{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__75-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"VIII ZR 75/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 260, 595 Abs. 1 Zur Zulässigkeit einer Widerklage in der Form des Urkundenprozesses gegenüber einer im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 75/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. November 2001\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO §§ 260, 595 Abs. 1\n\nZur Zulässigkeit einer Widerklage in der Form des Urkundenprozesses gegenüber\n\neiner im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage.\n\nBGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 75/00 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 27. Januar 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin kaufte durch zwei notarielle Verträge vom 17. Juni 1997\n\nvon den Beklagten zu 1 bis 4 deren Geschäftsanteile an der TBG \n\n mbH \n\n(im \n\nfolgenden: TBG), E. sowie gemeinsam mit\n\neiner U. und Verwaltungs GmbH von dem Beklagten zu 1. jeweils\n\neinen Geschäftsanteil an der THR Tanklager R. GmbH (im folgenden:\n\nTHR), B. . In dem Vertrag über die THR-Anteile ist bestimmt, daß dessen\n\nWirksamkeit an die des Kaufvertrages über die TBG-Anteile gebunden sein\n\nsoll. In § 2 Abs. 3 und 4 des notariellen Vertrages über den Verkauf der\n\nTBG-Anteile heißt es unter anderem:\n\n3. Die Käuferin wird die gemäß Abs. 4 vorgelegte Stichtagsbilanz auf\n\nden 1.1.1997 innerhalb von 14 Tagen durch einen Wirtschaftsprüfer\n\nihres Vertrauens prüfen lassen. Die Kosten hierfür trägt die Käuferin.\n\n4. Die Kaufpreise werden von der Käuferin spätestens 10 Bankge-\n\nschäftstage nach Wirksamkeit dieses Vertrages überwiesen, frühe-\n\nstens jedoch nach Vorlage der mit dem uneingeschränkten Bestäti-\n\ngungsvermerk versehenen Stichtagsbilanz und der nach Abs. 3\n\ndurchgeführten Überprüfung.\n\nNachdem die Klägerin an der ihr zunächst übersandten Bilanz das Feh-\n\nlen einer Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang gerügt hatte, ließen die\n\nBeklagten ihr Anfang August 1997 eine um diese Anlagen vervollständigte und\n\nals Anwachsungsbilanz bezeichnete Bilanz der TBG zum 1. Januar 1997 nebst\n\neinem Prüfungsbericht mit Bestätigungsvermerk vom 30. Juli 1997 zukommen.\n\nMit Schreiben vom 24. September 1997 erklärte die Klägerin die Anfechtung\n\nder notariellen Verträge, weil die Beklagten ihr wesentliche Veränderungen der\n\nUmschlagsmengen bei der TBG, welche sich nach Erstellung des für ihren\n\nKauf wesentlichen Ertragswertgutachtens ergeben hätten, nicht mitgeteilt hät-\n\nten.\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin im Hauptantrag die Feststellung, daß\n\ndie notariellen Verträge nichtig sind. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagten\n\nzu 1 bis 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Kaufpreisverbind-\n\nlichkeit für den Kauf der TBG Zug um Zug gegen Rückübertragung der Ge-\n\nschäftsanteile freizustellen. In gleicher Weise hat sie vom Beklagten zu 1 Frei-\n\nstellung von der Kaufpreisverbindlichkeit für den THR-Anteil verlangt.\n\nMit ihrer im Urkundenprozeß erhobenen Widerklage nehmen die Be-\n\nklagten die Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises aus beiden Verträgen in An-\n\nspruch.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage sowohl hinsichtlich der\n\nHauptanträge als auch der Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen. Der Wi-\n\nderklage hat es in vollem Umfang stattgegeben und der Klägerin die Ausfüh-\n\nrung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Auf die Berufung der Klägerin\n\nhat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil, soweit dieses die Fest-\n\nstellungsanträge abgewiesen hat, antragsgemäß aufgehoben und an das\n\nLandgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Widerklage hat es die Berufung\n\nder Klägerin zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Be-\n\ndeutung - ausgeführt:\n\nDer Widerklage stehe nicht die Rechtshängigkeit der zuvor erhobenen\n\nKlagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge entgegen, weil das\n\nRechtsschutzziel der Leistungsklage über das der Feststellungsklage hinaus-\n\ngehe und deshalb nicht denselben Streitgegenstand habe. Die Widerklage sei\n\nauch nicht wegen der Hilfsanträge der Klägerin, sie von den Kaufpreisansprü-\n\nchen \"freizustellen\", unzulässig; auch insoweit stehe die Rechtshängigkeit nicht\n\nnach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Die Anträge stellten der Sache nach\n\nFeststellungsbegehren dar, mit denen die Klägerin im Ergebnis die Feststel-\n\nlung erstrebe, daß den Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß aus\n\ndem Vertrag keine Ansprüche gegen sie, die Klägerin, zustünden. Der Gläubi-\n\nger müsse auch nach Erhebung einer solchen Klage die Möglichkeit haben,\n\nseinerseits Leistungsklage zu erheben.\n\nDie Widerklage in der Form des Urkundenprozesses sei auch im nor-\n\nmalen Verfahren grundsätzlich statthaft. § 595 ZPO, der nur die Widerklage\n\ngegenüber einer Urkundenklage betreffe, ergreife nach seinem Zweck, der\n\nHerbeiführung einer alsbaldigen Entscheidung, nicht die Urkundenwiderklage\n\nim ordentlichen Verfahren. Denn der Widerkläger könne statt dessen auch eine\n\ngesonderte Klage erheben und sei deshalb nicht schutzwürdig. Daß es sich bei\n\ndem Urkundenverfahren um eine andere Prozeßart handele, stehe der Urkun-\n\ndenwiderklage nicht entgegen, weil dies nur eine Trennung der Verfahren\n\nrechtfertige und nach Erlaß des Vorbehaltsurteils beide Verfahren ohnehin\n\nverbunden werden könnten. Die Zulassung der als Urkundenklage erhobenen\n\nZahlungswiderklage im selben Verfahren entspreche, da sie die Gefahr wider-\n\nsprechender Entscheidungen vermindere, auch der Prozeßökonomie.\n\nDer Erlaß des Vorbehaltsurteiles sei gerechtfertigt, weil die Beklagten\n\nmit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln dargetan hätten, daß die\n\nKaufpreisforderungen nicht nur bestehen, sondern auch fällig seien. Die von\n\nden Beklagten vorgelegte Anwachsungsbilanz zum 1.1.1997 erfülle die Vor-\n\naussetzungen des Kaufvertrages.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nstand:\n\n1. Der Zulässigkeit der Widerklage steht nicht der Einwand der ander-\n\nweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die\n\nmit der Klage verfolgten Ansprüche entgegen.\n\na) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-\n\nricht angenommen, daß die auf Feststellung der Nichtigkeit der Verträge ge-\n\nrichteten Hauptanträge der Klägerin nicht dieselbe Streitsache im Sinne von\n\n§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wie die Widerklage betreffen. Die Zahlungsklage der\n\nBeklagten reicht weiter als die Feststellungsklage und hat deshalb einen ande-\n\nren Streitgegenstand (BGHZ 7, 268, 271; BGH, Urteil vom 21.12.1989\n\n- IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532 unter I 2).\n\nb) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht des weiteren davon\n\nausgegangen, daß der von den Beklagten erhobenen Widerklage auch nicht\n\ndie (bedingte) Rechtshängigkeit der hilfsweise erhobenen Klageanträge der\n\nKlägerin entgegensteht. Allerdings kann es dahingestellt bleiben, ob diese auf\n\nFreistellung von den Kaufpreisforderungen der Beklagten lautenden Anträge,\n\nwie das Berufungsgericht meint, als Feststellungsbegehren oder, wie die Revi-\n\nsion geltend macht, als Leistungsklagen aufzufassen sind. Selbst wenn näm-\n\nlich die Hilfsanträge der Klägerin als Leistungsklagen auf Befreiung von den\n\nKaufpreisverbindlichkeiten auszulegen wären, hätten sie nicht denselben\n\nStreitgegenstand im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wie die auf Zahlung der\n\nKaufpreisschuld gerichtete Widerklage. Die Zahlungsklage reicht im Klagean-\n\ntrag weiter, weil sie im Falle ihres Erfolges dem Kläger - hier dem Beklagten\n\nund Widerklägern - auch einen vollstreckbaren Titel verschafft. Das Verhältnis\n\nder Klage auf Befreiung zu der Widerklage auf Zahlung entspricht insofern\n\ndemjenigen zwischen einer Zahlungsklage und einer negativen Feststellungs-\n\nklage, mit welcher das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruchs geltend ge-\n\nmacht wird. Die Rechtshängigkeit einer solchen negativen Feststellungsklage\n\nsteht der Zahlungsklage nicht nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 entgegen (BGH, Urteil\n\nvom 20. Januar 1989 - V ZR 173/87 - NJW 1989, 2064 unter 1).\n\n2. Die von den Beklagten erhobene Widerklage ist auch in der Form des\n\nUrkundenprozesses zulässig. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenom-\n\nmen, daß gegenüber einer im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage eine\n\nWiderklage im Urkundenprozeß erhoben werden kann.\n\na) Der prozessualen Befugnis, eine Widerklage auch im Urkundenpro-\n\nzeß zu erheben, steht zunächst nicht entgegen, daß in den Vorschriften über\n\nden Urkundenprozeß nur die Klage und der Kläger angesprochen werden (vgl.\n\n§§ 593, 596, 597 ZPO). Die Widerklage hat nämlich in der Zivilprozeßordnung\n\nkeine eigenständige Regelung erfahren. Die Zivilprozeßordnung setzt ihre\n\ngrundsätzliche Zulässigkeit voraus, erwähnt sie in besonderen Fällen, in denen\n\nsie ausgeschlossen ist (etwa §§ 530 Abs. 1, 595 Abs. 1, 610 Abs. 2, 640 c\n\nAbs. 1 ZPO), und enthält für die Widerklage einige vom Verfahren über die\n\nKlage abweichende Vorschriften (etwa §§ 33, 145 Abs. 2 ZPO). Die für die\n\nKlage geltenden Regelungen finden auf die Widerklage deshalb auch ohne\n\nbesondere Erwähnung Anwendung.\n\nb) Die Statthaftigkeit einer Urkundenwiderklage gegenüber einer im or-\n\ndentlichen Verfahren erhobenen Klage ist nicht durch § 595 Abs. 1 ZPO aus-\n\ngeschlossen. Diese Vorschrift untersagt eine Widerklage nur gegenüber einer\n\nim Urkundenprozeß erhobenen Klage.\n\n§ 595 Abs. 1 ZPO kann auf die Urkundenwiderklage im ordentlichen\n\nVerfahren auch nicht entsprechend angewendet werden, weil es an einer ver-\n\ngleichbaren Interessenlage fehlt. Das Verbot der Widerklage im Urkundenpro-\n\nzeß ist in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt worden, daß eine W i-\n\nderklage \"die notwendig zu erhaltende Einfachheit des Verfahrens (scil. Urkun-\n\ndenverfahren) stören würde\" (Motive zum Entwurf der CPO, in: Hahn, Die ge-\n\nsamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2, S. 391). Diese Erwä-\n\ngung ist im Zusammenhang damit zu sehen, daß der im Urkundenprozeß kl a-\n\ngenden Partei durch das unter Zurückstellung nicht urkundlich belegter Ein-\n\nwendungen zustande kommende Vorbehaltsurteil ein Vollstreckungsprivileg\n\ngewährten werden soll (vgl. Motive, in: Hahn, aaO, S. 387). Das Verbot der\n\nWiderklage dient deshalb ihrem Interesse daran, daß der Erlaß eines Vorb e-\n\nhaltsurteils nicht durch eine Widerklage verzögert wird. Diese Interessenlage\n\nbesteht aber nicht, wenn ein Beklagter gegenüber einer Klage im ordentlichen\n\nVerfahren eine Widerklage im Urkundenprozeß erhebt. Zwar ist die entstehen-\n\nde Prozeßverbindung mit der zuvor erhobenen ordentlichen Klage möglicher-\n\nweise geeignet, die Erledigung der Urkundenwiderklage zu verzögern. Der im\n\nUrkundenprozeß klagende Widerkläger hätte dies aber verhindern können,\n\nwenn er seinen Anspruch mit einer selbständigen Urkundenklage geltend ge-\n\nmacht hätte. Unterläßt er dies, verzichtet er auch auf die aus § 595 Abs. 1 ZPO\n\nfolgende Privilegierung.\n\nc) Dahinstehen kann hier die Frage, ob die Zulässigkeit einer Widerkla-\n\nge voraussetzt, daß sie \"in derselben Prozeßart\" erhoben wird wie die Klage\n\n(vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 217; Baumbach/Lauterbach/Hartmann,\n\nZPO, 60. Aufl., Anh. § 253 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 33\n\nRn. 24). Selbst wenn man nämlich entsprechend dem Grundgedanken des\n\n§ 260 ZPO verlangt, daß die Widerklage in derselben Prozeßart wie die Klage\n\nerhoben wird, steht dies jedenfalls der Erhebung einer Urkundenwiderklage\n\ngegenüber einer im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage nicht entgegen.\n\nDie Einschränkung des § 260 ZPO verfolgt den Zweck, daß in einem Prozeß\n\nnicht Klagen miteinander verbunden werden sollen, deren Verfahrensregeln\n\nderart gravierende Unterschiede aufweisen, daß eine gemeinsame Verhand-\n\nlung und Entscheidung nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist. Derar-\n\ntige Unterschiede bestehen zwischen dem ordentlichen Erkenntnisverfahren\n\nund dem Urkundenverfahren jedoch nicht:\n\naa) Ein solcher wesentlicher Unterschied zwischen Verfahren, der einer\n\nProzeßverbindung entgegensteht, ist anzunehmen, wenn für die Rechtsmittel\n\ngegen die Entscheidung über verschiedene Klageanträge oder eine Widerkla-\n\nge unterschiedliche Instanzenzüge gegeben sind. Aus diesem Grund ist etwa\n\neine Verbindung familienrechtlicher Verfahren mit ordentlichen Verfahren\n\n- über den Anwendungsbereich von § 610 Abs. 1 ZPO hinaus - nicht zulässig\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78, NJW 1979, 426 unter\n\nII 3). Die über eine Klage im Urkundenprozeß entscheidenden Urteile unterlie-\n\ngen jedoch denselben Rechtsmitteln wie Urteile im ordentlichen Verfahren. Ein\n\nselbständig anfechtbares Vorbehaltsurteil mit anschließendem Nachverfahren\n\nkennt auch das ordentliche Verfahren im Fall einer Aufrechnung (§ 302 ZPO).\n\nbb) Anders als der Wechsel- und Scheckprozeß enthält das Urkunds-\n\nverfahren keine Vorschriften über die Verkürzung von Ladungsfristen (vgl.\n\n§ 604 Abs. 2 und 3 ZPO) und keine Sonderbestimmung für die Änderung von\n\nTerminen (vgl. § 227 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). Derartige Unterschiede hat der Bun-\n\ndesgerichtshof im Verhältnis zwischen Wechselprozeß und Urkundenprozeß\n\nals Grund dafür angesehen, daß in einem Wechselprozeß nicht hilfsweise für\n\nden Fall, daß der Wechsel ungültig ist, eine Urkundenklage erhoben werden\n\nkann (BGHZ 53, 11, 17; 82, 200, 207 f; BGH, Urteile vom 3. Mai 1982 - II ZR\n\n229/81, NJW 1982, 2258 und vom 7. Dezember 1981 - II ZR 134/81, WM 1982,\n\n271). Über Klagen im ordentlichen Verfahren und im Urkundenverfahren kann\n\ndeshalb jedenfalls zusammen terminiert und verhandelt werden.\n\ncc) Auch die zentrale Besonderheit des Urkundenverfahrens, daß näm-\n\nlich über die Urkundenklage unter Ausschluß der nicht durch Urkunden beleg-\n\nbaren streitigen Einwendungen des Beklagten ein Vorbehaltsurteil zu ergehen\n\nhat, steht einer gemeinsamen Durchführung mit Klagen im ordentlichen Prozeß\n\nnicht entgegen. Dem Umstand, daß die Urkundenklage im Regelfall in einem\n\nfrüheren Stadium des Prozesses entscheidungsreif sein wird als die Klage im\n\nordentlichen Verfahren, kann durch den Erlaß eines Teilurteils (§ 301 Abs. 1\n\nZPO) grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen werden. Bedarf es etwa\n\nnach dem Ergebnis der ersten mündlichen Verhandlung für die Entscheidung\n\nüber die Klage im ordentlichen Verfahren einer Beweisaufnahme, während der\n\nRechtsstreit für die Entscheidung über die Urkundenwiderklage aufgrund der\n\nBeweismittelbeschränkung schon entscheidungsreif ist, so kann und muß das\n\nGericht über die Widerklage, sofern der Erlaß eines Teilurteils nicht aus ande-\n\nren Gründen ausnahmsweise unzulässig ist, durch Teil-Vorbehaltsurteil ent-\n\nscheiden. Das Nachverfahren, für welches die Beschränkungen in der Be-\n\nweisführung nicht mehr gelten, kann sodann auch hinsichtlich einer etwaigen\n\nBeweisaufnahme gemeinsam mit dem Verfahren über die Klage im ordentli-\n\nchen Verfahren fortgesetzt werden.\n\ndd) Der Verbindung einer ordentlichen Klage und einer Urkundenwider-\n\nklage kann schließlich nicht entgegengehalten werden, durch die \"Vermi-\n\nschung der Verfahrensformen\" könne die Beschränkung auf die im Urkunden-\n\nprozeß zulässigen Beweismittel unterlaufen werden (Musielak/Voit, ZPO,\n\n2. Aufl., § 595 Rn. 2). Einer Verwertung von bereits aus der Verhandlung zur\n\nKlage mit anderen Mitteln als Urkunden oder Parteivernehmung gewonnenen\n\nBeweisergebnissen für das Vorbehaltsurteil stünde nämlich § 595 Abs. 2 ZPO\n\nentgegen. Für die Beurteilung der Sachgerechtheit eines Verfahrens ist von\n\ndem Regelfall auszugehen, daß das Gericht prozeßordnungsgemäß vorgeht.\n\nIm Nachverfahren wäre eine derartige Verwendung von Beweisergebnissen\n\naus der Verhandlung zur Klage im ordentlichen Verfahren ohnehin möglich,\n\nweil hier die einschränkende Vorschrift des § 595 Abs. 2 ZPO nicht gilt.\n\nd) Die Zulassung einer Urkundenwiderklage im ordentlichen Verfahren\n\nist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, prozeßökonomisch\n\nund trägt einem praktischen, schutzwürdigen Interesse des Beklagten Rech-\n\nnung. Denn er kann mit einer solchen Klage die Vorteile einer Widerklage mit\n\nder vom Urkundenverfahren eingeräumten Chance verbinden, schneller als im\n\nordentlichen Verfahren zu einem vorläufigen Vollstreckungstitel zu gelangen.\n\naa) Das Interesse eines Beklagten, seinen mit Urkunden belegbaren\n\nAnspruch gegen den Kläger gerade mit einer Widerklage und nicht mit einer\n\nselbständigen Urkundenklage geltend zu machen, ergibt sich, von Kostenvor-\n\nteilen abgesehen, daraus, daß er den Gerichtsstand des § 33 ZPO nutzen\n\nkann. Ferner vermindert eine Verbindung die bei getrennten Prozessen beste-\n\nhende Gefahr widersprechender Entscheidungen (vgl. BGHZ 40, 185, 188\n\nm.w.N.). Dies zeigt sich im gegebenen Fall in besonderem Maße. Die Klage-\n\nanträge betreffen Vorfragen, die für die Begründetheit der Widerklage präjudi-\n\nziell sind (vgl. § 256 Abs. 2 ZPO). Deshalb entspräche es bei ursprünglich ge-\n\ntrennten Prozessen über die Klage und die Urkundenklage der Beklagten der\n\nProzeßökonomie, die Verfahren zur Vermeidung einer Entscheidungsdivergenz\n\n- jedenfalls nach Übergang in das Nachverfahren - gemäß § 147 ZPO zu ver-\n\nbinden. Eine Verbindung wäre der statt dessen in Betracht kommenden Aus-\n\nsetzung des Nachverfahrens nach § 148 ZPO vorzuziehen. Bestehen derartige\n\nInteressen nicht, weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen beiden\n\nAnsprüchen fehlt, so kann das Gericht die Urkundenwiderklage nach § 145\n\nAbs. 2 ZPO abtrennen.\n\nbb) Die als Widerklage erhobene Urkundenklage bietet auch bei ge-\n\nmeinsamer Verhandlung mit der im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage im\n\nRegelfall die Chance, daß der Widerkläger schneller als im ordentlichen Ver-\n\nfahren ein vorläufig vollstreckbares Urteil erlangen kann; denn das Vorbehalts-\n\nurteil kann, wie dargelegt, grundsätzlich vorab im Wege eines Teilurteils erge-\n\nhen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler auf der Grundlage des\n\nunstreitigen Parteivorbringens angenommen, daß der von der Klägerin ge-\n\nschuldete Kaufpreis fällig ist, weil die Beklagten, wie nach § 2 Abs. 3 und 4 des\n\nKaufvertrages über die Anteile der TBG erforderlich, eine mit einem uneinge-\n\nschränkten Bestätigungsvermerk vorgesehene Stichtagsbilanz zum 1. Januar\n\n1997 vorgelegt haben.\n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht mit im\n\nUrkundenverfahren zulässigen Beweismitteln festgestellt, daß die von den Be-\n\nklagten der Klägerin übermittelte Bilanz vom 12. Mai 1997, obwohl sie als \"An-\n\nwachsungsbilanz\" bezeichnet ist, der im Kaufvertrag als Fälligkeitsvorausset-\n\nzung vereinbarten Stichtagsbilanz entsprochen habe. Daß das Berufungsge-\n\nricht dies nicht näher begründet, sondern auf die Ausführungen in dem von den\n\nBeklagten vorgelegten Gutachten der Sachverständigen K. verwiesen hat,\n\nist unschädlich. In dieser Verweisung liegt keine unzulässige Verwertung eines\n\nSachverständigengutachtens, sondern eine im Rahmen von § 313 ZPO mögli-\n\nche Verweisung auf den Vortrag einer Partei, dem das Gericht aufgrund eige-\n\nner Überzeugung gefolgt ist.\n\nDie in Bezug genommenen Ausführungen legen den Kaufvertrag dahin\n\naus, daß Fälligkeitsvoraussetzung die Vorlage einer zum 1. Januar 1997 um\n\n1.01 Uhr zu erstellenden Bilanz sein sollte, die die Jahresabschlußbilanz zum\n\n31. Dezember 1996 fortsetzt und nur die beiden in der Zwischenzeit erfolgten\n\nAnwachsungsvorgänge fortschreibt. Eine solche Bilanz haben die Beklagten\n\nvorgelegt. Die Vertragsauslegung, die das Berufungsgericht dementsprechend,\n\ndem Gutachten folgend, vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nur be-\n\nschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkge-\n\nsetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. etwa Se-\n\nnat, BGHZ 135, 269, 273). Solche Fehler macht die Revision nicht geltend. Die\n\nAuslegung des Berufungsgerichts ist im übrigen jedenfalls naheliegend, weil\n\ndie Parteien in § 1 Nr. 3 des Vertrages die schuldrechtliche Wirkung des Kaufs\n\nim Innenverhältnis \"auf den 1.1.1997, 1.01 Uhr (Stichtag)\" festgelegt und in § 3\n\nNr. 3 ausdrücklich zwei Abschlüsse - den Jahresabschluß 1996 und den Zwi-\n\nschenabschluß zum 1.1.1997 - unterschieden und nur den letzteren als Stich-\n\ntagsbilanz bezeichnet haben.\n\nb) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag\n\nübergangen, der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 30. Juli 1997 er-\n\nteilte Bestätigungsvermerk für die Bilanz könne sich nicht auf die Gewinn- und\n\nVerlustrechnung und den Anhang beziehen, weil diese erst nach dem 23. Juli\n\n1997 erstellt worden seien und die Prüfung im Juni 1997 stattgefunden habe,\n\nergibt sich daraus kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Das Berufungsge-\n\nricht hat nämlich festgestellt, daß die Gewinn- und Verlustrechnung und der\n\nAnhang dem Prüfungsbericht vom 30. Juli 1997 beigefügt waren. Die Gewinn-\n\nund Verlustrechnung und der Anhang dokumentieren in wenigen Zeilen ledig-\n\nlich die beiden Anwachsungsvorgänge am 1. Januar 1997. Das Berufungsge-\n\nricht durfte deshalb davon ausgehen, daß beide von der Wirtschaftsprüfungs-\n\ngesellschaft zur Kenntnis genommen und in die erteilte Bestätigung einbezo-\n\ngen worden sind.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__75-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/viii-zr-75-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 595","ref_norm":"595","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 593","ref_norm":"593","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 597","ref_norm":"597","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 610","ref_norm":"610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__75-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__75-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/viii-zr-75-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__75-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:25.071198+00:00"}}