{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__70-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-05-30","aktenzeichen":"VIII ZR 70/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Mai 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 252 Satz 2, 276 He Zur Berechnung des entgangenen Gewinns des Unternehmers im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung wegen unberechtigter fristloser Kündigung des Handelsvertreters.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 70/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n30. Mai 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 252 Satz 2, 276 He\n\nZur Berechnung des entgangenen Gewinns des Unternehmers im Rahmen seines\n\nSchadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung wegen unberechtigter\n\nfristloser Kündigung des Handelsvertreters.\n\nBGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00 - OLG Oldenburg\n LG Osnabrück\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Februar 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger waren Handelsvertreter der Beklagten, die chemische Pro-\n\ndukte vertreibt. Durch Schreiben vom 9. Juli 1997 kündigten die Kläger ihre\n\nVerträge mit der Beklagten fristlos. Zugleich stellten sie ihre Tätigkeit für die\n\nBeklagte ein.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Beklagte im We-\n\nge der Stufenklage auf Provisionsabrechnung und -zahlung in Anspruch ge-\n\nnommen. Durch rechtskräftiges Teilurteil vom 17. April 1998 hat das Landge-\n\nricht die Beklagte zur Abrechnung bestimmter Geschäfte verurteilt. Auf die Wi-\n\nderklage der Beklagten hat es - ebenfalls rechtskräftig - festgestellt, daß die\n\nHandelsvertreter-Verträge der Parteien durch die fristlosen Kündigungen der\n\nKläger nicht beendet worden sind.\n\nAnschließend haben die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung restlicher\n\nProvision weiterverfolgt. Die Beklagte hat ihrerseits widerklagend von den Klä-\n\ngern wegen deren unberechtigten fristlosen Kündigungen Schadensersatz in\n\nHöhe von 51.371,49 DM (Kläger zu 1) bzw. 56.915,17 DM (Kläger zu 2) für\n\nentgangenen Gewinn in der Zeit bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche\n\nKündigung begehrt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Schadensersatzanspruch hin-\n\nsichtlich des Klägers zu 1) in herabgesetzter Höhe von 25.685,74 DM und hin-\n\nsichtlich des Klägers zu 2) in unveränderter Höhe weiterverfolgt hat, hat das\n\nBerufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Be-\n\nklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie unbegründete und deshalb unwirksame außerordentliche Kündigung\n\nmache den Kündigenden zwar schadensersatzpflichtig. Hier habe die Beklagte\n\njedoch nicht schlüssig dargelegt, daß der Rückgang ihres Umsatzes auf die\n\nEinstellung der Handelsvertretertätigkeit der Kläger zurückzuführen sei. Aus\n\nden von ihr vorgetragenen Umsatzzahlen seit Januar 1996 ergebe sich, daß\n\ndie Umsätze der Kläger bereits vor deren fristloser Kündigung zurückgegangen\n\nseien. Deswegen könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, daß der\n\nweitere Umsatzrückgang in der Zeit nach der fristlosen Kündigung der Kläger\n\nallein auf deren Untätigkeit zurückzuführen sei. Angesichts des unbestrittenen\n\nEinsatzes des Geschäftsführers der Beklagten und anderer Mitarbeiter in den\n\nBezirken der Kläger spreche auch einiges dafür, daß dort von den Klägern\n\nselbst kein höherer Umsatz hätte erzielt werden können. Möglicherweise habe\n\nauch der Rechtsstreit der Beklagten mit der Firma M. erheblichen Ein-\n\nfluß auf die Umsätze der Beklagten gehabt, weil die Beklagte dadurch gehin-\n\ndert gewesen sei, weiter ein konkurrenzfähiges Unkrautvernichtungsmittel zu\n\nvertreiben, und weil es ihr ferner gerichtlich untersagt worden sei, das Mittel\n\n\"S. \" als Ersatz für das Unkrautvernichtungsmittel zu vertreiben. Des\n\nweiteren sei der Darstellung der Beklagten nicht zu entnehmen, was sie kon-\n\nkret getan habe, um ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Ihr Vor-\n\ntrag, sie habe vergeblich Anzeigen geschaltet, um andere Handelsvertreter zu\n\nfinden, sei nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagten sei durch Auflagen-\n\nbeschluß aufgegeben worden, ihre Umsatzentwicklung der letzten Jahre, auf-\n\ngegliedert nach Bezirken, Produkten und Monaten, und ihre Bemühungen um\n\nErsatzkräfte im einzelnen darzulegen. Sie habe daraufhin lediglich ein umfang-\n\nreiches Konvolut von Unterlagen vorgelegt, ohne dieses schriftsätzlich aufzu-\n\narbeiten. Das genüge den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vortrag\n\nnicht.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den mit der Widerklage gel-\n\ntend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen der - gemäß\n\nrechtskräftigem Feststellungsurteil - ungerechtfertigten fristlosen Kündigung\n\nihrer Handelsvertreter-Verträge durch die Kläger verneint. Es hat zwar nicht\n\nverkannt, daß der Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch\n\naus positiver Vertragsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR\n\n32/89, WM 1991, 196 unter I 1 m.w.Nachw.) zusteht. Es hat jedoch rechtsfeh-\n\nlerhaft angenommen, die Beklagte habe weder schlüssig dargelegt, daß der\n\nvon ihr behauptete Umsatzrückgang darauf zurückzuführen sei, daß die Kläger\n\nihre Handelsvertretertätigkeit eingestellt hätten, noch, daß sie selbst nicht in\n\nder Lage gewesen wäre, den Umsatzrückgang durch die Einstellung anderer\n\nHandelsvertreter zu verhindern.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die\n\nDarlegungslast der Beklagten überspannt, weil es die Bestimmungen der\n\n§§ 252 BGB, 287 ZPO nicht bedacht habe, die es bezeichnenderweise nicht\n\neinmal erwähnt habe.\n\na) Die Beklagte macht mit ihrem Schadensersatzanspruch entgangenen\n\nGewinn geltend. Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt unter anderem der Gewinn als\n\nentgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge mit Wahrschein-\n\nlichkeit erwartet werden kann. Danach ist die volle Gewißheit, daß der Gewinn\n\ngezogen worden wäre, nicht erforderlich; es genügt der Nachweis einer gewis-\n\nsen Wahrscheinlichkeit. Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnli-\n\nchen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird ver-\n\nmutet, daß er gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der\n\nBeweis, daß er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen\n\nGründen dennoch nicht erzielt worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; 54, 45, 55;\n\n100, 36, 49/50). Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darle-\n\ngungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGHZ 54, 45, 56;\n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 160/88, WM 1990, 281 unter II 2,\n\nm.w.Nachw.). Ferner bietet § 252 Satz 2 BGB dem Geschädigten zwei Mög-\n\nlichkeiten der Schadensberechnung, nämlich die abstrakte Methode, die von\n\ndem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, daß der Kaufmann ge-\n\nwisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn er-\n\nzielt, und die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, daß er\n\ndurch die unerlaubte Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte\n\ngehindert worden ist und daß ihm wegen Nichtdurchführbarkeit dieser Ge-\n\nschäfte Gewinn entgangen ist (BGHZ 29, 393, 399; 62, 103, 105).\n\nb) Hier hat die Beklagte den ihr durch die unberechtigten fristlosen Kün-\n\ndigungen der Kläger entgangenen Gewinn in der Weise abstrakt berechnet,\n\ndaß sie aus den im einzelnen aufgeführten Umsätzen der beiden Kläger von\n\nJanuar 1996 bis einschließlich Juni 1997 jeweils den monatlichen Durch-\n\nschnittssatz ermittelt, daraus den Umsatzausfall in der Zeit von Juli 1997 (frist-\n\nlose Kündigung) bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung Ende\n\nSeptember bzw. Dezember 1997 (vgl. insoweit BGHZ 122, 9 für den Scha-\n\ndensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB) errechnet und davon die vertrag-\n\nlich geschuldete Provision und den Wareneinsatz abgezogen hat. Daraus er-\n\ngeben sich rechnerisch die von der Beklagten geforderten Beträge von\n\n25.685,74 DM (Kläger zu 1) und 56.915,17 DM (Kläger zu 2). Damit hat die\n\nBeklagte gemäß § 252 Satz 2 BGB hinreichend dargelegt, welcher Gewinn\n\nnach dem gewöhnlichen Laufe mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.\n\nAus dem Umstand, daß der Umsatz der Kläger bereits vor der Kündi-\n\ngung zurückgegangen ist, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nichts anderes. Dieser Umstand läßt sich naheliegenderweise damit er-\n\nklären, daß sich die Kläger bereits vor ihrer fristlosen Kündigung nicht mehr\n\nausschließlich um den Vertrieb der Produkte der Beklagten gekümmert haben.\n\nDas hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 1998, mit der\n\nes die Berufung des Klägers zu 2) gegen das erstinstanzliche Teilurteil vom\n\n17. April 1998 zurückgewiesen hat, im übrigen noch selbst angenommen.\n\nSoweit nach Ansicht des Berufungsgerichts \"einiges dafür spricht\", daß\n\nin den Bezirken der Kläger nach deren Kündigung kein höherer Umsatz hätte\n\nerzielt werden können, als ihn die von der Beklagten eingesetzten anderen\n\nMitarbeiter erzielt haben, betrifft das lediglich einen Umstand, der gegebenen-\n\nfalls einen außergewöhnlichen Lauf der Dinge im Sinne des § 252 Satz 2 BGB\n\nbegründen könnte. Das gleiche gilt für die Überlegung des Berufungsgerichts,\n\nder Rechtsstreit der Beklagten mit der Firma M. habe \"möglicherweise\" er-\n\nheblichen Einfluß auf ihre Umsätze gehabt, weil die Beklagte aufgrund dieses\n\nVerfahrens gehindert gewesen sei, weiter ein konkurrenzfähiges Unkrautver-\n\nnichtungsmittel zu vertreiben, und weil der Beklagten darüber hinaus untersagt\n\nworden sei, das Mittel \"S. \" als Ersatz für das Unkrautvernichtungsmittel zu\n\nvertreiben. Auch daraus könnte sich allenfalls ein außergewöhnlicher Lauf der\n\nDinge im Sinne des § 252 Satz 2 BGB ergeben. Die vorgenannten Umstände\n\nkönnten damit zwar möglicherweise geeignet sein, die Vermutung des § 252\n\nSatz 2 BGB zu widerlegen. Voraussetzung dafür wären jedoch eindeutige\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts, an denen es - schon mangels einschlä-\n\ngigen Vortrags der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger - bislang\n\nfehlt.\n\n2. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision auch die Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts, wonach der Darstellung der Beklagten nicht zu\n\nentnehmen sei, was sie konkret unternommen habe, um ihrer Schadensminde-\n\nrungspflicht aus § 254 BGB nachzukommen.\n\nFür die Verletzung der Schadensminderungspflicht der Beklagten sind\n\ngrundsätzlich die Kläger als Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 3. März 1993 - VIII ZR 101/92, WM 1993, 1259 unter II 3 c\n\nm.w.Nachw., insoweit in BGHZ 122, 9, 15 nicht abgedruckt). Die Beklagte trifft\n\ninsoweit allenfalls eine Obliegenheit zur weiteren Substantiierung ihres Be-\n\nstreitens, wenn die Kläger zu der Frage, ob sich die Beklagte um Ersatz für sie\n\nbemüht hat, mangels Kenntnis der internen Vorgänge der Beklagten nicht sub-\n\nstantiiert vortragen können, während die Beklagte hierfür alle wesentlichen\n\nTatsachen kennt und ihr deswegen nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, WM 2000, 877 unter II 2 b\n\nm.w.Nachw.). Unter diesem Gesichtspunkt mag das bloße Überreichen von\n\nAnzeigenaufträgen und Anfragen an verschiedene Arbeitsämter ohne nähere\n\nErläuterung unzureichend sein, zumal sich die Unterlagen zu einem großen\n\nTeil auf die Zeit vor der Kündigung der Kläger beziehen. Weiter mag die unter\n\nZeugenbeweis gestellte Behauptung der Beklagten, sie habe nach der Kündi-\n\ngung der Kläger erfolglos eine Vielzahl von Anzeigen geschaltet, zur Substan-\n\ntiierung ihres Bestreitens nicht ausreichend sein. Das würde es jedoch keines-\n\nfalls rechtfertigen, der Beklagten den Schadensersatzanspruch wegen Verlet-\n\nzung ihrer Schadensminderungspflicht vollständig zu versagen.\n\nZum einen wird der Beklagten allgemein eine gewisse Übergangszeit\n\neinzuräumen sein, in der sie sich nach geeigneten neuen Handelsvertretern\n\numsehen durfte, zumal solche erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres kurzfristig\n\nzu finden sind und sich gegebenenfalls auch noch aus ihrer bisherigen Tätig-\n\nkeit lösen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 160/88, WM\n\n1990, 281 unter II 3). Zum anderen dürfte unstreitig sein, daß die Beklagte zu-\n\nmindest den Zeugen D. neu eingestellt und zusammen mit der Zeugin\n\nK. \n\nin dem Verkaufsgebiet des Klägers zu 1) eingesetzt hat, wo sie in der Zeit vom\n\n1. Juli bis 31. August 1997 einen Umsatz von 18.530,40 DM erzielt haben. Je-\n\ndenfalls haben die Kläger dies nicht bestritten, sondern vielmehr sogar selbst\n\nbehauptet, nach ihrer Kündigung seien neben den Zeugen K. und D. -\n\n zusätzlich noch der Geschäftsführer der Beklagten selbst und ein\n\nweiterer Vertreter namens P. in ihren Verkaufsgebieten tätig geworden,\n\nwas die Beklagte allerdings ihrerseits bestritten hat. Danach ist die Beklagte\n\nkeineswegs völlig untätig geblieben, so daß die vollständige Verneinung ihres\n\nSchadensersatzanspruchs durch das Berufungsgericht nicht gerechtfertigt ist.\n\nVielmehr hätte das Berufungsgericht jedenfalls gemäß § 254 BGB eine Abwä-\n\ngung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge vornehmen müssen. Dies hat\n\nes fehlerhaft unterlassen.\n\n3. Letztlich beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-\n\nricht nicht wenigstens gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden geschätzt hat.\n\nSteht - wie hier - eine Schadensersatzforderung dem Grunde nach fest\n\nund ist nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln, so darf das Gericht die Klage\n\nnicht einfach abweisen, sondern muß prüfen, in welchem Umfang der Sachver-\n\nhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines in jedem Fall gege-\n\nbenen Mindestschadens bietet (BGHZ 54, 45, 55; BGH, Urteil vom 12. Oktober\n\n1993 - X ZR 65/92, WM 1994, 758 unter II 2 c bb; Urteil vom 12. Januar 2000\n\n- VIII ZR 19/99, WM 2000, 877 unter III, jeweils m.w.Nachw.). Das hat das Be-\n\nrufungsgericht hier versäumt.\n\nIII. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der\n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-\n\ncher Feststellungen bedarf. In diesem Zusammenhang werden die Kläger Ge-\n\nlegenheit haben, ihre in der Revisionserwiderung geltend gemachten Einwände\n\ngegen den Schadensersatzanspruch der Beklagten erneut vorzubringen, so-\n\nweit ihnen diese nicht durch das rechtskräftige Feststellungsurteil des Landge-\n\nrichts vom 17. April 1998 abgeschnitten sind. Daher waren das Berufungsurteil\n\naufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__70-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-30/viii-zr-70-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__70-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__70-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-30/viii-zr-70-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__70-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:09.683854+00:00"}}