{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_105-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"VIII ZR 105/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 105/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Gewerbegrundstücks in S. A. .\n\nAm 10. Oktober 1997 schloß er mit den Beklagten einen als \"Auftrag/\n\nKaufvertrag\" überschriebenen Vertrag. Darin verpflichteten sich die Beklagten\n\nzur Lieferung von EBS-Wandschalungselementen, EBS-Deckenträgern und\n\nEBS-Deckenfüllkörpern sowie zur Übergabe von Architekten- und Statikunter-\n\nlagen für eine auf dem Grundstück des Klägers zu errichtende Gewerbehalle.\n\nDer Kläger sollte nach dem Vertrag hierfür 187.000 DM in mehreren Raten\n\nzahlen. Die Beklagten lieferten das Baumaterial auf das Grundstück des Klä-\n\ngers. Der Kläger zahlte an die Beklagten insgesamt 142.386,43 DM. Nachdem\n\ndem Kläger zunächst von der Stadt S. A. am 17. Juni 1998 die Bauge-\n\nnehmigung für die Gewerbehalle erteilt worden war, verfügte die Stadt am\n\n26. August 1998 einen Baustopp.\n\nDer Kläger begehrt von den Beklagten die Rückerstattung der von ihm\n\ngeleisteten Zahlungen, die Feststellung der Verpflichtung zum weitergehenden\n\nSchadensersatz sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten\n\nmit der Rücknahme des Baumaterials. Zur Begründung hat er ausgeführt, das\n\nvon den Beklagten vertriebene Bausystem sei nicht genehmigungsfähig; auch\n\nsei von den Beklagten keine genehmigungsfähige Planung vorgelegt worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen\n\ngerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang\n\nweiter. Die Beklagten sind im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Der Kläger\n\nhat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnis-\n\nurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf\n\neiner Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach-\n\nund Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81).\n\nII. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Beklagten schuldeten keinen Schadensersatz aus § 463 Satz 2\n\nBGB. Die Behauptung des Klägers, er sei von den Beklagten über die \"Bauge-\n\nnehmigungsfähigkeit\" der EBS-Bauelemente arglistig getäuscht worden, sei\n\nnicht erwiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die EBS-Bauelemente\n\nnicht generell ungeeignet seien, auch bei einem gewerblichen Bau, wie ihn der\n\nKläger geplant habe, verwendet zu werden. Allerdings habe die Feuerfestig-\n\nkeitsklasse F 90 erreicht werden müssen, die mit einer sogenannten Beplan-\n\nkung zu erzielen gewesen sei. Das ergebe sich aus einem Aktenvermerk der\n\nBaugenehmigungsbehörde vom 16. Juli 1998, wonach lediglich eine gutachter-\n\nliche Stellungnahme einer Materialprüfungsanstalt erforderlich sei. Den Be-\n\nklagten sei nicht zu widerlegen, daß dies gegenüber dem Kläger offengelegt\n\nworden sei.\n\nAuch eine Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ge-\n\nmäß § 463 Satz 1 BGB scheide aus. Es müsse zwar von einer konkludenten\n\nZusicherung ausgegangen werden, wenn die Beklagten dem Kläger für ein\n\nganz bestimmtes, ihnen bekanntes Objekt Baumaterial verkaufen. Den EBS-\n\nBauelementen könne indes die Verwendungsfähigkeit nicht abgesprochen\n\nwerden, weil sie mit einer entsprechenden Beplankung durchaus genehmi-\n\ngungsfähig seien.\n\nWeiterhin entfalle auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichts-\n\npunkt der positiven Vertragsverletzung. Die Beklagten hätten zwar die vertrag-\n\nliche Nebenpflicht gehabt, die Kläger darauf hinzuweisen, daß die EBS-\n\nBauelemente nur unter Anbringung einer Beplankung für den geplanten Bau\n\nverwendbar gewesen seien. Die Beklagten hätten auch nicht nachgewiesen,\n\ndaß sie den Kläger entsprechend unterrichtet hätten. Ein Anspruch des Klägers\n\nauf Schadensersatz bestehe jedoch nicht. Die Kosten für den Erwerb der EBS-\n\nElemente selbst seien nicht ersatzfähig, weil sie verwendungsfähig seien. Im\n\nübrigen habe der Kläger seinen Schaden ganz überwiegend selbst verursacht.\n\nIII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers gemäß § 463 Satz 1 und Satz 2 BGB verneint, weil die von den Beklagten\n\ngelieferten Bauelemente mit einer entsprechenden Beplankung genehmi-\n\ngungsfähig im Hinblick auf die Brandschutzqualifizierung F 90 gewesen seien.\n\nDies ergebe sich aus einem behördeninternen Aktenvermerk des Herrn\n\nSch. der Baugenehmigungsbehörde.\n\nDie Revision rügt zu Recht diese tatsächliche Feststellung des Oberlan-\n\ndesgerichts, da diese Würdigung keine Grundlage in der durchgeführten Be-\n\nweisaufnahme hat. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des\n\nTatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO\n\ngebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspre-\n\nchend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergeb-\n\nnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweis-\n\nwürdigung vollständig und rechtlich möglich ist und Denk- oder Erfahrungssät-\n\nze nicht verletzt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987,\n\n1557 unter 2 a). Hiergegen verstößt das Berufungsgericht, wenn es aus dem\n\nbehördeninternen Aktenvermerk folgert, mit einer Beplankung der von den Be-\n\nklagten gelieferten Bauelemente werde die Brandschutzqualifizierung F 90 er-\n\nreicht. Aus diesem Vermerk ergibt sich vielmehr nur, daß es zu der Verwen-\n\ndung von Styropor-Schalungssystemen einer Zulassung durch das Institut für\n\nBautechnik nicht bedarf, daß zu der Feuerfestigkeit der Steine aber eine gut-\n\nachterliche Stellungnahme einer Materialprüfungsanstalt eingeholt werden\n\nmuß, deren positive Stellungnahme allerdings dann auch ausreichend ist. Das\n\nBerufungsgericht geht demgegenüber jedoch bereits von dem Vorliegen einer\n\nsolchen positiven gutachterlichen Stellungnahme aus, mithin von einer Voraus-\n\nsetzung, die es erst noch festzustellen gilt.\n\n2. Die Revision rügt zudem zu Recht, daß das Berufungsgericht aus-\n\ndrücklichen und unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers unberück-\n\nsichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Der Kläger hat vorgetragen und unter Sach-\n\nverständigenbeweis gestellt, daß es die von den Beklagten behaupteten\n\nBrandschutzplatten, die zu der erforderlichen Brandschutzqualifizierung der mit\n\nden Bauelementen der Beklagten erstellten Wände führen würde, nicht gebe\n\nund daß die mit den Bauelementen der Beklagten erstellten Wände den stati-\n\nschen Anforderungen an die Wandkonstruktion einer gewerblich genutzten\n\nHalle nicht genügen würden.\n\nUnter Zeugenbeweis gestellt hat der Kläger darüber hinaus seine Be-\n\nhauptung, das Beplanken der Bauelemente sei mit ihm nicht vereinbart worden,\n\ndie Beklagten hätten ihn auf dieses weitere Erfordernis zur Erfüllung der\n\nBrandschutzqualität F 90 auch nicht hingewiesen. Diesen Sachvortrag durfte\n\ndas Berufungsgericht ebenfalls nicht übergehen. Hatten die Beklagten eine\n\nausreichende Feuerfestigkeit unabhängig von einer Beplankung behauptet,\n\nkommt eine arglistige Täuschung in Betracht.\n\n3. Wie die Revision weiterhin zu Recht beanstandet, hat das Berufungs-\n\ngericht nicht bedacht, daß der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\n\ndavon ausgeht, daß der durch mangelnde Aufklärung zum Abschluß eines\n\nVertrages bestimmte Vertragspartner die Rückgängigmachung des Vertrages\n\nunter den Voraussetzungen der culpa in contrahendo verlangen kann (BGH,\n\nUrteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 bb).\n\nDer Kläger verlangt den von ihm bereits gezahlten Kaufpreis zurück. Das ent-\n\nspricht dieser Rechtsprechung.\n\nIV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-\n\ncher Feststellungen bedarf. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben und\n\ndie Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_105-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/viii-zr-105-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_105-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_105-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/viii-zr-105-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZR_105-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:12.066533+00:00"}}