{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_106-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"VIII ZR 106/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuGVÜ Art. 21 Der Begriff desselben Anspruchs in Art. 21 EuGVÜ umfaßt auch den Fall, daß eine Partei vor dem Gericht eines ausländischen Vertragsstaats auf Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Kündigung klagt und die andere Partei im Inland einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, der voraussetzt, daß diese Kündigung unberechtigt war. ZPO § 539 (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) § 539 ZPO berechtigt das Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit an das Landge- richt zurückzuverweisen, wenn dieses das Verfahren entgegen Art. 21 Abs. 1 EuG- VÜ nicht ausgesetzt hat. Vielmehr muß das Berufungsgericht seinerseits dem Gebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ durch die Aussetzung des Berufungsverfahrens Rech- nung tragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 106/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2002\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEuGVÜ Art. 21\n\nDer Begriff desselben Anspruchs in Art. 21 EuGVÜ umfaßt auch den Fall, daß eine\nPartei vor dem Gericht eines ausländischen Vertragsstaats auf Feststellung des\nVorliegens eines wichtigen Grundes für eine Kündigung klagt und die andere Partei\nim Inland einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, der voraussetzt,\ndaß diese Kündigung unberechtigt war.\n\nZPO § 539 (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)\n\n§ 539 ZPO berechtigt das Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit an das Landge-\nricht zurückzuverweisen, wenn dieses das Verfahren entgegen Art. 21 Abs. 1 EuG-\nVÜ nicht ausgesetzt hat. Vielmehr muß das Berufungsgericht seinerseits dem Gebot\ndes Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ durch die Aussetzung des Berufungsverfahrens Rech-\nnung tragen.\n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2001 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unbe-\n\nrechtigter Kündigung eines Handelsvertretervertrages.\n\nDie in Deutschland ansässige Klägerin war für die Beklagte, die ihren\n\nSitz in Italien hat und Gußteile aus Aluminium und Zink herstellt, aufgrund ei-\n\nnes bis zum 1. Juli 1998 befristeten Vertrages als Handelsvertreterin tätig. In\n\ndem Vertrag ist vereinbart, daß für das Vertragsverhältnis das am Sitz des\n\nHandelsvertreters geltende Recht maßgebend ist und Gerichtsstand für Strei-\n\ntigkeiten der Sitz des Klägers sein soll. Zwischen Juli 1997 und März 1998 ver-\n\nhandelten die Parteien über eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über\n\nden 1. Juli 1998 hinaus. Mit Fax-Schreiben vom 13. März 1998 kündigte die\n\nBeklagte das Vertragsverhältnis zum 31. März 1998 und bot der Klägerin eine\n\nAbfindung an. Die Klägerin widersprach einer vorzeitigen Beendigung des\n\nVertrages und bot die Fortsetzung ihrer Leistungen bis zum vereinbarten Ver-\n\ntragsende an. Die Beklagte hielt jedoch an ihrer Kündigung fest und forderte\n\ndie Klägerin auf, ihre Tätigkeit für sie einzustellen. Daraufhin erklärte die Klä-\n\ngerin ihrerseits mit Schreiben vom 22. April 1998 die außerordentliche Kündi-\n\ngung des Vertrages, weil durch die unberechtigte Kündigung der Beklagten das\n\nVertrauensverhältnis zu ihr zerstört sei, und meldete die Geltendmachung von\n\nSchadensersatzansprüchen an.\n\nAm 15. Juli 1998 reichte die Beklagte eine Klage beim Tribunale di An-\n\ncona/Italien ein, die der Klägerin vor dem ersten Termin am 1. März 1999 zu-\n\ngestellt wurde. Sie beantragt in diesem Verfahren unter anderem festzustellen,\n\ndaß für ihre Kündigung ein wichtiger Grund bestanden habe und der Klägerin\n\nkein Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustehe.\n\nMit der vorliegenden, am 16. September 1999 beim Landgericht Stutt-\n\ngart eingereichten Klage hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz\n\nfür die ihr bis zum 30. Juni 1998 entgangenen Provisionen in Höhe von\n\n49.573,22 DM verlangt. Das Landgericht hat vor mündlicher Verhandlung durch\n\nBeschluß vom 24. Februar 2000 den Antrag der Beklagten, das Verfahren ge-\n\nmäß Art. 21 EuGVÜ auszusetzen, zurückgewiesen, weil ein Fall doppelter An-\n\nhängigkeit nicht vorliege; zugleich hat es eine Aussetzung nach Art. 22 EuGVÜ\n\nabgelehnt. Durch Urteil vom 19. Juni 2000 hat das Landgericht der Klage in\n\nHöhe von 46.000 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das\n\nOberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil sowie das ihm zugrundeliegende\n\nVerfahren aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer - zugelassenen - Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDas erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Verfah-\n\nrensfehler, weil das Landgericht das Verfahren nach Art. 21 EuGVÜ hätte aus-\n\nsetzen müssen. Für die Frage, ob zwei Klagen \"derselbe Anspruch\" im Sinne\n\ndes Art. 21 EuGVÜ zugrunde liege, sei nicht die formale Identität der Anträge\n\nentscheidend, sondern es seien die Kernpunkte beider Streitigkeiten zu be-\n\nwerten. Gemeinsamer Kernpunkt der Feststellungsklage der Beklagten in Itali-\n\nen und der Schadensersatzklage der Klägerin sei die Frage, ob die Kündigung\n\ndes Handelsvertretervertrages durch die Beklagte aus wichtigem Grund zu\n\nRecht erfolgt sei. Im Falle einer positiven Feststellung durch das italienische\n\nGericht und der Zuerkennung von Schadensersatz durch das deutsche Gericht\n\nwürden einander entgegengesetzte Entscheidungen gegeben sein, die im je-\n\nweils anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden könnten.\n\nDa das angefochtene Urteil wegen der von Amts wegen auszusprechen-\n\nden Aussetzung nach Art. 21 EuGVÜ nicht hätte ergehen dürfen, sei das Ver-\n\nfahren nicht lediglich in der Berufungsinstanz auszusetzen, vielmehr seien das\n\nerstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zu-\n\nrückzuverweisen. Denn ein Urteil, das entgegen einem von Amts wegen zu be-\n\nachtenden Aussetzungsgebot ergangen sei, sei solchen Urteilen gleichzustel-\n\nlen, die während einer kraft Gesetzes eingetretenen Unterbrechung des Ver-\n\nfahrens oder während einer Aussetzung ergangen seien.\n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur insoweit\n\nstand, als sie die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ bejahen. Mit Er-\n\nfolg rügt die Revision dagegen, daß gleichwohl die Voraussetzungen einer Zu-\n\nrückverweisung an das Landgericht nicht vorliegen.\n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das\n\nLandgericht das Verfahren nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ hätte aussetzen müs-\n\nsen. Denn die beim Tribunale di Ancona anhängige Klage der hiesigen Be-\n\nklagten betrifft, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, daß für die Kündi-\n\ngung des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte ein wichtiger Grund\n\nbestanden hat, denselben Anspruch im Sinne des Art. 21 EuGVÜ wie die hie-\n\nsige Klage. Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ schreibt dem Gericht in diesem Falle eine\n\nAussetzung des Verfahrens zwingend vor.\n\na) Die Auslegung des Begriffs \"derselbe Anspruch\" in Art. 21 EuGVÜ hat\n\nsich daran zu orientieren, daß soweit wie möglich Parallelprozesse vor Ge-\n\nrichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen Entschei-\n\ndungen ergehen können, die miteinander \"unvereinbar\" im Sinne von Art. 27\n\nNr. 3 EuGVÜ sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt\n\nwerden (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 - Rs. 144/86, Slg. 1987, 4861\n\n= NJW 1989, 665 unter Tz. 8 und 13). Für die Unvereinbarkeit zweier Ent-\n\nscheidungen im Sinne des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ und die Beurteilung, ob in zwei\n\nProzessen derselbe Anspruch verfolgt wird, kommt es deshalb nicht auf die\n\n\"formale Identität\" der Klagen, sondern darauf an, ob der \"Kernpunkt\" beider\n\nRechtsstreitigkeiten derselbe ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO,\n\nunter Tz. 16 und 17). Derselbe Anspruch wird in zwei Prozessen deshalb auch\n\ndann verfolgt, wenn Gegenstand des einen eine Zahlungsklage ist und Gegen-\n\nstand des anderen eine Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, daß\n\nentweder der geltend gemachte Zahlungsanspruch (so in EuGH, Urteil vom\n\n6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994 I, 5439 = EuZW 1995, 309 und BGHZ\n\n134, 201, 208 ff) oder ein für den Zahlungsanspruch vorgreifliches Rechtsver-\n\nhältnis (so in EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO, und Senatsurteil vom\n\n8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, WM 1995, 1124 = NJW 1995, 1758) nicht be-\n\nsteht. Eine Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ liegt nämlich\n\nauch dann vor, wenn der durch das anzuerkennende Leistungsurteil zugespro-\n\nchene Anspruch nach einem Feststellungsurteil des Anerkennungsstaates\n\nnicht bestehen kann (Senatsurteil vom 8. Februar 1995, aaO, unter II 1;\n\nSchlosser, EuGVÜ, Art. 27-29 Rdnr. 20). Die Reihenfolge der Klageeinreichung\n\nist dafür ohne Bedeutung. Art. 21 EuGVÜ greift deshalb auch ein, wenn die\n\nFeststellungsklage zuerst anhängig geworden ist (Senatsurteil vom 8. Februar\n\n1995, aaO unter II.2. m.w.Nachw.).\n\nb) Die Klage beim Tribunale di Ancona betrifft, soweit sie auf die Fest-\n\nstellung gerichtet ist, daß für die Kündigung des Handelsvertretervertrages\n\ndurch die Beklagte ein wichtiger Grund bestand, ein für die hiesige Zahlungs-\n\nklage auf Schadensersatz wegen entgangener Provisionen vorgreifliches\n\nRechtsverhältnis. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin setzt nach § 89 a\n\nAbs. 2 HGB voraus, daß sie zu ihrer eigenen Kündigung vom 22. April 1998\n\ndurch ein von der Beklagten zu vertretendes Verhalten veranlaßt worden ist.\n\nAls ein solches Verhalten der Beklagten kommt allein die Kündigung des Han-\n\ndelsvertretervertrages zum 31. März 1998 in Betracht, die wegen der Befri-\n\nstung des Vertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt war.\n\nWird deshalb auf die Klage in Italien hin rechtskräftig festgestellt, daß für die\n\nKündigung der Beklagten ein wichtiger Grund bestand, so ist aufgrund der\n\nnach Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ zu beachtenden materiellen Rechtskraft die Zah-\n\nlungsklage der Klägerin ohne weiteres als unbegründet abzuweisen. Wird hin-\n\ngegen der Feststellungsantrag der Beklagten abgewiesen, ist aufgrund der\n\npräjudiziellen Rechtskraftwirkung dieses Urteils für die hiesige Zahlungsklage\n\nder Klägerin davon auszugehen, daß die Kündigung der Beklagten unwirksam\n\nund damit vertragswidrig war, was eine der notwendigen Voraussetzungen für\n\neinen Schadensersatzanspruch der Klägerin ist. Daß mit der Abweisung der\n\nFeststellungsklage der Beklagten noch nicht feststeht, ob der Schadensersatz-\n\nanspruch der Klägerin gegeben ist, weil dafür noch weitere Voraussetzungen\n\nvorliegen müssen, steht der Annahme einer doppelten Rechtshängigkeit im\n\nSinne des Art. 21 EuGVÜ nicht entgegen. Ausreichend ist nach dessen Zweck\n\nschon die Möglichkeit, daß es in beiden Prozessen zu unvereinbaren Ent-\n\nscheidungen kommen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO\n\nunter Tz. 8).\n\nc) Der Rechtshängigkeitssperre des Art. 21 EuGVÜ steht im Streitfall\n\nentgegen der Meinung der Revision nicht eine überlange Verfahrensdauer des\n\nvon der Beklagten angestrengten Prozesses in Italien entgegen. Insoweit kann\n\ndahingestellt bleiben, ob die Rechtshängigkeitssperre des Art. 21 EuGVÜ\n\nnachträglich wegfällt, wenn eine überlange Dauer des zuerst anhängig gewor-\n\ndenen ausländischen Verfahrens eine Verletzung des Justizgewährungsan-\n\nspruchs des inländischen Klägers aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zur Folge hat (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335/81, NJW 1983, 1269 unter III.2.\n\nzu Art. 3, 4 Deutsch-Ital. AVA; Dohm, Die Einrede ausländischer Rechtshän-\n\ngigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht, 1996, S. 178-182; Gei-\n\nmer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 21 EuGVÜ Rdnr. 47;\n\nMünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 21 EuGVÜ Rdnr. 16). Da dem EuG-\n\nVÜ das Prinzip der Gleichwertigkeit der Justizgewährung in allen Vertrags-\n\nstaaten zugrunde liegt, kann eine Nichtbeachtung der Rechtshängigkeit allen-\n\nfalls in seltenen Ausnahmefällen überlanger Verfahrensdauer in Betracht kom-\n\nmen. Das ist bei dem von der Beklagten angestrengten Verfahren bislang nicht\n\nder Fall.\n\n2. Die vom Landgericht zu Unrecht abgelehnte Aussetzung des Verfah-\n\nrens berechtigte das Berufungsgericht jedoch nicht, das erstinstanzliche Ver-\n\nfahren nach § 539 ZPO - wie auch alle nachfolgend erwähnten Bestimmungen\n\nder ZPO in der für das bisherige Berufungsverfahren geltenden Fassung - auf-\n\nzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht\n\ndurfte die Sache nicht an das Landgericht zurückverweisen, weil es selbst dem\n\nAussetzungsgebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ durch eine Aussetzung des Be-\n\nrufungsverfahrens Rechnung tragen konnte.\n\na) Leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel,\n\nkann nach § 539 ZPO das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben\n\nund die Sache zurückverweisen. Im Rahmen der nach §§ 539, 540 ZPO zu\n\ntreffenden Ermessensentscheidung kommt aber auch beim Vorliegen eines\n\nwesentlichen Verfahrensfehlers eine Zurückverweisung nicht in Betracht, wenn\n\ndem Berufungsgericht eine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung mög-\n\nlich ist (BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 – KZR 1/99, LM Nr. 30 zu § 539 ZPO un-\n\nter II. 2. b aa; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Februar 1986 – VI ZR 220/84, NJW\n\n1986, 2436 unter II. 1. b ). Eine eigene Entscheidungsmöglichkeit des Beru-\n\nfungsgerichts, die einer Zurückverweisung entgegensteht, kann auch dann an-\n\nzunehmen sein, wenn das Berufungsgericht ein in erster Instanz fehlerhaft\n\nnicht ausgesetztes Verfahren ebenso wie das erstinstanzliche Gericht ausset-\n\nzen kann (BGH, Urteile vom 9. Mai 2000, aaO., und vom 25. Mai 1973 - IV ZR\n\n41/72, NJW 1973,1367). So ist es hier.\n\nDie vom Landgericht in erster Instanz fehlerhaft unterlassene Ausset-\n\nzung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ rechtfertigte keine Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Landgericht, weil das Berufungsgericht das Be-\n\nrufungsverfahren aussetzen konnte und nur dieses Vorgehen sachgerecht war.\n\nDenn der Rechtsstreit kann nach Beendigung des italienischen Prozesses vom\n\nBerufungsgericht fortgeführt und möglicherweise durch eine eigene Entschei-\n\ndung in der Sache erledigt werden, so daß sich eine Zurückverweisung in die-\n\nsem Fall als unnötig erweist.\n\nMit einer rechtskräftigen Sachentscheidung über die von der Beklagten\n\nin Italien erhobene Feststellungsklage endet die Anhängigkeit dieses An-\n\nspruchs und entfällt das Aussetzungsgebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ. Wird\n\nder Feststellungsklage rechtskräftig stattgegeben, so ist aufgrund der materi-\n\nellen Rechtskraft dieses Urteils der Entscheidung im hiesigen Verfahren zu-\n\ngrunde zu legen, daß die Kündigung der Beklagten berechtigt war. Damit wür-\n\nde es an dem für den Schadensersatzanspruch der Klägerin notwendigen Er-\n\nfordernis einer vertragswidrigen Kündigung durch die Beklagte fehlen und des-\n\nhalb die Klage ohne weiteres abzuweisen sein. Wird andererseits die Fest-\n\nstellungsklage vom italienischen Gericht rechtskräftig abgewiesen, weil ein\n\nwichtiger Grund für die Kündigung nicht vorgelegen habe, so steht fest, daß die\n\nKündigung der Beklagten nicht berechtigt war. Ist danach vom Bestehen dieser\n\nVoraussetzung des Schadensersatzanspruches der Klägerin auszugehen, so\n\nkann das Berufungsgericht für die weiteren Voraussetzungen an die Ergebnis-\n\nse des erstinstanzlichen Verfahrens anknüpfen. Eine Zurückverweisung an das\n\nLandgericht kommt in diesem Fall nur dann noch in Betracht, wenn, wofür im\n\nStreitfall bislang nichts ersichtlich ist, das erstinstanzliche Verfahren aus einem\n\nanderen Grund an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet.\n\nb) Die Zurückverweisung wegen einer vom Gericht erster Instanz zu Un-\n\nrecht unterlassenen Aussetzung des Verfahrens ist entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das erstinstanzli-\n\nche Urteil solchen Urteilen gleich zu stellen ist, die während einer Unterbre-\n\nchung oder Aussetzung des Verfahrens ergangen sind. Die während eines\n\nVerfahrensstillstandes ergangenen Urteile beruhen deshalb auf einem Verfah-\n\nrensverstoß, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen muß, weil nach\n\n§ 249 Abs. 2 ZPO die während einer Unterbrechung oder Aussetzung von den\n\nParteien zur Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen ohne rechtliche\n\nWirkung sind und die Parteien deshalb im Sinne des § 551 Nr. 5 ZPO nicht\n\nnach Vorschrift der Gesetze vertreten waren (vgl. zur Zurückverweisung durch\n\ndas Revisionsgericht: BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urteile vom 11. Juli 1985\n\n- VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170, vom 5. November 1987 - VII ZR 208/97, ZIP\n\n1988, 446 unter 2 und vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607).\n\nDaran fehlt es bei einer zwar gebotenen, aber nicht angeordneten Aussetzung;\n\nhier nimmt das Verfahren gerade seinen Fortgang.\n\nc) Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 539 ZPO wegen ei-\n\nner in erster Instanz zu Unrecht unterlassenen Aussetzung des Verfahrens\n\nnach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ kann nicht allein damit begründet werden, daß nur\n\nbei einer Aufhebung und Zurückverweisung das vorläufig vollstreckbare erstin-\n\nstanzliche Urteil beseitigt wird, während es bei einer Aussetzung des Beru-\n\nfungsverfahrens vorläufig unangetastet bleibt. Zwar unterliegt auch ein vorläu-\n\nfig vollstreckbares Urteil der Anerkennung nach den Art. 26 ff EuGVÜ, so daß\n\nes der in erster Instanz siegreiche Kläger in einem Vertragsstaat für vollstreck-\n\nbar erklären lassen könnte. Der Beklagte kann jedoch jedenfalls für die Zeit der\n\nAussetzung des Berufungsverfahrens nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ die Einstel-\n\nlung der Zwangsvollstreckung nach § 719 in Verbindung mit § 707 ZPO errei-\n\nchen. Solange eine doppelte Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1\n\nEuGVÜ gegeben ist und das zuerst angerufene ausländische Gericht seine\n\nZuständigkeit nicht verneint hat, wird das Berufungsgericht dem Einstellungs-\n\nantrag stattzugeben haben. Bei identischen Ansprüchen ist mit rechtskräftiger\n\nBejahung der Zuständigkeit durch das Erstgericht die zweite Klage abzuwei-\n\nsen. Hat das ausländische Verfahren – wie hier - nur eine Vorfrage für den in-\n\nländischen Prozeß zum Gegenstand, hängt jedenfalls die im inländischen Pro-\n\nzeß zu treffende Entscheidung vom Ausgang des ausländischen Verfahrens\n\nab. Daß die Einstellung nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Regel nur gegen\n\neine Sicherheitsleistung des Beklagten erfolgen kann, zwingt nicht zur Aufhe-\n\nbung des Urteils nach § 539 ZPO. Dieses Erfordernis gilt für die einstweilige\n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil\n\ngenerell, also unabhängig davon, an welchem Mangel das erstinstanzliche Ur-\n\nteil möglicherweise leidet, und damit auch für andere Urteile, die aus prozes-\n\nsualen Gründen nicht hätten ergehen dürfen. Es ist nicht ersichtlich, daß für die\n\nVorschriften des Art. 21 EuGVÜ nach Sinn und Zweck des Übereinkommens\n\nhiervon eine Ausnahme geboten wäre.\n\nd) Das Oberlandesgericht war auch verfahrensrechtlich befugt, das Be-\n\nrufungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ auszusetzen. Dem steht § 512 2.\n\nHalbs. ZPO nicht entgegen. Allerdings unterlag der Beschluß des Landge-\n\nrichts, mit dem die beantragte Aussetzung des Verfahrens abgelehnt worden\n\nwar, in dem auf die Aussetzung nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ entsprechend an-\n\nzuwendenden Verfahren des § 148 ZPO (allg.M., vgl. Geimer/Schütze, aaO,\n\nArt. 21 EuGVÜ Rdnr. 45; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl.,\n\nArt. 21 EuGVÜ Rdnr. 23 je m.w.Nachw.) nach § 252 Satz 2 ZPO dem Rechts-\n\nmittel der sofortigen Beschwerde. Davon hat die Beklagte keinen Gebrauch\n\ngemacht. Es kann dahin gestellt bleiben, ob damit dem Berufungsgericht nach\n\n§ 512 2. Halbs. ZPO die Befugnis zur Beurteilung der Frage entzogen war, ob\n\ndas erstinstanzliche Verfahren wegen der nicht erfolgten Aussetzung an einem\n\nVerfahrensfehler litt. Unabhängig davon wäre dem Berufungsgericht durch\n\n§ 512 2. Halbs. ZPO nämlich nur verwehrt, die Entscheidung des Landgerichts\n\nzu überprüfen; es wäre aber nicht gehindert, für das Berufungsverfahren eine\n\nabweichende Entscheidung zu treffen. Zwar bewirkt § 512 2. Halbs. ZPO für\n\nEntscheidungen in Urteilen, die dem Endurteil vorausgehen, die Erstreckung\n\neiner sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung des erstinstanzlichen Gerichts\n\nauf das Berufungsgericht (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 512\n\nRdnr. 8; Musielak/Ball, aaO, § 512 Rdnr. 1; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 512\n\nRdnr. 4). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf Beschlüsse ist\n\naber allenfalls für solche Beschlüsse gerechtfertigt, die - anfechtbaren Zwi-\n\nschenurteilen vergleichbar - entweder eine Entscheidung in der Hauptsache\n\ntreffen oder über die Zulässigkeit der Klage oder eines Rechtsbehelfs befinden,\n\nnicht aber für Beschlüsse, die wie die Entscheidung über eine Aussetzung des\n\nVerfahrens nur prozeßleitenden Inhalt haben. Mit einem solchen Beschluß trifft\n\ndas Gericht des ersten Rechtszuges eine Entscheidung allein für das seiner\n\nHerrschaft unterliegende erstinstanzliche Verfahren. Auch aus § 577 Abs. 3\n\nZPO ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn danach das Landgericht zu einer\n\nAbänderung seines Beschlusses nicht befugt gewesen sein sollte, hätte sich\n\ndieses Verbot als Ausnahmebestimmung zu § 571 ZPO wie diese Regelung\n\nnur an das Landgericht als Ausgangsgericht gerichtet (vgl. Bauer NJW 1991,\n\n1711, 1713 f).\n\nIII. Wegen des Verstoßes gegen die §§ 539, 540 ZPO waren daher das\n\nBerufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 564 Abs. 1\n\nund § 565 Abs. 1 ZPO, nach § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001\n\ngeltenden Fassung). Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens durch den Se-\n\nnat kam schon deshalb nicht in Betracht, weil das Revisionsverfahren mit der\n\nEntscheidung darüber, ob das Berufungsgericht die Sache zu Recht unter Auf-\n\nhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht zurückverwiesen hat,\n\nabgeschlossen ist.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/viii-zr-106-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/viii-zr-106-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:19.373891+00:00"}}