{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__19-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"VIII ZB 19/01","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 19/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst\n\nund Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß\n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat\n\nin Freiburg - vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 96.730,60 DM.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 19. Dezember\n\n2000 verurteilt, an die Klägerin 96.730,60 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen\n\ndieses Urteil hat der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung\n\neingelegt. Die Berufungsschrift ist per Telefax am 29. Januar 2001 beim Ober-\n\nlandesgericht eingegangen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. März 2001 hat\n\nder Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Hierzu hat er glaubhaft ge-\n\nmacht:\n\nUngeachtet der schriftlichen Verfügung seines Prozeßbevollmächtigten\n\nhabe die in dessen Büro tätige Auszubildende als Fristende nicht den\n\n28. Februar, sondern den 1. März 2001 notiert. Bei Vorlage der Akten aufgrund\n\nder einwöchigen Vorfrist, die die Auszubildende falsch, aber folgerichtig nicht\n\nfür den 21., sondern den 22. Februar 2001 vermerkt habe, habe der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte die Bearbeitung der Sache wegen eines bevorstehenden Kur-\n\nzurlaubs bis zum 1. März 2001 zurückgestellt, nachdem er sich anhand des\n\nFristenkalenders von der Eintragung einer entsprechenden Frist überzeugt ge-\n\nhabt habe.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen\n\nrichtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Be-\n\nklagten.\n\nII. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die von dem Beklagten bean-\n\ntragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Die Versäumung der gemäß § 222 Abs. 1\n\nZPO, § 188 Abs. 3 BGB am 28. Februar 2001 abgelaufenen einmonatigen Frist\n\nzur Begründung der Berufung war entgegen § 233 ZPO nicht unverschuldet,\n\nsondern beruht vielmehr auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten\n\ndes Beklagten, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß.\n\nDahinstehen kann, ob es dem Prozeßbevollmächtigten, wie das Ober-\n\nlandesgericht in erster Linie angenommen hat, aufgrund eines Organisations-\n\nbzw. Überwachungsverschuldens anzulasten ist, daß die in seinem Büro tätige\n\nAuszubildende ungeachtet seiner schriftlichen Verfügung als Fristende nicht\n\nden 28. Februar, sondern den 1. März 2001 notiert hat. Jedenfalls hat der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte die Versäumung der Frist deswegen verschuldet, weil er\n\ndie gebotene Fristkontrolle unterlassen hat, als ihm - gemäß dem in der Be-\n\nschwerdebegründung noch einmal klargestellten Vortrag - die Akten zu der von\n\nder Auszubildenden notierten Vorfrist am 22. Februar 2001 vorgelegt worden\n\nsind.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der\n\nRechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende\n\nrichtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf\n\nVorfrist (zu deren Erfordernis bei Rechtsmittelbegründungsfristen vgl. BGH,\n\nBeschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831 unter 3 a und vom\n\n25. Juni 1997 - XII ZB 61/97, NJW-RR 1997, 1289 unter II, jew.m.w.Nachw.) -\n\nzur Bearbeitung vorgelegt werden (Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB\n\n12/94, NJW 1994, 2831 unter II 1 und 2, vom 29. September 1998 - VI ZB\n\n16/98, BRAK-Mitt. 1998, 269 unter II und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99, NJW\n\n1999, 2048 unter II 1, jew.m.w.Nachw.). Diese Prüfung muß zwar nicht sofort\n\nerfolgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewis-\n\nsen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu ver-\n\nschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden\n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 1999 aaO und vom 5. Oktober 1999\n\n- VI ZB 22/99, NJW 2000, 365 unter II 1 c, jew.m.w.Nachw.). Soll die Prüfung\n\nSinn machen, darf sie jedoch nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt\n\n- gegebenenfalls erst am letzten Tag der Frist (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, NJW 1997, 2825 unter II 2) - die eigentliche Bear-\n\nbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr entsteht die Prüfungspflicht mit Vorlage\n\nder Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur soforti-\n\ngen Bearbeitung der Sache entschließt \n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841 unter II, vom 6. Juli 1994\n\naaO, vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708 unter II 2 c und vom\n\n29. September 1998 aaO). Dementsprechend muß sich der Rechtsanwalt, der\n\ndie eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist\n\nauch davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die An-\n\nfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung\n\nder Begründungsfrist verbleibt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1997 und\n\n29. September 1998 aaO).\n\nb) Demgemäß hätte hier der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei\n\nVorlage der Akten am 22. Februar 2001 oder am folgenden Tag prüfen müs-\n\nsen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert war. Dazu genügte nicht\n\nder Blick in den Fristenkalender, da hierdurch ein Fehler bei der Fristberech-\n\nnung und -eintragung nicht zu erkennen war. Vielmehr hätte der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte des Beklagten die Prüfung anhand der Akten vornehmen müs-\n\nsen. Hätte er dies getan, hätte er festgestellt, daß die Auszubildende seine\n\nVerfügung nicht beachtet und den Fristablauf abweichend davon nicht auf den\n\n28. Februar, sondern den 1. März 2001 notiert hatte. In diesem Fall wäre die\n\nFrist nicht versäumt worden.\n\n2. Da dem Beklagten mithin keine Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren\n\nwar, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zu Recht als un-\n\nzulässig verworfen.\n\nDr. Deppert Ball Wie-\n\nchers\n\n Dr. Wolst Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/viii-zb-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/viii-zb-19-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2001/VIII_ZB__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:34.538706+00:00"}}