{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__25-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"VIII ZB 25/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 25/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.\n\nWolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2001\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nBeschwerdewert: 66.800 DM.\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Oktober 2000 zugestellte Urteil\n\ndes Landgerichts Essen vom 7. September 2000 am 21. November 2000 Be-\n\nrufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen und\n\nglaubhaft gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 8. November 2000\n\nden Auftrag zur fristwahrenden Berufungseinlegung unter Hinweis auf das Zu-\n\nstellungsdatum erhalten und noch am selben Tag seine Bürovorsteherin ange-\n\nwiesen, die Berufung fristwahrend einzulegen und dann eine dreiwöchige Wie-\n\ndervorlagefrist zu notieren. Die Bürovorsteherin habe zwar die Akte angelegt,\n\ndie Weisungen des Prozeßbevollmächtigten jedoch - aus nicht mehr aufklärba-\n\nren Gründen - nicht befolgt. Dies sei ihr erst am Montag, dem 13. November\n\n2000, bewußt geworden, als sie die Akte mit anderen zur Ablage bestimmten\n\nAkten wieder aufgefunden habe.\n\nII. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiederein-\n\nsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig ihre Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß\n\nin der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten zur Sicherung der Fristwahrung\n\nein Fristenkalender geführt werde, in dem die Berufungssachen nach Eingang\n\ndes Auftrages zur Berufungseinlegung und Berechnung der Berufungsfrist ein-\n\ngetragen würden. Die Anweisung an die Bürovorsteherin, die Berufung\n\nfristwahrend einzulegen, sei nicht ausreichend gewesen, um die Wahrung der\n\nBerufungsfrist zu sichern.\n\nIII. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit\n\nder diese geltend macht, die der Bürovorsteherin am 8. November 2000 münd-\n\nlich erteilte Weisung, fristwahrend Berufung einzulegen und eine Wiedervorla-\n\ngefrist von drei Wochen zu notieren, stelle eine \"organisationsersetzende Ein-\n\nzelanweisung\" dar, auf deren Befolgung durch eine nachweislich zuverlässige\n\nKanzleikraft sich der Anwalt verlassen dürfe, so daß es auf die vom Berufungs-\n\ngericht zitierten allgemeinen Anforderungen an die Büroorganisation nicht an-\n\nkomme.\n\nIV. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Be-\n\nklagten ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2, 569,\n\n577 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Beklagte hat nicht glaub-\n\nhaft gemacht, daß die Berufungsfrist ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden\n\nihres Prozeßbevollmächtigen versäumt worden ist (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).\n\n1. Ein Prozeßbevollmächtigter muß nach ständiger Rechtsprechung d a-\n\nfür Sorge tragen, daß ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird\n\nund fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht. Er ist gehalten, durch\n\nentsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behand-\n\nlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Hierzu g e-\n\nhört insbesondere eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle, durch die zu-\n\nverlässig verhindert wird, daß fristwahrende Schriftstücke über den Fristablauf\n\nhinaus noch nicht gefertigt sind oder in der Kanzlei liegen bleiben (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98, NJW 1999, 429 = BGHR ZPO\n\n§ 233 Einzelanweisung 3; BGH, Beschluß vom 26. September 1995 - XI ZB\n\n13/95, NJW 1996, 130 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Für diese\n\nAusgangskontrolle ist ein täglich zu überwachender Fristenkalender unabding-\n\nbar, in dem das Fristende vermerkt und diese Eintragung erst gestrichen wird,\n\nwenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt\n\nund abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß\n\nvom 26. Mai 1994 - III ZB 16/93, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3).\n\nIm Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht dargelegt, daß im Büro des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Beklagten eine derartige Ausgangskontrolle anhand\n\neines Fristenkalenders stattfand. Eine funktionstüchtige Ausgangskontrolle wä-\n\nre geeignet gewesen, die Fristversäumung im Streitfall zu vermeiden. Wäre\n\ndas Ende der Berufungsfrist - wie es geboten gewesen wäre - am 8. November\n\n2000 alsbald nach Eingang des Auftrags zur fristwahrenden Berufungseinle-\n\ngung im Fristenkalender unter dem 10. November 2000 notiert worden, dann\n\nhätte die Kontrolle des Fristenkalenders am 10. November 2000 aufgedeckt,\n\ndaß die Bürovorsteherin die Weisung des Prozeßbevollmächtigten der B e-\n\nklagten vom 8. November 2000, fristwahrend Berufung einzulegen, nicht aus-\n\ngeführt hatte. Die Berufungsschrift hätte dann noch an diesem Tag gefertigt\n\nund rechtzeitig bei Gericht eingehen können.\n\nIn dem Fehlen einer allgemeinen Weisung zur Eintragung des Endes\n\nder Berufungsfrist im Fristenkalender und einer entsprechenden Ausgangs-\n\nkontrolle liegt ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der\n\nBeklagten, das sich diese zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\nDaß dieses Verschulden für die Fristversäumung ursächlich war, ist\n\nnicht auszuschließen. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß sich\n\ndas Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf die Fristver-\n\nsäumung nicht ausgewirkt haben kann (Senat, Beschluß vom 9. Januar 2001\n\n- VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782; BGH, Beschluß vom 21. September 2000\n\n- IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649). Vielmehr ist - wie dargelegt - davon auszuge-\n\nhen, daß die Berufungsfrist gewahrt worden wäre, wenn in der Kanzlei des\n\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten eine allgemeine Weisung dahingehend\n\nbestanden hätte, daß die Berufungsfrist alsbald nach Eingang des Auftrages\n\nzur Berufungseinlegung im Fristenkalender eingetragen und dieser täglich\n\nkontrolliert wird.\n\n2. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung\n\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es auf allgemeine\n\norganisatorische Maßnahmen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall\n\nkonkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sicherge-\n\nstellt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR\n\n1998, 1360; BGH, Beschluß vom 15. April 1997 - VI ZB 7/97, NJW-RR 1997,\n\n955; BGH, Beschluß vom 26. September 1995, aaO). Denn eine Einzelwei-\n\nsung, die hinreichend Gewähr dafür bot, die oben dargelegten Defizite in der\n\nFristenkontrolle zu kompensieren, \n\nist der Bürovorsteherin mit der am\n\n8. November 2000 ergangenen Aufforderung, fristwahrend Berufung einzule-\n\ngen, nicht erteilt worden.\n\nNur solche Einzelweisungen können allgemeine organisatorische Maß-\n\nnahmen zur Fristenkontrolle ersetzen, die über ihre Eignung, den gewünschten\n\nErfolg herbeizuführen, hinaus hinreichende Gewähr bieten, daß eine Fristver-\n\nsäumung zuverlässig verhindert wird (BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1998,\n\naaO). Diese Anforderung erfüllte die der Bürovorsteherin erteilte Weisung\n\nnicht.\n\nDie Aufgabe, fristwahrend Berufung einzulegen, umfaßte ein Bündel von\n\nMaßnahmen, deren Ausführung sich über einen längeren Zeitraum erstreckte\n\nund die nicht allein in der Hand der Bürovorsteherin lagen. Es mußte der Be-\n\nrufungsschriftsatz zunächst verfaßt, sodann dem Prozeßbevollmächtigten z u-\n\ngeleitet, von diesem geprüft und unterschrieben, wiederum der Bürovorsteherin\n\nzugeleitet und von dieser abgesandt werden. Insoweit ist die Sachverhaltsge-\n\nstaltung im Streitfall nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen lediglich eine\n\neinfache Verrichtung - als letzter Schritt zur Fristwahrung - anstand und sich\n\nder Anwalt darauf verlassen durfte, daß dem damit betrauten Büropersonal in-\n\nsoweit kein Versehen unterläuft (z.B. Übersendung eines fertiggestellten\n\nSchriftsatzes noch am selben Tag per Telefax an das Gericht; vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 15. April 1997, aaO; BGH, Beschluß vom 18. März 1998, aaO; Se-\n\nnatsbeschluß vom 18. Februar 1998, aaO).\n\nHinzu kommt, daß der Bürovorsteherin für die Erledigung der komplexen\n\nAufgabe, fristwahrend Berufung einzulegen, bei verständiger Würdigung dieser\n\nWeisung \n\ninsgesamt drei Tage bis zum Ablauf der Berufungsfrist am\n\n10. November 2000 zur Verfügung standen. Daß die Bürovorsteherin angewie-\n\nsen worden wäre, die Erledigung dieser Aufgabe am 8. November 2000 nicht\n\nnur anzugehen, sondern dafür zu sorgen, daß die Berufung noch am selben\n\nTag an das Gericht übermittelt wird, ist weder dargelegt noch glaubhaft ge-\n\nmacht. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin hatte diese\n\nam 8. November 2000 lediglich die Anordnung erhalten, \"die am 10. Oktober\n\n2000\" - gemeint ist offenbar der 10. November 2000 - \"ablaufende Berufungs-\n\nfrist durch Berufungseinlegung zu wahren\".\n\nBei dieser Sachlage war die Gefahr, daß es am 8. November 2000 oder\n\nin den verbleibenden Tagen bis zum Ablauf der Berufungsfrist am\n\n10. November 2000 bei einem der mehreren Schritte von der Herstellung des\n\nBerufungsschriftsatzes bis zu dessen Absendung zu Fehlern oder Verzögerun-\n\ngen kommen konnte, welche die Fristwahrung gefährdeten oder vereitelten, so\n\nnaheliegend, daß eine effektive Organisation der Fristenkontrolle, die dieser\n\nGefahr entgegenwirkte, insbesondere eine Eintragung der Berufungsfrist im\n\ntäglich zu kontrollierenden Fristenkalender nicht entbehrlich war (vgl. auch\n\nBGH, Beschluß vom 27. Oktober 1998, aaO, in dem eine Einzelanweisung,\n\neine bereits vorbereitete Berufungsschrift vier Tage später per Telefax an das\n\nGericht zu übermitteln, als nicht ausreichend angesehen wurde, um ein Orga-\n\nnisationsverschulden wegen unzureichender Ausgangskontrolle auszuglei-\n\nchen).\n\nUnberührt bleibt die Möglichkeit der Beklagten, ihr als selbständige Be-\n\nrufung unzulässiges Rechtsmittel als Anschlußberufung aufrechtzuerhalten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/viii-zb-25-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/viii-zb-25-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:34.567103+00:00"}}