{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_137-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"VIII ZR 137/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 137/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. April 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. April 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2001 in Verbindung\n\nmit dem undatierten Berichtigungsbeschluß aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin fordert vom Beklagten die Bezahlung von Futtermittelliefe-\n\nrungen.\n\nDer Beklagte, C. H. , gründete mit seinem Bruder H. \n\nH. mit Vertrag vom 8. August 1988 die Gebr. H. GbR . Ge-\n\ngenstand des Unternehmens war neben dem Betrieb eines Viehhandels unter\n\nanderem die Schweinemast in gepachteten Ställen. Nach dem Gesellschafts-\n\nvertrag waren zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nur alle\n\nGesellschafter gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. Im Herbst 1994\n\nnahm H. H. mit der Klägerin Kontakt auf, die einen Landhandel für\n\nGetreide und Futtermittel betreibt. Er erklärte gegenüber der Klägerin, er han-\n\ndele im Namen der Gebr. H. GbR , für die er alleinvertretungs-\n\nberechtigt sei. H. H. unterzeichnete eine auf ein Konto der Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts bezogene Einzugsermächtigung. In der Folgezeit\n\nholte er selbst jeweils nach vorheriger Bestellung in beträchtlichem Umfang\n\nFuttermittel mit einem Silo-Fahrzeug bei der Klägerin ab. Die Rechnungen\n\nhierfür waren stets an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter deren An-\n\nschrift adressiert, die Zahlungen erfolgten von einem Konto dieser Gesellschaft.\n\nNach anfänglich pünktlichen Zahlungen kam es ab Dezember 1997 zu Zah-\n\nlungsrückständen. Die Klägerin macht mit der Klage aufgelaufene Rechnungs-\n\nbeträge für in der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 1999 gelieferte Waren in\n\nHöhe von 543.855,43 DM geltend.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision er-\n\nstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Bezahlung\n\nder Futtermittellieferungen zu, da dieser mit der Klägerin keinen Kaufvertrag\n\nüber die Futtermittel abgeschlossen habe. Weder habe der Beklagte selbst auf\n\nAbschluß eines Kaufvertrages gerichtete Erklärungen gegenüber der Klägerin\n\nabgegeben, noch könnten ihm die Erklärungen seines Bruders H. H. \n\nzugerechnet werden, da dieser ihn nicht wirksam habe vertreten können; nach\n\ndem Gesellschaftsvertrag seien zur Vertretung der Gesellschaft vielmehr nur\n\ndie Gesellschafter gemeinsam berechtigt und verpflichtet gewesen. Auch eine\n\nDuldungs- oder Anscheinsvollmacht scheide aus. Eine Duldungsvollmacht kön-\n\nne nicht angenommen werden, weil eine Kenntnis des Beklagten vom Verhalten\n\nseines Bruders - was die Geschäfte mit der Klägerin betreffe - nicht festgestellt\n\nwerden könne. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Anscheins-\n\ngrundsätzen habe die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Sie habe nicht den\n\nBeweis erbracht, daß der Beklagte das Handeln seines Bruders hätte erkennen\n\nkönnen und müssen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nbisherigen Feststellungen rechtfertigen es nicht, den eingeklagten Anspruch der\n\nKlägerin auf Bezahlung des Kaufpreises zu verneinen.\n\n1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-\n\ngericht ausgeführt, eine Haftung nach den Grundsätzen einer Duldungsvoll-\n\nmacht könne mangels Kenntnis des Beklagten vom Verhalten seines Bruders\n\nnicht angenommen werden.\n\n2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht allerdings nach den getroffenen\n\nFeststellungen eine Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit\n\neine akzessorische Gesellschafterhaftung des Beklagten (vgl. hierzu BGHZ\n\n146, 341, 358) nach den Grundsätzen einer Anscheinshaftung abgelehnt.\n\na) Dabei ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin davon aus-\n\nzugehen, daß die Gesellschaft während der Dauer der streitgegenständlichen\n\nLieferungen fortbestand. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils wie-\n\ndergegebenen Parteivortrag hat der Beklagte zwar behauptet, die Gesellschaft\n\nsei zum 30. Juni 1996 aufgelöst worden, was jedoch von der Klägerin bestritten\n\nworden ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.\n\nb) Eine Anscheinsvollmacht, kraft derer sich der Beklagte das Handeln\n\nseines nicht alleinvertretungsberechtigten Bruders H. H. zurechnen\n\nlassen müßte, hat das Berufungsgericht nach dem bisherigen Sach- und Streit-\n\nstand zu Unrecht verneint. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts\n\nberuht auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts sowie des bei-\n\nderseitigen Parteivorbringens (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nBei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der\n\nVertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er das Handeln des\n\nScheinvertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte\n\nerkennen und verhindern können, und der andere Teil annehmen durfte, der\n\nVertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (st.Rspr.; vgl. BGH,\n\nUrteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96 in BGHR § 167 BGB Anscheinsvoll-\n\nmacht Nr. 8 m.w.Nachw.).\n\nDafür, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, sprechen folgende - vom\n\nBerufungsgericht nicht berücksichtigte - Umstände: Unstreitig hatte H. \n\nH. vor Beginn der Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin gegenüber deren\n\nMitarbeitern erklärt, daß er für die Gebrüder H. GbR auftrete und alleinver-\n\ntretungsberechtigt sei. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er eine auf\n\ndas Konto der GbR bezogene Einzugsermächtigung. Die Zahlungen erfolgten\n\njedenfalls in den Jahren der Belieferung bis Mitte 1996 vom Konto der BGB-\n\nGesellschaft. Der Umstand, daß die Überweisungen nachfolgend von einem\n\nanderen Konto erfolgten, ist ohne Bedeutung. Für die Klägerin mußte sich da-\n\ndurch nicht der Gedanke aufdrängen, der Wechsel des benutzten Kontos hänge\n\nmit einem Wechsel des Schuldners zusammen. Die Beträge für die einzelnen\n\nLieferungen waren beträchtlich. Dies zeigt sich daran, daß allein in der Zeit von\n\nDezember 1997 bis Frühjahr 1999 Zahlungsrückstände in einer Höhe von über\n\n500.000 DM auflaufen konnten.\n\nWenn der Beklagte nicht positiv von dieser Geschäftsverbindung wußte,\n\nso hat er jedenfalls durch seine Gleichgültigkeit gegenüber eingehenden Rech-\n\nnungen, Bewegungen auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft und gegenüber\n\nden hohen Kosten der Futtermittelbeschaffung den Rechtsschein einer Voll-\n\nmacht seines Bruders zur Bestellung der Futtermittel zu Lasten der Gesellschaft\n\nschuldhaft verursacht.\n\nDie Klägerin durfte auch davon ausgehen, der Beklagte als Gesellschaf-\n\nter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts werde davon Kenntnis haben, auf wel-\n\nche Weise der laufende Bedarf für Futtermittel gedeckt wurde und zu wessen\n\nLasten dies geschah. Dies gilt auch dann, wenn die gelieferten Futtermittel\n\nnach der Behauptung des Beklagten für den Betrieb des Bruders bestimmt ge-\n\nwesen waren. Denn sollte die Behauptung des Beklagten zutreffen, mußte dem\n\nBeklagten als Mitgesellschafter um so eher auffallen, daß derart erhebliche\n\nGeldbeträge für Futtermittel vom Konto der Gesellschaft abflossen, so daß die\n\nKlägerin das Einverständnis des Beklagten hiermit annehmen konnte.\n\nc) Zwar greift eine Anscheinshaftung in der Regel nur dann ein, wenn\n\ndas Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevoll-\n\nmächtigung eines Dritten zu schließen könne glaubt, von einer gewissen Häu-\n\nfigkeit und Dauer ist (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - II ZR 183/96, NJW 1998,\n\n1854 unter II 2 a). Dies ist hier zu bejahen. Die Lieferungen, deren Bezahlung\n\ndie Klägerin verlangt, erstreckten sich über einen Zeitraum von über einem\n\nJahr.\n\n3. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, da es noch weiterer Fest-\n\nstellungen zu Grund und Höhe der klägerischen Forderungen bedarf. Daher ist\n\ndas Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-02/viii-zr-137-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-02/viii-zr-137-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:35.993027+00:00"}}