{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__72-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"VIII ZR 72/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. März 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1 Eine Alleinvertriebsvereinbarung, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ent- hält, unterfällt nicht der Gruppenfreistellung von Alleinvertriebsverträgen durch die EWG-VO Nr. 1983/83 vom 22. Juni 1983.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 72/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n28. März 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1\n\nEine Alleinvertriebsvereinbarung, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ent-\n\nhält, unterfällt nicht der Gruppenfreistellung von Alleinvertriebsverträgen durch die\n\nEWG-VO Nr. 1983/83 vom 22. Juni 1983.\n\nBGH, Urteil vom 28. März 2001 - VIII ZR 72/00 - OLG München\n LG München I\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die in G. (Belgien) Eier erzeugt, verlangt von der Beklag-\n\nten, die in Ga. (Landkreis M. ) ausschließlich mit Eiern aus Hühnerbo-\n\ndenhaltung handelt, 366.492,31 DM nebst Zinsen für gelieferte Eier. Die Par-\n\nteien streiten darum, ob die Beklagte dagegen mit Vertragsstrafenansprüchen\n\naufrechnen kann. Die Klägerin (folgend K. genannt) hatte mit dem Zeugen\n\nF. -We. (folgend Fiwe genannt), dem Rechtsvorgänger der Beklagten, am\n\n1. Februar 1986 nachstehende \"Vertretungsvereinbarung\" geschlossen:\n\n\"K. überträgt Fiwe das Alleinvertretungsrecht für die Bundesrepublik\n\nDeutschland, einschließlich Berlin für Frischeier aus Hühnerbodenhal-\n\ntung, eigener Produktion oder fremder Erzeugung.\n\nDiese Vereinbarung hat Gültigkeit für die Dauer der Abnahme dieser Ei-\n\ner durch Fiwe bei K. zu marktkonformen Preisen.\n\nDarüber hinaus sichert K. ausdrücklich bleibenden Kundenschutz\n\nFiwe zu. Dieser Kundenschutz erstreckt sich auch für direkte oder indi-\n\nrekte Lieferungen nach einem möglichen Abbruch der Geschäftsbezie-\n\nhungen beider Parteien.\n\nDer Kundenschutz erstreckt sich auf sämtliche bisher von Fiwe nach-\n\nweislich belieferten Kunden.\n\nBei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet sich K. zu einer\n\nKonventionalstrafe von DM 20.000 für jeden Fall pro Abladestelle, wel-\n\nche bisher nachweisbar von Fiwe beliefert wurde.\"\n\nAls einer der Hauptkunden der Beklagten sich Mitte 1996 entschloß, in\n\nbestimmten Geschäften nur noch in Deutschland erzeugte Eier aus Hühnerbo-\n\ndenhaltung zu vertreiben, reduzierte die Beklagte ihren Einkauf von Eiern bei\n\nder Klägerin auf die Hälfte der zuvor bezogenen Menge. Wegen dieses Um-\n\nsatzrückganges verlangte die Klägerin im Oktober 1997 von der Beklagten, aus\n\nder Vertretungsvereinbarung entlassen zu werden. Gleichzeitig vereinbarte sie\n\nmit der Firma M. -B. in V. die Aufnahme der Lieferung von Eiern aus\n\nHühnerbodenhaltung ab der 45. Woche 1997. In der Zeit vom 3. bis\n\n14. November 1997 belieferte die Klägerin die Firma M. -B. sechsmal mit\n\nEiern aus Hühnerbodenhaltung. Mit Schreiben vom 14. November 1997 teilte\n\ndie Klägerin der Beklagten mit, daß sie keine Bestellungen mehr akzeptieren\n\nkönne, bevor nicht fällige Rechnungen bezahlt würden. Die Beklagte nahm\n\ndieses Schreiben als Vertragsbeendigung an.\n\nUnter Berufung auf die Vertretungsvereinbarung rechnete die Beklagte\n\ngegenüber der Kaufpreisforderung der Klägerin mit ihrer Meinung nach insge-\n\nsamt 391 verwirkten Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 20.000 DM auf.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 246.492,31 DM nebst 5 %\n\nZinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision er-\n\nstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Beklagte könne gegen den unstreitigen Zahlungsanspruch von\n\n366.492,31 DM in Höhe von 120.000 DM wegen insgesamt sechs verwirkter\n\nVertragsstrafen zu je 20.000 DM aufrechnen. Auf die Vertretungsvereinbarung\n\nvom 1. Februar 1986 sei deutsches Recht anwendbar, da die Parteien konklu-\n\ndent eine entsprechende Wahl getroffen hätten. Diese Vereinbarung sei nach\n\n§ 138 Abs. 1 BGB nichtig, was die Regelung des nachträglichen Wettbewerbs-\n\nverbotes anbelange, da sie sich zu Lasten der Klägerin zeitlich unbeschränkt\n\nauf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecke und sowohl\n\ndirekte als auch indirekte Lieferungen betreffe. Die Nichtigkeit des nachver-\n\ntraglichen Wettbewerbsverbotes erfasse die Vertretungsvereinbarung aber\n\nnicht insgesamt gemäß § 139 BGB. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot\n\nsei ein abtrennbarer Teil der Vertretungsvereinbarung. Diese stelle auch ohne\n\nein solches Verbot ein selbständiges, wirtschaftlich sinnvolles Rechtsgeschäft\n\ndar. Immerhin habe sie ohne den nachvertraglichen Kundenschutz über mehr\n\nals elf Jahre hinweg die vertragliche Grundlage für die Lieferung von Eiern aus\n\nHühnerbodenhaltung durch die Klägerin gebildet. Zudem habe der am Ab-\n\nschluß der Vereinbarung beteiligte Zeuge F. -We. angegeben, daß da-\n\nnach nur über die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, große Mengen an\n\nEiern aus Hühnerbodenhaltung zu beziehen.\n\nDas im gültigen Teil der Vertretungsvereinbarung vereinbarte Alleinver-\n\ntriebsrecht sei wirksam vereinbart worden. Es sei vom Verbot des Art. 85\n\nEWGV (jetzt Art. 81 EGV) aufgrund der Gruppenfreistellung von Alleinver-\n\ntriebsrechten durch die EWG-VO Nr. 1983/83 nicht betroffen.\n\nDas Alleinvertriebsrecht sei durch den letzten Absatz in der Vertretungs-\n\nvereinbarung strafbewehrt mit einer Konventionalstrafe von 20.000 DM; der\n\nletzte Halbsatz der Vertretungsvereinbarung sei lediglich auf das nachträgliche\n\nWettbewerbsverbot anzuwenden. Mit ihren sechs Lieferungen an die Firma\n\nM. -B. in der Zeit vom 3. bis 14. November 1997 habe die Klägerin insge-\n\nsamt sechsmal gegen das Alleinvertriebsrecht der Beklagten verstoßen und\n\ndamit sechsmal eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 20.000 DM verwirkt.\n\nHiermit habe die Beklagte gegen die unstreitige Kaufpreisforderung aufgerech-\n\nnet und den klägerischen Anspruch in Höhe von insgesamt 120.000 DM zum\n\nErlöschen gebracht.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, das in der Vertretungsvereinba-\n\nrung vom 1. Februar 1986 enthaltene Alleinvertriebsrecht sei wirksam verein-\n\nbart, weil es vom Verbot des Art. 85 EWG-Vertrag (jetzt Art. 81 EGV) aufgrund\n\nder Gruppenfreistellung von Alleinvertriebsverträgen durch die EWG-VO\n\nNr. 1983/83 vom 22. Juni 1983 (ABl. Nr. L 173/1 vom 30. Juni 1983) nicht be-\n\ntroffen sei, berücksichtigt nicht die Regelungen in Art. 2 dieser Verordnung,\n\nworauf die Revision zu Recht hinweist. Nach Art. 2 Abs. 1 EWG-Verordnung\n\nNr. 1983/83 dürfen Lieferanten keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen\n\nauferlegt werden als die Verpflichtung, im Vertragsgebiet Verbraucher nicht mit\n\nVertragswaren zu beliefern. Es ist insbesondere unzulässig, dem Lieferanten\n\nein über die Dauer des Vertrages hinausgehendes Wettbewerbsverbot aufzu-\n\nerlegen (vgl. hierzu Ziff. 18 der Bekanntmachung vom 13. April 1984 zu der\n\nEWG-Verordnung Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 - ABl. C\n\n101/2, C 101/4). Zur Frage der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 EWG-Verordnung\n\nNr. 1983/83 bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen\n\nGemeinschaften gemäß Art. 234 EG-Vertrag, da die richtige Anwendung des\n\nGemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß kein vernünftiger Zweifel be-\n\nsteht (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1992 - I ZR 155/90, BGHR EWG-\n\nVertrag Art. 7 Abs. 1 Inländerbehandlung 1; BGH, Urteil vom 14. Juli 1988\n\n- III ZR 78/87, BGHR EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 3 Vorlagepflicht 2; BVerfG\n\nNJW 1988, 1456 unter II 2 a; von der Groeben-Krück, Kommentar zum EU-\n\n/EG-Vertrag, 5. Aufl. 1997 Rdnr. 71 f).\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Vertretungs-\n\nvereinbarung zugunsten der Beklagten und zu Lasten der Klägerin ein zeitlich\n\nunbeschränktes, auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland er-\n\nstrecktes und sowohl direkte als auch indirekte Lieferungen umfassendes\n\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Übernimmt aber ein\n\nLieferant in einer Alleinvertriebsvereinbarung außer den in Art. 2 Abs. 1 und 2\n\nder EWG-Verordnung Nr. 1983/83 aufgeführten Wettbewerbsbeschränkungen\n\nweitere wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen, so ist die Vereinbarung\n\ninsgesamt - mithin auch bezüglich des für die Vertragsdauer geltenden Wett-\n\nbewerbsverbots - nicht mehr von der Gruppenfreistellung gedeckt und bedarf\n\ndeshalb der Einzelfreistellung (vgl. Ziff. 17 der Bekanntmachung zu der EWG-\n\nVerordnung Nr. 1983/83 - ABl. C 101/2, C 101/4 vom 13. April 1984). Daß die\n\nEG-Kommission im vorliegenden Fall eine Einzelfreistellung ausgesprochen\n\nhat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Erfüllt die Vertretungs-\n\nvereinbarung vom 1. Februar 1986 mithin die Voraussetzungen von Art. 85\n\nAbs. 1 EWG-Vertrag, ist sie nach Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag nichtig. Zur Ent-\n\nscheidung der Frage, ob die Regelungen der Vertretungsvereinbarung dem\n\nTatbestand des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag unterfallen, bedarf es weiterer\n\ntatrichterlicher Feststellungen. Das Berufungsgericht wird insbesondere zu\n\nprüfen haben, inwieweit die Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedsstaa-\n\nten zu beeinträchtigen geeignet war und eine Verhinderung, Einschränkung\n\noder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes be-\n\nzweckte oder bewirkte.\n\nIII. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzu-\n\nheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die zu\n\neiner Sachentscheidung notwendigen Feststellungen getroffen werden können\n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nSollte sich in der weiteren Verhandlung ergeben, daß die Vertretungs-\n\nvereinbarung die Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag nicht er-\n\nfüllt und deshalb auch nicht gemäß Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag nichtig ist, wird\n\ndas Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in\n\nder Revisionsinstanz erneut zu prüfen haben, ob die Nichtigkeit des nachver-\n\ntraglichen Wettbewerbsverbotes die Vertretungsvereinbarung insgesamt erfaßt\n\nund\n\nob die Vertragsstrafenregelung sich auch auf die bisherigen Nichtkunden der\n\nBeklagten bezieht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__72-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/viii-zr-72-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__72-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__72-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/viii-zr-72-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__72-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:50.130726+00:00"}}