\n\nVerwertungserlöses zugute kommt. Er wird nur dann günstiger gestellt als bei\n\neiner Aufteilung des Mehrerlöses im Verhältnis von 75:25, wenn der Verwer-\n\ntungserlös den kalkulierten Restwert um etwa 2/3 überschreitet.\n\nc) Die den Leasinggeber gegenüber einer 100%igen Anrechnung des\n\nVerwertungserlöses bei ordentlicher Vertragsbeendigung begünstigende An-\n\nrechnung von nur 90% bei außerordentlicher Beendigung des Vertrages läßt\n\nsich nicht aus einer leasingtypischen Interessenlage rechtfertigen. Soweit in\n\nfrüheren Urteilen des Senates im Rahmen der Berechnung eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs nach fristloser Kündigung lediglich 90% des Verwertungserlöses\n\nin Anrechnung gebracht wurden, betrafen diese ausschließlich kündbare Teila-\n\nmortisationsverträge mit Abschlußzahlung, die auch bei ordentlicher Kündigung\n\nnur eine teilweise Anrechnung des Erlöses vorsahen (BGHZ 95, 39, 56 f.; Ur-\n\nteile vom 17. März 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 unter II. 4. c und vom\n\n26. November 1986 - VIII ZR 354/85, NJW 1987, 842 = WM 1987, 288 unter\n\n2 b dd). Sofern der Entscheidung BGHZ 97, 65, 75 zu entnehmen sein sollte,\n\ndaß eine Anrechnung von nur 90% des Erlöses auch bei Vertragsgestaltungen,\n\ndie für die ordentliche Beendigung eine volle Anrechnung vorsehen, schadens-\n\nersatzrechtlich geboten sei, wird daran nicht festgehalten.\n\nDie den Leasingnehmer gegenüber der Abrechnung bei ordentlicher\n\nVertragsbeendigung benachteiligende Anrechnung von nur 90% des Verwer-\n\ntungserlöses in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen ist nicht mit\n\nRücksicht auf ein steuerrechtliches Interesse des Leasingnehmers geboten. Die\n\nAnrechnung von lediglich 90% des Verwertungserlöses ist jedenfalls bei Lea-\n\nsingverträgen mit Mehrerlösaufteilung und Leasingverträgen mit Andienungs-\n\nrecht des Leasinggebers nicht erforderlich, damit steuerrechtlich die Leasingsa-\n\nche nach § 39 AO - in der Auslegung durch den sogenannten Teilamortisation-\n\nserlaß vom 22. Dezember 1975 (IV B 2 - S 2170 - 161/75, BB 1976, 72) - als im\n\nwirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers verbleibend anerkannt wird. Die\n\nFinanzverwaltung hat in diesem Erlaß sowohl für das Vertragsmodell, das bei\n\nordentlicher Vertragsbeendigung ein Andienungsrecht des Leasinggebers zum\n\nvereinbarten Restwert vorsah, als auch für jenes, welches ein Veräußerungs-\n\nrecht des Leasinggebers mit Restwertgarantie und Mehrerlösaufteilung unter\n\nAnrechnung des vollen Verwertungserlöses enthielt, die steuerrechtliche Zu-\n\nrechnung der Leasingsache zum Vermögen des Leasinggebers schon dann für\n\ngerechtfertigt erachtet, wenn die Chance einer Wertsteigerung der Leasingsa-\n\nche zum ordentlichen Vertragsende zumindest teilweise beim Leasinggeber\n\nverbleibt (vgl. dazu Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körper-\n\nschaftsteuergesetz - Kommentar, § 5 EStG Anm. 1141 f.; Bordewin, Leasing im\n\nSteuerrecht, 3. Aufl., S. 68 ff.). Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Auftei-\n\nlung eines Mehrerlöses werde dem dadurch Rechnung getragen, daß der Lea-\n\nsinggeber mindestens 25% des die Restamortisation übersteigenden Betrages\n\nerhalte, und bei einem Andienungsrecht dadurch, daß der Leasinggeber im\n\nFalle eines höheren Restwertes der Leasingsache die Möglichkeit habe, von\n\nseinem Andienungsrecht keinen Gebrauch zu machen und statt dessen den\n\nhöheren Restwert des Leasinggegenstandes durch anderweitige Veräußerung\n\nzu realisieren. Im vorliegenden Fall entspricht also die in XVII. Nr. 2 a) der Lea-\n\nsingbedingungen für die Abrechnung nach ordentlichem Vertragsablauf getrof-\n\nfene Regelung den Vorgaben des Teilamortisationserlasses. Für die steuer-\n\nrechtliche Zuordnung der Leasingsache als wirtschaftliches Gut des Leasingge-\n\nbers ist es nicht erforderlich, darüber hinaus für den Fall der fristlosen Kündi-\n\ngung die für den Leasingnehmer ungünstigere Anrechnung von nur 90% des\n\nVerwertungserlöses in die Vertragsgestaltung aufzunehmen. Vielmehr stünde\n\neine entsprechende Übernahme der für den ordentlichen Vertragsablauf vorge-\n\nsehenen vollen Anrechnung des Erlöses mit Mehrerlösaufteilung der steuer-\n\nrechtlichen Zurechnung des Leasinggutes zum Vermögen des Leasinggebers\n\nnicht entgegen.\n\n2. Die Unwirksamkeit der in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbe-\n\ndingungen vereinbarten Klausel zur Schadensberechnung hat jedoch nicht oh-\n\nne weiteres zur Folge, daß der für die Leasingsache erzielte oder zu erzielende\n\nErlös in vollem Umfang anzurechnen ist. Erweist sich nämlich eine Vertrags-\n\nklausel über die Berechnung des Schadensersatzes nach fristloser Kündigung\n\nals unwirksam, so ist der Kündigungsschaden des Leasinggebers konkret zu\n\nberechnen (BGHZ 95, 39, 55; 97, 65, 74 und zuletzt Senat, Urteil vom\n\n22. November 1995 - VIII ZR 57/95, NJW 1996, 455 unter II. 2. a). Eine solche\n\nBerechnung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Seine Entschei-\n\ndung, den für das Fahrzeug erzielbaren Erlös in vollem Umfang zugunsten des\n\nKlägers anzurechnen, stellt sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend dar.\n\nFür die Frage, inwieweit bei der konkreten Bemessung des Schadenser-\n\nsatzanspruchs der für die Leasingsache erzielte Erlös in Abzug zu bringen ist,\n\nkommt es darauf an, wie nach der von den Parteien gewählten Vertragsgestal-\n\ntung der Leasinggeber bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages ge-\n\nstanden hätte und ob ihm durch die vorzeitige Rückgabe der Leasingsache\n\nVorteile erwachsen, die er sich anrechnen lassen muß. Nach den nicht mehr\n\nangegriffenen Feststellungen des Landgerichts übersteigt der für das Fahrzeug\n\nerzielbare Erlös von 102.333,60 DM den kalkulierten Restwert von netto\n\n71.070,69 DM um 31.262,91 DM. Wäre ein solcher Mehrerlös nach Ablauf der\n\nvereinbarten Leasingzeit erzielt worden, so hätte nach XVII. Nr. 2 a der Lea-\n\nsingbedingungen davon ein Anteil von 25% der Beklagten zugestanden. Der\n\nAbrechnung bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages kann diese\n\nDifferenz zwischen tatsächlichem Erlös und kalkuliertem Restwert jedoch nicht\n\nohne weiteres zugrunde gelegt werden. Denn es liegt auf der Hand, daß der\n\nden kalkulierten Restwert zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Ver-\n\ntrages übersteigende Erlös mindestens zu einem wesentlichen Teil darauf be-\n\nruht, daß das Fahrzeug dann noch einen höheren Zeitwert hat als am Ende der\n\nvereinbarten Vertragsdauer (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1995, aaO.\n\nunter II 2 c cc). Würde dem Leasinggeber auch ein Anteil an dem im Vergleich\n\nzum kalkulierten Restwert am Vertragsende höheren Zeitwert zustehen, so\n\nwürde ihm, da er im übrigen Ersatz seiner gesamten Aufwendungen und seines\n\nGewinns beanspruchen kann, durch die vorzeitige Beendigung ein nicht ge-\n\nrechtfertigter Vorteil erwachsen. Bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung\n\nund Mehrerlösaufteilung muß deshalb ein höherer Verwertungserlös, soweit er\n\ndarauf zurückzuführen ist, daß der Vertrag vorzeitig beendet wird, dem Lea-\n\nsingnehmer in vollem Umfang zugute kommen (zutreffend Reinking/Eggert,\n\naaO., Rz. 1289 unter bb).\n\nDie Beantwortung der Frage, ob und inwieweit im konkreten Fall durch\n\ndie Verwertung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung ein echter Mehrerlös ent-\n\nsprechend der Regelung in XVII. Nr. 2 a der Leasingbedingungen erzielt wor-\n\nden ist oder inwieweit der höhere Erlös auf der vorzeitigen Rückgabe der Lea-\n\nsingsache beruht, hängt davon ab, ob der Erlös die bei Vertragsbeendigung\n\nnoch künftig zu zahlenden Leasingraten und den kalkulierten Restwert über-\n\nsteigt. Die Summe dieser offenen Ansprüche des Leasinggebers bildet, wenn\n\nsie auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abgezinst wird, den bei der vor-\n\nzeitigen Vertragsbeendigung noch nicht amortisierten Teil der Gesamtaufwen-\n\ndungen und des Gewinns des Leasinggebers. Nur ein diesen Restamortisati-\n\nonsbetrag übersteigender Mehrerlös ist entsprechend der Regelung in XVII.\n\nNr. 2 a der Leasingbedingungen aufzuteilen. Denn auch diese Regelung teilt,\n\nden Vorgaben des Teilamortisationserlasses vom 22. Dezember 1975 (aaO)\n\ngemäß, \n\nlediglich den den Restamortisationsbetrag bei Vertragsende\n\n(= kalkulierter Restwert) übersteigenden Erlös zwischen Leasinggeber und Lea-\n\nsingnehmer auf.\n\nBei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Restwertabrech-\n\nnung und Mehrerlösaufteilung steht somit im Rahmen der Schadensberech-\n\nnung dem Leasinggeber ein Anteil am Verwertungserlös der Leasingsache nur\n\nan dem Betrag zu, um den der Erlös die Summe aus kalkuliertem Restwert und\n\nden ab Beendigung noch künftig zu zahlenden Leasingraten, jeweils abgezinst\n\nauf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, übersteigt. Ein solcher Mehrerlös ist\n\nim Streitfall nicht gegeben. Bei Zugang der Kündigung der Beklagten im Okto-\n\nber 1999 standen noch künftige 19 monatliche Leasingraten à 3.407 DM netto,\n\ninsgesamt 64.733 DM, aus. Die sich daraus zusammen mit dem kalkulierten\n\nRestwert von netto 71.070,69 DM ergebende Summe von 135.803,69 DM ist\n\nnach der vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten\n\num 6.844,16 DM abzuzinsen, so daß sich bei Vertragsbeendigung ein Resta-\n\nmortisationsbetrag von 128.959,53 DM ergibt, den der erzielbare Verkaufserlös\n\nvon 102.333,60 DM nicht erreicht. Das Berufungsgericht hat deshalb den für\n\ndas Fahrzeug bei ordnungsgemäßer Verwertung erzielbaren Erlös im Ergebnis\n\nzu Recht in vollem Umfang auf den Schadensersatzanspruch der Beklagten\n\nangerechnet.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/viii-zr-147-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/viii-zr-147-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:23.386062+00:00"}}