{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_146-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"VIII ZR 146/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 n.F. Bd AGBG § 9 Bd HGB § 89 b Verkündet am: 20. November 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die in einem formularmäßigen Versicherungsvertretervertrag enthaltenen Klauseln: \"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in Höhe des Kapital- werts einer auf der Grundlage dieses Versicherungsvertreterverhältnis- ses von den Gesellschaften finanzierten Versorgung aus Billigkeits- gründen kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entsteht. Diese Regelung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. An- gerechnet werden sowohl eine Alters-, BU- sowie Hinterbliebenenver- sorgung des Vertreters und seiner Hinterbliebenen in der Form einer zu beanspruchenden Rente als auch eine unverfallbare Rentenanwart- schaft. ... Da dem Vertreter eine Teilnahme an Versorgungseinrichtungen der Gesellschaften gerade in Erwartung einer Anrechnung der Versor- gungsleistungen auf einen Ausgleichsanspruch ermöglicht wird, sind sich die Parteien darüber einig, daß eine Anrechnung aus Billigkeits- gründen auch dann erfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des Ver- tragsverhältnisses und tatsächlichem Einsetzen der Versorgungszah- lungen gegebenenfalls ein langer Zeitraum liegt.\" halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 146/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 307 Abs. 1 Satz 1 n.F. Bd\nAGBG § 9 Bd\nHGB § 89 b\n\nVerkündet am:\n20. November 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDie in einem formularmäßigen Versicherungsvertretervertrag enthaltenen Klauseln:\n\n\"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in Höhe des Kapital-\nwerts einer auf der Grundlage dieses Versicherungsvertreterverhältnis-\nses von den Gesellschaften finanzierten Versorgung aus Billigkeits-\ngründen kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entsteht. Diese\nRegelung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. An-\ngerechnet werden sowohl eine Alters-, BU- sowie Hinterbliebenenver-\nsorgung des Vertreters und seiner Hinterbliebenen in der Form einer zu\nbeanspruchenden Rente als auch eine unverfallbare Rentenanwart-\nschaft.\n...\nDa dem Vertreter eine Teilnahme an Versorgungseinrichtungen der\nGesellschaften gerade in Erwartung einer Anrechnung der Versor-\ngungsleistungen auf einen Ausgleichsanspruch ermöglicht wird, sind\nsich die Parteien darüber einig, daß eine Anrechnung aus Billigkeits-\ngründen auch dann erfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des Ver-\ntragsverhältnisses und tatsächlichem Einsetzen der Versorgungszah-\nlungen gegebenenfalls ein langer Zeitraum liegt.\"\n\nhalten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB\nnicht stand.\n\nBGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01 - OLG München\nLG München I\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 22. März 2001 wird mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte auch die Verwen-\n\ndung inhaltsgleicher Bestimmungen, wie sie in Ziff. 8.3.1 und 8.3.3\n\ndes von ihr verwendeten Versicherungsvertretervertrages enthal-\n\nten sind, zu unterlassen hat.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein Zusammenschluß selbständiger Versicherungskauf-\n\nleute und selbständiger Bausparkaufleute Deutschlands, der nach seiner Sat-\n\nzung den Zweck verfolgt, die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozi-\n\nalen Belange dieses Berufstandes wahrzunehmen und zu fördern. Er begehrt\n\nmit seiner Klage von der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, die\n\nVerwendung der nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen in formularmä-\n\nßigen Versicherungsvertreterverträgen im unternehmerischen Verkehr zu un-\n\nterlassen und/oder sich auf diese Bestimmungen zu berufen.\n\nDie beanstandeten Klauseln haben folgenden Wortlaut:\n\n8.3.1 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in Höhe\ndes Kapitalwerts einer auf der Grundlage dieses Versiche-\nrungsvertreterverhältnisses von den Gesellschaften finan-\nzierten Versorgung aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichs-\nanspruch nach § 89 b HGB entsteht. Diese Regelung be-\nruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. An-\ngerechnet werden sowohl eine Alters-, BU- sowie Hinter-\nbliebenenversorgung des Vertreters und seiner Hinterblie-\nbenen in der Form einer zu beanspruchenden Rente als\nauch eine unverfallbare Rentenanwartschaft.\n\n...\n\n8.3.3 Da dem Vertreter eine Teilnahme an Versorgungseinrich-\ntungen der Gesellschaften gerade in Erwartung einer An-\nrechnung der Versorgungsleistungen auf einen Ausgleichs-\nanspruch ermöglicht wird, sind sich die Parteien darüber ei-\nnig, daß eine Anrechnung aus Billigkeitsgründen auch dann\nerfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des Vertragsver-\nhältnisses und tatsächlichem Einsetzen der Versorgungs-\nzahlungen gegebenenfalls ein langer Zeitraum liegt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat\n\ndie hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter. Der Kläger hat beantragt, in die Urteilsformel auch das Gebot aufzu-\n\nnehmen, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen zu unterlassen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in DB 2001,\n\n1666 ff abgedruckt ist, ausgeführt, die beiden angegriffenen Klauseln regelten\n\nentgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur die Berücksichtigung von Um-\n\nständen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n\nHGB, sondern den teilweisen oder vollständigen Wegfall des Ausgleichs in An-\n\nbetracht der Altersversorgung. Dies sei im Hinblick auf die Unabdingbarkeit des\n\nAusgleichsanspruchs (§ 89 b Abs. 4 HGB) unzulässig. Die Rechtsprechung,\n\nwonach eine vom Unternehmen zugunsten des Handelsvertreters eingerichtete\n\nund finanzierte Altersversorgung im Regelfall zu einer Ausgleichsminderung\n\nunter Billigkeitsgesichtspunkten führen könne, werde dadurch nicht in Frage\n\ngestellt. Eine Verallgemeinerung dieses Grundsatzes in der Weise, wie sie in\n\nden angegriffenen Klauseln zum Ausdruck komme, sei jedoch ausgeschlossen,\n\nda eine vom Unternehmen finanzierte Altersversorgung nicht ausnahmslos zu\n\neiner Ausgleichsminderung führen müsse. Die Auslegung der generalisierenden\n\nAussage in den Klauseln ergebe, daß diese im Widerspruch zur Rechtspre-\n\nchung stets und zwingend ohne Berücksichtigung des Einzelfalls in Höhe des\n\nKapitalwerts der Versorgung das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs nach\n\n§ 89 b HGB ausschlössen. Der Wortlaut der Klauseln lasse auch im Hinblick auf\n\ndie zwingende Anrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch\n\n\"aus Billigkeitsgründen\" nicht erkennen, daß überhaupt noch anderweitige Bil-\n\nligkeitsgesichtspunkte zugunsten des Vertreters Berücksichtigung finden könn-\n\nten, wie dies § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB verlange; jedenfalls führe die ge-\n\nbotene kundenfeindlichste Auslegung zu diesem Ergebnis. Da die streitgegen-\n\nständlichen Klauseln daher gegen die gesetzliche Regelung in § 89 b Abs. 4\n\nund § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB verstießen, seien sie gemäß § 9 Abs. 2\n\nNr. 1 AGBG unwirksam.\n\nDie Formulierung in der Klausel 8.3.1: \"Diese Regelung beruht auf der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs\" verstoße zudem gegen das Transpa-\n\nrenzgebot. Dem Versicherungsvertreter werde durch diesen Hinweis suggeriert,\n\ndie Regelung in Satz 1 der Klausel entspreche nach höchstrichterlicher Recht-\n\nsprechung der tatsächlichen Rechtslage, was aber gerade nicht der Fall sei.\n\nAuch entstehe durch die Bezugnahme auf Billigkeitsgründe der unzutreffende\n\nEindruck, alle rechtlich relevanten Billigkeitsgesichtspunkte hätten in die Klausel\n\nEingang gefunden. Durch diese unzutreffende Darstellung der Rechtslage in\n\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffne sich die Beklagte die Möglich-\n\nkeit, Vertreter von der Geltendmachung und Durchsetzung begründeter An-\n\nsprüche abzuhalten.\n\nII. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den rechtlichen\n\nAngriffen der Revision stand.\n\n1. Der Kläger ist auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen\n\nRegelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagengesetz vom 29. November\n\n2001 (UKlaG, BGBl. I S. 3138, 3173), das auf die zu diesem Zeitpunkt anhängi-\n\ngen Verfahren anzuwenden ist (§ 16 Abs. 1 UKlaG), weiterhin zur Geltendma-\n\nchung eines Anspruchs auf Unterlassung der von ihm beanstandeten Bestim-\n\nmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aktivlegiti-\n\nmiert.\n\na) Zwar stehen nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG - wie\n\nschon nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG in der Fassung des Gesetzes über\n\nFernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Um-\n\nstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. 2000 I 897) - Un-\n\nterlassungs- und Widerrufsansprüche wegen unwirksamer Bestimmungen in\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen nur \"rechtsfähigen Verbänden zur Förde-\n\nrung gewerblicher Interessen (zu), soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Ge-\n\nwerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher\n\noder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben\". Diese Voraussetzungen\n\nerfüllt der Kläger nicht, da die ihm angehörigen Versicherungsvertreter und\n\nVertretervereinigungen, deren Interessen er fördert, nicht \"auf demselben\n\nMarkt\" tätig sind wie die Beklagte und mit dieser nicht in einem - wenn auch nur\n\nabstrakten - Wettbewerbsverhältnis stehen; denn Versicherungsvertreter sind\n\nals Handelsvertreter damit betraut, für Versicherer Versicherungsverträge zu\n\nvermitteln oder abzuschließen (§ 92 Abs. 1 HGB), somit Absatzmittler eines\n\nVersicherungsunternehmens, ohne diesem auf dem Versicherungsmarkt selbst\n\nKonkurrenz zu machen.\n\nb) Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Beklagte schließe auch selbst\n\ndurch Angestellte und andere Beschäftigte Versicherungsverträge auf demsel-\n\nben Markt ab, darüber hinaus böten sämtliche Filialen und Niederlassungen der\n\nnunmehr konzerneigenen D. Bank Versicherungsverträge mit der Be-\n\nklagten an, während diese einen Direktvertrieb durch eigene Angestellte in Ab-\n\nrede gestellt hat, kommt es hierauf nicht an. Wie der Senat in seinem Urteil vom\n\n25. September 2002 - VIII ZR 253/99 unter B I 4 (zur Veröffentlichung in BGHZ\n\nbestimmt) entschieden hat, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG dahin berichtigend\n\nauszulegen, daß entgegen dem Wortlaut ein Unterlassungsanspruch gegen die\n\nVerwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen - entsprechend dem früheren Rechtszustand in § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in\n\nder bis zum 29. Juni 2000 geltenden Fassung - rechtsfähigen Verbänden zur\n\nFörderung gewerblicher Interessen wie dem Kläger weiterhin zusteht, auch\n\nwenn dessen Mitglieder als Gewerbetreibende nicht \"Waren oder gewerbliche\n\nLeistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt\" vertreiben wie\n\nder Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies hat der Senat\n\ndaraus entnommen, daß die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür\n\nenthalten, der Gesetzgeber habe mit der Änderung von § 13 Abs. 2 AGBG\n\ndurch das Fernabsatzgesetz und der späteren Übernahme dieser Vorschrift in\n\ndas Unterlassungsklagengesetz das Regelungsziel verfolgt, den nach früherem\n\nRecht klagebefugten Wirtschaftsverbänden das Recht zur Verbandsklage ge-\n\ngen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen zu entziehen. Daß der für\n\nKlagen gegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen ge-\n\nbliebene Teil der Mißbrauchsklausel die Verbandsklage in diesem Bereich\n\ndurch Wirtschaftsverbände, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Ver-\n\nwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, ausschließt, ist im Ge-\n\nsetzgebungsverfahren offenbar übersehen worden und auch sachlich nicht ge-\n\nrechtfertigt; dieses Erfordernis ist daher auf einen Verband zur Förderung ge-\n\nwerblicher Interessen, wie es der Kläger ist, nicht zu beziehen (Senat, Urteil\n\nvom 25. September 2002). Dem steht auch nicht die Änderung des Unterlas-\n\nsungsklagengesetzes durch das Gesetz vom 16. August 2002 (BGBl. 2002 I\n\nS. 3165) entgegen, das lediglich in einem neu eingefügten § 13 a einen Aus-\n\nkunftsanspruch sonstiger Betroffener eingeführt hat.\n\nc) Dem Kläger gehört, wie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG gefordert wird, eine\n\nerhebliche Mitgliederzahl von Versicherungsvertretern an, die von den bean-\n\nstandeten Klauseln betroffen sind. Daß der Kläger die Namen der 1.238 Mit-\n\nglieder, die nach seinem Vortrag Vertreter der Beklagten sind, nicht mitgeteilt\n\nhat (vgl. BGHZ 131, 90 ff), ist unschädlich. Abgesehen von diesen Mitgliedern\n\nkommen als Betroffene auch diejenigen der dem Kläger angehörenden Versi-\n\ncherungsvertreter in Betracht, die künftig in ein Vertragsverhältnis als Versiche-\n\nrungsvertreter zu der Beklagten treten wollen. Beide Gruppen sind in dem kla-\n\ngenden Verband mit rund 13.000 Mitgliedern repräsentativ vertreten, so daß ein\n\nmißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 11. Juli 1996 - I ZR 79/94, WM 1996, 1880 = NJW 1996, 3276 unter II 1 a\n\nbb (4) und BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - I ZR 183/93, WM 1996, 2169 = NJW\n\n1996, 3278 unter II 1 a).\n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die in\n\nden Formularverträgen der Beklagten verwendeten Klauseln 8.3.1 und 8.3.3\n\ngegen die gesetzliche Regelung in den §§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4\n\nSatz 1 HGB verstoßen, die gemäß § 89 b Abs. 5 HGB auch für Versicherungs-\n\nvertreter gelten.\n\na) Nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB steht dem Vertreter nach Been-\n\ndigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch - nachdem zuvor die\n\nVoraussetzungen der §§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geklärt worden\n\nsind (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1984 - I ZR 95/82, WM 1985, 469 unter II 1;\n\nSenat, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 22/96, WM 1997, 235 unter B I\n\n1 a bb) - zu, \"wenn und soweit ... die Zahlung eines Ausgleichs unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht\". Gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 1\n\nHGB kann der Anspruch des Handelsvertreters nicht im voraus ausgeschlossen\n\nwerden. Durch diese Regelung sind nicht nur Abreden verboten, die den Aus-\n\ngleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Er-\n\ngebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil\n\nvom 11. Januar 1990 - I ZR 32/89, WM 1991, 196 unter II; Senat, Urteil vom\n\n10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, BB 2002, 2151 unter II 2 a).\n\nb) Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen den beanstandeten Klauseln\n\nentnommen, daß durch diese ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in\n\nHöhe des Kapitalwertes der von der Beklagten finanzierten Altersversorgung\n\nausgeschlossen werden sollte. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung\n\nin der Klausel 8.3.1, die Vertragsparteien seien sich \"darüber einig, daß in Höhe\n\ndes Kapitalwerts ... aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b\n\nHGB entsteht.\" Diese Regelung wird durch die Klausel 8.3.3 dahin ergänzt, daß\n\neine Anrechnung der Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch \"auch\n\ndann erfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des Vertragsverhältnisses und\n\ntatsächlichem Einsetzen der Versorgungszahlungen gegebenenfalls ein langer\n\nZeitraum liegt\". Hieraus folgt, daß - unabhängig von weiteren Billigkeitserwä-\n\ngungen - in Höhe des Barwertes der von der Beklagten finanzierten Versorgung\n\nder Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gänzlich entfallen und auch eine\n\nerhebliche zeitliche Differenz zwischen der Beendigung des Vertragsverhältnis-\n\nses und dem Beginn der Versorgungsleistungen unbeachtlich sein soll.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision enthalten die Klauseln nicht ledig-\n\nlich eine Vereinbarung darüber, daß der Barwert der von der Beklagten finan-\n\nzierten Versorgung - auch bei langer Wartezeit - in die Billigkeitsprüfung gemäß\n\n§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einbezogen werden soll. Zwar können nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vertragsparteien eine Vereinba-\n\nrung treffen, welche Umstände im Rahmen der Billigkeitsprüfung - auch an-\n\nspruchsmindernd - maßgeblich sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November\n\n1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR 1984, 184 unter 3 b cc) und damit\n\nmittelbar Einfluß auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nehmen\n\n(MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 89 b Rdnr. 194; OLG Köln, VersR\n\n1997, 615, 616; a.A. Küstner BB 1994, 1590, 1592; Küstner/v. Manteuf-\n\nfel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 6. Aufl.,\n\nRdnr. 895). Eine solche Vereinbarung liegt hier jedoch nicht vor. Durch die\n\nKlauseln Nr. 8.3.1 und 8.3.3 wird nicht nur eine Anrechnung zwingend vorge-\n\nschrieben, sondern inzidenter auch festgelegt, daß jedenfalls in Höhe der anzu-\n\nrechnenden Versorgungszusage andere Billigkeitsgesichtspunkte ausgeschlos-\n\nsen sind, da in dieser Höhe ein Ausgleichsanspruch gar nicht erst entstehen\n\nsoll. Damit wird zwischen den Vertragsparteien nicht lediglich ein zu berück-\n\nsichtigendes Billigkeitskriterium festgelegt, sondern unter Verzicht auf die ge-\n\nsetzlich vorgeschriebene Billigkeitsprüfung der Ausgleichsanspruch entgegen\n\n§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB ganz oder teilweise ausgeschlossen. Die ge-\n\nbotene einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung ist daher in diesem Umfang\n\ndurch die Klausel untersagt, ohne daß weitere Billigkeitsgesichtspunkte in die\n\nAbwägung einfließen sollen.\n\nSoweit die Revision im übrigen geltend macht, es gebe im Zusammen-\n\nhang mit der Frage der Berücksichtigung der Altersversorgung bei der Berech-\n\nnung des Ausgleichsanspruchs keine weiteren realen Billigkeitsgründe, die zu-\n\ngunsten des Vertreters stritten und zugleich von rechtlicher Relevanz seien,\n\nwird unberücksichtigt gelassen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs eine lange zeitliche Differenz zwischen der Beendigung des Handels-\n\nvertretervertrages und der Fälligkeit des Versorgungsanspruchs einer Anrech-\n\nnung auf den Ausgleichsanspruch entgegenstehen kann (Senat, Urteil vom\n\n23. Februar 1994 - VIII ZR 94/93, WM 1994, 1118 = VersR 1994, 807 unter II\n\n2), was die Beklagte durch die Klausel 8.3.3 ebenfalls auszuschließen beab-\n\nsichtigt.\n\nd) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob\n\ndie mit Mitteln des Unternehmens aufgebrachte Altersversorgung bei der Be-\n\nmessung des Ausgleichs aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen ist, nicht\n\nallgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu\n\nbeantworten; dies ist wegen der \"funktionellen Verwandtschaft\" zwischen Aus-\n\ngleichsanspruch und Altersversorgung bejaht worden, als die Altersversorgung\n\ndem Handelsvertreter gewährt wurde, der wegen Erreichung der Altersgrenze\n\naus seiner Tätigkeit ausschied (BGHZ 45, 268, 271 f; 55, 45, 58 f; vgl. BGH,\n\nUrteil vom 18. Februar 1982 - I ZR 20/80, WM 1982, 632 = NJW 1982, 1814\n\nunter A I 2 c). Bei einer Fälligkeitsdifferenz von 24 Jahren zwischen Aus-\n\ngleichsanspruch einerseits und Altersversorgung andererseits hat der Bundes-\n\ngerichtshof eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs hingenommen, weil dies\n\nzwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden war (BGH, Urteil vom\n\n17. November 1983 aaO), während er bei Fehlen einer solchen Vereinbarung\n\nund bei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren eine Anrechnung des Versor-\n\ngungsanspruchs auf den Ausgleichsanspruch als unbillig abgelehnt hat (Senat,\n\nUrteil vom 23. Februar 1994 aaO).\n\nAus dem Gesagten folgt, daß zwar eine Anrechnung der Altersversor-\n\ngung auf den Ausgleichsanspruch unter Abwägung aller Gegebenheiten des\n\nEinzelfalls selbst dann möglich sein kann, wenn ein langer Zeitraum zwischen\n\nden jeweiligen Fälligkeitsterminen liegt. Eine Vereinbarung, die unter Ausschluß\n\nanderer Billigkeitsgesichtspunkte die Anrechnung der Altersversorgung im vor-\n\naus anordnet, ist jedoch wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des\n\n§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam.\n\ne) Ferner kann sich bei einer Anrechnung der Versorgung auf den soge-\n\nnannten \"Rohausgleich\", d.h. den Wert, der sich aus den Unternehmervorteilen,\n\nden Provisionsverlusten des Handelsvertreters und unter Billigkeitsgesichts-\n\npunkten ergibt, im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 3 HGB (vgl. Senat, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 221/97, WM\n\n1999, 391 = NJW 1999, 946 unter III; s.a. MünchKommHGB/v. Hoyningen-\n\nHuene, § 89 b Rdnr. 125 f; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Bd. 1\n\n§ 89 b Rdnr. 109; Graf von Westphalen BB 2001, 1593, 1595 f; a.A. Küstner BB\n\n1994, 1590, 1592 f.; ders. in Festschrift für Trinkner 1995, S. 193, 208), ein\n\nAusgleichsbetrag ergeben, der oberhalb der Höchstgrenze des § 89 b Abs. 5\n\nSatz 2 HGB liegt. In diesem Fall bleibt der Ausgleichsanspruch des Handels-\n\nvertreters trotz Anrechnung der Altersversorgung ganz oder teilweise unberührt,\n\nso daß die Klauseln, durch welche die Entstehung des Ausgleichsanspruchs in\n\ndiesem Umfang ausgeschlossen sein soll, eine zum Nachteil des Handelsver-\n\ntreters abweichende Vereinbarung enthalten.\n\n3. Die streitgegenständlichen Klauseln sind damit gemäß § 9 Abs. 1 des\n\nAGB-Gesetzes - jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - unwirksam.\n\na) Die Revision beanstandet nicht, daß die fraglichen Klauseln Allgemei-\n\nne Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBGB sind. Sie ist\n\njedoch der Ansicht, eine Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBGB sei ausge-\n\nschlossen, weil die Klauseln Regelungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs\n\nund daher Entgeltabreden im Sinne des § 8 AGBG seien.\n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen. § 8 AGBGB läßt eine In-\n\nhaltskontrolle lediglich für solche Klauseln nicht zu, die Art und Umfang der ver-\n\ntraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln.\n\nKontrollfähig sind hingegen Preisnebenabreden, die zwar mittelbar Auswirkun-\n\ngen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame\n\nvertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 106,\n\n42, 46; 124, 254, 256 m.w.Nachw.).\n\nDanach handelt es sich bei den beanstandeten Klauseln nicht um eine\n\nPreisabrede, da gerade nicht die Hauptleistung, also das Entgelt des Versiche-\n\nrungsvertreters für seine Tätigkeit, unmittelbar bestimmt wird. Vielmehr liegt\n\neine Nebenabrede vor, denn durch die Klausel 8.3.1 werden zwei Entgeltrege-\n\nlungen für Nebenleistungen, einerseits der gesetzliche Ausgleichsanspruch,\n\nandererseits der vertragliche Anspruch auf Altersversorgung, miteinander ver-\n\nknüpft, ohne daß die Höhe der Leistungen selbst unmittelbar bestimmt wird.\n\nb) Die Klauseln 8.3.1 und 8.3.3 verstoßen schon deshalb gegen § 9\n\nAbs. 1 AGBG, weil sie, wie zuvor dargelegt, in ihrer konkreten Ausgestaltung\n\nmit zwingenden Gesetzesvorschriften (§§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 89 b Abs. 4\n\nSatz 1 HGB) nicht vereinbar sind; denn von zwingendem Gesetzesrecht darf\n\ndurch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden (vgl. Senat,\n\nUrteil vom 29. März 1995 - VIII ZR 102/94, NJW 1995, 1552 unter II 2\n\nm.w.Nachw., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 129, 186 und Senat, Urteil vom\n\n25. September 2002 aaO unter II 3).\n\nDaß der Bundesgerichtshof eine entsprechende Vereinbarung nicht be-\n\nanstandet hat (BGH, Urteil vom 17. November 1983 aaO), steht dem nicht ent-\n\ngegen. Diesem Urteil lag eine Vereinbarung aus dem Jahre 1970 zugrunde, die\n\nschon deshalb nicht am AGB-Gesetz gemessen werden konnte, weil dieses\n\nerst mit Wirkung vom 1. April 1976 in Kraft getreten ist; im übrigen war über die\n\nWirksamkeit einer Individualabrede zu befinden (siehe Graf von Westphalen DB\n\n2000, 2255, 2258).\n\n4. Zutreffend haben die Vorinstanzen darüber hinaus angenommen, daß\n\nSatz 2 der Klausel 8.3.1 der Vertragsbedingungen auch gegen das Transpa-\n\nrenzgebot verstößt. Nach diesem Grundsatz ist der Verwender von Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspart-\n\nners durch entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung durch-\n\nschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (vgl. BGHZ 104, 82,\n\n92 f; 108, 52, 61; 145, 203, 220; siehe auch Brandner in Ulmer/Brandner/\n\nHensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 87). Ist der Verwender diesem Gebot\n\nnicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kun-\n\nden (BGHZ 106, 42, 49; 136, 394, 401 f.; Brandner aaO § 9 Rdnr. 89). Insbe-\n\nsondere darf ein Vertragspartner nicht über seine Rechte und Pflichten irrege-\n\nführt werden. Die Formulierung: \"Diese Regelung beruht auf der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs\" erweckt den - wie oben ausgeführt - unzutref-\n\nfenden Eindruck, Satz 1 der Klausel 8.3.1 entspreche der höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung. Der unrichtige Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtspre-\n\nchung ist geeignet, einen durchschnittlichen Versicherungsvertreter, auf den\n\ninsoweit abzustellen ist (vgl. BGHZ 112, 115, 118; 116, 1, 7; siehe auch Brand-\n\nner aaO, § 9 Rdnr. 106), von der Geltendmachung eines ihm zustehenden un-\n\ngekürzten Ausgleichsanspruchs abzuhalten.\n\n5. Keine Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Berufungsgericht\n\nder Beklagten untersagt hat, sich auf die streitgegenständlichen Klauseln zu\n\n\"berufen\".\n\nDer Hinweis der Revision, daß es der Beklagten möglich sein müsse, im\n\nRahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB geltend zu\n\nmachen, daß man sich auf eine Anrechnung der Altersversorgung geeinigt ha-\n\nbe, geht fehl. Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dies der Be-\n\nklagten nicht untersagt. Auch nach dem angefochtenen Urteil des Berufungsge-\n\nrichts kann im Rahmen der Billigkeit die Gewährung einer Altersversorgung als\n\nein Kriterium Eingang in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs finden. Der\n\nBeklagten ist es lediglich im Wege der Verbandsklage untersagt worden, sich\n\nauf die von ihr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierte zwingende\n\nAnrechnung zu berufen. Bei der vorzunehmenden allgemeinen Billigkeitsprü-\n\nfung ist die Beklagte jedoch nicht gehindert, die von ihr finanzierte Altersversor-\n\ngung des Handelsvertreters als einen die Kürzung des Ausgleichsanspruchs\n\nrechtfertigenden Gesichtspunkt geltend zu machen.\n\n6. Auf Anregung des Klägers war gemäß § 9 Nr. 3 UKlaG von Amts we-\n\ngen in die Urteilsformel das Gebot aufzunehmen, die Verwendung inhaltsglei-\n\ncher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_146-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-20/viii-zr-146-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":17},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_146-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_146-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-20/viii-zr-146-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_146-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:58.901601+00:00"}}