{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_138-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"VIII ZR 138/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 138/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. September 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivil-\n\nsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Ver-\n\ntrag für unzulässig zu erklären.\n\nAm 9. Januar 1999 schlossen die Beklagten als Verkäufer und der Klä-\n\nger sowie die Zeugin A. F. auf Käuferseite einen Vertrag über ei-\n\nnen Diskothekenbetrieb \"F. & L. \" in K. . Am 26. Januar 1999\n\nvereinbarten die Beklagten einerseits und der Kläger sowie die Zeugin F. \n\nandererseits durch notariellen Vertrag die Veräußerung und Abtretung von Ge-\n\nsellschaftsanteilen. Der notariellen Urkunde wurde der Kaufvertrag vom\n\n9. Januar 1999 als Anlage beigefügt. Als Erwerber der Diskothek wie auch der\n\nGesellschaftsanteile wurde die Firma \"FH GmbH i.G.\", als deren Ge-\n\nschäftsführerin die Zeugin F. vorgesehen war, aufgeführt. Für die Dis-\n\nkothek wurden als Kaufpreis 850.000 DM, für die Übertragung der Gesell-\n\nschaftsanteile 65.400 DM vereinbart.\n\nFür die in der notariellen Urkunde samt Anlagen eingegangenen Ver-\n\npflichtungen sollten einerseits die Beklagten, andererseits die Zeugin F. ,\n\nder Kläger und die FH GmbH jeweils gesamtschuldnerisch haften. Wegen aller\n\nin der Urkunde samt Anlagen eingegangenen und übernommenen Zahlungs-\n\nverpflichtungen unterwarfen sich der Erwerber (FH GmbH) sowie die Zeugin\n\nF. und der Kläger als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstre-\n\nckung in ihr gesamtes Vermögen.\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 1999 erklärte der Kläger die Anfechtung\n\nder auf die Vertragsabschlüsse vom 9. Januar und vom 26. Januar 1999 ge-\n\nrichteten Willenserklärungen.\n\nDer Kläger hat behauptet, Eigentümer der gesamten Einrichtungsge-\n\ngenstände der Diskothek seien nicht die Beklagten, sondern die L. AG ge-\n\nwesen. Über diesen für ihn wesentlichen Umstand sei er arglistig getäuscht\n\nworden. Weiter hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Rechtsgeschäfte\n\nseien sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig. Ferner hat er vorgetra-\n\ngen, wegen Untersagung der Weiterführung des Namens vom Vertrag zurück-\n\ngetreten zu sein.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Un-\n\nzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom\n\n26. Januar 1999. Der Senat sei nicht davon überzeugt, daß der Beklagte zu 1,\n\nder auch für die Beklagte zu 2 gehandelt habe, die Käuferseite arglistig über die\n\nEigentumsverhältnisse am Inventar habe täuschen wollen. Aufgrund der Aus-\n\nsage des Zeugen Rechtsanwalt B. von der L. AG stehe zwar fest,\n\ndaß die Gegenstände laut der von ihm übergebenen Inventarliste zum Siche-\n\nrungsübereignungsvertrag vom 25. Juni/2. Juli 1996 der L. AG zur Si-\n\ncherung von deren Darlehen übereignet worden seien. Dabei handele es sich\n\njedoch keineswegs um das gesamte Inventar, wie vom Kläger behauptet wor-\n\nden sei. Da der Beklagtenvertreter mit einer Anlage K 16 Rechnungen über we-\n\nsentlich höhere Beträge, die Einrichtung der Diskothek betreffend, vorgelegt\n\nhabe, sei bereits die Behauptung, das gesamte Inventar sei an die L. \n\nAG zur Sicherung übereignet, widerlegt. Zudem hätten sich die Verkäufer in\n\nNr. 4 des Kaufvertrages vom 9. Januar 1999 verpflichtet, mit der am 1. Februar\n\n1999 fällig werdenden Kaufpreissumme die noch offenen Darlehen zu befriedi-\n\ngen, so daß das Objekt, wie im Vertrag vereinbart und mit der L. ab-\n\ngesprochen, am 1. März 1999 \"lieferantenfrei\" gewesen wäre. Es sei nichts\n\ndafür ersichtlich, daß die Beklagten damit hätten rechnen müssen, dem Kläger\n\nsei der Zusammenhang zwischen eintretender Lieferantenfreiheit und Wegfall\n\ndes Sicherungseigentums der Brauerei nicht bekannt gewesen.\n\nSoweit der Kläger geltend mache, die Verträge seien wegen Sittenwid-\n\nrigkeit nach § 138 BGB nichtig, weil die veräußerte Diskothek zum Zeitpunkt\n\ndes Vertragsabschlusses keinen nennenswerten Wert gehabt habe, fehle hier-\n\nzu substantiierter Sachvortrag. Ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und\n\nGegenleistung sei nicht anzunehmen. Bereits im Termin zur mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Landgericht hätten die Beklagten als Anlagenkonvolut K 16\n\nRechnungen zu den Gerichtsakten gegeben, die nach ihren Angaben Investiti-\n\nonen in die Diskothek im Jahre 1996 im Wert von über 1,2 Millionen DM belegt\n\nhätten. Der Kläger habe hierzu zu keinem Zeitpunkt Stellung genommen. Der\n\nKläger habe auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, daß ihm die Anlage\n\nK 16 nicht vorliege.\n\nDer Kläger habe schließlich auch nicht bewiesen, daß die Erwerberin, die\n\nFirma FH GmbH, von dem im notariellen Vertrag eingeräumten\n\nRücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe.\n\nSoweit die Beklagten den Diskothekenkaufvertrag nicht mehr erfüllen\n\nkönnten, weil nach ihrem eigenen Vortrag die Diskothek nunmehr durch einen\n\nM. R. betrieben werde, hätten sie den Kaufpreisanspruch nicht verlo-\n\nren, weil die Unmöglichkeit auf einem Umstand beruhe, den die Käuferseite zu\n\nvertreten habe; die Käuferseite habe nämlich den Kaufpreis nicht bezahlt.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Würdigung\n\ndes Berufungsgerichts, daß dem Beklagten zu 1 bezüglich des Sicherungsei-\n\ngentums der Brauerei an der Einrichtung der Diskothek weder Täuschungswille\n\nnoch Arglist nachzuweisen sei. Entgegen der Revision geht das Berufungsge-\n\nricht auch nicht von einem falschen Verständnis der Interessenlage der Betei-\n\nligten aus. Das Berufungsgericht berücksichtigt vielmehr die vertraglichen Re-\n\ngelungen, nach denen die Beklagten mit dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis\n\ndie Lieferantenverträge erfüllen und dadurch den Rückfall des Sicherungsei-\n\ngentums bewirken sollten. Wenn die Revision meint, die Beklagten hätten zu-\n\nnächst - vor Erhalt des Kaufpreises - die Brauerei befriedigen müssen, so läßt\n\nsie diese vertraglichen Regelungen außer acht.\n\n2. Zu Recht rügt die Revision aber die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Kläger habe zur Begründung seines Einwandes, die Verträge seien\n\nwegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig, nicht substantiiert vorgetragen.\n\na) Zur substantiierten Darlegung genügt die Behauptung von Tatsachen,\n\ndie in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte\n\nRecht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999\n\n- X ZR 195/97, NJW-RR 1999, 1586 unter 2). Dem genügt das Vorbringen des\n\nKlägers. Der Kläger hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - unter Beweis-\n\nantritt vorgetragen, daß der Wert des Diskothekeninventars im Zeitpunkt der\n\nVerträge allenfalls 100.000 DM bis 150.000 DM betragen habe. Nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber ein Rechtsgeschäft\n\ndann gegen die guten Sitten verstoßen und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nich-\n\ntig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleis-\n\ntung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte\n\naus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist insbesondere dann der Fall,\n\nwenn der begünstigte Vertragspartner die wirtschaftlich schwächere Lage des\n\nanderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt oder wenn er sich leichtfertig\n\nder Einsicht verschließt, daß sich der andere nur unter Zwang der Verhältnisse\n\nauf den ungünstigen Vertrag einläßt. Ist das Mißverhältnis besonders grob, so\n\nist allein deswegen der Schluß auf bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung\n\nirgendeines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchti-\n\ngenden Umstandes und damit auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig. Von\n\neinem besonders groben Mißverhältnis ist auszugehen, wenn der Wert der\n\nLeistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung des Be-\n\ngünstigten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00, NJW 2002, 429\n\nunter II 2 b).\n\nDer Kaufpreis für die Diskothek betrug hier 850.000 DM. Sollte sich er-\n\ngeben, daß dieser Kaufpreis mindestens knapp doppelt so hoch ist wie der\n\nWert der Leistung der Beklagten oder sogar noch höher, so ist nicht nur ein be-\n\nsonders grobes Mißverhältnis gegeben, sondern auch der Schluß auf eine ver-\n\nwerfliche Gesinnung zulässig (vgl. BGH aaO unter II 2 d).\n\nb) Verfahrensfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger\n\nhabe die Behauptung der Beklagten, im Jahre 1996 seien 1,2 Millionen DM in\n\ndie Diskothek investiert worden, nicht spezifiziert bestritten. Das Berufungsge-\n\nricht nimmt insoweit zu Unrecht an, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt gel-\n\ntend gemacht, daß ihm das Anlagenkonvolut K 16, das die Beklagten dem\n\nLandgericht überreicht haben, ohne dem Kläger davon Ablichtungen zukommen\n\nzu lassen, nicht vorliege. Das Berufungsgericht übersieht dabei, worauf die Re-\n\nvision zu Recht hinweist, den Schriftsatz des Klägers vom 23. Mai 2000, in dem\n\ner darauf hinweist, daß das Anlagenkonvolut K 16 zwar in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 15. Februar 2000 dem Gericht, nicht jedoch ihm, dem Kläger, zur\n\nKenntnis gebracht worden sei, ihm auch keinerlei in Bezug genommene Rech-\n\nnungen vorgelegen hätten und es daher ausdrücklich bestritten bleibe, daß das\n\nInventar entsprechend dieser nicht bekannten Rechnungen habe abgelöst wer-\n\nden sollen. Aufgrund dieses Schriftsatzes durfte das Berufungsgericht nicht an-\n\nnehmen, daß dem Kläger die im Anlagenkonvolut K 16 überreichten Schriftstü-\n\ncke bekannt waren. Dementsprechend brauchte der Kläger zu dem ihm nicht\n\nbekannten Vortrag der Beklagten auch nicht substantiiert Stellung zu nehmen.\n\nDas Berufungsgericht mußte weiterhin davon ausgehen, daß der Kläger aus-\n\ndrücklich die von den Beklagten geltend gemachten Investitionen bestreitet. Die\n\nRevision macht in diesem Zusammenhang zutreffend geltend, der Kläger habe\n\ndie Angaben in dem Anlagenkonvolut K 16 vorsorglich dahingehend bestritten,\n\ndaß sich die Rechnungen auf die erworbene Diskothek bezögen bzw., daß sich\n\ndas betreffende Inventar in dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in der\n\nDiskothek befunden hätte. Dem Kläger wären die Anlagen auszuhändigen ge-\n\nwesen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den einzelnen Angaben zu\n\ngeben, damit er seiner Darlegungslast in Bezug auf den behaupteten wesent-\n\nlich geringeren Wert der Leistung der Beklagten hätte nachkommen können.\n\nIII. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist\n\nan das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit zu der Frage, ob der Ver-\n\ntrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, die notwendigen Feststellungen getroffen\n\nwerden können. Sollte sich der Vertrag als wirksam erweisen, wird zu prüfen\n\nsein, ob dem Kaufpreisanspruch der Beklagten entgegenstände, daß die Dis-\n\nkothek nunmehr von einer anderen Person betrieben wird. Das Berufungsge-\n\nricht meint, soweit die Beklagten den Diskothekenkaufvertrag mit dem Kläger\n\naus diesem Grunde nicht mehr erfüllen könnten, beruhe die Unmöglichkeit auf\n\neinem von dem Kläger zu vertretenden Umstand (§ 324 Abs. 1 Satz 1 BGB), so\n\ndaß die Beklagten den Kaufpreisanspruch nicht verloren hätten. Dem kann so\n\nnicht gefolgt werden. Wenn der Schuldner, nachdem der Gläubiger die Erfül-\n\nlung des Vertrages grundlos und endgültig verweigert hat, den Gegenstand ei-\n\nnem Dritten übergeben hat mit der Folge, daß er selbst nicht mehr leisten kann,\n\nsteht dem Schuldner der Erfüllungsanspruch nicht mehr zu. Er kann lediglich\n\nseine Rechte aus § 326 BGB geltend machen und Schadensersatz verlangen,\n\nund zwar auch dann, wenn die Überlassung dem Schadensersatzverlangen\n\nvorausgegangen ist (Senatsurteil vom 1. Dezember 1976 - VIII ZR 266/75, NJW\n\n1977, 580 unter III 2). Für den vorliegenden Rechtsstreit würde dies bedeuten,\n\ndaß die Beklagten, wenn sie - wovon das Berufungsgericht anscheinend aus-\n\ngeht - durch die Überlassung der Diskothek an eine andere Person selbst die\n\nLeistung nicht mehr erbringen könnten, den Erfüllungsanspruch gegen den Klä-\n\nger verloren hätten und zu einer Schadensersatzforderung übergehen müßten.\n\nDann allerdings würde sich die weitere, vom Tatrichter zu klärende Frage stel-\n\nlen, ob auch diese Forderung von der Mithaftungserklärung des Klägers in Nr. V\n\n(2) des notariellen Vertrages vom 26. Januar 1999 erfaßt und damit in die Un-\n\nterwerfungserklärung der Nr. V (3) einbezogen wäre (vgl. BGH, Urteil vom\n\n23. November 1979 - V ZR 123/76, NJW 1980, 1050 zu einer Kaufpreisforde-\n\nrung aus einem Grundstückskaufvertrag).\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/viii-zr-138-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/viii-zr-138-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:30:58.129602+00:00"}}