{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_135-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"VIII ZR 135/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 135/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivil-\n\nsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten Forderungen aus einer Ge-\n\nschäftsübernahme geltend.\n\nDie Klägerin suchte Mitte 1995 einen Übernehmer für das von ihr in an-\n\ngemieteten Räumen betriebene Modefachgeschäft in R. . Mit Vertrag\n\nvom 18. September 1995 vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte den\n\nMietvertrag zum 1. September 1995 übernehmen, den Warenwert der Inventur\n\nin zwölf monatlichen Teilbeträgen an die Firma S. zahlen und\n\ndie in einer Aufstellung zusammengefaßten Lieferantenrechnungen begleichen\n\nwerde. Der Beklagte zahlte die Miete von September 1995 bis einschließlich\n\nMärz 1996 vereinbarungsgemäß unmittelbar an die Vermieterin. Für die Über-\n\nnahme der Ware stellte die Klägerin dem Beklagten 108.998,66 DM, für die La-\n\ndenausstattung 30.000 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, in Rechnung.\n\nMit Schreiben vom 8. Januar 1996 wies der Beklagte die Klägerin auf die\n\nständig sinkenden Umsätze hin. Aufgrund dieses Schreibens kam es zu neuen\n\nVerhandlungen der Parteien, die zu wechselseitigen Vorschlägen führten, die\n\njeweils von der Gegenseite nicht angenommen wurden. Die Klägerin über-\n\nsandte dem Beklagten unter dem Datum vom 26. Januar 1996 den Entwurf ei-\n\nner Vereinbarung, mit der sich der Beklagte jedoch nicht einverstanden erklärte.\n\nDer Beklagte seinerseits übermittelte der Klägerin den Entwurf einer Vereinba-\n\nrung vom 22. Februar 1996, der von der Klägerin nicht unterzeichnet wurde. In\n\nbeiden Vorschlägen gingen die Parteien von einem noch zu zahlenden Betrag\n\nvon 112.703,77 DM aus. Der Beklagte leistete in der Folge keine Zahlungen\n\nund stellte ab 1. April 1996 die Mietzahlungen ein. In einem Schreiben vom\n\n23. April 1996 an die Rechtsanwälte der Klägerin führte der Beklagte unter an-\n\nderem aus:\n\n\"Ihr Mandant hat mich durch Unaufrichtigkeiten und falsche Anga-\nben überhaupt erst in diese Lage gebracht. Dies bezieht sich so-\nwohl auf die Gründe, die er für die Geschäftsveräußerung angab,\nals auch auf die von ihm dargestellte Geschäftsentwicklung und -\nsituation, die angegebenen betriebswirtschaftlichen Zahlen und\ndie Qualität des Warenlagers ...\n\nVorsorglich weise ich nochmals darauf hin, daß es selbstverständ-\nlich bei der Anfechtung bleibt.\"\n\nDie Klägerin holte am 28. Mai 1996 einen Großteil des vorhandenen Wa-\n\nrenbestandes aus dem Geschäft ab und nahm die Ladeneinrichtung zurück.\n\nDer Beklagte wickelte das Geschäft ab und übergab den Laden am 29. Juni\n\n1996 der Geschäftsführerin der Klägerin. In der Folgezeit kam es zu Differen-\n\nzen zwischen den Parteien über die Schlußabrechnung. Die Klägerin ging von\n\neinem Wert der dem Beklagten überlassenen Waren von 99.063 DM und der\n\nLadeneinrichtung von 30.000 DM aus. Der Beklagte bezifferte demgegenüber\n\nmit Schreiben vom 21. August 1996 den Wert des Warenbestandes bei Über-\n\nnahme mit lediglich 10.000 DM, die Wertminderung der Ladeneinrichtung auf\n\n2.167 DM.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin unter Einbeziehung unstreitiger Miet-\n\nzinsforderungen für die Monate April bis Juni 1996 von dem Beklagten die\n\nZahlung von 90.000 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat geltend ge-\n\nmacht, der Klägerin stünden keine Forderungen mehr zu, da der Vertrag von\n\nihm wirksam wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten worden sei.\n\nIm übrigen rechne er mit einem ihm zustehenden Schadensersatzanspruch von\n\n68.636,72 DM auf. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 4. Juni 1999 der\n\nKlage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 76.993,58 DM nebst Zinsen\n\nstattgegeben. Es hat den Übernahmevertrag als von dem Beklagten nicht wirk-\n\nsam angefochten erachtet und ausgeführt: Eine wirksame Anfechtung wegen\n\narglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB liege nicht vor, da die Anfech-\n\ntungsfrist von einem Jahr abgelaufen sei. Dem Beklagten sei nach seinem ei-\n\ngenen Vortrag bei Vertragsschluß am 18. September 1995 die ungünstige wirt-\n\nschaftliche Situation des zu übernehmenden Geschäfts, insbesondere die Bi-\n\nlanz für das Jahr 1994, bekannt gewesen. Daß die Ladeneinrichtung überteuert\n\nverkauft sei, habe er nicht vorgetragen.\n\nDiese Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil vom\n\n31. Mai 2000 (VIII ZR 168/99) aufgehoben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausge-\n\nführt:\n\nDas vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Schreiben vom 23. April\n\n1996 erfülle die Voraussetzungen einer Anfechtungserklärung im Sinne des\n\n§ 143 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe damit die Anfechtung des Kaufvertrages\n\nentgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts fristgerecht gegenüber der\n\nVerkäuferin erklärt. Das Berufungsgericht habe auch nicht die Ursächlichkeit\n\nder vom Beklagten behaupteten arglistigen Täuschung für den Vertragsschluß\n\nverneinen dürfen. Nach dem Vortrag des Beklagten zum Wert der überlassenen\n\nWare sei auch eine Nichtigkeit des Vertrages aufgrund § 138 BGB jedenfalls\n\nnicht von vornherein auszuschließen.\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht der Klage wie-\n\nderum in Höhe von 76.993,58 DM stattgegeben und nur die Verzinsung der\n\nGeldsumme abgeändert. Hiergegen hat der Beklagte Revision eingelegt, mit\n\nder er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.\n\nIm Senatstermin vom 8. Mai 2002, zu dem die Klägerin ordnungsgemäß\n\ngeladen worden ist, hat diese sich nicht durch einen beim Revisionsgericht zu-\n\ngelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Der Beklagte hat den\n\nErlaß eines Versäumnisurteils beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision, über die durch Versäumnisurteil zu entscheiden war, hat\n\nErfolg. Die Entscheidung beruht jedoch auf sachlicher Prüfung und nicht auf der\n\nSäumnis der Klägerin (BGHZ 37, 79, 81 f).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Klägerin könne vom Beklagten aufgrund des Vertrages vom\n\n18. September 1995 die Zahlung von 76.993,58 DM fordern. Es sei nichts dafür\n\nvorgetragen, daß die Rechtsgrundbeziehung zwischen der Klägerin und dem\n\nBeklagten mangelhaft oder anfechtbar und damit nichtig sei. Dem Beklagten\n\nseien nicht besonders wichtige Umstände verheimlicht worden, die ausschlag-\n\ngebend für ihn gewesen seien, den Vertrag vom 18. September 1995 mit der\n\nKlägerin zu vereinbaren. Die Behauptung des Beklagten, er sei durch Vorlage\n\nfalscher Zahlen getäuscht worden, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\nnicht richtig. Nicht bewiesen sei, daß den Eltern des Beklagten falsche Zahlen\n\nvorgelegt und sie über den wirklichen Wert der übernommenen Ware nicht in-\n\nformiert worden seien, sie den Irrtum vielmehr erst am 18. April 1996 nach Auf-\n\nfinden der Bilanz zum 31. Dezember 1994 und deren Auswertung zum August\n\n1995 bemerkt hätten. Der Zeuge Ra. habe vor der Vertragsunterzeichnung die\n\nbetriebswirtschaftliche Auswertung für 1994 mitgebracht und auf Nachfragen\n\ndes Zeugen Dr. Sch. seine Einschätzung der Gewinnerwartung erläutert.\n\nSelbst wenn die Angaben des Zeugen Ra. gegenüber dem Zeugen\n\nDr. Sch. , daß ihm die Bilanzen für 1993 und 1994 noch nicht vorgelegen\n\nhätten, nicht gestimmt haben sollten, so sei dem Zeugen Dr. Sch. völlig klar\n\nund für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die von dem Zeugen Ra. \n\ngenannten Zahlen nicht belegt gewesen seien.\n\nDer Vertrag der Parteien sei auch nicht nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig,\n\nweil die in ihm vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen nach dem Ergeb-\n\nnis der Beweisaufnahme nicht in einem krassen, besonderes groben Mißver-\n\nhältnis stünden. Der Zeuge Ra. habe den Preis für die übernommenen Waren\n\nauf der Grundlage der in die Inventurlisten eingestellten Einkaufspreise ermit-\n\ntelt. Es gebe keine nachprüfbaren Anhaltspunkte, daß der vom Beklagten der\n\nKlägerin für die übernommene Ware zu zahlende Preis knapp doppelt so hoch\n\nsei wie der Marktwert der Ware beim Einkauf.\n\nDer Beklagte habe gegen die Klägerin auch keinen Anspruch aus dem\n\nGesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß. Der Zeuge Ra. habe\n\nkeine Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt. Durch das von ihm ver-\n\nfaßte und eigenhändig unterschriebene Schreiben vom 22. Februar 1996 habe\n\nder Beklagte gemäß § 781 Satz 1 BGB anerkannt, der Klägerin 112.703,77 DM\n\nund der Firma S. 9.473,00 DM zu schulden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Oberlandesgericht bei seiner Be-\n\nurteilung, eine Täuschung durch Vorlage falscher Zahlen gegenüber dem Be-\n\nklagten oder dessen Eltern sei nicht bewiesen, entscheidungserheblichen\n\nSachverhalt außer acht gelassen hat (§ 286 ZPO). Der Beklagte hat vorgetra-\n\ngen, daß der Zeuge Ra. bei den Vertragsverhandlungen eine betriebswirt-\n\nschaftliche Auswertung zum 31. Dezember 1994 vorgelegt hat, die für das Jahr\n\n1993 einen Umsatz von 753.452,59 DM und einen Gewinn in Höhe von\n\n125.349,39 DM sowie für das Jahr 1994 einen Umsatz von 659.093,31 DM und\n\neinen Gewinn von 4.295,92 DM ausweist. Der Beklagte hat zudem beweisbe-\n\nwehrt behauptet, der Zeuge Ra. habe darauf hingewiesen, daß der Gewinn\n\n1994 wegen einer Veränderung des Warenbestandes ca. 100.000 DM tatsäch-\n\nlich höher sei. Diesen Vortrag, den die Zeugen Sch. bestätigt haben, hat das\n\nOberlandesgericht unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Tatsächlich ergibt\n\nsich ausweislich der Bilanz 1994 für 1993 nicht ein Gewinn von ca.\n\n125.000 DM, sondern nur von 536,10 DM sowie für 1994 statt eines Gewinns\n\nvon 4.295 DM ein Verlust von 38.059,92 DM. War aber diese ungünstige Ge-\n\nschäftsentwicklung der Jahre 1993 und 1994 der Klägerin während der Ver-\n\ntragsverhandlungen im August und im September 1995 schon bekannt, durfte\n\nsie dem Beklagten dies nicht verschweigen und ihm eine hiervon erheblich ab-\n\nweichende betriebswirtschaftliche Auswertung vorlegen. Der Vorwurf eines arg-\n\nlistigen Verhaltens wäre dann begründet. Das Berufungsgericht durfte deshalb\n\nden Vortrag des Beklagten hierzu, auf den die Revision hinweist, nicht außer\n\nacht lassen.\n\nIm Zusammenhang damit ist auch, wie die Revision zu Recht geltend\n\nmacht, die Behauptung des Beklagten zu würdigen, der Zeuge Ra. habe bei\n\nden Vertragsverhandlungen ausdrücklich erklärt, für die Übernahme sei auf-\n\ngrund der günstigen Geschäftsentwicklung und der guten Übernahmebedin-\n\ngungen keine Kreditaufnahme erforderlich, der Kaufpreis könne innerhalb eines\n\nJahres erwirtschaftet werden. Kannte der Zeuge Ra. hierbei schon die Ge-\n\nschäftsentwicklung der Jahre 1993 und 1994 und legte er gleichwohl nur die\n\n(falsche) betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 1994 vor, wäre hierin\n\neine arglistige Täuschung zu sehen.\n\n2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Nichtig-\n\nkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB halten den Angriffen der Revision nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß ein besonders\n\ngrobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Schluß auf\n\neine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten rechtfertige mit der Folge, daß\n\nein Vertrag schon nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein kann. Es führt dabei\n\nzutreffend aus, ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung\n\nkönne bereits dann angenommen werden, wenn der Wert der Leistung knapp\n\ndoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom\n\n4. Februar 2000 - V ZR 146/98, NJW 2000, 1487 unter II 3 m.w.Nachw.). Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen nach\n\ndem beweisbewehrten Vortrag des Beklagten erfüllt, auf den die Revision ver-\n\nwiesen hat. Der Beklagte hat behauptet, der Wert der von der Klägerin über-\n\nnommenen Ware betrage nur 10.000 DM, mithin nur 1/10 des vereinbarten\n\nPreises, und hat hierfür Sachverständigenbeweis angeboten. Das Berufungsge-\n\nricht legt für die Beurteilung des Wertes der vom Beklagten übernommenen\n\nWare die Einkaufspreise zugrunde, die die Klägerin den Herstellern gezahlt hat.\n\nDas Berufungsgericht verkennt dabei zunächst, daß für die Beurteilung eines\n\nbesonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung der\n\nWert der Leistung zur Zeit des Vertragsschlusses maßgeblich ist. Dieser Wert\n\nist aber nicht von vornherein dem Einkaufspreis gleichzusetzen. Unstreitig ist\n\ndie vom Beklagten übernommene Ware teilweise schon über zwei Jahre alt\n\ngewesen. Das Berufungsgericht geht zwar auch davon aus, daß vor Jahren\n\nerworbene Bekleidungsstücke nur noch schwer oder gar nicht mehr verkäuflich\n\nseien. Gleichwohl meint es, für die Bemessung des Wertes der Bekleidungs-\n\nstücke seien die Einkaufspreise maßgeblich.\n\nZu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht offenbar deshalb gelangt,\n\nweil nach seinen Feststellungen die Käuferseite mit einer Bewertung des Wa-\n\nrenlagers nach Einkaufspreisen einverstanden gewesen war; dies ergibt sich\n\naus seinen weiteren Darlegungen, es sei nicht ersichtlich, daß die Klägerin den\n\nHerstellern für die bezogene Ware nicht marktgerechte und unangemessene\n\nPreise gezahlt habe, und es bestünden keine nachprüfbaren Anhaltspunkte\n\ndafür, daß der vom Beklagten der Klägerin zu zahlende Preis knapp doppelt so\n\nhoch sei wie der Marktwert der Ware beim Einkauf. Mit den genannten Erwä-\n\ngungen hat sich das Berufungsgericht den Blick dafür verstellt, daß es für die\n\nFrage eines etwaigen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf\n\nden Marktwert der Kleidung bei Abschluß des Vertrages über das Bekleidungs-\n\nunternehmen ankommt, nicht auf den Wert der Ware bei Erwerb von den Her-\n\nstellern. Daß die Ware seit dem Einkauf einen erheblichen Wertverlust erlitten\n\nhaben kann, hat das Berufungsgericht, wie dargetan, selbst erkannt. Das Ge-\n\nricht hätte demnach nicht von der Erhebung des angebotenen Sachverständi-\n\ngenbeweises für den Zeitpunkt des Geschäftserwerbs absehen dürfen.\n\nDas vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einverständnis der Käufer-\n\nseite mit einer Bewertung nach Einkaufspreisen könnte allenfalls für die subjek-\n\ntive Seite des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein. Sollte sich erweisen, daß\n\nder von dem Beklagten zu zahlende Preis etwa doppelt so hoch ist wie der Wert\n\nder Ware im September 1995, ist zu prüfen, ob durch ein Einverständnis des\n\nBeklagten mit der Bewertung nach Einkaufspreisen die Vermutung einer ver-\n\nwerflichen Gesinnung der Klägerin entkräftet ist. Selbst nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts hatte die Zeugin Sch. Bedenken, ob der Ansatz\n\ndes Zeugen Ra. , die Ware zum Einkaufspreis zu übergeben, nicht \"zu hoch\n\ngegriffen\" sei. In diesem Zusammenhang ist auch das weitere, revisionsrecht-\n\nlich zu unterstellende Vorbringen des Beklagten über die Geschäftslage des\n\nUnternehmens seit 1992 (Liquiditätsprobleme, Fehlen eines Kundenstamms,\n\ndrei vergebliche Versuche zur Veräußerung des Geschäfts und der Ende Mai\n\n1995 gefaßte Beschluß, das Geschäft zu schließen) und über die im Gegensatz\n\ndazu stehenden Äußerungen des Zeugen Ra. zu der guten Ertragslage und\n\nden günstigen Übernahmebedingungen zu berücksichtigen. Es liegt zumindest\n\nnahe, daß hierdurch das Einverständnis des Beklagten mit der von der Klägerin\n\ngeforderten Bewertungsmethode beeinflußt worden ist. Zu Recht weist die Re-\n\nvision im übrigen darauf hin, daß das Berufungsgericht sowohl die Aussage der\n\nZeugin Sch. zum Zustandekommen der Inventurlisten als auch die weiteren\n\nEinwände des Beklagten zum Wert der Ware nicht näher gewürdigt hat.\n\nOhne weiteres geht das Berufungsgericht auch wiederum davon aus,\n\ndaß das Schreiben des Beklagten vom 22. Februar 1996 ein Anerkenntnis ge-\n\nmäß § 781 Satz 1 BGB darstelle, obwohl der Senat in seinem Urteil vom\n\n31. Mai 2000 bereits darauf hingewiesen hat, daß eine derartige Würdigung\n\nverfehlt ist. Damit hat das Berufungsgericht gegen die Bindungswirkung des\n\nRevisionsurteils verstoßen (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\n3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Beklagten aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) verneint hat, wird vorsorg-\n\nlich auf die Rechtsprechung des Senats zu den Aufklärungspflichten verwiesen,\n\ndie dem Verkäufer eines Unternehmens, insbesondere zu dessen Umsatz- und\n\nErtragslage, obliegen (Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163\n\n= WM 2001, 1118 unter II, 2 b).\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist an\n\ndas Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit zu den Fragen, ob der Be-\n\nklagte von der Klägerin arglistig getäuscht worden ist, ob der Vertrag wegen\n\nSittenwidrigkeit nichtig ist oder dem Beklagten zumindest ein Anspruch aus\n\nVerhandlungsverschulden (culpa in contrahendo) zusteht, die notwendigen\n\nFeststellungen getroffen werden können. Bei der Zurückverweisung hat der Se-\n\nnat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert\n\nDr. Hübsch\n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert\n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/viii-zr-135-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/viii-zr-135-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:53.396112+00:00"}}