{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_140-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"VIII ZR 140/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 140/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Dezember 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 durch\n\ndie Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten auf mehr als\n\n60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises für\n\neinen Pkw Porsche in Höhe von 57.500 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen\n\nRückgabe des Fahrzeugs in Anspruch, nachdem der Kläger den Kaufvertrag\n\nvom 21. Juli 1999 wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hin-\n\ngegen hat den Beklagten - unter Abweisung eines Zinsteils - antragsgemäß\n\nverurteilt; den Wert der Beschwer hat es auf einen 60.000 DM nicht überstei-\n\ngenden Betrag festgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt,\n\nden Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.\n\nII. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf einen 60.000 DM\n\nübersteigenden Betrag konnte keinen Erfolg haben.\n\n1. Der Beklagte ist lediglich im Rahmen seiner Verurteilung zur Zahlung\n\neines Betrages von 57.500 DM beschwert, da er insoweit mit seinem Antrag,\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen, unterlegen ist (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, WM 1996, 1602 = NJW-RR 1996, 828 unter\n\nII 1). Den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten (Klage-\n\nschrift vom 31. Juli 2000) hatte der Kläger in der Berufungsinstanz nicht weiter-\n\nverfolgt (Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2000 S. 2 i.V.m. Protokoll\n\nvom 10. April 2001 S. 2). Demgemäß ist hierüber vom Berufungsgericht auch\n\nnicht entschieden worden und der Beklagte insoweit nicht beschwert.\n\n2. Soweit der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug\n\ngegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Porsche durch den Kläger\n\nverurteilt worden ist, bleibt die vom Kläger zu erbringende Gegenleistung für\n\ndie Bestimmung der Beschwer des Beklagten außer Betracht (BGH, Beschluß\n\nvom 15. April 1999 - V ZR 391/98, WM 1999, 1734). Daß nach dem Vortrag\n\ndes Beklagten dieser bei Rückgabe des Pkw ein ca. zwei Jahre älteres Fahr-\n\nzeug erhält, während er den vollen Kaufpreis (zurück)zahlen muß, ändert hier-\n\nan \n\nnichts,\n\nda die Gegenleistung und damit deren Wert für die Bemessung der Beschwer\n\ndes verurteilten Beklagten gänzlich außer Ansatz zu lassen ist (vgl. RGZ 140,\n\n358, 359).\n\nDr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert\n\n Wiechers Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/viii-zr-140-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/viii-zr-140-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:50.869640+00:00"}}