{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_139-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"VIII ZR 139/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 88 Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verletzung des Alleinvertriebsrechtes eines Vertragshändlers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 139/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. April 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHGB § 88\n\nZur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verletzung des\n\nAlleinvertriebsrechtes eines Vertragshändlers.\n\nBGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 139/01 - OLG Koblenz\n LG Koblenz\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Generalimporteur für Chrysler-Jeep-Fahrzeuge und\n\n-Zubehör für die Bundesrepublik Deutschland. Am 7. und 14. Dezember 1989\n\nschloß sie mit der Klägerin einen Direkthändlervertrag. Darin erhielt die Kläge-\n\nrin das ausschließliche Vertriebsrecht für fabrikneue Chrysler-Erzeugnisse für\n\nein bestimmtes Vertragsgebiet. Der Vertrag bezieht sich unter anderem auf die\n\nGebiete K. , B. und H. . Im Mai 1990 kündigte die Beklagte der\n\nKlägerin die Vertragsgebiete K. und B. . Auf den Widerspruch der\n\nKlägerin erklärte die Beklagte im Juli 1990, aus der Kündigung keine Rechte\n\nherleiten zu wollen. Am 26. Oktober 1990 teilte die Beklagte der Klägerin\n\nschriftlich mit, sie wolle in B. einen weiteren Vertragshändler einsetzen.\n\nDies geschah dann zum 15. Januar 1991 aufgrund eines Vertrages vom\n\n12. Dezember 1990 mit der Firma Auto-F. GmbH.\n\nAm 9. August 1991 informierte die Beklagte die Klägerin, daß sie auch\n\nim Kreis W. und gegebenenfalls im Raum H. neue Händler einsetzen\n\nwerde. In H. setzte sie sodann ab 1. März 1992 die Firma Hö. GmbH &\n\nCo. KG ein. Am 31. August 1992 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der\n\nKlägerin ordentlich zum 31. Dezember 1993. Am 26. Oktober 1992 kündigte die\n\nBeklagte den Vertrag mit der Klägerin zudem fristlos. Die Unwirksamkeit dieser\n\nKündigung ist durch Urteil des Landgerichts Mainz rechtskräftig festgestellt\n\nworden.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin mit der am\n\n30. Dezember 1996 eingegangenen Klage von der Beklagten im Wege der\n\nStufenklage Auskunft darüber, welche Geschäfte die Beklagte im Jahre 1992\n\nüber Chrysler-Erzeugnisse in den Gebieten K. und B. sowie in\n\nder Zeit vom 1. März 1992 bis 31. Dezember 1992 im Vertragsgebiet H. mit\n\nanderen Direkthändlern als der Klägerin geschlossen hat, und nach Erteilung\n\nder Auskunft Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die Klägerin\n\nmacht hierzu geltend, die Beklagte habe die weiteren Händler in den ihr zuge-\n\nwiesenen Gebieten vertragswidrig eingesetzt und ihr dadurch Schaden zuge-\n\nfügt. Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil überwiegend\n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Januar\n\n2000 insgesamt abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die von der\n\nKlägerin mit der Auskunftsklage erstrebte Kenntnis über die von der Beklagten\n\nmit den weiter eingesetzten Vertragshändlern getätigten Geschäfte sei für die\n\nVerfolgung der Schadensersatzansprüche ohne Bedeutung. Mit der Aberken-\n\nnung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom Landgericht noch nicht\n\nbeschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen. Diese Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil vom 22. November\n\n2000 (Az.: VIII ZR 40/00, veröffentlicht in NJW 2001, 821) aufgehoben. Zur\n\nBegründung hat der Senat unter anderem ausgeführt: In der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung sei anerkannt, daß bei Verletzung eines vertraglich ein-\n\ngeräumten Kraftfahrzeug-Vertriebsrechtes für eine Schadensschätzung die\n\nEntwicklung des Absatzes von Bedeutung sei, der mit den in Frage stehenden\n\nFahrzeugen im ehemaligen Verkaufsgebiet des in seinem Vertriebsrecht ver-\n\nletzten Unternehmens erzielt worden sei. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für\n\nden Umfang der dem Eigenhändler durch verbotene Konkurrenztätigkeit ande-\n\nrer Vertragshändler entgangenen Geschäfte stellten die Geschäfte dar, die in\n\nder fraglichen Zeit in dem geschützten Vertragsgebiet geschlossen worden\n\nseien. Die Beklagte schulde deshalb, soweit sie das Alleinvertriebsrecht der\n\nKlägerin verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht habe, der\n\nKlägerin Auskunft über die mit anderen Vertragshändlern abgeschlossenen\n\nGeschäfte.\n\nDurch das angefochtene Teilurteil hat das Oberlandesgericht die mit der\n\nKlage geltend gemachten Auskunftsansprüche sowie die entsprechenden\n\nSchadensersatzansprüche, soweit sie die Vertragsgebiete K. und B. \n\n betreffen, wegen Verjährung des Hauptanspruchs als unbegründet abge-\n\nwiesen. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nÜber einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche betref-\n\nfend die Vertragsgebiete K. und B. Stadt und Land sei gemäß\n\n§ 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden. Der Erlaß des Teilurteils sei zuläs-\n\nsig, da die Klägerin mit ihrer Klage mehrere Ansprüche geltend mache, von\n\ndenen der Anspruch betreffend Auskunft und Schadensersatz über die Gebiete\n\nK. und B. Stadt und Land bereits zur Entscheidung reif sei, und\n\ndiese Entscheidung vom weiteren Verlauf des Prozesses, nämlich dem An-\n\nspruch auf Auskunft und Schadensersatz für das Handelsvertretergebiet H. ,\n\nnicht mehr berührt werden könne.\n\nVoraussetzung des Auskunftsanspruchs sei, daß ein denkbarer Scha-\n\ndensersatzanspruch noch nicht verjährt sei. Für die Verjährungsfrist sei § 88\n\nHGB entsprechend anwendbar. Sie beginne mit dem Schluß des Jahres, in\n\ndem der Schadensersatzanspruch fällig geworden sei. Der Vertragsschluß der\n\nBeklagten mit dem Autohaus F. GmbH vom Dezember 1990 zum\n\n15. Januar 1991 sei eine einmalige Verletzungshandlung, mit der die Beklagte\n\nin die Rechte der Klägerin eingegriffen und hierdurch einen fortdauernden Stö-\n\nrungszustand geschaffen habe. Der Verletzungserfolg sei mit dem Abschluß\n\ndes Vertrages und dem Einsatz der Firma Auto-F. GmbH eingetreten. Die\n\nVerjährungsfrist möglicher Schadensersatzansprüche für die Vertragsgebiete\n\nB. und K. habe deshalb mit dem Schluß des Jahres, in dem sie\n\nfällig geworden seien, nämlich am 31. Dezember 1991, zu laufen begonnen.\n\nDurch die Klageerhebung am 30. Dezember 1996 habe die Frist nicht mehr\n\nunterbrochen werden können.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht ein unzulässi-\n\nges Teilurteil erlassen hat.\n\nDas Berufungsgericht meint, das Teilurteil sei zulässig, da der Anspruch\n\nder Klägerin hinsichtlich der Vertragsgebiete K. und B. zur En-\n\ndentscheidung reif sei und diese Entscheidung vom weiteren Verlauf des Pro-\n\nzesses hinsichtlich des Vertragsgebietes H. nicht mehr berührt werden kön-\n\nne, wobei es die Vertragsgebiete als \"Handelsvertretergebiete\" bezeichnet.\n\nDas Berufungsgericht hat zunächst, wie diese Bezeichnung erkennen\n\nläßt, den Unterschied zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler nicht\n\nhinreichend berücksichtigt. Wird dem Handelsvertreter das geschützte Ver-\n\ntragsgebiet unberechtigt entzogen, so kann er von seinem Unternehmer als\n\nSchadensersatz die Provisionen für die in seinem Vertragsgebiet von anderen\n\nHandelsvertretern geschlossenen Geschäfte und zur Vorbereitung hierfür Aus-\n\nkunft über diese Geschäfte verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1975 - I ZR\n\n143/74, BB 1975, 1409).\n\nDie Klägerin hat nach §§ 249, 252 BGB Anspruch auf Ersatz des Ge-\n\nwinns, der ihr dadurch entgangen ist, daß die Beklagte unter Verletzung des\n\nAlleinvertriebsrechts der Klägerin Chrysler-Erzeugnisse an andere Vertrags-\n\nhändler verkauft hat. Zudem kann die Klägerin zur Vorbereitung Auskunft ver-\n\nlangen über die vertragswidrigen Verkäufe der Beklagten an andere Vertrags-\n\nhändler in den geschützten Vertragsgebieten der Klägerin. Der Schadenser-\n\nsatzanspruch der Klägerin für die Vertragsgebiete K. , B. und H. \n\nberuht auf einem einheitlichen Vertragsverhältnis der Parteien. Er kann daher\n\nbei einer abweichenden Beurteilung derselben Streitfragen für die einzelnen\n\nVertragsgebiete durch die höhere Instanz vom weiteren Verlauf des Prozesses\n\nberührt werden. Ist im gegebenen Fall, anders als vom Berufungsgericht ange-\n\nnommen, der Eintritt der Verjährung zu verneinen, hängt der Anspruch bezüg-\n\nlich der Vertragsgebiete K. und B. unter anderem auch von dem\n\nErgebnis der vom Berufungsgericht beschlossenen Beweisaufnahme über das\n\nVerhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten (behauptete Vernachlässi-\n\ngung ihrer Pflichten als Vertragshändlerin) ab. Wegen der vom Berufungsge-\n\nricht vorgenommenen Aufteilung des Verfahrens besteht somit die Gefahr wi-\n\ndersprüchlicher Entscheidungen. Das Teilurteil ist deshalb unzulässig (BGH,\n\nUrteil vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 168/90, NJW 1991, 2699 unter II 1).\n\n2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Für die er-\n\nneute Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin we-\n\ngen der Vertragsgebiete B. und K. sei verjährt, rechtlichen Be-\n\ndenken begegnet. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, daß die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB entsprechend für An-\n\nsprüche des Vertragshändlers gilt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 - I ZR\n\n86/82, NJW 1984, 2102 unter II 2), und zwar für sämtliche Ansprüche, auch\n\nSchadensersatzansprüche (BGH, Urteil vom 31. März 1982 - IVa ZR 298/80,\n\nWM 1982, 635 unter I 2 c) und Auskunftsansprüche zu deren Vorbereitung. Zu\n\nUnrecht geht das Berufungsgericht für die Ermittlung des Fristbeginns jedoch\n\ndavon aus, bei dem Vertragsschluß der Beklagten mit der F. GmbH und\n\n\"dem Einsatz dieser Firma zum 15. Januar 1991\" handele es sich um eine ein-\n\nmalige Verletzungshandlung, durch die lediglich ein fortdauernder Zustand ge-\n\nschaffen worden sei. Selbst wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre,\n\ndaß schon der Abschluß des Händlervertrages mit der F. GmbH das Al-\n\nleinvertriebsrecht der Klägerin verletzt, so erschöpft sich die Verletzung doch\n\nnicht darin, sondern setzt sich in der Durchführung des Vertrages, insbesonde-\n\nre der Belieferung mit Fahrzeugen, fort. Eine solche Verletzungshandlung un-\n\nterscheidet sich wesentlich von derjenigen, die vom Bundesgerichtshof in sei-\n\nnem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 28. September 1973 (I ZR\n\n136/71, NJW 1973, 2285 unter I) als einmaliger Eingriff angesehen worden ist.\n\nDort bestand die Verletzungshandlung in einer in einem Rundschreiben kund-\n\ngegebenen wettbewerbswidrigen Äußerung, die nicht wiederholt worden war.\n\nDemgegenüber liegt der Aufrechterhaltung und Durchführung des ein Allein-\n\nvertriebsrecht verletzenden Vertrages ein fortwährendes Verhalten des Verlet-\n\nzers zugrunde. Die Verjährungseinrede ist deshalb nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen nicht begründet. Sieht man nämlich in der vertragswidrigen Beliefe-\n\nrung \n\nder \n\nF. \n\nGmbH wiederholte einzelne Handlungen der Beklagten, so begann für jeden\n\ndadurch bewirkten Schaden der Klägerin eine neue Verjährungsfrist zu laufen\n\n(vgl. BGHZ 97, 97, 110; BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81, NJW\n\n1985, 1023 unter II 5). Für den ausschließlich auf Belieferungen ab dem\n\n1. Januar 1992 gestützten Schadensersatzanspruch war dann die Verjäh-\n\nrungsfrist des § 88 HGB bei Klageerhebung im Dezember 1996 noch nicht ab-\n\ngelaufen.\n\nNichts anderes ergibt sich, wenn man das Festhalten der Beklagten an\n\ndem Händlervertrag mit der F. GmbH als eine ununterbrochene Dauer-\n\nhandlung betrachtet. In diesem Fall würde, sofern nicht das Alleinvertriebsrecht\n\nder Klägerin früher endete, die Verjährungsfrist nicht vor der Beendigung der\n\nLieferbeziehung beginnen (RGZ 80, 436, 437 f; vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n26. Januar 1984, aaO). Die Verjährung wäre in diesem Fall nur dann bei Klage-\n\nerhebung verstrichen, wenn, wovon nach dem bisherigen Parteivortrag nicht\n\nauszugehen ist, noch vor dem 1. Januar 1992 die Lieferbeziehung mit der F. \n\n GmbH beendet und bereits ein Schaden durch Verkauf von Fahrzeugen an\n\nEndkunden eingetreten war.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_139-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/viii-zr-139-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_139-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_139-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/viii-zr-139-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_139-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:07:24.461652+00:00"}}