{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__35-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-02-27","aktenzeichen":"VIII ZB 35/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 35/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 wird der Be-\n\nschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n14. September 2001 aufgehoben.\n\nBeschwerdewert: 25.000 €.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger, der für die Beklagte zu 1 aufgrund des Handelsvertreter-\n\nvertrages vom 1. April 1996 in Gebieten mit näher bezeichneten Postleitzahlen\n\nals Handelsvertreter tätig war, nimmt diese nach Beendigung des Vertragsver-\n\nhältnisses im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszuges, Zah-\n\nlung sich daraus noch ergebender Provision sowie auf Versicherung der Rich-\n\ntigkeit und Vollständigkeit des erstellten Buchauszuges an Eides Statt in An-\n\nspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 29. Dezember 2000 die Be-\n\nklagte zu 1 verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte\n\nzu erteilen, die sie mit Kunden, die in den Postleitzahlgebieten 6, 7, 8, 9, 55\n\nund 35300 bis 36999 ansässig sind, in der Zeit vom 1. April 1996 bis\n\n31. Dezember 1997 abgeschlossen hat; dabei soll der Buchauszug in Form\n\neiner übersichtlichen Aufstellung erteilt werden, die Namen und Anschrift des\n\nKunden, Datum und Inhalt der Bestellung des Kunden, Datum, Nummer und\n\nInhalt der Lieferung/Rechnung, Datum und Umfang der Zahlung des Kunden,\n\nWarenretouren und die Gründe, Provisionssatz sowie Provisionsbetrag in DM\n\nohne Mehrwertsteuer enthalten soll.\n\nHiergegen hat die Beklagte zu 1 fristgerecht Berufung eingelegt und\n\ndiese mit Schriftsatz vom 5. April 2001 begründet. Durch Beschluß vom 9. April\n\n2001 hat das Oberlandesgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, eine\n\nFrist zum Eingang der Berufungsantwort bestimmt sowie der Beklagten zu 1\n\naufgegeben, die Beschwer \"in Höhe der Berufungssumme glaubhaft zu machen\n\n(§ 511 a)\". Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1 laut Akten-\n\nvermerk vom 30. August 2001 telefonisch darauf hingewiesen worden war, daß\n\neine Glaubhaftmachung nach §§ 511 a Abs. 1, 294 ZPO bisher nicht erfolgt\n\nsei, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. September 2001 die\n\nBerufung der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen und den Wert der Be-\n\nschwer auf 1.000 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Be-\n\nklagte zu 1 habe weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß\n\ndie in § 511 a ZPO bestimmte Berufungssumme überschritten sei. Substanti-\n\nierter Vortrag zu dem Aufwand an Zeit und Kosten, der durch die Auskunftser-\n\nteilung verursacht werde, fehle. Die pauschale Behauptung eines erheblichen\n\nAufwands aufgrund der Notwendigkeit der Auswertung von 20.000 Rechnun-\n\ngen, der vom Kläger bestritten worden sei, genüge zur Darlegung nicht; zudem\n\nsei dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht worden. Im Hinblick auf die Buch-\n\nführungspflichten der Beklagten zu 1 könne auch nicht ohne weiteres davon\n\nausgegangen werden, daß die Erteilung des Buchauszuges auf jeden Fall ei-\n\nnen die Berufungssumme übersteigenden Aufwand verursachen werde, da sich\n\ndie zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten den Büchern in der Regel\n\nunschwer entnehmen lassen müßten.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.\n\nII. Das zulässige Rechtsmittel (§ 519 b Abs. 2 ZPO a.F.) hatte in der Sa-\n\nche Erfolg.\n\n1. Der Wert der Beschwer im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels\n\ngegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2\n\nHGB bemißt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nach dem Auf-\n\nwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert\n\n(Senat, Beschluß vom 13. Juli 1994 - VIII ZB 27/94, NJW-RR 1994, 1271 unter\n\nII 1; Senat, Beschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZR 232/97, WM 1998, 1463\n\nunter II).\n\n2. Zwar kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nur darauf über-\n\nprüft werden, ob es bei der Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstan-\n\ndes von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat; ist\n\ndies nicht der Fall, so kann die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO\n\na.F. auf neue Tatsachen gestützt werden, die für die Festsetzung des Be-\n\nschwerdewerts von Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001\n\n- XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 unter II 2 a). Ein solcher Ermessensfehler\n\ndes Berufungsgerichts liegt hier jedoch vor, da dieses bei der Ermessensaus-\n\nübung ersichtlich wesentliche Teile des Streitstoffes unberücksichtigt gelassen\n\nhat.\n\na) Die Beklagte zu 1 hatte - allerdings im Rahmen einer geltend ge-\n\nmachten Verwirkung des Anspruchs des Klägers auf Buchauszug - vorgetra-\n\ngen, für die Erstellung des Buchauszuges müßten mehr als 20.000 Einzelrech-\n\nnungen durchgesehen werden, wobei jeder einzelne Vertrag auf provisi-\n\nonspflichtige Vertragsbestandteile zu überprüfen sei. Zusätzlich müßte die\n\ngleiche Anzahl von Lieferscheinen dahingehend untersucht werden, ob die\n\nWare tatsächlich ausgeliefert worden sei oder Stornierungen vorgelegen hät-\n\nten. Ferner habe sie, die Beklagte zu 1, die Debitorenbuchhaltung für den ge-\n\nsamten Zeitraum daraufhin zu überprüfen, ob Ausbuchungen aufgrund unein-\n\nbringlicher Forderungen vorgenommen werden müßten. Sie könne diese Maß-\n\nnahmen mit ihrem Personal nicht erledigen, ohne den normalen Geschäftsbe-\n\ntrieb zum Erliegen zu bringen. Ein Gutachter wäre mit dieser Tätigkeit über\n\nmehrere Monate beschäftigt, wobei der Kostenaufwand nahezu einen sechs-\n\nstelligen Betrag erreichen würde. Dieser hinreichend konkretisierte Vortrag ist\n\nvom Kläger nicht substantiiert bestritten worden und bedurfte deshalb keiner\n\nGlaubhaftmachung.\n\nb) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, die zur Erteilung der\n\nAuskunft erforderlichen Daten müßten sich im Hinblick auf die Buchführungs-\n\npflichten der Beklagten zu 1 (§§ 238 f HGB) \"in der Regel unschwer\" den Bü-\n\nchern entnehmen lassen, wird verkannt, daß der nach dem Teilurteil des Land-\n\ngerichts vom 29. Dezember 2000 zu erstellende Buchauszug die Beklagte zu 1\n\nzu einer detaillierten Angabe ihrer Kundenbeziehungen in der Zeit vom 1. April\n\n1996 bis 31. Dezember 1997 verpflichtet; die hierfür erforderlichen Angaben\n\n- einschließlich zu etwaigen Retouren sowie nach § 87 a Abs. 3 HGB provisi-\n\nonspflichtigen oder noch schwebenden Geschäften - lassen sich regelmäßig\n\nnicht den Handelsbüchern im Sinne der §§ 238 f HGB entnehmen, die eine von\n\nden Kontrollrechten des Handelsvertreters nach § 87 c HGB verschiedene\n\nFunktion haben (Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, WM 2001,\n\n1258 unter II 2 a). Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht daher\n\nnicht annehmen, daß sich die im Buchauszug geforderten Angaben bereits aus\n\nden geführten Handelsbüchern ergeben würden. Demnach sind die vom Beru-\n\nfungsgericht mit einem Betrag von 1.000 DM geschätzten Kosten der Aus-\n\nkunftserteilung ohne ausreichende Grundlage.\n\nc) Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1, was aufgrund der vom Beru-\n\nfungsgericht ermessensfehlerhaft vorgenommenen Schätzung der Berufungs-\n\nsumme weiter zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001\n\naaO), in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen und durch Fotokopien von\n\nAuszügen des Haupterlöskontos für das Geschäftsjahr 1997 glaubhaft ge-\n\nmacht, daß für dieses Jahr ca. 5000 bis 6000 Geschäftsvorgänge zu überprü-\n\nfen sind, wobei das Haupterlöskonto nicht alle der geforderten Auskünfte, ins-\n\nbesondere keine Angaben zu dem Postleitzahlengebiet des Kunden enthält.\n\nNach dem vorgelegten Schreiben des Steuerberaters L. vom\n\n19. September 2001 hat dieser den Kostenaufwand für die Erstellung des\n\nBuchauszuges für das Jahr 1997 mit einem Betrag von rund 25.000 DM bis\n\n48.000 DM sowie für das Jahr 1996 in Höhe des hälftigen Betrages geschätzt.\n\nDamit ist aber hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß der Wert des\n\nBeschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren der Beklagten zu 1 ei-\n\nnen Betrag von 1.500 DM weit übersteigt.\n\n3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, ohne daß es auf\n\ndie von der Beklagten zu 1 weiter gerügte Verletzung des Grundsatzes des\n\nrechtlichen Gehörs und der Aufklärungspflicht gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO\n\na.F. ankommt.\n\nDr. Hübsch Dr. Beyer Ball\n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__35-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/viii-zb-35-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__35-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__35-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/viii-zb-35-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__35-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:57:15.464229+00:00"}}